{"status":"available","doknr":"OLD255285","ecli":"ECLI:DE:VGMI:2008:0424.8K1515.06A.00","court":"Verwaltungsgericht Minden","senate":null,"decided":"2008-04-24","aktenzeichen":"8 K 1515/06.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Erinnerung wird zurückgewiesen.\n\nDie Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.\n\n1\n\nGründe:\n\n2\n\nDie gemäß §§ 165, 151 VwGO zulässige Erinnerung ist unbegründet.\n\n3\n\nZutreffend hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle in dem \nKostenfestsetzungsbeschluss vom 11.03.2008 122,85 EUR Verfahrensgebühr nach \nNr. 3100 VVRVG nebst anteiliger Umsatzsteuer von den geltend gemachten Kosten \nabgesetzt, weil der Kläger bereits im vorausgegangenen Verwaltungsverfahren von \nseiner Prozessbevollmächtigten vertreten wurde. Diese Vorgehensweise findet ihre \nStütze in Abs. 4 Satz 1 der Vorbemerkung Nr. 3 VVRVG, wonach die \nGeschäftsgebühr zur Hälfte, jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75, auf \ndie Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet wird, soweit wegen \ndesselben Gegenstandes eine Geschäftsgebühr nach den Nrn. 2300 bis 2303 \nentsteht. \n\n4\n\nDass die Voraussetzungen der Vorschrift erfüllt sind, hat der Urkundsbeamte der \nGeschäftsstelle bereits in der Begründung seines Beschlusses den Beteiligten \ngegenüber ausführlich dargelegt. Da das Gericht dieser Begründung folgt, wird zur \nVermeidung von Wiederholungen hierauf verwiesen. \n\n5\n\nErgänzend sei noch dargelegt, dass die vorgesehene Anrechnung der \nGeschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr auf der Erwägung beruht, dass der \nAnwalt, der für seinen Mandanten im Verwaltungsverfahren schon tätig war und \nhierfür eine Geschäftsgebühr erhält, bereits in die Materie eingearbeitet ist, wenn \nsich bei gleichem Gegenstand ein gerichtliches Verfahren anschließt. In diesen \nFällen erhält der Anwalt von seinem Mandanten die Geschäftsgebühr sowie die um \ndie anteilige Geschäftsgebühr verminderte Verfahrensgebühr. Die Regelung soll den \nMandanten vor zu hohem Rechtsanwaltshonorar und insbesondere davor schützen, \ndass der Rechtsanwalt allein im Hinblick auf seinen Vergütungsanspruch ein \nrechtliches Verfahren einleitet. \n\n6\n\nVgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 10.07.2006 - 4 C 06.1129 -,\nNJW 2007, 170; und Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht,\nBeschluss vom 28.03.2008 - 10 OA 143/07 -.\n\n7\n\nAuch ergibt sich aus der Gesetzesbegründung zum \nKostenrechtsmodernisierungsgesetz, dass der Gesetzgeber mit Blick auf einen \nerfahrungsgemäß geringeren Einarbeitungs- und Vorbereitungsaufwand des schon \nvorprozessual mit der Sache befassten und hierfür vergüteten \nProzessbevollmächtigten dessen gerichtliche Verfahrensgebühr bereits in ihrer \nEntstehung um den in Vorbemerkung 3 Abs. 4 VVRVG beschriebenen Teil der \nvorprozessual verdienten Gebühren kürzen wollte. Es besteht kein Anlass, insofern \nvon einem korrekturbedürftigen Redaktionsversehen des Gesetzgebers bei \nAbfassung der genannten Anrechungsbestimmung auszugehen. \n\n8\n\nSo BGH, Beschluss vom 22.01.2008 - VIII ZB 57/07 -, \naufgerufen in juris.\n\n9\n\nVielmehr sollte eine vormals bestehende nicht zu rechtfertigende \nGleichbehandlung des Rechtsanwalts, der unmittelbar einen Prozessauftrag erhält, \nmit dem Rechtsanwalt, der bereits außergerichtlich tätig gewesen ist und deshalb mit \nder Angelegenheit vertraut ist, beseitigt werden. Eine Kostenfestsetzung ohne \nanteilige Anrechnung der Geschäftsgebühr hätte nämlich zur Folge, dass der im \nKostenpunkt unterlegene Beteiligte entweder dem im Verwaltungsverfahren \nvorbefassten Rechtsanwalt mit dem überschießenden Betrag ein vom Gesetz nicht \nvorgesehenes Erfolgshonorar verschafft oder entgegen der gesetzlichen Regelung \ndie vom obsiegenden Beteiligten allein zu tragende Geschäftsgebühr anteilig \nerstattet. \n\n10\n\nSo Niedersächsisches OVG, a.a.O.\n\n11\n\nGründe dafür, dass die von diesem Zweck getragene Anrechnungsregelung im \nProzesskostenhilfeverfahren keine Anwendung finden soll, sind nicht zu erkennen. \nSelbst wenn man die Auffassung teilt, dass die Regelung nur das Innenverhältnis \nzwischen Mandant und Anwalt betrifft, \n\n12\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.04.2006 - 7 E 410/06 -,\nNJW 2006, 1991\n\nso ist dies gerade berührt, denn die Staatskasse tritt mit der Gewährung der \nProzesskostenhilfevergütung an die Stelle des Bedürftigen, gegenüber dem \nbeauftragten Anwalt zahlungspflichtigen Mandanten (vgl. § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO). \nEine andere Betrachtungsweise würde auch zu dem kaum gewollten Ergebnis \nführen, dass der im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt die \nvolle Geschäftsgebühr auch dann von der Landeskasse beanspruchen könnte, wenn \ndie bedürftige Partei ihm die Geschäftsgebühr bereits in voller Höhe bezahlt hat. Er \nkönnte sich dann finanziell besser stehen, als wenn er eine nicht bedürftige Partei \nvertreten hätte, dieses Ergebnis lässt sich nur dadurch vermeiden, dass die \nAnrechnungsregelung Vorbemerkung 3 Abs. 4 VVRVG auch im Rahmen der \nProzesskostenhilfevergütung Anwendung findet. \n\n13\n\nSo Landesarbeitsgegericht Düsseldorf, Beschluss vom 02.11.2007\n- 13 Ta 181/07 -.\n\n14\n\nDie tatbestandlichen Voraussetzungen der hiernach anzuwendenden \nAnrechnungsregelung sind vorliegend erfüllt. Unstreitig ist die \nProzessbevollmächtigte des Klägers im vorgeschalteten Verwaltungsverfahren und \ndamit wegen desselben Gegenstandes im Sinne der Regelung bereits tätig \ngeworden. Wegen dieser Tätigkeit ist eine Geschäftsgebühr im Sinne der Nr. 2300 \nVVRVG entstanden, die die Prozessbevollmächtigte mit dem Regelsatz von 1,3 in \nAnsatz gebracht hat. Darauf, ob sie die Geschäftsgebühr bereits vom Kläger \ntatsächlich erhalten hat, kommt es schon nach dem Wortlaut der \nAnrechnungsregelung nicht an. Für die Anrechnung ist es auch ohne Bedeutung, ob \ndie Geschäftsgebühr auf materiell-rechtlicher Grundlage vom Prozessgegner zu \nerstatten und ob sie unstreitig, geltend gemacht, tituliert oder bereits beglichen ist. \n\n15\n\nSo BGH, Beschluss vom 22.01.2008, a.a.O.\n\n16\n\nNach alledem hat der Urkundsbeamte zu Recht die Geschäftsgebühr von 1,3 wie \nvon der Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 VVRVG vorgesehen zur Hälfte (0,65) auf die \nVerfahrensgebühr nach Nr. 3100 VVRVG angerechnet und diese insoweit bei der \nFestsetzung nur entsprechend vermindert berücksichtigt. \n\n17\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/255285","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2008-04-24/8-k-1515-06-a","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 151","ref_norm":"151","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 165","ref_norm":"165","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/255285","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/255285","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2008-04-24/8-k-1515-06-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/255285","retrieved":"2026-07-09 02:19:16.718591+00:00"}}