{"status":"available","doknr":"OLD254579","ecli":"ECLI:DE:VGMI:2008:0527.1K1761.07.00","court":"Verwaltungsgericht Minden","senate":null,"decided":"2008-05-27","aktenzeichen":"1 K 1761/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen \nKosten der Beigeladenen.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden \nBetrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger wendet sich gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur \nErrichtung eines McDonalds-Restaurants auf dem Gelände eines bereits genehmigten aber \nnoch nicht errichteten Autohofs.\n\n3\n\nDer Kläger ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks \nV. 7 in Q. X. -I. . Dieses Grundstück liegt südlich an der in West-\nOstrichtung verlaufenden und in die I1. Straße (L 778) mündenden Straße \nV. . Nördlich der Straße befindet sich fast durchgängig eine einreihige \nWohnbebauung. Daran schließt bis zu der in ca. 300 m Entfernung ebenfalls in West-\nOst-Richtung verlaufenden BAB 2 eine bislang landwirtschaftlich genutzte Fläche an, \nauf der der Autohof errichtet werden soll.\n\n4\n\nAuf der Grundlage des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 11 „Aral Autohof an der \nA 2\" genehmigte der Beklagte der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen (ARAL AG) mit \nBauschein vom 21.12.1999 im Bereich zwischen BAB 2 und L 778 die Errichtung eines ca. \n11 ha großen Autohofes mit 118 LKW-Stellplätzen und ca. 200 PKW-Stellplätzen auf den \nGrundstücken Gemarkung W. , Flur 6, Flurstücke 222, 370, 371 und 372 sowie \nGemarkung I. , Flur 5, Flurstücke 40, 49, 50, 201, 203 und 209. Die Genehmigung wurde \nnachträglich u.a. mit der Nebenbestimmung versehen, dass die von ihr erfassten Anlagen \nschalltechnisch so zu errichten und zu betreiben sind, dass an den nächstgelegenen \nWohnungen 55 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts nicht überschritten werden.\n\n5\n\nVon dieser Genehmigung nicht umfasst sind zwei im nordwestlichen Bereich des \nBebauungsplangebietes gelegene Teilbereiche, für die ursprünglich die Errichtung \neines McDonalds-Restaurants sowie eines weiteren Restaurants mit einer \nVerkaufsstelle für landwirtschaftliche Produkte vorgesehen waren, sowie ein weiterer \nTeilbereich im nordöstlichen Bebauungsplangebiet, in dem eine Autobahnwache der \nPolizei untergebracht werden sollte.\n\n6\n\nDie gegen die Genehmigung vom 21.12.1999 von anderen Anwohnern erhobene \nNachbarklage (1 K 1709/01) wies die Kammer mit Urteil vom 19.02.2002 ab. Die \nzugelassene Berufung wies das OVG NRW mit Urteil vom 10.12.2003 (7 A 1522/02) \nzurück.\n\n7\n\nMit Bauschein vom 14.02.2000 genehmigte der Beklagte der McDonalds GmbH die \nErrichtung eines Schnellrestaurants mit Autoschalter im nordwestlichen Bereich des \nVorhabengebietes. Die hiergegen erhobene Nachbarklage eines anderen Anwohners (1 K \n1284/04) wies die Kammer mit Urteil vom 11.11.2004 ab. Den Antrag auf Zulassung der \nBerufung (7 A 17/05) lehnte das OVG NRW mit Beschluss vom 06.07.2005 ab.\n\n8\n\nEine Umsetzung des genehmigten Autohofes erfolgte bislang nicht. Der Beklagte \nverlängerte die Geltungsdauer der Genehmigung vom 21.12.1999 mit Bescheiden vom \n21.11.2006, vom 06.11.2007 und vom 22.11.2007. \n\n9\n\nAm 26.04.2007 beantragte die Beigeladene beim Beklagten die Erteilung einer \nBaugenehmigung für die Errichtung eines McDonalds-Restaurants mit Autoschalter. \nAbweichend von der unter dem 14.02.2000 erteilten Genehmigung ist die Errichtung nunmehr \nim nordöstlichen Bereich des Autohofes geplant, und zwar an der Stelle, an der ursprünglich \ndie Autobahnwache vorgesehen war. Dieser Bereich wird nördlich von der BAB 2, östlich \nvon der L 778 und südlich von der (bislang nur geplanten) Zufahrt zum Autohofgelände \neingegrenzt. In einer zum vorangegangenen Bebauungsplan-Änderungsverfahren erteilten \nStellungnahme vom 15.01.2007 äußerte der Sachverständige Dipl.-Phys. Brokopf für die \nAKUS GmbH mit Blick auf die Verlagerung des McDonalds-Restaurants, dass die durch den \ngeplanten Autohof in der Nachbarschaft „V. „ erzeugte Geräuschimmissionssituation im \nVergleich zum bisherigen Planungsstand unverändert bleiben werde. Die Entfernung zur \nNachbarschaft sei in etwa gleich groß. Außerdem werde die in Gestalt eines schrägen \nDammes in Ost-West-Richtung verlaufende Erschließungsstraße - wenn auch nur in geringem \nUmfang - eine gewisse Pegelminderung in Richtung „V. „ erzeugen. \n\n10\n\nMit dem hier streitgegenständlichen Bauschein vom 19.07.2007, dem Kläger nicht \nzugestellt, genehmigte der Beklagte der Beigeladenen den Neubau eines McDonalds-\nRestaurants mit Autoschalter und 39 PKW-Stellplätzen. Der Betrieb ist danach an allen Tagen \nvon 6.00 Uhr bis 2.00 Uhr zulässig.\n\n11\n\nAm 24.08.2007 hat der Kläger Klage erhoben.\n\n12\n\nEr meint, durch die Baugenehmigung vom 19.07.2007 in seinen Rechten verletzt zu sein, \nweil die von dem Vorhaben ausgehenden Lärmimmissionen ihn unmittelbar beträfen. Zum \nanderen habe die Genehmigung eines Schnellrestaurants hinsichtlich der als allgemeines \nWohngebiet zu qualifizierenden Wohnbebauung einen gebietsverändernden Charakter.\n\n13\n\nDie Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung folge zum einen aus dem Umstand, dass die \nihr zugrunde liegende Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 11 in der \nFassung der 2. vereinfachten Änderung wegen einer mangelhaften Abwägung ihrer Belange \nrechtswidrig sei. Die Lärmsituation auf dem Autohof hätte insgesamt neu erfasst und bewertet \nwerden müssen. Die Genehmigung sei aber auch unabhängig von der planungsrechtlichen \nGrundlage rechtswidrig. Die Errichtung des Restaurants habe gebietsverändernden Charakter. \nDie Bebauung im Bereich V. habe die Qualität eines allgemeinen Wohngebietes. Hiermit \nsei die Errichtung eines McDonalds-Restaurants unvereinbar. Auch führe das Vorhaben zu \nihm unzumutbaren Lärmimmissionen. Dabei sei nicht nur der durch den Betrieb verursachte \nPKW-Verkehr in den Blick zu nehmen, sondern auch der Umstand, dass der Parkplatz \nderartiger Schnellrestaurants von Jugendlichen als Treffpunkt genutzt werde, was mit \nweiteren Lärmbelästigungen durch laute Musik, Türenschlagen etc. einhergehe.\n\n14\n\nDer Kläger beantragt,\n\n15\n\ndie der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 19.07.2007 zur \nErrichtung eines McDonalds-Restaurants mit Autoschalter und PKW-\nStellplatzanlage aufzuheben.\n\n16\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n17\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n18\n\nDie Beigeladene beantragt,\n\n19\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n20\n\nSie meint, die angefochtene Baugenehmigung sei auch bei unterstellter Plannichtigkeit \nrechtmäßig, da das Vorhaben dann nach § 34 Abs. 1 oder 2 BauGB zulässig sei. Die \nrechtskräftige Genehmigung des Autohofes, mit dessen Errichtung mittlerweile begonnen \nworden sei, gebe einen die Umgebung prägenden rechtlichen Bestand. In diese Umgebung \nfüge sich ein Schnellrestaurant typischerweise ein, da ein Autohof stets in Kombination mit \neiner Tank-/Rastanlage und mit einem Schnellrestaurant errichtet werde. Jedenfalls verletze \ndie Baugenehmigung keine subjektiven Rechte des Klägers. Die mit dem rechtskräftig \ngenehmigten Betrieb des Autohofes verbundenen Immissionen müsse der Kläger hinnehmen. \nDurch die Verlagerung des McDonalds-Restaurants ergebe sich demgegenüber keine \nnachteilige Veränderung. Soweit der Kläger vortrage, der LKW-Verkehr auf der BAB 2 habe \ndeutlich zugenommen, erhöhe dies lediglich zu dessen Lasten die nicht vorhabenbedingte \nLärmvorbelastung, da die Zahl der Stellplätze gleich geblieben sei.\n\n21\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den \nInhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten.\n\n22\n\nEntscheidungsgründe:\n\n23\n\nDie Anfechtungsklage ist jedenfalls unbegründet.\n\n24\n\nDie der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung verletzt den Kläger nicht in seinen \nRechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.\n\n25\n\nDem Kläger steht ein baunachbarliches Abwehrrecht gegen die \nBaugenehmigung zur Errichtung eines McDonalds-Restaurants nicht zu, denn die \nGenehmigung verstößt nicht gegen solche Vorschriften des Bauplanungsrechts, die \nauch seinem Schutz als Nachbarn dienen. \n\n26\n\nVgl. zum Drittschutz z.B. BVerwG, Beschluss vom 16.08.1983 \n- 4 B 94.83 -, BRS 40 Nr. 190; Gädtke/Temme/Heintz/Czepuck, BauO \nNRW, Kommentar, 11. Aufl. 2008, § 74 Rn. 38 ff.; \nBoeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, Kommentar, Stand Februar \n2008, § 74 Rn. 35 ff., jeweils m.w.N.\n\n27\n\nEs kann dahinstehen, ob der Bebauungsplan Nr. 11 der Stadt Q. X. in \nder hier maßgeblichen Änderungsfassung rechtsverbindlich oder aber - wie der \nKläger meint - wegen eines Abwägungsmangels nichtig ist. Ein Verstoß der \nBaugenehmigung gegen nachbarschützende Festsetzungen dieses Bebauungsplans \nsteht nicht in Frage. Im Falle der - hier zu Gunsten des Klägers unterstellten - \nNichtigkeit des Bebauungsplans richtet sich die planungsrechtliche Zulässigkeit des \nBauvorhabens nach § 35 BauGB.\n\n28\n\nDas Vorhabengrundstück ist in diesem Fall dem bauplanungsrechtlichen \nAußenbereich zuzuordnen. Der maßgebliche Bebauungszusammenhang endet mit \nder nördlichen Bebauung an der Straße V. . Der rechtskräftig genehmigte \nAutohof zählt nicht dazu, weil er noch nicht errichtet ist. Entscheidend ist insoweit die \ntatsächliche Bebauung. \n\n29\n\nVgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Kommentar, Stand Dezember \n2007, § 34 Rn. 19.\n\n30\n\nDie Bebauung im Gewerbegebiet östlich der L 778 ist durch diese vom \nVorhabengrundstück derart abgetrennt, dass insoweit kein \nBebauungszusammenhang besteht.\n\n31\n\nEinen Verstoß des Vorhabens gegen § 35 BauGB kann der Kläger jedoch nur \nrügen, wenn in der erteilten Genehmigung zugleich zu seinen Lasten ein Verstoß \ngegen das von § 35 Abs. 3 BauGB umfasste Gebot der Rücksichtnahme läge.\n\n32\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 15.11.2005 - 7 B 1823/05 -, NVwZ-\nRR 2006, 306 und bei juris.\n\n33\n\nWelche Anforderungen an bauliche Anlagen unter Berücksichtigung dieses Gebots zu \nstellen sind, hängt maßgeblich davon ab, was dem Rücksichtnahmebegünstigten einerseits \nund dem Rücksichtnahmeverpflichteten andererseits nach Lage der Dinge zuzumuten ist.\n\n34\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 20.03.2006 - 7 A 3375/04 -; BVerwG, Urteil \nvom 28.10.1993 - 4 C 5.93 - BRS 55 Nr. 168 m.w.N.\n\n35\n\nDie Kammer vermag nicht festzustellen, dass durch die Errichtung des Schnellrestaurants \nLärmimmissionen auf dem Grundstück des Klägers hervorgerufen werden, die diesem nicht \nzuzumuten sind. \n\n36\n\nIm Rahmen dieser Abwägung ist zu berücksichtigen, dass das Vorhaben der Beigeladenen \nim Zusammenhang steht mit der bereits rechtskräftig genehmigten Errichtung eines \nAutohofes mit u. a. 118 LKW-Stellplätzen. Da die hierfür erteilte Baugenehmigung vom \n21.12.1999 bestandskräftig ist, stellt der vom Autohofbetrieb ausgehende Lärm eine zu \nberücksichtigende Vorbelastung der Nachbargrundstücke dar. Den vom Betrieb des Autohofs \nzulässigerweise ausgehenden Lärm, der gemäß Nebenbestimmung STUA 1 in der Fassung \ndes Bescheides vom 20.03.2000 auf Immissionswerte an den nächstgelegenen Wohnungen \nvon 55 dB(A) tags und von 45 dB(A) nachts beschränkt ist, hat der Kläger demnach \nhinzunehmen. Angesichts dieser insbesondere von dem LKW-Verkehr auf dem Autohof \nausgehenden Lärmbelastung und der erheblichen Vorbelastung durch den Verkehrslärm von \nBAB 2 und L 778, ist eine zusätzliche Lärmbelastung des ca. 300 m entfernten Grundstücks \nV. 7 durch den Betrieb des Schnellrestaurants ausgeschlossen. Der weit überwiegende \nTeil der LKW-Stellplätze des Autohofs liegt zwischen dem McDonalds-Restaurant und der \nsüdlichen Wohnbebauung und überlagert mithin den vom Restaurant ausgehenden Lärm. \nDiese Tatsache ist so offensichtlich, dass sie keiner Bestätigung durch Einholung eines \nSachverständigengutachtens mehr bedarf.\n\n37\n\nDer Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg auf einen sog. „Gebietserhaltungsanspruch\" \nberufen, der einen nachbarlichen Abwehranspruch unabhängig von unzumutbaren \nBeeinträchtigungen durch das Vorhaben auf dem Nachbargrundstück gewährt.\n\n38\n\nVgl. z. B. BVerwG, Beschluss vom 11.04.1996 - 4 B 51.96 -, NVwZ-\nRR 1997, 463 und bei juris.\n\n39\n\nDanach haben die Grundstückseigentümer in einem (faktischen) Bebauungsplangebiet \neinen Abwehranspruch gegen solche innerhalb dieses Gebietes genehmigte Vorhaben, die \ndort nach der Art der baulichen Nutzung unzulässig sind. Selbst wenn man mit dem Kläger \nannimmt, es handele sich bei der Bebauung westlich der I1. Straße um ein faktisches \nallgemeines Wohngebiet, greift ein solcher Anspruch nicht durch, weil das \nVorhabengrundstück nicht zu diesem Gebiet gehört.\n\n40\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Kammer hat es für \nbillig erachtet, den Kläger auch mit den außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu \nbelasten, weil sich diese durch Stellung eines Klageabweisungsantrags am Kostenrisiko dieses \nVerfahrens beteiligt hat, § 154 Abs. 3 VwGO.\n\n41\n\nDer Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus § 167 Abs. 1 \nVwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.\n\n42","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254579","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2008-05-27/1-k-1761-07","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/254579","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254579","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2008-05-27/1-k-1761-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/254579","retrieved":"2026-07-09 02:18:17.759647+00:00"}}