{"status":"available","doknr":"OLD254581","ecli":"ECLI:DE:VGMI:2008:0527.1K2238.07.00","court":"Verwaltungsgericht Minden","senate":null,"decided":"2008-05-27","aktenzeichen":"1 K 2238/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden \nBetrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsschuldner vor der \nVollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Kläger wenden sich gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zum \nAnbau eines Restaurants an den Tankstellenshop eines genehmigten aber noch nicht \nerrichteten Autohofs.\n\n3\n\nDie Kläger sind Miteigentümer des Grundstücks V. 21 in Q. X. - I. , \nwelches südlich an der in West-Ostrichtung verlaufenden und in die I1. Straße (L 778) \nmündenden Straße V. liegt. Nördlich der Straße befindet sich eine in diesem Bereich \ndurchgängige einreihige Wohnbebauung. Daran schließt bis zu der in ca. 300 m Entfernung \nebenfalls in West-Ost-Richtung verlaufenden BAB 2 eine bislang landwirtschaftlich genutzte \nFläche an, auf der der Autohof errichtet werden soll. Der Kläger zu 2. ist darüberhinaus \nEigentümer des Hinterliegergrundstücks Nr. 21 a. Die Klägerin zu 1. ist Eigentümerin des \nGrundstücks Oberloh 16, welches ca. 200 m südlich der vorgenannten Grundstücke gelegen \nist.\n\n4\n\nAuf der Grundlage des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 11 „Aral Autohof an der \nA 2\" genehmigte der Beklagte der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen (ARAL AG) mit \nBauschein vom 21.12.1999 im Bereich zwischen BAB 2 und L 778 die Errichtung eines ca. \n11 ha großen Autohofes mit 118 LKW-Stellplätzen und ca. 200 PKW-Stellplätzen auf den \nGrundstücken Gemarkung W. , Flur 6, Flurstücke 222, 370, 371 und 372 sowie \nGemarkung I. , Flur 5, Flurstücke 40, 49, 50, 201, 203 und 209. Die Genehmigung wurde \nnachträglich u.a. mit der Nebenbestimmung versehen, dass die von ihr erfassten Anlagen \nschalltechnisch so zu errichten und zu betreiben sind, dass an den nächstgelegenen \nWohnungen 55 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts nicht überschritten werden.\n\n5\n\nVon dieser Genehmigung nicht umfasst sind zwei im nordwestlichen Bereich des \nBebauungsplangebietes gelegene Teilbereiche, für die ursprünglich die Errichtung eines \nMcDonalds-Restaurants sowie eines weiteren Restaurants mit einer Verkaufsstelle für \nlandwirtschaftliche Produkte vorgesehen waren, sowie ein weiterer Teilbereich im \nnordöstlichen Bebauungsplangebiet, in dem eine Autobahnwache der Polizei untergebracht \nwerden sollte.\n\n6\n\nDie gegen die Baugenehmigung zur Errichtung des Autohofes von anderen Anwohnern \nerhobene Nachbarklage (1 K 1709/01) wies die Kammer mit Urteil vom 19.02.2002 ab. Die \nzugelassene Berufung gegen dieses Urteil wies das OVG NRW mit Urteil vom 10.12.2003 (7 \nA 1522/02) zurück. \n\n7\n\nEine Umsetzung der Baugenehmigung erfolgte bislang nicht. Der Beklagte verlängerte \ndie Geltungsdauer der Genehmigung vom 21.12.1999 zur Errichtung eines Autohofes mit \nBescheiden vom 21.11.2006, vom 06.11.2007 und vom 22.11.2007.\n\n8\n\nAm 19.02.2007 beantragte die Beigeladene beim Beklagten die Erteilung einer \nBaugenehmigung zum Anbau eines Restaurants mit Nebenräumen an den Tankstellenshop \ndes bereits genehmigten Autohofes. Das ursprünglich verfolgte Vorhaben, im nordwestlichen \nPlangebiet ein Restaurant mit einer Verkaufsstelle für landwirtschaftliche Produkte zu \nerrichten, wurde zu Gunsten dieses neuen Vorhabens aufgegeben. Unter dem 09.08.2007 \nnahm der Sachverständige Dipl.-Phys. Brokopf (AKUS GmbH) zu den zu erwartenden \nLärmimmissionen dahingehend Stellung, dass die von der Außenterrasse des Restaurants \nverursachten Lärmimmissionen unberücksichtigt bleiben könnten, weil die insoweit \nerrechneten Immissionsschallpegel angesichts der Immissionsrichtwerte von 60 dB(A) tags \nund 45 dB(A) nachts nicht relevant seien. Selbst wenn die Beurteilungspegel des \nAutohofbetriebs inkl. Nebennutzungen die Richtwerte voll ausschöpfen sollten, würden diese \nBeurteilungspegel durch die Außengastronomie nicht erhöht. \n\n9\n\nMit dem hier streitgegenständlichen Bauschein vom 01.10.2007 genehmigte der Beklagte \nder Beigeladenen den „Anbau eines Restaurants mit Nebenräumen an den Tankstellenshop \ndes Autohofes und PKW-Stellplätze\". Ausweislich der Nebenbestimmung M1 erfolgte diese \nGenehmigung unter der Bedingung, dass der mit Bauschein vom 21.12.1999 genehmigte \nNeubau des Autohofs wie genehmigt errichtet wird. Zum Restaurant gehört eine dem \nErdgeschoss zugeordnete, nach Süden hin ausgerichtete Terrasse mit 42 Sitzplätzen. \nZugelassen ist der Betrieb an allen Wochentagen von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr.\n\n10\n\nAm 05.11.2007 haben die Kläger Klage erhoben.\n\n11\n\nSie meinen, die Baugenehmigung verletze sie in ihren Rechten, weil die mit dem \nVorhaben einhergehenden Lärmimmissionen sie unmittelbar beträfen und das \nVorhaben gebietsverändernden Charakter habe. Die Rechtswidrigkeit der \nBaugenehmigung folge zum einen aus dem Umstand, dass die ihr zugrunde liegende \nÄnderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 11 wegen einer \nmangelhaften Abwägung ihrer Belange rechtswidrig sei. Sie sei aber auch \nunabhängig von der planungsrechtlichen Grundlage rechtswidrig. Die Errichtung des \nRestaurants habe gebietsverändernden Charakter. Die Bebauung im Bereich V. \nhabe die Qualität eines allgemeinen Wohngebietes. Hiermit sei der Anbau eines \nRestaurants an den Tankstellenshop unvereinbar. Auch führe das Vorhaben zu \nihnen unzumutbaren Lärmimmissionen. Da nunmehr Restaurant und Tankstelle \nzusammen gelegt würden, sei die Lärmbelastung insgesamt neu zu bewerten, wobei \ninsbesondere die deutliche Verkehrszunahme auf der BAB 2 zu berücksichtigen sei. \nDie zu erwartende Fahrzeugfrequenz führe dazu, dass die nächtlichen Richtwerte für \nallgemeine Wohngebiete und sogar Mischgebiete weit überschritten würden. In der \nbereits bestandskräftig genehmigten Form solle der Autohof nicht mehr errichtet \nwerden. Die streitbefangene Baugenehmigung stelle keinesfalls bloß eine marginale \nÄnderung des bestandskräftig genehmigten Vorhabens dar. Vielmehr handele es \nsich um ein neues Bauvorhaben. Der Beklagte habe nicht nur den Anbau eines \nRestaurants an den Tankstellenshop genehmigt, sondern auch die Lage des \nGebäudes sowie weitere Festsetzungen geändert. So sei nun erstmals ein LKW-\nWendeplatz vorgesehen. Die An- und Abfahrt an die Tankanlagen sei verändert \nworden. Die als Schallschutzriegel vorgesehene LKW-Waschanlage, die im \ndamaligen Klageverfahren gegen die Autohofgenehmigung eine wichtige Rolle \ngespielt habe, finde sich dagegen in den Plänen nicht mehr.\n\n12\n\nDie Kläger beantragen,\n\n13\n\ndie der Beigeladenen unter dem 01.10.2007 erteilte Baugenehmigung \nzum „Anbau eines Restaurants mit Nebenräumen an den Tankstellen-\nShop des Autohofes und PKW-Stellplätze\" aufzuheben.\n\n14\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n15\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n16\n\nDie Beigeladene beantragt,\n\n17\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n18\n\nBeide vertreten die Auffassung, dass die Kläger durch den Anbau des Restaurants nicht \nmit zusätzlichen Lärmimmissionen belastet würden, die über die durch den bestandskräftig \ngenehmigten Autohof verursachten Lärm hinausgehen. Deshalb verletze die angefochtene \nBaugenehmigung sie auch nicht in ihren Rechten. \n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf \nden Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des \nBeklagten.\n\n20\n\nEntscheidungsgründe:\n\n21\n\nDie Anfechtungsklage ist jedenfalls unbegründet.\n\n22\n\nDie der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, \n§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.\n\n23\n\nDen Klägern steht ein baunachbarliches Abwehrrecht gegen die \nBaugenehmigung zum Anbau eines Restaurants an den Tankstellen-Shop des \nAutohofes nicht zu, denn die Genehmigung verstößt nicht gegen solche Vorschriften \ndes Bauplanungsrechts, die auch ihrem Schutz als Nachbarn dienen. \n\n24\n\nVgl. zum Drittschutz z.B. BVerwG, Beschluss vom 16.08.1983 \n- 4 B 94.83 -, BRS 40 Nr. 190; Gädtke/Temme/Heintz/Czepuck, BauO \nNRW, Kommentar, 11. Aufl. 2008, § 74 Rn. 38 ff.; \nBoeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, Kommentar, Stand Februar \n2008, § 74 Rn. 35 ff., jeweils m.w.N.\n\n25\n\nEs kann dahinstehen, ob der Bebauungsplan Nr. 11 der Stadt Q. X. in \nder hier maßgeblichen Änderungsfassung rechtsverbindlich oder aber - wie die \nKläger meinen - wegen eines Abwägungsmangels nichtig ist. Ein Verstoß der \nBaugenehmigung gegen nachbarschützende Festsetzungen dieses Bebauungsplans \nsteht nicht in Frage. Im Falle der - hier zu Gunsten der Kläger unterstellten - \nNichtigkeit des Bebauungsplans richtet sich die planungsrechtliche Zulässigkeit des \nBauvorhabens nach § 35 BauGB.\n\n26\n\nDas Vorhabengrundstück ist in diesem Fall dem bauplanungsrechtlichen \nAußenbereich zuzuordnen. Der maßgebliche Bebauungszusammenhang endet mit \nder nördlichen Bebauung an der Straße V. . Der rechtskräftig genehmigte \nAutohof zählt nicht dazu, weil er noch nicht errichtet ist. Entscheidend ist insoweit die \ntatsächliche Bebauung. \n\n27\n\nVgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Kommentar, Stand Dezember \n2007, § 34 Rn. 19.\n\n28\n\nDie Bebauung im Gewerbegebiet östlich der L 778 ist durch diese vom \nVorhabengrundstück derart abgetrennt, dass insoweit kein \nBebauungszusammenhang besteht.\n\n29\n\nEinen Verstoß des Vorhabens gegen § 35 BauGB können die Kläger jedoch nur \nrügen, wenn in der erteilten Genehmigung zugleich ein Verstoß zu ihren Lasten \ngegen das von § 35 Abs. 3 BauGB umfasste Gebot der Rücksichtnahme läge.\n\n30\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 15.11.2005 - 7 B 1823/05 -, NVwZ-\nRR 2006, 306 und bei juris.\n\n31\n\nWelche Anforderungen an bauliche Anlagen unter Berücksichtigung dieses Gebots zu \nstellen sind, hängt maßgeblich davon ab, was dem Rücksichtnahmebegünstigten einerseits \nund dem Rücksichtnahmeverpflichteten andererseits nach Lage der Dinge zuzumuten ist.\n\n32\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 20.03.2006 - 7 A 3375/04 -; BVerwG, Urteil \nvom 28.10.1993 - 4 C 5.93 - BRS 55 Nr. 168 m.w.N.\n\n33\n\nDie Kammer vermag nicht festzustellen, dass durch die Errichtung des Restaurants \nLärmimmissionen auf den Grundstücken der Kläger hervorgerufen werden, die diesen nicht \nzuzumuten sind.\n\n34\n\nIm Rahmen dieser Abwägung ist zu berücksichtigen, dass das Vorhaben der Beigeladenen \nim Zusammenhang steht mit der bereits rechtskräftig genehmigten Errichtung eines \nAutohofes mit u.a. 118 LKW-Stellplätzen. Da die hierfür erteilte Baugenehmigung vom \n21.12.1999 bestandskräftig ist und die Genehmigung zum Anbau des Restaurants unter der \nBedingung erteilt wurde, dass der Autohof wie mit Bescheid vom 21.12.1999 genehmigt \nerrichtet wird, stellt der vom Autohofbetrieb ausgehende Lärm eine zu berücksichtigende \nVorbelastung der Nachbargrundstücke dar. Den vom Betrieb des Autohofs zulässigerweise \nausgehenden Lärm, der gemäß Nebenbestimmung STUA 1 in der Fassung des Bescheides \nvom 20.03.2000 auf Immissionswerte an den nächstgelegenen Wohnungen von 55 dB(A) tags \nund von 45 dB(A) nachts beschränkt ist, haben die Kläger demnach hinzunehmen.\n\n35\n\nDem steht nicht entgegen, dass durch den Anbau des Restaurants der Inhalt der \nbestandskräftigen Baugenehmigung vom 21.12.1999 teilweise geändert wird. Diese \nÄnderungen sind im Hinblick auf die Immissionssituation derart marginal, dass sie die \nGenehmigungsfrage hinsichtlich des Autohofs insgesamt nicht neu aufwerfen. Es ist nicht \neinmal ansatzweise zu erkennen, dass die allenfalls geringfügige Veränderung der Lage des \nTankstellengebäudes oder die leichte Änderung der Verkehrsführung die Immissionssituation \ntangieren könnten. Ein Entfallen der in der Baugenehmigung vom 21.12.1999 enthaltenen \nLKW-Waschanlage im Bereich der östlich gelegenen LKW-Stellplätze war ausweislich der \nPlanunterlagen nicht Gegenstand der fraglichen Genehmigung für den Restaurantanbau, so \ndass die bestandskräftige Baugenehmigung insoweit auch nicht geändert wird.\n\n36\n\nAngesichts der vom Betrieb des genehmigten Autohofs, insbesondere von dem damit \nverbundenen LKW-Verkehr, ausgehenden Lärmimmissionen und der erheblichen \nVorbelastung durch den Verkehrslärm von BAB 2 und L 778, ist eine zusätzliche \nLärmbelastung des ca. 250 m entfernten Grundstücks V. 21 durch den Betrieb des \nRestaurants, insbesondere auch durch die Nutzung der Außenterrasse, ausgeschlossen. Denn \nder weit überwiegende Teil der LKW-Stellplätze liegt zwischen dem Restaurant und der \nsüdlichen Wohnbebauung und überlagert mithin den vom Restaurant ausgehenden Lärm. Dies \nergibt sich auch aus der Stellungnahme des Dipl.- Phys. Brokopf vom 09.08.2007. PKW- \nbzw. LKW-Lärm, der von den Nutzern des Autohofs verursacht wird, ist dieser \nbestandskräftig genehmigten Nutzung zuzurechnen, auch wenn die Nutzer das nunmehr \ngenehmigte Restaurant besuchen.\n\n37\n\nDer Umstand der Überlagerung durch den LKW-Lärm ist so offensichtlich, dass sie \nkeiner Bestätigung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens mehr bedarf. Hinzu \nkommt, dass das nächstgelegene der klägerischen Grundstücke in zweiter Reihe gelegen ist \nund somit durch die vorgelagerte Wohnbebauung zusätzlich abgeschirmt wird.\n\n38\n\nDie Kläger können sich auch nicht mit Erfolg auf einen sog. „Gebietserhaltungsanspruch\" \nberufen, der einen nachbarlichen Abwehranspruch unabhängig von unzumutbaren \nBeeinträchtigungen durch das Vorhaben auf dem Nachbargrundstück gewährt.\n\n39\n\nVgl. z. B. BVerwG, Beschluss vom 11.04.1996 - 4 B 51.96 -, NVwZ-\nRR 1997, 463 und bei juris.\n\n40\n\nDanach haben die Grundstückseigentümer in einem (faktischen) Bebauungsplangebiet \neinen Abwehranspruch gegen solche innerhalb dieses Gebietes genehmigte Vorhaben, die \ndort nach der Art der baulichen Nutzung unzulässig sind. Selbst wenn man mit den Klägern \nannimmt, es handele sich bei der Bebauung westlich der I1. Straße um ein faktisches \nallgemeines Wohngebiet, greift ein solcher Anspruch nicht durch, weil das \nVorhabengrundstück nicht zu diesem Gebiet gehört.\n\n41\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die \nKammer hat es für billig erachtet, die Kläger auch mit den außergerichtlichen Kosten der \nBeigeladenen zu belasten, weil sich diese durch Stellung eines Klageabweisungsantrags am \nKostenrisiko dieses Verfahrens beteiligt hat, § 154 Abs. 3 VwGO.\n\n42\n\nDer Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus § 167 Abs. 1 \nVwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.\n\n43","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254581","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2008-05-27/1-k-2238-07","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/254581","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254581","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2008-05-27/1-k-2238-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/254581","retrieved":"2026-07-09 02:18:17.917449+00:00"}}