{"status":"available","doknr":"OLD254580","ecli":"ECLI:DE:VGMI:2008:0527.1K1762.07.00","court":"Verwaltungsgericht Minden","senate":null,"decided":"2008-05-27","aktenzeichen":"1 K 1762/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden \nBetrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin wendet sich gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur \nErrichtung eines McDonalds-Restaurants auf dem Gelände eines bereits genehmigten aber \nnoch nicht errichteten Autohofs.\n\n3\n\nDie Klägerin ist Eigentümerin des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks \nArndtweg 41 in Q. X. -I. . Dieses Grundstück liegt südwestlich des \nfraglichen Autohofbereiches inmitten landwirtschaftlich genutzter Flächen. Die \nEntfernung zur nördlich gelegenen BAB 2 beträgt ca. 250 m, zur L 778 (I1. \nStraße) ca. 500 m.\n\n4\n\nAuf der Grundlage des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 11 „Aral Autohof an der \nA 2\" genehmigte der Beklagte der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen (ARAL AG) mit \nBauschein vom 21.12.1999 im Bereich zwischen BAB 2 und L 778 die Errichtung eines ca. \n11 ha großen Autohofes mit 118 LKW-Stellplätzen und ca. 200 PKW-Stellplätzen auf den \nGrundstücken Gemarkung W. , Flur 6, Flurstücke 222, 370, 371 und 372 sowie \nGemarkung I. , Flur 5, Flurstücke 40, 49, 50, 201, 203 und 209. Die Genehmigung wurde \nnachträglich u.a. mit der Nebenbestimmung versehen, dass die von ihr erfassten Anlagen \nschalltechnisch so zu errichten und zu betreiben sind, dass an den nächstgelegenen \nWohnungen 55 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts nicht überschritten werden.\n\n5\n\nVon dieser Genehmigung nicht umfasst sind zwei im nordwestlichen Bereich des \nBebauungsplangebietes gelegene Teilbereiche, für die ursprünglich die Errichtung eines \nMcDonalds-Restaurants sowie eines weiteren Restaurants mit einer Verkaufsstelle für \nlandwirtschaftliche Produkte vorgesehen waren, sowie ein weiterer Teilbereich im \nnordöstlichen Bebauungsplangebiet, in dem eine Autobahnwache der Polizei untergebracht \nwerden sollte.\n\n6\n\nDie gegen die Baugenehmigung vom 21.12.1999 u.a. auch von der Klägerin erhobene \nNachbarklage (1 K 1709/01) wies die Kammer mit Urteil vom 19.02.2002 ab. Die \nzugelassene Berufung wies das OVG NRW mit Urteil vom 10.12.2003 (7 A 1522/02) \nzurück.\n\n7\n\nMit Bauschein vom 14.02.2000 genehmigte der Beklagte der McDonalds GmbH die \nErrichtung eines Schnellrestaurants mit Autoschalter im nordwestlichen Bereich des \nVorhabengebietes. Die hiergegen von einem anderen Anwohner erhobene Nachbarklage (1 K \n1284/04) wies die Kammer mit Urteil vom 11.11.2004 ab. Den Antrag auf Zulassung der \nBerufung (7 A 17/05) lehnte das OVG NRW mit Beschlus vom 06.07.2005 ab.\n\n8\n\nEine Umsetzung des genehmigten Autohofes erfolgte bislang nicht. Der Beklagte \nverlängerte die Geltungsdauer der Genehmigung vom 21.12.1999 mit Bescheiden vom \n21.11.2006, vom 06.11.2007 und vom 22.11.2007. \n\n9\n\nAm 26.04.2007 beantragte die Beigeladene beim Beklagten die Erteilung einer \nBaugenehmigung für die Errichtung eines McDonalds-Restaurants mit Autoschalter. \nAbweichend von der unter dem 14.02.2000 erteilten Genehmigung ist die Errichtung nunmehr \nim nordöstlichen Bereich des Autohofes geplant, und zwar an der Stelle, an der ursprünglich \ndie Autobahnwache vorgesehen war. Dieser Bereich wird nördlich von der BAB 2, östlich \nvon der L 778 und südlich von der (bislang nur geplanten) Zufahrt zum Autohofgelände \neingegrenzt. In einer zum vorangegangenen Bebauungsplan-Änderungsverfahren erteilten \nStellungnahme vom 15.01.2007 äußerte der Sachverständige Dipl.-Phys. Brokopf für die \nAKUS GmbH mit Blick auf die Verlagerung des McDonalds-Restaurants, dass die durch den \ngeplanten Autohof in der Nachbarschaft „V. „ erzeugte Geräuschimmissionssituation im \nVergleich zum bisherigen Planungsstand unverändert bleiben werde. Die Entfernung zur \nNachbarschaft sei in etwa gleich groß. Außerdem werde die in Gestalt eines schrägen \nDammes in Ost-West-Richtung verlaufende Erschließungsstraße - wenn auch nur in geringem \nUmfang - eine gewisse Pegelminderung in Richtung „V. „ erzeugen. \n\n10\n\nMit dem hier streitgegenständlichen Bauschein vom 19.07.2007, der Klägerin nicht \nzugestellt, genehmigte der Beklagte der Beigeladenen den Neubau eines McDonalds-\nRestaurants mit Autoschalter und 39 PKW-Stellplätzen. Der Betrieb ist danach an allen Tagen \nvon 6.00 Uhr bis 2.00 Uhr zulässig.\n\n11\n\nAm 24.08.2007 hat die Klägerin Klage erhoben.\n\n12\n\nSie meint, durch die Baugenehmigung vom 19.07.2007 in ihren Rechten verletzt zu sein, \nweil die von dem Vorhaben ausgehenden Lärmimmissionen sie unmittelbar beträfen. Zum \nanderen habe die Genehmigung eines Schnellrestaurants hinsichtlich der als allgemeines \nWohngebiet zu qualifizierenden Wohnbebauung einen gebietsverändernden Charakter.\n\n13\n\nDie Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung folge zum einen aus dem Umstand, dass die \nihr zugrunde liegende Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 11 in der \nFassung der 2. vereinfachten Änderung wegen einer mangelhaften Abwägung ihrer Belange \nrechtswidrig sei. Die Lärmsituation auf dem Autohof hätte insgesamt neu erfasst und bewertet \nwerden müssen. Die Genehmigung sei aber auch unabhängig von der planungsrechtlichen \nGrundlage rechtswidrig. Die Errichtung des Restaurants habe gebietsverändernden Charakter. \nDie Bebauung im Bereich V. habe die Qualität eines allgemeinen Wohngebietes. Hiermit \nsei die Errichtung eines McDonalds-Restaurants unvereinbar. Auch führe das Vorhaben zu ihr \nunzumutbaren Lärmimmissionen. Dabei sei nicht nur der durch den Betrieb verursachte \nPKW-Verkehr in den Blick zu nehmen, sondern auch der Umstand, dass der Parkplatz \nderartiger Schnellrestaurants von Jugendlichen als Treffpunkt genutzt werde, was mit \nweiteren Lärmbelästigungen durch laute Musik, Türenschlagen etc. einhergehe.\n\n14\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n15\n\ndie der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 19.07.2007 zur \nErrichtung eines McDonalds-Restaurants mit Autoschalter und PKW-\nStellplatzanlage aufzuheben.\n\n16\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n17\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n18\n\nDie Beigeladene beantragt,\n\n19\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n20\n\nSie meint, die angefochtene Baugenehmigung sei auch bei unterstellter Plannichtigkeit \nrechtmäßig, da das Vorhaben dann nach § 34 Abs. 1 oder 2 BauGB zulässig sei. Die \nrechtskräftige Genehmigung des Autohofes, mit dessen Errichtung mittlerweile begonnen \nworden sei, gebe einen die Umgebung prägenden rechtlichen Bestand. In diese Umgebung \nfüge sich ein Schnellrestaurant typischerweise ein, da ein Autohof stets in Kombination mit \neiner Tank-/Rastanlage und mit einem Schnellrestaurant errichtet werde. Jedenfalls verletze \ndie Baugenehmigung keine subjektiven Rechte des Klägers. Die mit dem rechtskräftig \ngenehmigten Betrieb des Autohofes verbundenen Immissionen müsse die Klägerin \nhinnehmen. Durch die Verlagerung des McDonalds-Restaurants ergebe sich demgegenüber \nkeine nachteilige Veränderung. Soweit die Klägerin vortrage, der LKW-Verkehr auf der BAB \n2 habe deutlich zugenommen, erhöhe dies lediglich zu deren Lasten die nicht \nvorhabenbedingte Lärmvorbelastung, da die Zahl der Stellplätze gleich geblieben sei.\n\n21\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf \nden Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des \nBeklagten.\n\n22\n\nEntscheidungsgründe:\n\n23\n\nDie Anfechtungsklage ist jedenfalls unbegründet.\n\n24\n\nDie der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung verletzt die Klägerin nicht in ihren \nRechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.\n\n25\n\nDer Klägerin steht ein baunachbarliches Abwehrrecht gegen die \nBaugenehmigung zur Errichtung eines McDonalds-Restaurants nicht zu, denn die \nGenehmigung verstößt nicht gegen solche Vorschriften des Bauplanungsrechts, die \nauch ihrem Schutz als Nachbarin dienen. \n\n26\n\nVgl. zum Drittschutz z.B. BVerwG, Beschluss vom 16.08.1983 \n- 4 B 94.83 -, BRS 40 Nr. 190; Gädtke/Temme/Heintz/Czepuck, BauO \nNRW, Kommentar, 11. Aufl. 2008, § 74 Rn. 38 ff.; \nBoeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, Kommentar, Stand Februar \n2008, § 74 Rn. 35 ff., jeweils m.w.N.\n\n27\n\nEs kann dahinstehen, ob der Bebauungsplan Nr. 11 der Stadt Q. X. in \nder hier maßgeblichen Änderungsfassung rechtsverbindlich oder aber - wie die \nKlägerin meint - wegen eines Abwägungsmangels nichtig ist. Ein Verstoß der \nBaugenehmigung gegen nachbarschützende Festsetzungen dieses Bebauungsplans \nsteht nicht in Frage. Im Falle der - hier zu Gunsten der Klägerin unterstellten - \nNichtigkeit des Bebauungsplans richtet sich die planungsrechtliche Zulässigkeit des \nBauvorhabens nach § 35 BauGB.\n\n28\n\nDas Vorhabengrundstück ist in diesem Fall dem bauplanungsrechtlichen \nAußenbereich zuzuordnen. Der maßgebliche Bebauungszusammenhang endet mit \nder nördlichen Bebauung an der Straße V. . Der rechtskräftig genehmigte \nAutohof zählt nicht dazu, weil er noch nicht errichtet ist. Entscheidend ist insoweit die \ntatsächliche Bebauung.\n\n29\n\nVgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Kommentar, Stand Dezember \n2007, § 34 Rn. 19.\n\n30\n\nDie Bebauung im Gewerbegebiet östlich der L 778 ist durch diese vom \nVorhabengrundstück derart abgetrennt, dass insoweit kein \nBebauungszusammenhang besteht.\n\n31\n\nEinen Verstoß des Vorhabens gegen § 35 BauGB kann die Klägerin jedoch nur \nrügen, wenn in der erteilten Genehmigung zugleich zu ihren Lasten ein Verstoß \ngegen das von § 35 Abs. 3 BauGB umfasste Gebot der Rücksichtnahme läge.\n\n32\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 15.11.2005 - 7 B 1823/05 -, NVwZ-\nRR 2006, 306 und bei juris.\n\n33\n\nWelche Anforderungen an bauliche Anlagen unter Berücksichtigung dieses Gebots zu \nstellen sind, hängt maßgeblich davon ab, was dem Rücksichtnahmebegünstigten einerseits \nund dem Rücksichtnahmeverpflichteten andererseits nach Lage der Dinge zuzumuten ist.\n\n34\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 20.03.2006 - 7 A 3375/04 -; BVerwG, Urteil \nvom 28.10.1993 - 4 C 5.93 - BRS 55 Nr. 168 m.w.N.\n\n35\n\nDie Kammer vermag nicht festzustellen, dass durch die Errichtung des Schnellrestaurants \nLärmimmissionen auf dem Grundstück der Klägerin hervorgerufen werden, die dieser nicht \nzuzumuten sind. \n\n36\n\nIm Rahmen dieser Abwägung ist zu berücksichtigen, dass das Vorhaben der Beigeladenen \nim Zusammenhang steht mit der bereits rechtskräftig genehmigten Errichtung eines \nAutohofes mit u. a. 118 LKW-Stellplätzen. Da die hierfür erteilte Baugenehmigung vom \n21.12.1999 bestandskräftig ist, stellt der vom Autohofbetrieb ausgehende Lärm eine zu \nberücksichtigende Vorbelastung der Nachbargrundstücke dar. Den vom Betrieb des Autohofs \nzulässigerweise ausgehenden Lärm, der gemäß Nebenbestimmung STUA 1 in der Fassung \ndes Bescheides vom 20.03.2000 auf Immissionswerte an den nächstgelegenen Wohnungen \nvon 55 dB(A) tags und von 45 dB(A) nachts beschränkt ist, hat die Klägerin demnach \nhinzunehmen. Angesichts dieser insbesondere von dem LKW-Verkehr auf dem Autohof \nausgehenden Lärmbelastung und der erheblichen Vorbelastung durch den Verkehrslärm von \nBAB 2 ist eine zusätzliche Lärmbelastung des ca. 400 m entfernten Grundstücks Arndtweg 41 \ndurch den Betrieb des Schnellrestaurants ausgeschlossen. Insbesondere der vom LKW-\nVerkehr auf dem Autohof verursachte Lärm wird den dem McDonalds-Restaurant \nzuzurechnenden PKW-Lärm überlagern. Diese Tatsache ist so offensichtlich, dass sie keiner \nBestätigung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens mehr bedarf.\n\n37\n\nAuf einen sog. „Gebietserhaltungsanspruch\", der einen nachbarlichen Abwehranspruch \nunabhängig von unzumutbaren Beeinträchtigungen durch das Vorhaben auf dem \nNachbargrundstück gewährt,\n\n38\n\nvgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 24.02.2000 - 4 C 23.98 -, NVwZ 2000, 1054 \nund bei juris,\n\n39\n\nkann sich die Klägerin schon deshalb nicht mit Erfolg berufen, weil ihr Grundstück nicht \nzu dem Bebauungszusammenhang im Bereich der Straßen V. und Oberloh gehört. Ihr \nGrundstück liegt offensichtlich im bauplanungsrechtlichen Außenbereich. \n\n40\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die \nKammer hat es für billig erachtet, die Klägerin auch mit den außergerichtlichen \nKosten der Beigeladenen zu belasten, weil sich diese durch Stellung eines \nKlageabweisungsantrags am Kostenrisiko dieses Verfahrens beteiligt hat, § 154 Abs. \n3 VwGO.\n\n41\n\nDer Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus § 167 Abs. 1 \nVwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.\n\n42","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254580","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2008-05-27/1-k-1762-07","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/254580","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254580","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2008-05-27/1-k-1762-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/254580","retrieved":"2026-07-09 02:18:17.838450+00:00"}}