{"status":"available","doknr":"OLD254132","ecli":"ECLI:DE:VGMI:2008:0612.9K2661.07.00","court":"Verwaltungsgericht Minden","senate":null,"decided":"2008-06-12","aktenzeichen":"9 K 2661/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. \nDie Klägerin kann eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe \ndes beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte \nvor einer Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin begehrt die Erteilung eines positiven Bauvorbescheides für die \nErrichtung von drei Einfamilienhäusern. \n\n3\n\nSie ist Eigentümerin des unbebauten Grundstücks E. , Gemarkung W. , \nFlur 1, Flurstücke 439 bis 447 (C. Straße). Das Grundstück mit einer Frontlänge \nvon ca. 75 m liegt südlich der C. Straße (K 87). Westlich schließt sich das mit \neinem Wohnhaus und Nebengebäuden bebaute Grundstück C. Straße 371 an, \ndas mit seiner anderen Seite an die Kreuzung der C. Straße mit der Straße \nE1. Weg/An der N. grenzt. In südlicher Richtung befindet sich entlang des \nE1. Weges beiderseits weitere Bebauung mit einigen Lücken. In nördlicher \nRichtung ist der Bereich beiderseits der Straße An der N. unbebaut. Östlich des \nGrundstück der Klägerin liegt das mit einem Wohnhaus und gewerblich genutzten \nNebengebäuden eines Gartenbaubetriebes bebaute Grundstück C. Straße \n401, an das weiter östlich große landwirtschaftliche Flächen anschließen. Auf der \ndem Grundstück der Klägerin gegenüberliegenden Seite der C. Straße \nbefinden sich nordöstlich des Baugrundstücks die mit Wohnhäusern bebauten und \ndurch Stichwege erschlossenen Grundstücke C. Straße 370, 372 und 372 \nsowie weiter östlich die direkt an der C. Straße gelegenen Wohngrundstücke \nC. Straße 376 und 378.\n\n4\n\nFür den Bereich, in dem das Grundstück der Klägerin liegt, besteht kein \nBebauungsplan. Im Flächennutzungsplan ist der Bereich als Fläche für die \nLandwirtschaft dargestellt und im Landschaftsplan E. als \nLandschaftsschutzgebiet ausgewiesen. Das südwestlich des Grundstück der \nKlägerin gelegene bebaute Gebiet beiderseits des E1. Weges liegt im \nGeltungsbereich der seit dem 11.06.1996 rechtsverbindlichen Satzung 08-03 \n\"E2. \" gemäß § 34 Abs. 4 BauGB über im Zusammenhang bebaute Ortsteile. \n\n5\n\nMit Schreiben vom 25.04.2007, das am 27.09.2007 bei dem Beklagten einging, \nbeantragte die Klägerin die Erteilung eines Bauvorbescheides für die Errichtung von \ndrei Einfamilienhäusern auf ihrem Grundstück.\n\n6\n\nAuf den Hinweis des Beklagten im Anhörungsverfahren, dass beabsichtigt sei, \nden Antrag wegen der Lage des Grundstücks im Außenbereich und \nLandschaftsschutzgebiet abzulehnen, trug die Klägerin vor, dass das Grundstück \nnoch in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil liege und sich die geplante \nBebauung als Schließung einer Baulücke in die Eigenart der näheren Umgebung \neinfüge.\n\n7\n\nMit negativem Vorbescheid vom 12.11.2007, der der Klägerin am 15.11.2007 \nzugestellt wurde, lehnte der Beklagte die Erteilung einer Bebauungsgenehmigung \nab. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass das Grundstück im \nAußenbereich liege. Das nicht privilegierte Vorhaben könne nicht zugelassen \nwerden, da es öffentliche Belange beeinträchtige. Es widerspreche den \nDarstellungen des Flächennutzungsplans und lasse aufgrund seiner Vorbildwirkung \neine Ausweitung der Bebauung in den Außenbereich und damit die Erweiterung \neiner Splittersiedlung befürchten. Der vorhandene Bebauungszusammenhang \nentlang der C. Straße ende mit dem Grundstück Blombergerstraße 371. Das \nGebäude C1.---------straße 401 sei vor Inkrafttreten des Flächennutzungsplans \nerrichtet worden und genieße Bestandsschutz. Von einer Baulücke könne keine \nRede sein. Zudem sei in dem festgesetzten Landschaftsschutzgebiet die Errichtung \nvon Gebäuden unzulässig und beeinträchtige das Landschaftsbild und den \nNaturhaushalt. \n\n8\n\nDie Klägerin hat daraufhin am 17.12.2007, einem Montag, Klage erhoben. Zur \nBegründung führt sie vertiefend aus, dass das Grundstück zwar nicht im \nGeltungsbereich der Innenbereichssatzung liege, jedoch innerhalb eines \ntatsächlichen Bebauungszusammenhangs. Das über die C. Straße vollständig \nerschlossene Grundstück sei von Bebauung umgeben. Auf der unmittelbar \nbenachbarten, den schräg zurück liegenden und den auf der anderen Seite der \nC. Straße befindlichen Flurstücken herrsche ausnahmslos Wohnbebauung vor. \nDas Vorhaben stelle sich lediglich als Schließung einer Baulücke dar und füge sich in \ndie Eigenart der näheren Umgebung ein.\n\n9\n\nDie Klägerin beantragt, \n\n10\n\nden Beklagten unter Aufhebung des negativen Vorbescheides vom \n12.11.2007 zu verpflichten, ihr einen positiven Vorbescheid für die \nErrichtung von drei Einfamilienhäusern auf dem Grundstück E. , \nGemarkung W. , Flur 1, Flurstücke 439 bis 447 (C. \nStraße) gemäß ihrer Bauvoranfrage vom 25.04./27.09.2007 zu erteilen.\n\n11\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nEr bezieht sich auf die Begründung des angefochtenen Bescheides und führt \nergänzend aus: Das Grundstück der Klägerin liege jenseits der Grenze der Satzung \n08-03 \"E2. \" und im planungsrechtlichen Außenbereich. Das Grundstück \nC. Straße 401 und die Bebauung auf der gegenüberliegenden Straßenseite \nnehme nicht mehr am Bebauungszusammenhang teil, so dass das Grundstück der \nKlägerin auch nicht als Baulücke anzusehen sei. Das Vorhaben widerspreche den \nDarstellungen des Flächennutzungsplans und beeinträchtige aufgrund seiner Lage \nim Landschaftsschutzgebiet auch Belange des Naturschutzes und der \nLandschaftspflege.\n\n14\n\nAnlässlich eines am 08.04.2008 durchgeführten Erörterungstermins hat der \nBerichterstatter die Örtlichkeit in Augenschein genommen. Hinsichtlich der dabei \ngetroffenen Feststellungen wird auf die Terminsniederschrift verwiesen. \n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. \n\n16\n\nEntscheidungsgründe:\n\n17\n\nDie Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.\n\n18\n\nDer negative Vorbescheid des Beklagten vom 12.11.2007 ist rechtmäßig und \nverletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 der \nVerwaltungsgerichtsordnung \n- VwGO -). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten positiven \nVorbescheides, da ihrem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen \n(§ 71 i.V.m. § 75 Abs. 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - BauO \nNRW -).\n\n19\n\nDas Bauvorhaben ist bereits bauplanungsrechtlich unzulässig. Das Grundstück \nder Klägerin liegt nicht in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil im Sinne des \n§ 34 des Baugesetzbuches - BauGB - sondern bereits im Außenbereich gemäß § 35 \nBauGB.\n\n20\n\nEin Ortsteil im Sinne von § 34 BauGB ist jeder Bebauungskomplex im Gebiet \neiner Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht \nbesitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist. \n\n21\n\nStändige Rechtsprechung seit BVerwG, Urteil vom 06.11.1968 \n- IV C 31.66 -, BRS 20 Nr. 36.\n\n22\n\nDabei ist das \"gewisse Gewicht\" für die Bewertung eines \nBebauungszusammenhangs als Ortsteil nicht für alle Gemeinden und \nSiedlungsräume einheitlich, sondern nach den siedlungsstrukturellen Gegebenheiten \nim Gebiet der jeweiligen Gemeinde zu bestimmen.\n\n23\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17.02.1984 - 4 C 56.79 -, BRS 42 Nr. 80 \nm.w.N.; s.a. Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, \nLoseblatt-Kommentar, Stand 01.02.2008, § 34 Rn. 14 f. m.w.N.\n\n24\n\nAuch wenn man davon ausgeht, dass der Ortsteil E2. mit der Fläche, die \nvon dem Geltungsbereich der nach § 34 Abs. 4 BauGB erlassenen Satzung 08-03 \nerfasst wird, als im Zusammenhang bebauter Ortsteil anzusehen ist,\n\n25\n\nvgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 04.12.2006 - 7 A 1862/06 -,\n\n26\n\nnimmt das außerhalb des Satzungsgebietes gelegene Grundstück der Klägerin \nauch an dem tatsächlich vorhandenen Bebauungszusammenhang nicht mehr \nteil.\n\n27\n\nFür die Beurteilung ist ungeachtet etwaiger satzungsrechtlicher Festsetzungen \nmaßgebend, ob eine tatsächlich aufeinanderfolgende, eben zusammenhängende \nBebauung vorhanden ist und das betreffende Grundstück selbst einen Bestandteil \ndes Zusammenhangs bildet, also selbst am Eindruck der Geschlossenheit und \nZusammengehörigkeit teilnimmt.\n\n28\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 01.12.1972 - IV C 6.71 -, BRS 25 \nNr. 36; \nUrteil vom 22.06.1990 - 4 C 6.87 -, BRS 50 Nr. 84 m.w.N.\n\n29\n\nDafür ist nach der Rechtsprechung ausschlaggebend, inwieweit die \naufeinanderfolgende Bebauung trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der \nGeschlossenheit (Zusammengehörigkeit) vermittelt und die umgebende Bebauung \ndas betreffende Grundstück in einer Weise prägt, dass hieraus die Merkmale für eine \nhinreichende Zulässigkeitsbeurteilung nach § 34 Abs. 1 entnommen werden \nkönnen.\n\n30\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 01.12.1972, a.a.O.; Urteil vom \n22.06.1990, a.a.O.; Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, \na.a.O., § 34 Rn. 21. m.w.N.\n\n31\n\nGrundsätzlich endet der im Zusammenhang bebaute Ortsteil mit der letzten \nBebauung. Ein Grundstück am Rand eines Ortsteils liegt daher in aller Regel nicht \ninnerhalb eines Bebauungszusammenhangs. Dies gilt auch, wenn das Grundstück \nbeiderseits von bebauten Grundstücken umgeben ist. Etwas anderes gilt nur dann, \nwenn sich das Grundstück als Baulücke darstellt, weil die benachbarten Grundstücke \nTeil eines Bebauungszusammenhangs sind.\n\n32\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 12.10.1973 - IV C 3.72 -, BRS 27 \nNr. 56; \nUrteil vom 22.06.1990, a.a.O.; \nErnst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, a.a.O., § 34 Rn. 25. \nm.w.N.\n\n33\n\nDie Frage, ob ein Bebauungszusammenhang besteht, ist nicht nach \ngeographisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden \nWertung und Bewertung des im Einzelfall gegebenen konkreten Sachverhalts zu \nentscheiden.\n\n34\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 06.12.1967 - IV C 94.66 -, BRS 18 \nNr. 57; Urteil vom 14.11.1991 - 4 C 1.91 -, BRS 52 Nr. 146; \nBeschluss vom 02.08.2001 - 4 B 26.01 -, BRS 64 Nr. 86 m.w.N..\n\n35\n\nAus dem dem Gericht vorliegenden Karten- und Luftbildmaterial und den \nFeststellungen des Berichterstatters im Erörterungstermin ergibt sich, dass das \nGrundstück der Klägerin nicht mehr an dem Bebauungszusammenhang des Ortsteils \nE2. teilnimmt, sondern bereits dem Außenbereich zuzurechnen ist. Die \nzusammenhängende Bebauung endet westlich des Grundstücks der Klägerin mit \nden auf dem Grundstück C. Straße 371 befindlichen Gebäuden. Der Abstand \nzu den auf dem Grundstück C. Straße 401 vorhandenen baulichen Anlagen ist \nmit insgesamt ca. 115 m zu groß, um noch von einem baulichen Zusammenhang \nausgehen zu können. Bei der Beurteilung ist auf diesen Abstand und nicht nur auf \ndie Breite des Grundstücks der Klägerin von ca. 75 m abzustellen, da den \nGrundstücksgrenzen keine entscheidende Bedeutung zukommt. Nach der \nRechtsprechung kann sowohl in Mitten als auch am Rande eines \nBebauungszusammenhanges die Situation so sein, dass die auf dem Grundstück \nvorhandene Bebauung nicht das gesamte Grundstück in den Zusammenhang \ngleichsam hineinbezieht. Dann liegt eine Unterbrechung bzw. der Abschluss des \nZusammenhanges vor, obgleich das Grundstück über diese Grenze noch mehr oder \nweniger weit hinausreicht.\n\n36\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 06.11.1966 - IV C 47.68 -, BRS 20 \nNr. 38; Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, a.a.O., § 34 \nRn. 25. m.w.N.\n\n37\n\nMit den auf dem Grundstück C. Straße 401 vorhandenen Gebäuden \nbeginnt auch kein neuer Bebauungszusammenhang. Diese baulichen Anlagen sind \nvielmehr als Solitärbebauung im Außenbereich anzusehen. Aus diesem Grund stellt \ndie geplante Bebauung des Grundstücks der Klägerin auch keine \nBaulückenschließung dar. Eine Baulücke kann nur dann angenommen werden, wenn \ndie unbebaute Flächen noch am Bebauungszusammenhang teilnehmen. Diese setzt \nvoraus, dass sich der Bebauungszusammenhang auf beiden Seiten fortsetzt. \n\n38\n\nAuch die auf der schräg gegenüberliegenden nördlichen Seite der C. \nStraße vorhandenen Gebäude C. Straße 370 bis 378 vermögen einen \nBebauungszusammenhang nicht zu begründen. Die im Wesentlichen nur dem \nDurchgangsverkehr dienende C. Straße hat in diesem Bereich eine trennende \nWirkung zwischen dem Ortsteil E2. und den nördlich der Straße gelegenen \nund weitgehend unbebauten Flächen. Die wenige dort vorhandene Bebauung hat ein \nzu geringes Gewicht und ist als Splitterbebauung im Außenbereich anzusehen.\n\n39\n\nDas daher im Außenbereich liegende und dort nicht gemäß § 35 Abs. 1 BauGB \nprivilegiert zulässige Vorhaben der Klägerin kann auch nicht gemäß § 35 Abs. 2 und \n3 BauGB zugelassen werden, da es öffentliche Belange beeinträchtigt. Es ist bereits \ndeshalb nicht genehmigungsfähig, weil es den Festsetzungen des \nFlächennutzungsplanes widerspricht (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB). Zwar sind die \nDarstellungen eines Flächennutzungsplanes nicht wie einfache Rechtssätze \nanwendbar, sondern können immer nur als Unterstützung und einleuchtende \nFortschreibung bestimmter tatsächlicher Gegebenheiten zum Vorliegen eines \nbeeinträchtigten öffentlichen Belanges beitragen.\n\n40\n\nBVerwG, Urteil vom 28.02.1975 - IV C 30.73 -, BRS 29 \nNr. 70.\n\n41\n\nGegenüber einem nicht privilegierten Vorhaben setzt sich jedoch auch die \nFestsetzung \" Fläche für die Landwirtschaft \" in der Regel durch.\n\n42\n\nBVerwG, Urteil vom 17.02.1984 - 4 C 57.79 -, BRS 42 \nNr. 80.\n\n43\n\nDie Darstellungen eines Flächennutzungsplans entfalten nur dann keine \nSperrwirkung mehr, wenn sie infolge Funktionslosigkeit unwirksam geworden sind. \nDas setzt tatsächliche bauliche Verhältnisse voraus, die von den Festsetzungen \nsowohl qualitativ wie auch quantitativ in so erheblichem Maße abweichen, dass die \nVerwirklichung der ihnen zu Grunde liegenden Planungsabsichten auf unabsehbare \nZeit ausgeschlossen erscheint.\n\n44\n\nBVerwG, Urteil vom 14.04.2000 - 4 C 5.99 -, NVwZ 2000, 1048 \nm.w.N. \n\n45\n\nDies ist hier nicht der Fall, da die östlich des Ortsteils E2. vorhandenen \nwenigen Gebäude von landwirtschaftlich genutzten bzw. nutzbaren Freiflächen \numgeben sind. Auf die Frage, ob eine landwirtschaftliche Nutzung wirtschaftlich ist, \nkommt es für die planungsrechtliche Beurteilung nicht an.\n\n46\n\nDa das Vorhaben der Klägerin bereits aus diesen Gründen öffentliche Belange \nim Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB beeinträchtigt, kann für die Entscheidung offen \nbleiben, ob seiner Zulassung auch ein Widerspruch zu den Darstellungen des \nLandschaftsplans E. (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB) und eine \nBeeinträchtigung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege (§ 35 \nAbs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) entgegengehalten werden kann.\n\n47\n\nDie Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die \nEntscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis \nberuhen auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254132","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2008-06-12/9-k-2661-07","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":6},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/254132","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254132","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2008-06-12/9-k-2661-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/254132","retrieved":"2026-07-09 02:17:41.042106+00:00"}}