{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:VGMI:2008:0605.7K797.06A.00","court":"Verwaltungsgericht Minden","senate":"UdG","decided":"2008-06-05","aktenzeichen":"7 K 797/06.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Nachfestsetzungsantrag 327/05 II Pü/l. vom 18.02.2008 wird \nzurückgewiesen.\n\nGründe:\nI.\n\nMit Antrag vom 30.08.2007 meldeten die Prozessbevollmächtigten des Klägers ihre \naußergerichtlichen Kosten zur Festsetzung an. Darin enthalten war u.a. eine Ver-\nfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG, die sie aufgrund ihrer vorgerichtlichen Tätig-keit \nunter Berücksichtigung von Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG mit dem Gebühren-satz 0,8 \nabrechneten. Dem Antrag wurde mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 12.09.2007 \nentsprochen.\n\nUnter dem 18.02.2008 beantragen die Anwälte die Nachfestsetzung des Betrags, der sich \nbei dem Ansatz einer ungeminderten 1,3 Verfahrensgebühr errechnet. Ihr Begehren stützen \nsie auf die Annahme, dass zwischenzeitlich durch die Recht-sprechnung geklärt sei, dass die \nGeschäftsgebühr im Erstattungsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten nicht \nanzurechnen sei. Zur weiteren Begründung folgt im Schriftsatz vom 30.05.2008 ein Hinweis \nauf den Beschluss des KG Berlin vom 31.03.2008 in 1 W 111/08, juris.\n\nDie Beklagte hält das Nachfestsetzungsbegehren für unzulässig, weil hierdurch lediglich \nder ursprüngliche Kostenfestsetzungsantrag vom 09.08.2007 wiederholt wird, den die \nAnwälte mit Antrag vom 30.08.2007 berichtigt hatten. Der Nachfest-setzung stehe die \nUnanfechtbarkeit des Kostenfestsetzungsbeschluss über den berichtigten Antrag \nentgegen.\n\nII.\n\nDie Entscheidung erfolgt gemäß § 164 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).\n\nDer Nachfestsetzungsantrag bezieht sich ausschließlich auf Gebührenansätze, über die \nbisher nicht abschließend entschieden worden ist. Mit Kammerbeschluss vom 17.02.1995 in 2 \nBvR 502/92, 2 BvR 648/92, 2 BvR 770/92, 2 BvR 800/92, juris; hat das BVerfG entschieden, \ndass ein Nachfestsetzungsantrag zulässig ist, wenn irr-tümlich nicht alle Kosten geltend \ngemacht worden sind. Bei den nachgemeldeten Verfahrensgebührenanteilen handelt es sich \nnicht um derartige Kosten. Daher sind die Zweifel der Beklagten an der Zulässigkeit des \nAntrags, die das erkennende Gericht teilt, durchaus berechtigt. \n\nEs kann im vorliegenden Fall jedoch dahingestellt bleiben, ob der Antrag zulässig ist, \ndenn er ist wie nachstehend näher dargelegt in jedem Fall unbegründet.\n\nIn ständiger Festsetzungspraxis (erstmals im Kostenfestsetzungsbeschluss vom \n19.10.2004 in 9 L 677/04) und Rechtsprechung (erstmals mit Beschluss 15.02.2005 in 9 L \n677/04, juris) geht das VG Minden davon aus, dass der Wortlaut der \nAnrechnungsbestimmung eindeutig und über § 162 Abs. 1 VwGO auch in der \nKostenfestsetzung - d.H. im Außenverhältnis zwischen dem Erstattungsberechtigten und dem \nErstattungspflichtigen - zwingend zu berücksichtigen ist. Zur weiteren inhaltlichen \nBegründung wird daher zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die hierzu in nrwe \nund juris eingestellten Beschlüsse des VG Minden verwiesen.\n\nErgänzend wird darauf hingewiesen, dass diese Position mit Blick auf § 91 Abs. 1 ZPO \nauch von dem BGH in gefestigter Rechtsprechung (Urteile vom 07.03.2007 in VIII ZR 86/06 \nund vom 14.03.2007 in VIII ZR 310/06 sowie Beschlüsse vom 22.01.2008 in VIII ZB 57/07 \nund vom 30.04.2008 in III ZB 8/08, jeweils u.a. juris) vertreten wird. \n\nAnderer Ansicht sind das OVG Münster (Beschlüsse vom 25.04.2006 in 7 E 410/06, vom \n28.09.2006 in 7 E 957/06, vom 18.10.2006 in 7 E 1339/05 und vom 14.03.2008 in 2 E \n1045/07, jeweils nrwe und juris), der VGH München (in einer Vielzahl von Beschlüssen, u.a. \nBeschlüsse vom 10.07.2006 in 4 C 06.1195 und vom 16.01.2008 in 14 C 07.1808, jeweils \njuris), der VGH Mannheim im Beschluss vom 04.04.2008 in 11 S 2474/07, juris; sowie der \nEinzelrichter des KG Berlin in seinem Rücküber-tragungsbeschluss vom 31.03.2008 in 1 W \n111/08, juris - letzterer in Kenntnis der Entscheidungen des 8. Senats des BGH. Diese \nbegründen ihre auf § 162 Abs. 2 VwGO bzw. § 91 Abs. 2 ZPO gestützt abweichende Ansicht \nim Wesentlichen damit, dass die Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr \nausschließlich im Innenverhältnis zwischen Anwalt und Mandant zu berücksichtigen sei und \nkeiner-lei Auswirkung im Außenverhältnis zwischen dem Mandanten und dem erstattungs-\npflichtigen Dritten habe. Hiervon abzuweichen erachten sie offen bzw. sinngemäß als \nsinnwidrig.\nSie übersehen dabei aus Sicht des erkennenden Gerichts die Vorgaben des § 162 Abs. 1 \nVwGO bzw. des § 91 Abs. 1 ZPO und begeben sich damit in Widerspruch zu der \neinschlägigen Rechtsprechung des OVG Münster, Beschluss vom 25.10.1968 in IV B 566/68, \nNJW 1969, 709 (Leitsatz 1 und Gründe); VGH München, Beschlüsse vom 07.02.1990 in 7 C \n89.3747 und vom 24.10.1991 in 20 A 88.40116, 20 AS 88.40114, 20 AS 88.40118, 20 AS \n88.4012091, juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 20.10.1995 in 1 M 2160/95, juris zu § 162 \nAbs. 2 VwGO; sowie in erkennbaren Widerspruch zu den allgemeinen Grundsätzen der \nFestsetzung, nach denen vorbe-haltlich ihrer tatsächlichen Notwendigkeit nicht mehr als die \nmit der Rechtsver-folgung/-verteidung verbundenen tatsächlichen Aufwendungen des \nErstattungs-berechtigten festzusetzen sind - vgl. u.a. BVerfG, in Rd.Nr. 16 des Beschluss vom \n03.11.1982 in 1 BvR 710/82 unter Hinweis auf RGZ, juris: \n \n\"Es gehört zum gesicherten Standard der Kostenfestsetzung (vgl. RGZ 35, S. 427 (428); \nWieczorek, ZPO, 2. Aufl., Anm. A II b zu § 104) und versteht sich von selbst, daß keinesfalls \nhöhere Kosten als erstattungsfähig festgesetzt werden dürfen, als dem Berechtigten entstanden \nsind.\" \n\nsowie Neumann in Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl., in Anm. 63 zu § 162:\n \n\"Was der erstattungsberechtigte Beteiligte dem von ihm beauftragten Rechtsanwalt \nnach dem RVG schuldet, kann er auf den erstattungspflichtigen Beteiligten abwäl-zen.\"\n\nDem entsprechend stellt u.a. das OVG Lüneburg in dem letzten Satz seiner Begründung \ndes Beschluss vom 17.04.2008 in 7 OA 51/08, juris; fest:\n \nEine Kostenfestsetzung ohne anteilige Anrechnung der Geschäftsgebühr hätte zur Folge, \ndass der im Kostenpunkt unterlegene Beteiligte entweder dem im Verwal-tungsverfahren \nvorbefassten Rechtsanwalt mit dem überschießenden Betrag ein vom Gesetz nicht \nvorgesehenes \"Erfolgshonorar\" verschafft oder entgegen der gesetzlichen Regelung die vom \nobsiegenden Beteiligten allein zu tragende Geschäftsgebühr anteilig erstattet.\"\n\nZudem ist offen, ob sich der 1. Senat des KG Berlin in der in dem Verfahren 1 W 111/08 \nanstehenden Entscheidung der in dem Rückübertragungsbeschluss vom 31.03.2008 \ndokumentierten Auffassung des Einzelrichters anschließen wird. Dies erscheint bereits \ndeshalb fraglich, weil der BGH die darin angesprochene Rechtslage anders als der \nEinzelrichter anhand des Wortlauts, der aus seiner Sicht eindeutigen und daher nicht \nauslegungsfähigen Anrechnungsbestimmung beurteilt. \n\nErgänzend wird darauf hingewiesen, dass der in der Literatur wiederholt gegen die \nvorstehende Auffassung des BGH vorgebrachte Einwand der rückwärtigen An-rechnung (vgl. \nHansens in AGS 2008, 1 und RVGreport 4/2008) aus den nach-stehenden Gründen nicht \ndurchgreifen dürfte:\nEntsteht die Geschäftsgebühr erst durch eine nachfolgende - außergerichtliche Tätigkeit, so ist \ndie Verfahrensgebühr nicht von vorn herein mit der Anrechnung be-haftet. Bis zum Zeitpunkt \nder Rückwärtsanrechnung\" schuldete der Mandant dem Anwalt die nicht reduzierte \nVerfahrensgebühr. Diese ist und bleibt von der gericht-lichen Kostenentscheidung umfasst. \nMit der Methode der Rückwärtsanrechnung\" erreicht der Gesetzgeber, dass rechnerisch von \nder später entstandenen Geschäfts-gebühr minimal die Hälfte verbleibt. Wäre hingegen die \n1,3 Verfahrensgebühr der Maßstab für die Anrechnung auf die nachfolgende \nGeschäftsgebühr, würden hiervon 0,65 Gebühren auf die Geschäftsgebühr mit einem \nGebührenrahmen von 0,5 bis 2,5 angerechnet, so dass sich die Geschäftsgebühr u.U. auf Null \nreduzieren würde. Dies stände im Widerspruch zu einer sich in dem Gebührensatz \nwiederspiegelnden auf-wandsbezogenen Vergütung für die Tätigkeit des Anwalts.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2008-06-05/7-k-797-06-a","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 164","ref_norm":"164","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2008-06-05/7-k-797-06-a","retrieved":"2026-10-28 15:56:05.590840+00:00"},"card":{"id":"vg-minden/2008-06-05/7-k-797-06-a","court":"VG Minden","court_id":"vg-minden","court_as_stated":"Verwaltungsgericht Minden","panel":"UdG","date":"2008-06-05","dockets":["7 K 797/06.A"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:VGMI:2008:0605.7K797.06A.00","ids":{"ecli":"ECLI:DE:VGMI:2008:0605.7K797.06A.00"},"cite_as":"VG Minden, Beschluss vom 05.06.2008 – 7 K 797/06.A","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2008-06-05/7-k-797-06-a","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Der Nachfestsetzungsantrag 327/05 II Pü/l. vom 18.02.2008 wird\nzurückgewiesen.","basis":"source_label","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"VwGO/162","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"162","label":"§ 162 VwGO","mentions":4},{"id":"ZPO/91","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"91","label":"§ 91 ZPO","mentions":3},{"id":"VwGO/164","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"164","label":"§ 164 VwGO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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