{"status":"available","doknr":"OLD254582","ecli":"ECLI:DE:VGMI:2008:0527.7L225.08.00","court":"Verwaltungsgericht Minden","senate":null,"decided":"2008-05-27","aktenzeichen":"7 L 225/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die für erstattungsfähig erklärt \nwerden.\n\nDer Streitwert wird auf 27.500 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Antragstellerin zu 1. und die Beigeladene sind in P. -M. tätige \nUnternehmen des Personenverkehrs. Sie streiten mit dem Antragsteller zu 2. um \nGenehmigungen der Linien 333, 334, 730, 731, 733, 734, 735, 790, 791, 901 und \n963, die im Nahverkehrsplan des Kreises M. im sogenannten Bündel V (L2. ) \nzusammengefasst sind. Derzeitige Betreiberin dieser Linien ist zum überwiegenden \nTeil die Beigeladene, die Linie 901 wird von der Firma L3. , die Linie 963 von der \nFirma X. betrieben. Die bestehenden Linienverkehrsgenehmigungen laufen \nüberwiegend zum 31.05.2008 aus, im Nahverkehrsplan ist als \nHarmonisierungsstichtag für die Linien des Bündels der 31.05.2008 festgelegt. \n\n4\n\nDie Kommunale Verkehrsgesellschaft M. mbH (KVG), eine vom Antragsteller \nzu 2. und den kreisangehörigen Städten und Gemeinden getragene Gesellschaft, \nveröffentlichte im Kreisblatt des Kreises M. vom 10.07.2006 eine Information zur \nVergabe des Bündels V „L2. „ des Nahverkehrsplans M. für den Zeitraum \n2008 bis 2013. Hierbei wurde unter anderem ausgeführt, dass die genannten Linien \naktuell vom Kreis und den Gemeinden in erheblichem Ausmaß bezuschusst würden, \nund dass der Kreis M. davon ausgehe, dass eigenwirtschaftliche Angebote ein \nausreichendes Verkehrsangebot nicht sicherstellen könnten. Daher habe der \nKreistag des Kreises M. mit Beschluss vom 19.06.2006 entschieden, das \nbetroffene Bündel im Wettbewerb gemäß § 13 a PBefG als gemeinwirtschaftlichen \nVerkehr zu vergeben und er werde keine Zuschüsse für eine Verkehrserbringung zu \nvon Unternehmen nach § 13 PBefG beantragten und genehmigten Linien in diesem \nBündel mehr zahlen. Interessierten Unternehmen sei es freigestellt, dennoch \nAngebote für eigenwirtschaftliche Verkehrsleistungen zu unterbreiten. Die für die \nGenehmigung zuständige Behörde, die Bezirksregierung E. , habe mitgeteilt, \nnach § 13 PBefG gestellte Genehmigungsanträge nur dann zu prüfen, wenn sie nicht \nfrüher als neun Monate vor beabsichtigter Betriebsaufnahme gestellt würden. Dieser \nZeitraum sei für den Aufgabenträger aber zu knapp, um das Ergebnis \neigenwirtschaftlicher Antragsverfahren abzuwarten und erst im Anschluss daran zu \nentscheiden, ob eine gemeinwirtschaftliche Ausschreibung durchgeführt werde. \nVielmehr müsse der Kreis zur Einhaltung vergaberechtlich gebotener und \nzweckmäßiger Fristen deutlich früher entscheiden, ob zur Sicherstellung der \nVerkehrsbedienung eine gemeinwirtschaftliche Bestellung der Verkehrsleistungen im \nBündel V erforderlich sei. \n\n5\n\nAngebote auf eigenwirtschaftliche Bedienung des Bündels V ohne \nInanspruchnahme von Zuschüssen wurden auf diesen Aufruf hin nicht eingereicht. \nDie Beigeladene bekundete jedoch unter dem 18.07.2006 ihr grundsätzliches \nInteresse als seinerzeitige Betreiberin des Großteils der umstrittenen Linien, auch \nkünftig Linienverkehre im Kreisgebiet zu betreiben. Sollte die KVG sich entschließen, \nVerfahren zur Vergabe von ÖPNV-Leistungen durchzuführen, sei sie ebenfalls \ngenerell an einer Teilnahme interessiert. Soweit es die Rahmenbedingungen \nzuließen, dass auch künftig eigenwirtschaftlicher Betrieb möglich sei, behalte sie sich \nvor, zum gegebenen Zeitpunkt - rechtzeitig vor Ablauf der laufenden \nGenehmigungen - entsprechende Genehmigungsanträge bei der Bezirksregierung \nzu stellen. Aufgrund des großen zeitlichen Vorlaufs sei es für sie aber nicht möglich, \nbereits jetzt ein solches Angebot abzugeben.\n\n6\n\nAufgrund dieses Sachstandes beschloss der Antragsteller zu 2., die \nAusschreibung des Bündels V nach § 13 a PBefG. Aus diesem \nAusschreibungsverfahren ging die Antragstellerin zu 1. als Gewinnerin hervor. Am \n05.07.2007 erhielt sie den entsprechenden Zuschlag. Eine 100%ige \nTochtergesellschaft der Beigeladenen war erfolglos geblieben.\nAm 28.08.2007 beantragte die Beigeladene die Erteilung von Genehmigungen der \nLinien des Bündels V im eigenwirtschaftlichen Verkehr. Dazu erklärte der \nAntragsteller zu 2., dass die Beigeladene bei seriöser Kalkulation nicht in der Lage \nsein könne, den von ihr beantragten Verkehr eigenwirtschaftlich zu erbringen. Der \nAntragsgegner müsse zumindest die Plausibilität der behaupteten Kostendeckung \nprüfen. Zudem werde keine ausreichende Verkehrsbedienung offeriert. Schließlich \nweiche das Angebot der Beigeladenen von den Vorgaben des Nahverkehrsplans ab. \nAuch aus Rechtsgründen sei der Antrag abzulehnen. Nach Zuschlagserteilung im \nVerfahren nach § 13 a PBefG komme eine Genehmigungserteilung nach § 13 PBefG \nnicht mehr in Betracht. \n\n7\n\nUnter dem 12.11.2007 stellte die KVG ebenfalls einen Genehmigungsantrag für \ndas Bündel V nach § 13 PBefG - mit Ausnahme der Linie 736 -, wobei der zugrunde \ngelegte Fahrplan identisch ist mit dem Fahrplan, der einem Genehmigungsantrag der \nAntragstellerin zu 1. vom 26.11.2007 zugrunde liegt, und den die Antragstellerin auf \n§ 13 a PBefG stützt. \n\n8\n\nMit Schreiben vom 25.01.2008 ergänzte die Beigeladene ihr Angebot. \n\n9\n\nDaraufhin erteilte der Antragsgegner der Beigeladenen am 25.02.2008 die \nbeantragten Genehmigungen auf der Grundlage des § 13 PBefG. Mit weiteren \nBescheiden vom 25.02.2008 lehnte er den Genehmigungsantrag der Antragstellerin \nzu 1. und den Genehmigungsantrag der KVG ab. In Bezug auf den Antrag der \nAntragstellerin zu 1. führte der Antragsgegner unter anderem aus, dass nach § 8 \nAbs. 4 PBefG Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr \neigenwirtschaftlich zu erbringen seien und eigenwirtschaftliche Verkehrsleistungen \ndaher Vorrang vor gemeinwirtschaftlichen Verkehrsleistungen hätten. Soweit das VG \nGießen in seinem Urteil vom 13.11.2007 (6 E 44/07) zum Ergebnis komme, dass \nnach Zuschlagserteilung für eine gemeinwirtschaftliche Verkehrsleistung ein \neigenwirtschaftlicher Antrag unzulässig sei, könne dieser Entscheidung mit Blick auf \ndas Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.10.2006 - 3 C 33.05 - jedenfalls \nfür den vorliegenden Fall nicht gefolgt werden, da ein anderen Sachverhalt gegeben \nsei. Mit dem grundsätzlichen Vorrang des eigenwirtschaftlichen Verkehrs sei es nicht \nzu vereinbaren, eigenwirtschaftliche Anträge nicht zu berücksichtigen, die über neun \nMonate vor Ablauf der Konzession eingingen. Im Übrigen beinhalte der Antrag der \nBeigeladenen eine ausreichende Verkehrsbedienung, er habe ihm daher trotz \ngeringfügiger Abweichungen vom NVP entsprechen können. \n\n10\n\nIn Bezug auf den Antrag der KVG führte der Antragsgegner aus, dass die \nvorzunehmende Auswahlentscheidung zu dessen Lasten ausgefallen sei. Ein \neigenwirtschaftlicher Antrag sei zu genehmigen, wenn er u.a. eine ausreichende \nVerkehrsbedienung beinhalte und dem NVP entspreche. Wenn zwei \neigenwirtschaftliche Anträge nach diesen Kriterien genehmigungsfähig seien und \nauch die übrigen Erteilungsvoraussetzungen vorlägen, sei eine \nAuswahlentscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen vorzunehmen. Dabei sei \ngrundsätzlich darauf abzustellen, wer die bessere Verkehrsbedienung anbiete. \nEbenso sei der Umstand, dass ein Verkehr von einem Unternehmer jahrelang in \neiner dem öffentlichen Verkehrsinteresse entsprechenden Weise betrieben worden \nsei, angemessen zu berücksichtigen (vgl. § 13 Abs. 3 PBefG). Die Beigeladene habe \nbisher 80% der Konzessionen des Bündels gehalten, es seien von ihr ca. 68% der \nVerkehrsleistungen erbracht worden. Daher greife zugunsten der Beigeladenen der \nSchutz des § 13 Abs. 3 PBefG ein. Dieser sei allerdings entsprechend den bisher \nerbrachten Verkehrsleistungen geringer zu gewichten. Eine Bewertung und \nGewichtung der unterschiedlichen Linienangebote ergebe, dass das Angebot der \nKVG insgesamt geringfügig besser sei. Die bessere Qualität des KVG-Angebots \nwiege jedoch geringer als die zugunsten der Beigeladenen sprechenden \nBesitzschutzgründe. \n\n11\n\nGegen die Bescheide des Antragsgegners (Ablehnung des Antrags der \nAntragstellerin zu 1. und Genehmigungserteilung an die Beigeladene) legten die \nAntragsteller unter dem 25.03.2008 Widerspruch ein. Ferner beantragten sie, der \nAntragstellerin zu 1. einstweilige Erlaubnisse für den Zeitraum ab 01.06.2008 zu \nerteilen. \n\n12\n\nAm 02.04.2008 beantragte die Beigeladene die Erteilung entsprechender \neinstweiliger Erlaubnisse.\n\n13\n\nAm 22.04.2008 haben die Antragsteller den vorliegenden Antrag auf Gewährung \nvorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Zur Begründung führen sie u.a. aus, dass der \nAntragstellerin zu 1. für die Linien des Bündels V einstweilige Erlaubnisse nach § 20 \nPBefG zu erteilen seien, weil der Antragstellerin zu 1. auch die endgültige Erlaubnis \nnach § 13 a PBefG zu erteilen sei. Fehlerhaft sei die Genehmigungserteilung \nzugunsten der Beigeladenen insbesondere deswegen, weil der Erteilung der \nGenehmigung gemäß § 13 a PBefG nicht von vornherein ein den \nGenehmigungstatbestand des § 13 a PBefG verdrängender „Vorrang der \nEigenwirtschaftlichkeit\" entgegenstehe. Auch seien die Voraussetzungen des § 13 a \nPBefG erfüllt. Insbesondere sei davon auszugehen, dass ein nach \nZuschlagserteilung gestellter eigenwirtschaftlicher Antrag keinen Erfolg mehr haben \nkönne, was sich als Folge der materiellen Wertung in den §§ 13, 13 a PBefG \nergebe.\n\n14\n\nDie Antragsteller beantragen,\n\n15\n\ndem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § \n123 Abs. 1 VwGO aufzugeben, der Antragstellerin zu 1. einstweilige \nErlaubnisse gemäß § 20 PBefG für die im Linienbündel V „L2. „ \nzusammengefassten Linien nebst Zustimmung zu den Fahrplänen zum \nTarif in dem Umfang zu erteilen, der sich aus dem gemeinsamen \nGenehmigungsantrag der Antragstellerin zu 1. vom 26.11.2007 ergibt, und \nzwar mit der jeweils gesetzlich möglichen Dauer immer wieder für den \ngesamten Zeitraum bis einen Monat nach Bekanntgabe einer das \nverwaltungsgerichtliche Hauptsacheverfahren bezüglich der \nLinienverkehrsgenehmigungen für das Linienbündel V in 1. Instanz \nabschließenden Gerichtsentscheidung, beginnend ab dem \n01.06.2008.\n\n16\n\nDer Antragsgegner beantragt,\n\n17\n\ndie Antrag abzulehnen.\n\n18\n\nZur Begründung führt er aus, der Antrag sei unbegründet, weil sein Bescheid \nvom 25.02.2008, mit dem er der Beigeladenen die Genehmigungen erteilt habe, \nrechtmäßig sei, so dass auch einstweilige Erlaubnisse an die Beigeladene zu erteilen \nseien. Auch im vorliegenden Fall bestehe der Vorrang des eigenwirtschaftlichen \nVerkehrs. Der Gesetzgeber habe an keiner Stelle Ausschlussfristen oder materielle \nAusschlusstatbestände für eigenwirtschaftliche Verkehre geregelt. Eine \nAntragsablehnung könne gegenüber der Beigeladenen insbesondere nicht mit § 13 \nAbs. 2 Ziffer 2 a PBefG begründet werden, da unter „vorhandene Verkehrsmittel\" im \nSinne dieser Vorschrift nur bereits genehmigte zu verstehen seien. Der Antrag der \nAntragstellerin zu 1. sei jedoch nicht genehmigt. Zwar habe ein Aufgabenträger im \nFalle des § 13 a PBefG ein Initiativrecht; hieraus könne aber nicht geschlossen \nwerden, dass ein eigenwirtschaftlicher Antrag ausgeschlossen sei, wenn der \nAufgabenträger eine Initiative in Richtung eines gemeinwirtschaftlichen Verkehrs \ngestartet habe. Etwas anderes folge auch nicht aus dem Urteil des \nBundesverwaltungsgerichts vom 19.10.2006. Auch das Urteil des VG Gießen vom \n13.11.2007 führe für das vorliegende Verfahren zu keinem anderen Ergebnis, da hier \nein anderer Sachverhalt gegeben sei. Das Angebot der Beigeladenen biete trotz \ngewisser Abweichung vom NVP eine ausreichende Verkehrsbedienung. \n\n19\n\nDie Beigeladenen beantragt ebenfalls,\n\n20\n\nden Antrag abzuweisen.\n\n21\n\nSie macht insbesondere geltend, allein sie habe einen Anspruch auf Erteilung \neiner einstweiligen Erlaubnis nach § 20 PBefG. Dies folge daraus, dass die ihr \nerteilte Genehmigung nach § 13 PBefG zu Recht erteilt worden sei. Der \nAntragsgegner habe in sachgerechter Weise den gesetzlichen Vorrang der \nEigenwirtschaftlichkeit beachtet. Dieser Vorrang führe dazu, dass ein \nAusschreibungsverfahren gegebenenfalls aufzuheben sei. Das im Rahmen der \nErteilung einer Genehmigung nach § 13 a PBefG vorzuschaltende Vergabeverfahren \nund der an dessen Ende stehende Zuschlag stellten sich nicht als vorgezogene \nEntscheidung über die Befriedigung von Verkehrsbedürfnissen nach § 13 Abs. 2 Nr. \n2 a PBefG dar, sondern als ein zwar notwendiger, aber rechtlich unselbständiger \nVerfahrensschritt auf dem Weg zur Erteilung einer Genehmigung nach § 13 a PBefG. \nDementsprechend habe der Antragsteller zu 2. in den Ausschreibungsbedingungen \nausdrücklich auf den Vorbehalt der personenbeförderungsrechtlichen Genehmigung \nhingewiesen. Auch der der Ausschreibung zugrundeliegende Verkehrsvertrag, der \nzwischen dem Antragsteller zu 2. und der Antragstellerin zu 1. offenbar \nabgeschlossen worden sei, treffe in seinem § 4 Vorsorge für den Fall, dass keine \nvollziehbaren Genehmigungen erteilt würden oder ein konkurrierender \nGenehmigungsantrag nach § 13 PBefG vorliege. Erst eine endgültige Erteilung der \nGenehmigung nach § 13 a PBefG führe zu einer endgültigen Entscheidung, ab der \nvon der Befriedigung der Verkehrsbedürfnisse gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 a PBefG \nauszugehen sei. Diese Grundsätze übergehe das VG Gießen in seinem Urteil vom \n13.11.2007. \n\n22\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners \nBezug genommen.\n\n23\n\nII.\n\n24\n\nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, durch die die \nAntragsgegnerin verpflichtet wird, der Antragstellerin zu 1. einstweilige Erlaubnisse \ngemäß § 20 PBefG hinsichtlich des Linienbündels V \"L2. \" zu erteilen, hat keinen \nErfolg. \n\n25\n\nEs fehlt an der Darlegung und Glaubhaftmachung des für den Erlass der \nbegehrten einstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsanspruchs (vgl. §§ \n123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2, 294 ZPO).\n\n26\n\nDie Erteilung der von den Antragstellern begehrten einstweiligen Erlaubnis \ngemäß § 20 Abs. 1 PBefG steht im Ermessen der Antragsgegnerin, wobei sich \ndieses in erster Linie am öffentlichen Interesse der Verkehrsbedienung für einen \nÜbergangszeitraum zu orientieren hat. Eine Ermessensreduzierung dahingehend, \ndass das der Antragsgegnerin eingeräumte Ermessen fehlerfrei nur im Sinne einer \nErlaubniserteilung an die Antragstellerin zu 1. ausgeübt werden könnte, ist nicht \ngegeben. \n\n27\n\nEs ist grundsätzlich sachgerecht und nicht ermessensfehlerhaft, dem \nUnternehmer, dem die endgültige Linienverkehrsgenehmigung erteilt worden ist, \nauch die einstweilige Erlaubnis bis zur Unanfechtbarkeit dieser Entscheidung zu \nerteilen. Das wäre hier die Beigeladene. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass \nfür die Genehmigungsbehörde im Verfahren nach § 20 PBefG grundsätzlich kein \nAnlass zu einer erneuten Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen besteht, wenn \nbereits eine positive Entscheidung nach § 15 PBefG über den Betrieb einer Linie \ngetroffen wurde. Dieser Gesichtspunkt greift allerdings nicht im Falle einer bereits im \nvorläufigen Rechtsschutzverfahren festzustellenden offensichtlich fehlerhaften \nEntscheidung über die Erteilung der - endgültigen - Erlaubnis. \n\n28\n\nVgl. dazu OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 09.02.2007 - 1 M \n267/06 - m.w.N. und VG Minden, Beschluss vom 15.06.2007 - 7 L 226/07 -\n.\n\n29\n\nEine derartige offensichtliche Rechtswidrigkeit der Genehmigungserteilung zu \nGunsten der Beigeladenen kann die Kammer nicht feststellen. \n\n30\n\nDie Frage nach der insoweit von den Antragstellern in den Vordergrund \ngerückten Unzulässigkeit eines Antrags nach § 13 PBefG nach erfolgter \nZuschlagserteilung im der Genehmigung nach § 13 a PBefG vorgeschalteten \nAusschreibungsverfahren ist - jedenfalls ausdrücklich - höchstrichterlich nicht \nentschieden. Für den von der Antragsgegnerin angenommenen jederzeitigen \nVorrang des eigenwirtschaftlichen Antrags spricht zumindest der in § 8 Abs. 4 PBefG \nenthaltene Grundsatz, wonach Verkehrsleistungen im öffentlichen \nPersonennahverkehr eigenwirtschaftlich zu erbringen sind. Nur soweit eine \nausreichende Verkehrsbedienung im eigenwirtschaftlichen Verkehr nicht möglich ist, \nist die Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 des Rates vom 26.06.1969 über das \nVorgehen der Mitgliedsstaaten bei mit dem Begriff des öffentliches Dienstes \nverbundenen Verpflichtungen auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und \nBinnenschiffsverkehrs (ABl. EG Nr. L 156 S. 1) in der jeweiligen Fassung \nmaßgebend, und damit der Weg zu einer Genehmigung gemeinwirtschaftlichen \nVerkehrs im Sinne des § 13 a PBefG eröffnet. \n \nEbenso wenig folgt die offensichtliche Rechtswidrigkeit der der Beigeladenen \nerteilten Genehmigungen aus § 13 Abs. 2 Nr. 2 a PBefG. Soweit die Antragsteller \ndarauf hinweisen, dass nach dieser Vorschrift die Genehmigung zu versagen ist, \nwenn die Verkehrsbedürfnisse bereits befriedigt sind, spricht vieles dafür, dass eine \nbefriedigende Bedienung im Sinne dieses Versagungsgrundes nur dann vorliegt, \nwenn der vorhandene Verkehr (auch) nach den Vorschriften des PBefG genehmigt \nworden ist. Daran fehlt es hier aber gerade. Die Zuschlagserteilung an die \nAntragstellerin zu 1. mag dieser eine vergaberechtliche Rechtsposition einräumen, \nbedingt aber nicht qua Automatik eine Genehmigungserteilung. \n\n31\n\nSoweit die Antragsteller darüber hinaus rügen, der Antragsgegner habe die \nLeistungsfähigkeit der Beigeladenen und die „Möglichkeit der Finanzierung\" der \nbeantragten Verkehrsleistung im Sinne einer Eigenwirtschaftlichkeit nicht hinreichend \ngeprüft, können diese Fragen schon wegen ihrer Komplexität im vorläufigen \nRechtsschutzverfahren nicht einer abschließenden Entscheidung zugeführt werden, \nwobei hinzu kommt, dass ebenso offen ist, inwieweit und mit welcher Tiefe eine \nsolche Prüfung von der Genehmigungsbehörde überhaupt zu fordern ist.\n\n32\n\nSchließlich zwang auch die Regelung des § 13 Abs. 2 a PBefG nicht zu einer \nAblehnung des Antrags der Beigeladenen nach § 13 PBefG. Nach dieser Vorschrift \nkann im öffentlichen Personennahverkehr die Genehmigung versagt werden, wenn \nder beantragte Verkehr mit einem Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Abs. 3 Satz 2 \nund 3 nicht in Einklang steht. Einen zwingenden Grund zur Versagung einer \nansonsten möglichen Genehmigung enthält diese Vorschrift danach nicht. Dass die \nvom Antragsgegner festgestellten Abweichungen des Angebots der Beigeladenen \nvom NVP derart gravierend sind, dass nur eine Antragsablehnung in Betracht kam, \nist jedenfalls nicht zu ersehen.\n\n33\n\nSonstige Gründe, die eindeutig eine Rechtswidrigkeit der der Beigeladenen \nerteilten Genehmigungen begründen könnten, sind nicht zu ersehen. Die \nAntragsgegnerin hat die erforderliche Auswahlentscheidung getroffen und die \nBesitzschutzgesichtspunkte auf Seiten der Beigeladenen mit der teilweise besseren \nVerkehrsleistung der KVG abgewogen. Diese Abwägung ist jedenfalls nicht \noffensichtlich fehlerhaft. Im Übrigen führte ein Abwägungsfehler insoweit nur zu einer \nGenehmigungserteilung zu Gunsten der KVB, nicht aber zu Gunsten der \nAntragstellerin zu 1.\n\n34\n\nKann nach alledem die offensichtliche Rechtswidrigkeit der \nGenehmigungserteilung an die Beigeladene nach § 13 PBefG nicht festgestellt \nwerden, verbleibt es bei dem Grundsatz, dass es sachgerecht ist, demjenigen die \nvorläufige Erlaubnis nach § 20 Abs. 1 PBefG zu erteilen, dem auch die endgültige \nGenehmigung erteilt worden ist. Hier kommt hinzu, dass die Beigeladene die \numstrittenen Linien in großen Umfange auch in der Vergangenheit bedient hat, \nsodass für die Annahme, die Beigeladene sei in dem in den Blick zu nehmenden \nvorübergehenden Zeitraum nicht in der Lage, die Verkehrsleistung ordnungsgemäß \nzu erbringen, aber auch nichts spricht.\n\n35\n\nDie Kostenentscheidung ergeht gemäß §§ 154 Abs. 1, Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. \nEs entspricht der Billigkeit die Antragsteller mit den außergerichtlichen Kosten der \nBeigeladenen zu belasten, weil sich diese durch die Stellung eines eigenen \nSachantrags am Kostenrisiko beteiligt hat.\n\n36\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52, 53 GKG, wobei die Kammer den \nStreitwert mit 2.500,00 EUR je Linie ansetzt.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254582","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2008-05-27/7-l-225-08","cited_norms":[{"jurabk":"PBefG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":12},{"jurabk":"PBefG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":7},{"jurabk":"PBefG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"PBefG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/254582","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254582","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2008-05-27/7-l-225-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/254582","retrieved":"2026-07-09 02:18:17.994351+00:00"}}