{"status":"available","doknr":"OLD254983","ecli":"ECLI:DE:VGMI:2008:0507.11K1213.07.00","court":"Verwaltungsgericht Minden","senate":null,"decided":"2008-05-07","aktenzeichen":"11 K 1213/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nAuf Antrag der Klägerin vom 19.12.2001 bewilligte die Beklagte der Klägerin mit \nBescheid vom 20.12.2001 eine Zuwendung für den Ankauf von \nAusstattungsgegenständen für den Qualifizierungsbereich der Kunststoffwerkstatt im \nInnovationszentrum G. , C1. P. , in Höhe von 75 % der geplanten \nzuwendungsfähigen Gesamtausgaben von höchstens 423.012,22 EUR für die Zeit \nvom 1.1.2002 bis 31.12.2002. Nach den unter II. aufgenommenen \nNebenbestimmungen sind u.a. die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für \nZuwendungen zur Projektförderung\" (ANBest-P) Bestandteil des Bescheides. Ferner \nsind danach alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen \n(Zuwendungen, Leistungen Dritter, erwirtschaftete Habenzinsen) als Deckungsmittel \nfür alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben einzusetzen. \n\n3\n\nAuf das für die Bewirtschaftung der Zuwendung nach Ziff. II. 1. des Bescheides \ndurch die Klägerin einzurichtende Sonderkonto zahlte die Beklagte Fördermittel i.H.v. \n423.012,22 EUR ein. \n\n4\n\nAuf mehrfache Erinnerung der Beklagten legte die Klägerin am 27.5.2004 den \nnach Nr. 6.1 der ANBest-P bereits am 30.6.2003 fälligen Verwendungsnachweis vor. \nDanach bezog die Klägerin die Ausstattungsgegenstände von den Firmen P1. & \nCo. KG, C2. AG und G. GmbH & Co. KG. Die Rechnung der Firma P1. & \nCo. KG in Höhe von 38.622,03 EUR wurde nach aufgedruckten Stempelbelegen am \n11.7.2002 gebucht und am 10.7.2002 bezahlt. Die Rechnung der Firma C2. AG in \nHöhe von 222.720,- EUR vom 18.3.2002 wurde laut Stempelaufdruck am 27.3.2002 \ngebucht und am 24.4.2002 bezahlt. Die Rechnung der G. GmbH & Co. KG i.H.v. \n393.054,40 EUR vom 17.4.2002 trägt lediglich den Stempel „gebucht 8.7.2002\", ein \n„Bezahlt\"-Stempelaufdruck befindet sich auf der überreichten Rechnung nicht. \n\n5\n\nAuf Grund der Prüfung des am 27.5.2004 vorgelegten Verwendungsnachweises \nerrechnete die Beklagte eine Überzahlung von 985,21 EUR, die sie mit Bescheid \nvom 25.7.2005 zurückforderte und die von der Klägerin am 6.9.2005 erstattet wurde. \nMit Bescheid vom 24.10.2005 machte die Beklagte darüber hinaus einen \nZinsanspruch i.H.v. 4.316,95 EUR geltend, da die Fördermittel nicht innerhalb von \nzwei Monaten nach der Auszahlung verwendet worden seien. \n\n6\n\nGegen diesen Zinsbescheid legte die Klägerin am 14.12.2005 Widerspruch ein. \nIm Rahmen der Prüfung des Widerspruchs reichte die Klägerin weitere Unterlagen \nein, u.a. die zu dem eingerichteten Sonderkonto erstellten Kontoauszüge. \nHinsichtlich der Rechnung der Firma G. GmbH & Co. KG vom 17.4.2002 ergibt \nsich aus den vorgelegten Kontoauszügen nur eine Überweisung i.H.v. 200.000,- \nEUR. Mit Schreiben vom 23.1.2006 teilte die Klägerin mit, dass der Differenzbetrag \ni.H.v. 193.054,40 EUR über ein anderes Konto bei der Stadtsparkasse C1. P. \nabgewickelt worden sei. Am 8.3.2002 seien insgesamt 580.000,- EUR an die Firma \nG. GmbH & Co. KG überwiesen worden. In dieser Zahlung sei der \nDifferenzbetrag als Vorauszahlung für die Maschinenlieferung enthalten gewesen. \n\n7\n\nMit Schreiben vom 21.2.2006 bat die Beklagte um Nachweis, dass die \nTeilzahlung i.H.v. 193.054,40 EUR in der genannten Sammelüberweisung i.H.v. \n580.000,- EUR enthalten gewesen sei. Eine konkrete Zuordnung der Rechnung vom \n17.4.2002 zu den eingereichten Überweisungsbelegen sei nicht möglich. Es sei auch \nauffällig, dass das Überweisungsdatum vor dem Rechnungsdatum liege. Mit \nSchreiben vom 13.3.2006 teilte die Klägerin daraufhin mit, dass die Zahlung vom \n8.3.2002 i.H.v. 580.000,- EUR nichts mit dem hier interessierenden Vorgang zu tun \nhabe. Dies sei irrtümlich angenommen worden. Vielmehr sei es so, dass der \nRestbetrag i.H.v. 193.054,40 EUR von der Firma G. GmbH & Co. KG langfristig \ngestundet worden sei. Eine Zahlung sei daher bisher nicht erfolgt. Im Rahmen einer \nBesprechung am 29.3.2006 teilte die Klägerin noch einmal mit, der Restbetrag sei \ntatsächlich gestundet worden. Sie sagte zu, einen Nachweis über die \nStundungsvereinbarung bzw. den Darlehensvertrag bis zum 7.4.2006 vorzulegen. \n\n8\n\nMit Schreiben vom 24.5.2006 teilte die Klägerin der Beklagten mit, die über einen \nBetrag von 200.000,- EUR hinausgehende Summe sei mit der Akontozahlung i.H.v. \n580.000,- EUR am 8.3.2002 überwiesen worden. Die Zahlung sei für offene und \nkünftige Verbindlichkeiten getätigt worden. Dieser Betrag sei nicht auf die einzelnen \nBerechnungen verteilt sondern in voller Höhe gegen den Gesamtsaldo des \nVerrechnungskontos gebucht worden. Für eine Verteilung des Betrages hätte die \nKlägerin Informationen der G. GmbH & Co. KG benötigt, dies sei seinerzeit \nunterblieben. Um dies nachträglich aufzuklären, habe man sich im April 2006 noch \neinmal an die G. GmbH & Co. KG gewandt. Diese habe mit Schreiben vom \n12.4.2006 - das in Kopie vorgelegt wurde - mitgeteilt, dass alle Verbindlichkeiten, \ninsbesondere auch die Rechnung i.H.v. 393.054,50 EUR, in voller Höhe beglichen \nworden seien. Nach einem aktuellen Kontoauszug bestünden lediglich noch \nVerbindlichkeiten i.H.v. ca. 360,- EUR gegenüber der G. GmbH & Co. KG aus \ndem Jahre 2006. Weitere Verbindlichkeiten gegenüber der G. GmbH & Co. KG \nbeträfen die Finanzierung der Baukosten für das IZF. \n\n9\n\nMit Bescheid vom 7.2.2007 änderte die Beklagte ihren Bescheid vom \n20.12.2001, widerrief ihn mit Wirkung für die Vergangenheit im Hinblick auf einen \nBetrag von 77.094,61 EUR und forderte die Beklagte zur Rückzahlung innerhalb \neines Monats nach Zustellung des Bescheides auf. Daneben seien auf diesen Betrag \nvom 18.4.2002 an Zinsen zu zahlen, deren Höhe in einem gesonderten Bescheid \nberechnet werde. Der Zinsbescheid vom 24.10.2005 werde aufgehoben (Ziff. 4 des \nTenors). Die Klägerin habe nicht nachgewiesen, dass ein Teilbetrag i.H.v. \n193.054,40 EUR tatsächlich an die Firma G. GmbH & Co. KG gezahlt worden sei. \nSie habe hierzu zunächst angegeben, dieser Betrag sei in einer Sammelüberweisung \nvom 8.3.2002 enthalten gewesen, dies später jedoch dahingehend korrigiert, die \nRestforderung sei langfristig gestundet worden, um dann letztlich wieder zu \nbehaupten, sie sei in der Sammelüberweisung enthalten gewesen. Auf Grund dieses \nSachverhaltes sei nicht nachgewiesen, dass der Rechnungsbetrag in vollem Umfang \ngezahlt worden sei. Dass eine Rechnung ca. sechs Wochen vor Ausstellung \nteilweise beglichen worden sein solle, sei auch in Verbindung mit der Bestätigung der \nFirma G. GmbH & Co. KG vom 12.4.2006 nicht als Nachweis einer Zahlung im \nvollen Umfang anzuerkennen. Gemäß Ziffer 6.7 ANBest-P müsse der \nVerwendungsnachweis insbesondere den Zahlungsbeweis vorgelegter \nAusgabenbelege enthalten, dies habe hier insbesondere durch die geforderte \nEinrichtung eines Sonderkontos gesichert werden sollen. Aus diesem Sonderkonto \nergebe sich eine über 200.000,- EUR hinausgehende Zahlung an die Firma G. \nGmbH & Co. KG auf die Rechnung vom 17.4.2002 nicht. Die Sammelüberweisung \nvom 8.3.2002 könne demgegenüber nicht einzelnen Rechnungsbelegen zugeordnet \nwerden. Dies stelle darüber hinaus auch einen Verstoß gegen §§ 145, 146, 147 AO, \n§ 239 HGB, § 22 UStG und die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Buchführung \ndar. Diese verpflichteten einen Unternehmer dazu, seine Buchführung so zu \nbeschaffen, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit \neinen Überblick über die Geschäftsvorfälle vermitteln könne. Die Geschäftsvorfälle \nmüssten sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen. Für jede Buchung \nmüsse ein Beleg vorhanden sein. Dies sei hier nicht der Fall. Auf Grund dieses \nUmstandes verringere sich die nachgewiesenen zuwendungsfähigen Ausgaben von \n654.441,74 EUR auf 495.908,87 EUR. Darin sei zudem ein Abzug für erhaltene \nHabenzinsen i.H.v. 1.477,47 EUR enthalten. Daraus ergebe sich eine Überzahlung \nim Rahmen der 75 %-Förderung i.H.v. 77.094,61 EUR. \n\n10\n\nGegen den Bescheid vom 7.2.2007 legte die Klägerin am 6.3.2007 Widerspruch \nein. Der Zahlungsfluss sei ausreichend nachgewiesen. Dass Beträge auf ein \nVerrechnungskonto gebucht würden, entspreche üblichen kaufmännischen \nGeflogenheiten. Ebenso sei die Vorauszahlung für Maschinenbestellungen gängige \nPraxis. Zudem habe der Lieferant bestätigt, dass das Forderungskonto ausgeglichen \nsei. Ein entsprechender Nachweis sei durch die von unabhängigen \nWirtschaftsprüfern geprüften Jahresabschlüsse erfolgt. Schließlich sei zu \nberücksichtigen, dass die Ausstattungsgegenstände unstreitig für den \nQualifizierungsbereich der Kunststoffwerkstatt zur beruflichen Förderung angeschafft \nworden seien. Damit sei der Zweck der Förderung in jedem Fall erreicht. Konkret sei \ndie Summe der nachgewiesenen zuwendungsfähigen Ausgaben nicht \nnachzuvollziehen, auch die Höhe der angerechneten Habenzinsen könne die \nKlägerin nicht nachvollziehen. \n\n11\n\nMit Bescheid vom 3.5.2007 wies die Beklagte den Widerspruch im Wesentlichen \naus den Gründen des Ausgangsbescheides zurück. Die Vergleichsberechnung sei \ninsoweit unrichtig, als bei den nachgewiesenen zuwendungsfähigen Ausgaben ein \n„Zahlendreher\" enthalten sei, diese beliefen sich tatsächlich auf 459.909,87 EUR. \nDieser Fehler habe auf den Rückforderungsbetrag indes keine Auswirkungen. Die \nHöhe der Habenzinsen sei den vorgelegten Kontoauszügen entnommen worden. Im \nÜbrigen enthalte die Widerspruchsbegründung keine neuen Gesichtspunkte, die eine \nandere Entscheidung rechtfertigen könnten. \n\n12\n\nMit ihrer am 6.6.2007 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren unter \nWiederholung und Vertiefung ihres Vortrags im Verwaltungsverfahren weiter. Es sei \nkaufmännisch gängige Praxis, dass Vorauszahlungen für Maschinenbestellungen \nerfolgten. Darüber hinaus habe der Lieferant die vollständige Bezahlung der \nRechnung vom 17.4.2002 bestätigt. Auch die Praxis, Beträge über ein \nVerrechnungskonto beim Lieferanten buchen zu lassen, sei üblich. Die \nordnungsgemäßen Zahlungen hätten schließlich auch die geprüften \nJahresabschlüsse ergeben. Darüber hinaus sei nicht nachvollziehbar, warum ein \nZinsbetrag i.H.v. 1.477,47 EUR in Abzug gebracht worden sei. Selbst wenn es einen \nsolchen Zinsbetrag gegeben haben solle, könne dieser allenfalls anteilig verbucht \nwerden. Schließlich sei der Widerruf „verjährt\", die Jahresfrist nach § 49 Abs. 3 Satz \n2 i.V.m. § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG sei nicht gewahrt. Spätestens mit Übermittlung \ndes Verwendungsnachweises vom 27.5.2004 habe die Beklagte über alle \nerforderlichen Informationen verfügt. Der Widerrufsbescheid vom 7.2.2007 wahre die \nJahresfrist damit nicht.\n\n13\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n14\n\nden Bescheid der Beklagten vom 7.2.2007, mit Ausnahme der \nRegelung in Ziffer 4, in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom \n3.5.2007 aufzuheben.\n\n15\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n16\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n17\n\nZur Begründung verweist sie auf die angefochtenen Bescheide. Es bleibe dabei, \ndass ein Zahlungsnachweis i.H.v. 193.054,40 EUR nicht erbracht worden sei. Der \nHinweis der Klägerin auf die geprüften Jahresabschlüsse sei irrelevant, da diese \nPrüfungen einen anderen Zweck verfolgten als die Verwendungsnachweisprüfung \nnach der ANBest-P. Verjährung sei darüber hinaus nicht eingetreten. Erst mit \nEingang der Kontoauszüge am 14.12.2005 habe für die Beklagte überhaupt die \nMöglichkeit bestanden, die Rückforderungsmöglichkeit zu erkennen. Sie habe \ndaraufhin umfangreiche Sachverhaltsermittlungen angestellt, insbesondere mehrfach \nschriftlich, telefonisch und persönlich mit der Klägerin gesprochen. Eine letzte \nAnhörung sei am 22.11.2006 durchgeführt worden. Der Teilwiderruf sei damit \nfristgerecht erfolgt. Die Habenzinsen seien nach Ziffer 1.1 ANBest-P als mit der \nGewährung der Zuwendung zusammenhängende Einnahmen einzusetzen. Ein \nAnspruch auf anteiligen Selbstbehalt gebe es nicht. \n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug \ngenommen. \n\n19\n\nEntscheidungsgründe:\n\n20\n\nDie Klage ist zulässig, sachlich jedoch nicht begründet. Der angefochtene \nTeilwiderrufsbescheid der Beklagten vom 07.02.2007 in Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 03.05.2007 ist im Umfang seiner Anfechtung \nrechtmäßig und verletzt die Klägerin deshalb nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 \nSatz 1 VwGO.\n\n21\n\nRechtsgrundlage des angefochtenen Widerrufs- und Erstattungsbescheides vom \n07.02.2007 ist § 49 Abs. 3 Nr. 1 VwVfG NRW i.V.m. § 49 a Abs. 1 Satz 1 VwVfG \nNRW i.V.m. Ziff. 6.7 ANBest-P. Danach kann ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der \neine einmalige oder laufende Geldleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes \ngewährt, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen \nwerden, wenn die Leistung nicht oder nicht mehr für den im Verwaltungsakt \nbestimmten Zweck verwendet wird. In diesem Fall ist die erbrachte Leistung zu \nerstatten. Die Voraussetzungen sind hier erfüllt.\n\n22\n\nDer Zuwendungsbescheid vom 20.12.2001 ist ein Verwaltungsakt i.S.d. § 49 \nAbs. 3 VwVfG NRW. Hierüber besteht zwischen den Beteiligten kein Streit. Die \nBeklagte hat auch zu Recht angenommen, dass die hier allein streitige Summe von \n193.054,40 EUR nicht als zweckentsprechend verwendet anerkannt werden kann. \nDie Klägerin hat einen entsprechenden Verwendungsnachweis selbst dann nicht \nerbracht, wenn man ihren eigenen Vortrag zugrunde legte.\n\n23\n\nGemäß Ziff. 6.7 ANBest-P war die Klägerin verpflichtet, Belege für die \nzweckentsprechende Verwendung vorzulegen, die die im Geschäftsverkehr üblichen \nAngaben und Anlagen enthalten, die Ausgabenbelege müssen dabei insbesondere \nden Zahlungsempfänger, Grund und Tag der Zahlung, den Zahlungsbeweis und bei \nGegenständen den Verwendungszweck enthalten. Diese Anforderungen erfüllt die \nKlägerin schon deshalb nicht, weil sie für den hier fraglichen Betrag bis heute keinen \nBeleg einer Zahlung vorgelegt hat. Sie hat lediglich angegeben, dieser Betrag sei in \neiner Sammelüberweisung von 580.000,00 EUR enthalten. Eine Aufschlüsselung \ndieser 580.000,00 EUR ist ihr bis heute - trotz zahlreicher Aufforderungen - nicht \ngelungen. Dies ist insbesondere deshalb bemerkenswert, weil sie nach dem \nJahresabschluss 2002 insgesamt lediglich ca. 1,2 Mio. EUR an Sachkosten \nausgegeben hat. Die fragliche Summe macht also ca. die Hälfte der Jahresausgaben \naus. Dass die Klägerin vor diesem Hintergrund nicht in der Lage sein sollte, die \neinzelnen Zahlungen aufzuschlüsseln, ist schlicht nicht nachvollziehbar. \n\n24\n\nDarüber hinaus hat sie selbst eingeräumt, es sei seinerzeit versäumt worden, \ndiesbezüglich die notwendigen Informationen der Firma G. GmbH & Co. KG \nanzufordern, und dies mit einem Buchhalterwechsel begründet. Damit räumt sie \nselbst ein, die erforderlichen Belege - auch unabhängig von Ziff. 6.7 ANBest-P - \ngerade nicht beibringen zu können. Warum sie gleichwohl der Meinung ist, die \nBeklagte müsse sich mit weniger zufrieden geben, konnte auch in der mündlichen \nVerhandlung durch die Kammer nicht geklärt werden.\n\n25\n\nSchließlich zeigt auch die Reaktion der Klägerin auf die Bitte der Beklagten, die \nfehlende Zahlung von 193.054,40 EUR von dem Sonderkonto zu erklären, dass der \nvon Ziff. 6.7 ANBest-P geforderte lückenlose Zahlungsbeleg nicht vorliegt. Wenn die \nAngaben der Klägerin insoweit ausreichten, wäre nicht zu erklären, warum sie selbst \nden Verbleib dieser Summe nicht ohne weiteres klären konnte. Vielmehr erklärte sie \nmit Schreiben vom 23.01.2006, dieser Betrag sei in einer Sammelüberweisung vom \n08.03.2002 enthalten gewesen. Mit Schreiben vom 13.03.2006 teilte die Klägerin \ndemgegenüber mit, der Betrag sei langfristig gestundet und deshalb noch nicht \nbezahlt worden. Dies wiederholte sie auch in einem persönlichen Gespräch mit \nVertretern der Beklagten am 29.3.2006. Erst mit Schreiben vom 24.05.2006 wurde \ndann wiederum mitgeteilt, der Betrag sei doch bereits in der Sammelüberweisung \nenthalten gewesen. Diese sich gegenseitig ausschließenden Erklärungen zeigen, \ndass selbst die Klägerin über Monate nicht nachvollziehen konnte, was mit diesem \nBetrag geschehen war. Dies war dann aber erst recht der Beklagten nicht möglich. \nHätten tatsächlich die Belege nach Ziff. 6.7 ANBestP vorgelegen, wären solche \nUnklarheiten gar nicht erst entstanden.\n\n26\n\nSchließlich ergibt sich aus der Nebenbestimmung Nr. II. 1., dass für die \nBewirtschaftung der Zuwendung ein Sonderkonto einzurichten war. Ein solches \nKonto hat die Klägerin auch eingerichtet. Aus Sinn und Zweck der \nNebenbestimmung folgt dann aber auch, dass sämtliche Zahlungen im \nZusammenhang mit dem geförderten Projekt über dieses Konto abzuwickeln waren. \nDies konnte letztlich nur dazu dienen, die entsprechenden Zahlungsflüsse \nnachzuvollziehen. Die hier streitige Summe wurde jedoch gerade nicht über dieses \nKonto abgewickelt, ohne dass hierfür eine für die Kammer nachvollziehbare \nBegründung gegeben wurde. Selbst wenn man unterstellt, dass insoweit eine \nVorauszahlung durch die Klägerin von dem Zulieferer gefordert worden war und \ndiese am 08.03.2002 erfolgte, hätte nichts näher gelegen, als diese Summe über das \nSonderkonto abzuwickeln. Insbesondere vermag die Kammer nicht \nnachzuvollziehen, warum ausgerechnet die erste Anzahlung - da es sich um \nEigenmittel gehandelt habe - nicht vom Förderkonto überwiesen wurde oder warum \ndie Eigenmittel nicht auf dieses Konto eingezahlt wurden. Im Übrigen sind \n193.054,40 EUR weder 25 % von 393.054,40 EUR noch von 654.394,43 EUR - der \nGesamtsumme der mit 75 % geförderten Maschineninvestitionen.\n\n27\n\nUnabhängig davon hat die Kammer jedoch erhebliche Zweifel an der Richtigkeit \nder von der Klägerin gegebenen Darstellung, wonach die Zahlung tatsächlich im \nRahmen der Überweisung vom 08.03.2002 erfolgt sein soll. Es ist bereits mehr als \nbemerkenswert, dass die Klägerin sechs Wochen vor Rechnungsstellung einen \nBetrag vorab überwiesen haben soll, der die Restforderung glatt auf 200.000,00 EUR \nreduzierte. Dass dies angesichts des Betrages von 193.054,40 EUR zufällig \ngeschehen sein könnte, ist schlicht abwegig. Zudem überrascht, dass ein solch \n„krummer\" Betrag in einer runden Summe von 580.000,00 enthalten sein soll. \nInsofern hätte die Kammer mit Interesse verfolgt, welche weiteren „krummen\" \nBeträge in der Sammelüberweisung enthalten waren. Ein entsprechender Nachweis \nist jedoch - wie bereits ausgeführt aus nicht nach vollziehbaren Gründen - der \nKlägerin und ihrem Lieferanten bis heute nicht möglich gewesen. An einen Zufall \nmag die Kammer auch deshalb nicht glauben, weil die angeblich auf die geförderte \nLieferung bezogene Anforderung einer Abschlagszahlung vom 1.3.2002 ebenfalls \nnur einen runden Betrag von 500.000 EUR plus MWSt. enthält. \n\n28\n\nDarüber hinaus fällt auf, dass sich auf zwei der drei hier zu beurteilenden \nRechnungen ein „bezahlt\" Stempel befindet, ausgerechnet bei der hier umstrittenen \nRechnung, bei der ein Zahlungsbeleg fehlt, findet sich dieser Stempel nicht. Dies \nspricht aus Sicht der Kammer dafür, dass eine entsprechende Zahlung tatsächlich \nnicht erfolgte. Nur so ist für die Kammer auch nachvollziehbar zu erklären, warum die \nmehrfach angeforderten Belege nicht vorhanden sind. Darüber hinaus spricht auch \ndie Angabe des Wirtschaftsprüfers der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, die \n193.054,40 EUR seien Eigenkapital, das von der Firma G. zur Verfügung gestellt \nworden sei, dagegen, dass tatsächlich Zahlungen geleistet wurden. Maßnahmen zur \nEigenkapitalbeschaffung sind aber nicht förderfähig. Dass die Klägerin dies bis zur \nmündlichen Verhandlung anders darstellte, lässt ihr Verhalten demgegenüber auch \nstrafrechtlich relevant erscheinen.\n \nVor diesem Hintergrund war die Beklagte berechtigt, den Zuwendungsbescheid vom \n20.12.2001 teilweise zu widerrufen. Ermessensfehler sind weder ersichtlich noch \nvorgetragen. Darüber hinaus ist auch die Jahresfrist des § 49 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. \n§ 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG ersichtlich gewahrt. Die Beklagte hatte erstmals mit \nVorlage der Kontounterlagen im Dezember 2005 überhaupt Gelegenheit zu \nerkennen, dass die Fördermittel nicht, wie von der Klägerin versichert, vollständig \nbelegt zweckentsprechend verwendet wurden. Sie hat daraufhin mehrfach schriftlich \nund mündlich Kontakt mit der Klägerin aufgenommen und ihr Gelegenheit gegeben, \ndie Unstimmigkeiten aufzuklären. Dass dies der Klägerin auch ein Jahr später noch \nnicht gelungen war, kann der Beklagten nicht zu Last gelegt werden. Der \nSchriftverkehr hierzu fand am 07.09.2006 - 28.09.2006 statt, eine letzte Anhörung \nam 22.11.2006.\n\n29\n\nErweist sich damit der Teilwiderruf des Zuwendungsbescheides vom 20.12.2001 \nals rechtmäßig mit der Folge, dass die Klägerin den durch die Beklagte rechnerisch \nrichtig ermittelten Betrag - namentlich waren Habenzinsen des Sonderkontos nach \nder Nebenbestimmung II 1. des Bescheides vom 20.12.2001 in voller Höhe \nanzurechnen - in Höhe von 77.094,61 EUR zu erstatten hat, war die Klage auch \ninsoweit abzuweisen. Die Berechtigung der noch nicht bezifferten Zinsforderung folgt \nschließlich aus § 49 a Abs. 3 Satz 1 VwVfG NRW.\n\n30\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur \nvorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 2, S. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 \nZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254983","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2008-05-07/11-k-1213-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 145","ref_norm":"145","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 239","ref_norm":"239","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 147","ref_norm":"147","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/254983","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254983","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2008-05-07/11-k-1213-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/254983","retrieved":"2026-07-09 02:18:50.906897+00:00"}}