{"status":"available","doknr":"OLD254855","ecli":"ECLI:DE:VGMI:2008:0514.7K134.08.00","court":"Verwaltungsgericht Minden","senate":null,"decided":"2008-05-14","aktenzeichen":"7 K 134/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die\nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden,\nwenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist Inhaber der \"T. -Apotheke\" in W. , die er als sog.\nFilialapotheke betreibt. Seine Hauptapotheke sowie eine Versandapotheke führt der\nKläger in Niedersachen. Mit verschiedenen Krankenkassen besteht eine Kooperation\ndergestalt, dass deren Versicherte keine Zuzahlungen zu leisten brauchen, wenn sie\nverordnete Medikamente vom Kläger unter Vorlage von Zuzahlungsgutscheinen\nbeziehen, welche die jeweilige Krankenkasse zuvor abgestempelt hat. Von den\nKrankenkassen erhält der Kläger den vereinbarten Medikamentenpreis gekürzt um\nden fiktiv vom Versicherten erhobenen Zuzahlungsbetrag.\n\n3\n\nMit Schreiben vom 15.11.2007 wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass der\nteilweise oder gänzliche Verzicht auf Zuzahlungen und Mehrkosten nach den\nRegelungen des SGB V sowie die Werbung hierfür gemäß § 19 Nr. 2 der geltenden\nBerufsordnung für Apothekerinnen und Apotheker (BO ) nicht erlaubt\nseien. Nehme der Kläger weiter Zuzahlungsgutscheine entgegen, sehe man sich\nzum Erlass einer Untersagungsverfügung veranlasst. \n\n4\n\nDagegen führte der Kläger aus, dass schon die Zuständigkeit der Beklagten\nzweifelhaft sei, denn in deren Bezirk betreibe er lediglich eine Filialapotheke.\nJedenfalls könne ihm kein berufswidriges Verhalten zur Last gelegt werden. Es liege\nkein Verstoß gegen § 31 Abs. 3 SGB V vor. Zwar sei jeder Versicherte, der das 18.\nLebensjahr vollendet habe, verpflichtet, an die abgebende Stelle zu jedem zu Lasten\nder gesetzlichen Krankenversicherung verordneten Arznei- und Verbandmittel\nZuzahlungen zu leisten. Eine Verpflichtung des Leistungserbringers zur Erhebung\ndieser Zuzahlungen sei der Vorschrift indes nicht zu entnehmen. Der\nLeistungserbringer übe für die Krankenkassen ausweislich des rechtlichen Hinweises\ndes Oberlandesgerichts Oldenburg vom 30.11.2006 - 1 U 93/06 - im Hinblick auf die\nZuzahlung lediglich eine Inkassotätigkeit aus. Demnach verzichte nicht er auf den\nEinzug der Zuzahlungen, sondern die Krankenkasse. Darüber hinaus diene die\nZuzahlung ausschließlich finanziellen Erwägungen und eröffne den Krankenkassen\nEinsparmöglichkeiten. Eine edukatorische Wirkung auf die Versicherten,\nMedikamente nur bei echtem Bedarf und dann konsequent einzusetzen, sei der\nRegelung nicht zu entnehmen. Dies zeige sich daran, dass auch bei Arzneimitteln,\ndie aufgrund der Preissenkung der Hersteller von der Zuzahlung befreit seien, auf\ndiese edukatorische Wirkung der Zuzahlung verzichtet werde. Auch ein Verstoß\ngegen § 19 Nr. 2 BO sei nicht gegeben. Die Anwendung dieser Norm sei durch §\n69 SGB V ausgeschlossen. Wenn sein Verhältnis zu den Krankenkassen\nsozialrechtlich zu beurteilen sei und Rechtsnormen, die einen Marktbezug haben\noder haben könnten, damit nicht anwendbar seien, gelte dies nach dem rechtlichen\nHinweis des OLG Oldenburg vom 30.11.2006 - 1 U 93/06 - auch bei Verletzung\nsonstiger Rechtsnormen, denen nach allgemeinen Grundsätzen an sich ein\nMarktbezug zugesprochen werden könne, wie bspw. § 19 Nr. 2 BO .\n\n5\n\nMit Bescheid vom 10.01.2008 untersagte die Beklagte dem Kläger unter Anordnung der\nsofortigen Vollziehung die Gewährung von Zuzahlungsbefreiungen bei Abgabe\nzuzahlungspflichtiger Arzneimittel durch Einlösung von \"Zuzahlungsgutscheinen\" in der vom\nKläger betriebenen T. -Apotheke, N1. , W. , sowie die Werbung hierfür.\nFür den Fall der Zuwiderhandlung drohte die Beklagte dem Kläger ein Zwangsgeld in Höhe\nvon 3000 EUR an. Zur Begründung führte die Beklagte aus, sie sei für den Erlass der\nOrdnungsverfügung sachlich und örtlich zuständig, weil sich die vom Kläger betriebene T.\n-Apotheke in ihrem Zuständigkeitsbezirk befinde. Auch als Inhaber einer Filialapotheke gelte\ner als Berufsausübender im Sinne des § 2 Abs. 1 HeilBerG NRW. Nach der Gutscheinpraxis\ndes Klägers bezögen die Versicherten Arzneimittel, ohne die gesetzlich vorgeschriebene\nZuzahlung für das eingereichte Medikament gemäß § 31 Abs. 3 SGB V zu leisten. Der\nVersicherte spare zwischen 5 und 10 EUR für jedes eingelöste Rezept. Gemäß § 31 Abs. 3\nSGB V seien volljährige Versicherte jedoch zur Leistung der Zuzahlung verpflichtet. Damit\nstellten der Verzicht auf die Geltendmachung der nach § 31 Abs. 3 SGB V gesetzlich\nvorgeschriebenen Zuzahlungen bei der Abgabe von Arzneimitteln an gesetzlich\nkrankenversicherte Personen in der T. -Apotheke in W. sowie die Werbung hierfür\nVerstöße gegen § 19 Nr. 2 BO dar. Zudem verstoße das Vorgehen des Klägers gegen die in\n§ 43 b Abs. 1 SGB V vorgesehene Verpflichtung, dass die Zuzahlung von dem betreffenden\nLeistungserbringer einzubehalten sei. \n\n6\n\nAm 15.01.2008 hat der Kläger Klage erhoben. Gleichzeitig hat er einen Antrag auf\nGewährung vorläufigen Rechtsschutzes - 7 L 33/08 - gestellt, der erfolglos geblieben ist. \n\n7\n\nZur Begründung führt der Kläger aus, gemäß § 2 Abs. 5 Ziff. 1 ApoG habe der Betreiber\nmehrerer Apotheken eine Apotheke (Hauptapotheke) persönlich zu führen. Persönlich führe\ner die T1. -Apotheke in C. M. /Niedersachsen. Die T. -Apotheke in W. führe\nein hierzu angestellter Apotheker persönlich. Demnach übe er seinen Beruf nicht persönlich in\nNordrhein-Westfalen, sondern in Niedersachsen aus, so dass zuständige berufsrechtliche\nAufsichtsbehörde die Apothekerkammer Niedersachsen sei, nicht jedoch die Beklagte. Die\nauf § 19 Nr. 2 BO gestützte Ordnungsverfügung verstoße gegen Art. 12 Abs. 1 GG.\nInsbesondere sei das Verbot des teilweisen oder gänzlichen Verzichts auf Zuzahlungen nicht\ngeeignet, das Vertrauen der Bevölkerung in die berufliche Integrität der Apotheker zu erhalten\nund zu fördern. Genauso wenig könne ein Zuzahlungsverzicht ein entsprechendes Vertrauen\nbeeinträchtigen. Für den durchschnittlich informierten Verbraucher sei vielmehr erkennbar,\ndass der Apotheker auch Kaufmann sei, der sich um seine Kunden bemühen müsse. Dies\nstelle seine Integrität und Seriösität nicht in Frage. Im übrigen sei keine Begründung dafür\nersichtlich, dass durch die Zuzahlungen eine Verbesserung der Compliance erfolge. Das\nGegenteil sei der Fall.\n\n8\n\nDer Kläger beantragt,\n\n9\n\nden Bescheid der Beklagten vom 10.01.2008 aufzuheben.\n\n10\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nZur Begründung wiederholt und vertieft sie ihre Ausführungen aus dem\nVerwaltungsverfahren. \n\n13\n\nDie Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen\nVerhandlung verzichtet.\n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug\ngenommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gerichtsakte zum Verfahren 7 L\n33/08 und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten.\n\n15\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n16\n\nDie Kammer kann ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung\nentscheiden, weil die Beteiligten dazu ihr Einverständnis erklärt haben.\n\n17\n\nDie Klage ist zulässig, aber unbegründet.\n\n18\n\nDer Bescheid der Beklagten vom 10.01.2008 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger\nnicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die verfügte Untersagung der\nGewährung von Zuzahlungsbefreiungen bei Abgabe zuzahlungspflichtiger\nArzneimittel durch Einlösung von Zuzahlungsgutscheinen in der vom Kläger\nbetriebenen T. -Apotheke ist nicht zu beanstanden.\n\n19\n\nMaßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei der als\nDauerverwaltungsakt zu qualifizierenden, in der Hauptsache angefochtenen\nUntersagungsverfügung mangels anderweitiger materiell-rechtlicher Regelungen die Sach-\nund Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.\n\n20\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 07.09.2001 - 13 A 2814/99 - (Juris).\n\n21\n\nRechtsgrundlage für die angefochtene Untersagungsverfügung ist § 6 Abs. 1 Nr. 6\nHeilBerG NRW sowie die Berufsordnung für Apothekerinnen und Apotheker (BO\n ) vom 30.05.2007, die durch Erlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales\ndes Landes Nordrhein-Westfalen vom 30.07.2007 - III C2 - 0810.93 - genehmigt worden ist.\nDie genannte Berufsordnung ist in Übereinstimmung mit der Ermächtigungsgrundlage in §§\n31, 32, 29 HeilBerG NRW erlassen worden. Anhaltspunkte für eine Nichtigkeit der BO sind\nweder vorgetragen noch sonst ersichtlich.\n\n22\n\nGemäß § 6 Abs. 1 Nr. 6 HeilBerG NRW hat die Beklagte für die Erhaltung eines hoch\nstehenden Berufsstandes zu sorgen und die Erfüllung der Berufspflichten der\nKammerangehörigen zu überwachen sowie die notwendigen Maßnahmen zur Beseitigung\nberufswidriger Zustände zu treffen, insbesondere hierzu auch belastende Verwaltungsakte zu\nerlassen.\n\n23\n\nDer Kläger gehört der Apothekerkammer X. -M1. an. Er ist deshalb bezogen auf\ndie T. -Apotheke in W. richtiger Adressat der Verfügung. Gemäß §§ 2 Abs. 1 Satz 1\ni.V.m. § 1 Nr. 2 HeilberG NRW gehören u.a. Apothekerinnen und Apotheker, die im Land\nNordrhein-Westfalen ihren Beruf ausüben, den Apothekerkammern O. und X. -\nM1. an, wobei hier wegen der Belegenheit der T. -Apotheke in W. nur eine\nKammerzugehörigkeit bei der Beklagten in Rede stehen kann. Der Kläger übt seinen Beruf\nauch im Zuständigkeitsbezirk der Beklagten aus. Daran ändert der Umstand nichts, dass die\nT. -Apotheke von ihm lediglich als sog. Filialapotheke geführt wird. Dies erhellt sich\nbereits aus der Regelung des § 7 Satz 2 ApoG, wonach die grundsätzlichen Betreiberpflichten\nfür den Betreiber der Hauptapotheke auch im Falle einer Filialapotheke für diese bestehen\nbleiben.\n\n24\n\nDie Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage sind erfüllt. Die\nUntersagungsverfügung war zur Beseitigung eines berufswidrigen Zustandes notwendig.\n\n25\n\nGemäß § 19 Nr. 2 BO ist dem Kammerangehörigen der teilweise oder gänzliche\nVerzicht auf Zuzahlungen und Mehrkosten nach den Regelungen des SGB V in der jeweils\ngeltenden Fassung nicht erlaubt. Es kann dahinstehen, ob die Gewährung von\nZuzahlungsbefreiungen bei Abgabe zuzahlungspflichtiger Arzneimittel durch Einlösung von\n\"Zuzahlungsgutscheinen\" durch den Kläger gegen die Berufspflicht des § 19 Nr. 2 BO\nverstößt. Dies könnte insoweit zweifelhaft sein, als der Kläger materiell-rechtlich nicht auf\nden der Krankenkasse zustehenden Zuzahlungsbetrag ganz oder teilweise verzichten kann,\nsondern lediglich seiner Inkassofunktion nicht nachkommt.\n\n26\n\nJedenfalls stellt die Gewährung von Zuzahlungsbefreiungen bei Abgabe\nzuzahlungspflichtiger Arzneimittel durch Einlösung von \"Zuzahlungsgutscheinen\" ein\nAbgehen von dem sich aus der Arzneimittelpreisverordnung ergebenden einheitlichen\nApothekenabgabepreis dar, was sich als berufswidrig im Sinne des § 19 Nr. 3 BO darstellt,\nwobei die Norm nicht durch die Regelung des § 69 Satz 1 SGB V verdrängt wird.\n\n27\n\nDas Verwaltungsgericht Osnabrück hat insoweit in seinem Beschluss vom 17.03.2008 - 6\nB 73/07 - im Hinblick auf die vom Kläger in Niedersachen betriebenen Apotheken, in denen\ndie Einlösung von Zuzahlungsgutscheinen in gleicher Weise praktiziert wird, wie folgt\nausgeführt: \n\n28\n\n\"Der Antragsteller verstößt gegen die gesetzliche Preisbindung bei\nverschreibungspflichtigen Arzneimitteln, soweit er auf die gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1\nSGB V vorgeschriebene Zuzahlung bei Mitgliedern gesetzlicher Krankenkassen, mit\ndenen die Entgegennahme entsprechender Zuzahlungsgutscheine vereinbart ist,\nverzichtet. Nach der genannten Vorschrift leisten Versicherte, die das 18. Lebensjahr\nvollendet haben, an die abgebende Stelle zu jedem zu Lasten der gesetzlichen\nKrankenversicherung verordneten Arznei- und Verbandmittel als Zuzahlung den sich\nnach § 61 Satz 1 SGB V ergebenden Betrag. Danach betragen die Zuzahlungen\n10 v.H. des Abgabepreises, mindestens jedoch 5 Euro und höchstens 10 Euro, jedoch\njeweils nicht mehr als die Kosten des Mittels. Indem der Kläger von den Versicherten\nden Zuzahlungsbetrag nicht erhebt und gegenüber den Krankenkassen - insoweit\ngesetzeskonform - lediglich 90 v.H. des vorgeschriebenen Abgabepreises abrechnet,\nerzielt er für das jeweilige Arzneimittel ein Entgelt, welches hinter dem\nvorgeschriebenen Apothekenabgabepreis um den jeweiligen Zuzahlungsbetrag\nzurückbleibt. Zwar wird dem Versicherten damit kein Kaufpreisnachlass gewährt, weil\nes an einem zivilrechtlichen Kaufvertrag fehlt, der Versicherte vielmehr einen\nentsprechenden Sachleistungsanspruch gegenüber der Krankenkasse hat, welchen\nletztere durch die Apotheke als Leistungserbringer erfüllen lässt. Der Versicherte\nunterliegt jedoch seinerseits einer sozialversicherungsrechtlichen Zuzahlungspflicht\ngegenüber der gesetzlichen Krankenkasse. Dieser Pflicht kommt er dadurch nach, dass\ndie Apotheke von ihm den Zuzahlungsbetrag für die Krankenkasse einzieht und mit\nihrem auf den vollen Abgabepreis gerichteten Vergütungsanspruch gegenüber dem\nKostenträger verrechnet. Indem der Antragsteller es unterlässt, von dem Versicherten\nden Zuzahlungsbetrag einzuziehen, vielmehr dessen Eigenanteil an den\nArzneimittelkosten übernimmt, verzichtet er auf einen Teil des ihm zustehenden\nApothekenabgabepreises und verstößt damit gegen die gemäß § 78 AMG i.V.m. § 3\nAMPreisV bestehende arzneimittelrechtliche Preisbildung. \n\n29\n\nDem aufsichtsbehördlichen Einschreiten der Antragsgegnerin steht § 69 Satz 1\nSGB V nicht entgegen. Danach regeln die Vorschriften des Vierten Kapitels SGB V\nsowie die §§ 63 und 64 SGB V die Rechtsbeziehungen der Krankenkassen und ihrer\nVerbände u.a. zu Apotheken abschließend. Diese Regelung beruht auf Art. 1 Nr. 26\ndes GKV-Gesundheitsformgesetzes 2000 v. 22.12.1999 (BGBl. I S. 2626). In der\nBegründung des entsprechenden Gesetzentwurfs der Fraktionen SPD und\nBÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 23.06.1999 (BT-Dr. 14/1245 <S. 67 f.>) heißt es\ndazu:\n\n30\n\nDie Vorschrift regelt in Fortschreibung des bisherigen Rechts\ndie Grundsätze der Rechtsbeziehungen der Krankenkassen und\nihrer Verbände mit den Leistungserbringern und ihren Verbänden.\nDiese Rechtsbeziehungen sind notwendiger Bestandteil im\nGesamtsystem der GKV: Über diese Rechtsbeziehungen erfüllen\ndie Krankenkassen die im Dritten Kapitel des SGB V geregelten\nSachleistungsansprüche ihrer Versicherten. Da die Krankenkassen\ngrundsätzlich die medizinischen und sonstigen Leistungen nicht\nselbst erbringen, bilden das Leistungsrecht und das\nLeistungserbringerrecht eine sich notwendig ergänzende Einheit für\ndie GKV-Versorgung. Zudem beziehen die gesetzlichen Vorgaben\nzum Globalbudget der Krankenkassen (§ 142) diese\nRechtsbeziehungen, vor allem sämtliche Vergütungsverträge der\nKassenseite mit Leistungserbringern in die Finanzsteuerung der\nGKV ein. Die Regelungen zum Globalbudget steuern insbesondere\ndie Leistungsausgaben der Krankenkassen, indem sie deren\nEntwicklung an die bundesdurchschnittliche Einnahmeentwicklung\nder Krankenkassen je Mitglied binden (§ 142 Abs. 1). Diese\nBindung erfasst sämtliche Leistungserbringerverträge der\nKrankenkassen. Auch die Leistungserbringer selbst sind in die\nGlobalbudgetsteuerung einbezogen. So sind sie insbesondere\nverpflichtet, Änderungen der sektoralen Aufteilung der Versorgung\nvertraglich entsprechend zu berücksichtigen (§ 142 Abs. 3 Satz 4).\n\nWegen dieser Einbindung der Rechtsbeziehungen der\nKrankenkassen mit den Leistungserbringern sowohl in die\nVersorgung als auch in die Finanzierung der GKV regelt § 69\nSatz 1 als Grundsatznorm des Leistungserbringerrechts, dass die\ndort genannten Rechtsbeziehungen allein\nsozialversicherungsrechtlicher und nicht privatrechtlicher Natur\nsind. Dies folgt aus der Vorgabe der abschließenden Regelungen\ndieser Beziehungen in dem Vierten Kapitel des SGB V. Die\nKrankenkassen und ihre Verbände erfüllen in diesen\nRechtsbeziehungen ihren öffentlich-rechtlichen Versorgungsauftrag\nund handeln deshalb nicht als Unternehmen im Sinne des\nPrivatrechts, einschließlich des Wettbewerbs- und Kartellrechts.\nDies gilt auch für die Beschlüsse der Bundes- und\nLandesausschüsse der Ärzte und Krankenkassen, insbesondere\ndie Richtlinien nach § 92.\n\n......\n\nWegen der funktionalen Bedeutung der Leistungserbringerverträge\nsowohl für die Versorgung als auch die Finanzierung in der GKV\nerklärt Satz 3 das Bürgerliche Gesetzbuch nur insoweit für\nanwendbar, als die in § 70 normierten Gewährleistungsaufgaben\nund die übrigen gesetzlich bestimmten Aufgaben der Beteiligten\ndies zulassen.\n\nSatz 4 stellt klar, dass auch die sich aus den Rechtsbeziehungen\nergebenden Rechte Dritter sozialversicherungsrechtlicher bzw.\nverwaltungsrechtlicher Natur sind. Folglich entscheiden auch bei\nKlagen Dritter gegen Regelungen dieser Vertragsbeziehungen die\nSozialgerichte nach § 51 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz bzw. die\nVerwaltungsgerichte. Die Rechtsprechung hatte bislang eine\nDoppelnatur der gesetzlichen Krankenkassen - öffentlich-rechtlich\noder privatrechtlich je nach Blickrichtung - angenommen. Dies hatte\nzu Unklarheiten bei der Rechtswegzuweisung geführt. \n\n31\n\nAus der Gesetzesbegründung wird deutlich, dass es dem Gesetzgeber allein darum\nging, die sozialleistungsrechtlichen Beziehungen zwischen Krankenkassen und\nLeistungserbringern einer zivilrechtlichen Beurteilung, insbesondere nach\nwettbewerbsrechtlichen Grundsätzen, zu entziehen. Zur Sicherung des den\nKrankenkassen obliegenden Versorgungsauftrages soll dieser Bereich der gesetzlichen\nKrankenversicherung ausschließlich einem öffentlich-rechtlichen Regime unterliegen\n(vgl. BSG, U. v. 25.09.2001 - B 3 KR 3/01 R - BSGE 89, 24; BGH, Urt. v. 23.02.2006\n- I ZR 164/03 - NJW-RR 2006, 1046). Die allgemeinen Berufspflichten der\nLeistungserbringer, zu denen auch die hier in Rede stehende Einhaltung der\narzneimittelrechtlichen Vorschriften gehört, lässt § 69 Satz 1 SGB V demgegenüber\nunberührt. Diese sind nicht in die Rechtsbeziehungen zwischen Krankenkassen und\nLeistungserbringern eingebunden, sondern bestehen unabhängig davon. Dass es\ninsoweit nicht um das im SGB V abschließend geregelte Leistungserbringerrecht geht,\nwird durch die Ausgestaltung der staatlichen Aufsicht im Sozialversicherungsrecht\nbestätigt. Dieser unterliegen gemäß § 87 Abs. 1 SGB IV ausschließlich die\nVersicherungsträger, nicht auch die Leistungserbringer, ohne dass letztere damit etwa\nvon jeglicher staatlicher Aufsicht freigestellt wären. \n\n32\n\nDer vom Antragsteller praktizierten Ausgabe und Einlösung von\nZuzahlungsgutscheinen fehlt darüber hinaus ein unmittelbarer inhaltlicher Bezug zu\nden in § 70 SGB V beschriebenen Gewährleistungsaufgaben, in deren Wahrnehmung\ndie aufsichtsbehördliche Verfügung der Antragsgegnerin in unzulässiger Weise\neingreifen könnte. Der Versorgungsauftrag der Krankenkassen bleibt von dem\nZuzahlungsverzicht des Antragstellers unberührt. Die vom Gesetzgeber\nvorgeschriebene Zuzahlung hat weder etwas mit Qualitätssicherung nach den\nVorschriften des Vierten Kapitels Neunter Abschnitt SGB V zu tun noch geht es bei\nder \"Kooperation\" des Antragstellers mit den Krankenkassen in der Sache um\nRegelungsinhalte von Rahmenvereinbarungen nach Maßgabe des § 129 SGB V oder\nRabatte bzw. Abschläge auf den Apothekenabgabepreis gemäß §§ 130, 130 a SGB V.\nDie Kostenträger werden durch den Zuzahlungsverzicht weder be- noch entlastet.\nVielmehr verfolgt der Antragsteller damit ausschließlich eigene wirtschaftliche\nInteressen. Die Entlastung der Versicherten von der gesetzlich zwingend\nvorgeschriebenen Zuzahlung begründet kein rechtlich schutzwürdiges Interesse der\nKrankenkassen. Eine Vereinbarung, welche dies mit verpflichtender Wirkung für den\nLeistungserbringer zum Gegenstand hätte, wäre nach Maßgabe des § 58 Abs. 1\nSGB X i.V.m. dem entsprechend anzuwendenden § 137 BGB angesichts der\ndargelegten arzneimittelrechtlichen Gegebenheiten sowie der Unvereinbarkeit mit § 31\nAbs. 3 SGB V nichtig. \"\n\n33\n\nDem ist nichts hinzuzufügen.\n\n34\n\nDass es sich bei dem danach vorliegenden Abgehen von dem sich aus der\nArzneimittelpreisverordnung ergebenden einheitlichen Apothekenabgabepreis um ein\nberufswidriges Verhalten handelt, steht außer Frage. Unerheblich ist in diesem\nZusammenhang, dass die Beklagte das Fehlverhalten des Klägers unter § 19 Nr. 2 BO statt\nunter § 19 Nr. 3 BO subsumiert hat. Die Beklagte hat den zutreffenden Sachverhalt als\nsolchen gewürdigt; durch die \"Auswechselung\" der Norm tritt eine Wesensänderung der\numstrittenen Verfügung nicht ein. \n\n35\n\nDie Untersagung der Gewährung von Zuzahlungsbefreiungen bei Abgabe\nzuzahlungspflichtiger Arzneimittel durch Einlösung von \"Zuzahlungsgutscheinen\" in\nder vom Kläger betriebenen T. -Apotheke in W. begegnet auch unter\nverfassungsrechtlichen Gesichtspunkten, insbesondere im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1\nGG sowie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit behördlicher Maßnahmen keinen\nBedenken. Der zur Einschränkung der Berufsfreiheit erforderliche Gemeinwohlbezug\nist dadurch gegeben, dass die Freiheit der wirtschaftlichen Betätigung nicht dazu\nführen soll, dass sich der Einzelne durch unzulässige Praktiken Vorteile im\nWettbewerb verschafft.\n\n36\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 22.05.1996 - 1 BvR 744/88 - NJW 1996, 3067.\n\n37\n\nDies gilt unabhängig davon, ob der Kläger, wie er anführt, zum Ausgleich von\nWettbewerbsnachteilen gegenüber niederländischen Versandapotheken auf Fortführung seiner\nGutscheinpraxis angewiesen ist. \n\n38\n\nEbenfalls nicht zu beanstanden ist die Untersagung von Werbung für die Gewährung von\nZuzahlungsbefreiungen bei Abgabe zuzahlungspflichtiger Arzneimittel durch Einlösung von\n\"Zuzahlungsgutscheinen\". Das Werbeverbot ergibt sich bereits aus der dargestellten\nRechtswidrigkeit der Einlösung von \"Zuzahlungsgutscheinen\". Ferner ist es in § 19 Nr. 3 BO\n ausdrücklich angesprochen.\n\n39\n\nDie Zwangsgeldandrohung lässt keine Rechtsfehler erkennen. \n\n40\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur\nvorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254855","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2008-05-14/7-k-134-08","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":6},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"SGB 4","ref":"§ 87","ref_norm":"87","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1},{"jurabk":"AMPreisV","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 129","ref_norm":"129","n":1},{"jurabk":"ApoG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 43b","ref_norm":"43b","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/254855","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254855","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2008-05-14/7-k-134-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/254855","retrieved":"2026-07-09 02:18:40.613143+00:00"}}