{"status":"available","doknr":"OLD255282","ecli":"ECLI:DE:VGMI:2008:0424.1K2628.05.00","court":"Verwaltungsgericht Minden","senate":null,"decided":"2008-04-24","aktenzeichen":"1 K 2628/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nwerden auf die Anträge 3405/05ss vom 18.02.2008 die nach dem \nBeschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in \nMünster vom 08.02.2008\n\nvon dem Beklagten\nan die Klägerin\n\nzu erstattenden und bereits mitgeteilten Kosten auf insgesamt\n\n1.989,45 EUR\n\n(in Worten: Eintausendneunhundertneunundachtzig 45/100 EUR)\n\nnebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § \n247 des Bürgerlichen Gesetzbuches ab 19.02.2008 festgesetzt.\n\nDer weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.\n\n1\n\nGründe:\n\n2\n\nDie Festsetzung erfolgt gemäß § 164 der Verwaltungsgerichtsordnung \n(VwGO).\n\n3\n\nNach dem vorbezeichneten Beschluss tragen die Klägerin und der Beklagte die \nKosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte.\n\n4\n\nAn außergerichtlichen Kosten sind auszugleichen:\na) von der Klägerin gezahlte Gerichtskosten: 588,00 \nEUR\nb) außergerichtliche Kosten der Klägerin erster Instanz: 1.035,90 EUR\nc) außergerichtliche Kosten der Klägerin zweiter Instanz: 2.394,99 EUR\nd) außergerichtliche Kosten des Beklagten: 40,00 EUR\nInsgesamt: 4.058,89 EUR\nDavon trägt der Beklagte 1/2: 2.029,45 EUR\nAbzgl. eigener Kosten: 40,00 EUR\nVerbleiben: 1.989,45 \nEUR\n\n5\n\nZu b):\n\n6\n\nAbgesetzt wurden 364,50 EUR von der Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV \nRVG nebst anteiliger Umsatzsteuer. \n\n7\n\nDie Klägerin wurde von ihren Prozessbevollmächtigten bereits wegen des \ndesselben Gegenstandes im behördlichen Ausgangsverfahren anwaltlich \nvertreten.\n\n8\n\nDie dort nach Nr. 2300 VV RVG entstandene Geschäftsgebühr ist nach der hier \nvertretenen Ansicht gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG zur Hälfte auf die \nVerfahrensgebühr anzurechnen. Diese Ansicht stützt sich auf den Wortlaut des \nGesetzes und deckt sich mit den grundlegenden Entscheidungen des BGH zur \nAnrechnung, wonach die entstandene Geschäftsgebühr teilweise auf die spätere \nVerfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen ist und eine bereits \nentstandene Geschäftsgebühr unangetastet bleibt (vgl. u.a. Urteil vom 07.03.2007 in \nVIII ZR 86/06 sowie zuletzt ausdrücklich auch für die Kostenfestsetzung bestätigend \nmit Beschluss vom 22.01.2008 in VIII 57/07, jeweils juris).\n\n9\n\nZur tatsächlichen Höhe der vorgerichtlichen Geschäftsgebühr hat sich der \nKläger-prozessbevollmächtigte trotz Aufforderung nicht geäußert und damit eine über \ndem 0,55 Mindestsatz liegende Verfahrensgebühr (1,3 Verfahrensgebühr abzgl. \nmaximal anzurechnender 0,75 Geschäftsgebühr) bisher nicht glaubhaft gemacht. \nWegen der fehlenden Glaubhaftmachung kann daher nur eine 0,55 \nVerfahrensgebühr festgesetzt werden - vgl. insoweit u.a. VG Minden, Beschluss vom \n06.09.2007 in 8 K 3544/06, aufgehoben durch Beschluss des OVG Münster vom \n14.03.2008 in 2 E 1045/07.\n\n10\n\nDabei vertritt der 2. Senat des OVG Münster in ständiger Rechtsprechung des \nbeschließenden Gerichts (vgl. Beschlüsse vom 25.04.2006 in 7 E 410/06, vom \n28.09.2006 in 7 E 957/06 und vom 18.10.2006 in 7 E 1339/05, jeweils juris) die \nAuffassung, dass eine Anrechnung der in dem behördlichen Ausgangsverfahren \nentstandenen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen \nVerfahrens im Kostenfestsetzungsverfahren nicht stattfindet.\n\n11\n\nDer Beschluss des BGH vom 22.01.2008 in VIII 57/07 wurde erst nach der \nEntscheidung des 2. Senats des OVG Münster veröffentlicht.\nDieser Rechtsprechung des BGH haben sich zwischenzeitlich u.a. der 10. Senat des \nOVG Lüneburg mit Beschluss vom 28.03.2008 in 10 OA 143/07 unter Aufgabe seiner \nbisherigen Rechtsprechung (u.a. unter Hinweis auf den zuvor durch den 2. Senat des \nOVG Münster aufgehobenen Beschluss des VG Minden vom 06.09.2007) sowie der \n7. Senat des OVG Lüneburg mit Beschluss vom 17.04.2008 in 7 OA 51/08 \nangeschlossen. \nDer 7. Senat des OVG Lüneburg vertritt dabei die Ansicht, dass eine Anrechnung der \nentstandenen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen \nVerfahrens zwingend vorgeschrieben und vom Gesetzgeber gewollt ist - siehe auch \nnachstehenden Leitsatz des Beschlusses vom 17.04.2008 - 7 OA 51/08:\n\"Entgegen der Ansicht der Klägerin widerspricht die Anrechnung auch nicht dem \nWortlaut des § 162 Abs. 1 VwGO, denn erstattungsfähig sind nur die gesetzlich \nvorgesehenen Gebühren und Auslagen, so dass die nach dem Rechtsanwalts-\nvergütungsgesetz und damit auch unter Berücksichtigung der Vorbemerkung 3 Abs. \n4 VV vorgesehenen Gebühren anzusetzen sind. Nur diese schuldet der obsiegende \nBeteiligte dem von ihm beauftragtren Prozessbevollmächtigten. Einer Titulierung der \naußergerichtlichen Geschäftsgebühr in dem Kostenfestsetzungsverfahren zulasten \ndes unterlegenen Beteiligten bedarf es nicht, weil dieser wegen der fehlenden \nRechtsgrundlage die außergerichtliche Geschäftsgebühr nicht zu erstatten hat. Es \ngibt keinen Rechtssatz, wonach die dem Bürger im Verwaltungsverfahren \nentstehenden Kosten bei Obsiegen im gerichtlichen Verfahren stets und \nuneingeschränkt zu erstatten sind (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.12.1989 - 1 BvR \n1336/89 -,juris)\" \n \nEinen Überblick über die Festsetzungs- und Rechtsprechungspraxis des VG Minden \nzur Frage der Anrechnung bieten die zu diesem Thema sowohl in nrwe als auch in \njuris veröffentlichten Entscheidungen des Gerichts.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/255282","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2008-04-24/1-k-2628-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 164","ref_norm":"164","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/255282","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/255282","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2008-04-24/1-k-2628-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/255282","retrieved":"2026-07-09 02:19:16.476596+00:00"}}