{"status":"available","doknr":"OLD256722","ecli":"ECLI:DE:VGMI:2008:0325.10K1365.07.00","court":"Verwaltungsgericht Minden","senate":null,"decided":"2008-03-25","aktenzeichen":"10 K 1365/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, \ndie Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages \nabzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDer am 00.00.0000 geborene Kläger, Soldat auf Zeit bis voraussichtlich \n 00.00.0000, sollte am 16. Februar 2007 - seinerzeit Hauptgefreiter - ein Kraftfahrzeug \nvom Typ Mercedes Sprinter 208 CDI von C. (C1. ) nach B. (O. -\nX2. ) fahren. Der Wagen war Baujahr 2005 und am 3. Februar 2006 erstmals zugelassen. \nBegleitet wurde der Kläger von Kompaniechef und -feldwebel. An der Autobahntankstelle \nI. (BAB 9) betankte er gegen 9.20 Uhr das Kraftfahrzeug, welches zu dem Zeitpunkt eine \nLaufleistung von 25.726 km aufwies. Dabei füllte er anstelle von Dieselkraftstoff \nversehentlich Benzin (Super bleifrei) ein, und zwar 59,5 Liter. Die beiden Mitfahrer \nbemerkten den Fehler auch nicht. Die Fahrt wurde fortgesetzt. Nach ca. 5 km blieb das \nKraftfahrzeug mit einem Motorschaden liegen. An der Reparatur war die BwFuhrparkService \nGmbH (künftig: BwFPS) beteiligt, die ihrerseits eine Mercedes Benz Vertragswerkstatt \neinschaltete. Die von der BwFPS der Einheit des Klägers in Rechnung gestellten Kosten der \nReparatur beliefen sich auf netto 2.849,43 EUR zzgl. 541,39 EUR Mehrwertsteuer, insgesamt \n3.390,82 EUR. Diesen Betrag zahlte die Bundesrepublik Deutschland im April 2007 an die \nBwFPS, der zuvor seitens der Vertragswerkstatt 3.415,45 EUR (darin enthalten 541,39 EUR \nMehrwertsteuer und 24,63 EUR MWSt. Altteile) berechnet worden waren.\n\n3\n\nEigentümerin des Kraftfahrzeugs war zu der Zeit die Firma Daimler Chrysler. Von dieser \nhatte die BwFPS den Wagen geleast. Die rechtliche Beziehung zwischen der Bundesrepublik \nDeutschland als Fahrzeugnutzer und der BwFPS als Fahrzeugbereitsteller sind in einem \nLeistungsvertrag Flottenmanagement (Rahmenvertrag) vom 18. Oktober 2006 geregelt. Aus \n§ 11 des Leistungsvertrages i.V.m. Nr. 2.1 der Haftungs- und Gewährleistungsvereinbarung \nergibt sich, dass die Bundesrepublik Deutschland der BwFPS Sachschäden an deren \nKraftfahrzeugen zu ersetzen hat, die während der Verfügungsgewalt der Bundesrepublik \nDeutschland entstanden sind. \n\n4\n\nMit einem Leistungs- und Aufrechnungsbescheid vom 15. Mai 2007 machte die \nX1. X4. nach vorangegangener Anhörung gegen den Kläger eine \nSchadensersatzforderung in Höhe von 3.390,82 EUR geltend: Er habe seine Dienstpflicht als \nKraftfahrer der Bundeswehr grob fahrlässig verletzt, als er am 16. Februar 2007 das Dienst-\nKraftfahrzeug mit Benzin betankt habe, obwohl Dieselkraftstoff erforderlich gewesen sei. Die \njeweilige Kraftstoffart sei an der Beschriftung der Zapfsäulen und -hähne eindeutig zu \nerkennen gewesen. Die Zapfhähne seien zudem der Kraftstoffart entsprechend unterschiedlich \ngefärbt. Es sei ihm möglich und zuzumuten gewesen, dem Tankvorgang - insbesondere der \nWahl der Kraftstoffart - die notwendige Aufmerksamkeit zu widmen, zumal es sich bei dem \nFahrzeug um fremdes Eigentum gehandelt habe. Zu den Grundkenntnissen eines jeden \nFahrzeugführers gehöre, dass der Motor eines Dieselfahrzeugs Schaden nehme, wenn es nicht \nmit Dieselkraftstoff betankt werde. Eine Sondersituation, die sein Fehlverhalten als weniger \ngravierend erscheinen lassen könnte, sei nicht ersichtlich. Er habe ausreichend Zeit und \nGelegenheit gehabt, den zutreffenden Kraftstoff auszuwählen. Der Betrag sei bis 11. Juli 2007 \nzu überweisen. Sollte die Zahlung nicht fristgerecht erfolgen, würden ab Juli 2007 monatlich \njeweils 300 EUR von seinen laufenden Bezügen einbehalten (Aufrechnung). \n\n5\n\nAm 29. Mai 2007 ließ der Kläger Beschwerde einlegen und unter Bezugnahme auf \nfrüheres Vorbringen vortragen: Seine Inanspruchnahme sei unberechtigt. Ihm sei keine grobe \nFahrlässigkeit vorzuwerfen. Es komme insoweit stets auf die konkreten Umstände des \nEinzelfalles an. Am Schadenstag habe er zunächst den Tankdeckel am Fahrzeug geöffnet und \nsich dazu nach unten gebeugt. Anschließend habe er zu einer Zapfpistole gegriffen und dabei \naus Unachtsamkeit übersehen, dass es sich nicht um diejenige für \"Super Diesel\", sondern die \nfür \"Super bleifrei\" gehandelt habe. Die (somit falsche) Zapfpistole habe sich ohne Weiteres \nin den Tankstutzen des Fahrzeugs einhängen lassen. Bei der Beurteilung des Grades der ihm \nvorzuwerfenden Fahrlässigkeit sei zu berücksichtigten, dass beide Kraftstoffsorten mit \n\"Super\" bezeichnet würden und die Zapfpistolen dicht beieinander hingen. - Im Übrigen falle \nins Gewicht, dass er selbst Eigentümer und Nutzer eines Fahrzeugs sei, welches mit \nSuperbenzin betankt werde, und in der Vergangenheit zudem häufig den Wagen seiner Eltern \nbenutzt habe, für welchen das Gleiche gelte. Unter diesen Umständen erscheine es nicht \naußergewöhnlich, dass auch ein geübter Kraftfahrer einmal zu einer falschen Zapfpistole \ngreife. \n\n6\n\nMit Beschwerdebescheid vom 01. Juni 2007, zugestellt am 05. Juni 2007, wies die \nX1. X4. die Beschwerde zurück.\n\n7\n\nDer Kläger hat am 22. Juni 2007 Klage erhoben. Er wiederholt und vertieft früheres \nVorbringen und führt zusätzlich aus: Die von der Beklagten geltend gemachte \nSchadensersatzforderung werde auch der Höhe nach bestritten. Bei der BwFPS handele es \nsich um eine Tochtergesellschaft der Gesellschaft für Entwicklung, Beschäftigung und \nBetrieb GmbH sowie der Deutschen Bahn. Diese Unternehmen gehörten der Bundesrepublik \nDeutschland. Es sei davon auszugehen, dass die Rechnung der BwFPS einen nicht \nunerheblichen Gewinnanteil enthalte. Dieser fließe, nachdem er von der Bundeswehr zunächst \nverauslagt worden sei, der Bundesrepublik Deutschland als Gewinn der BwFPS wieder zu. \nEin entsprechender Schaden im Sinne des § 249 BGB liege daher bezüglich des kalkulierten \nGewinnanteils nicht vor. Gleiches gelte für den Mehrwertsteuerbetrag in Höhe von 541,39 \nEUR. Diesen erhalte die Bundesrepublik Deutschland als Teil des Steueraufkommens \nzurück.\n\n8\n\nDer Kläger beantragt,\n\n9\n\nden Leistungs- und Aufrechnungsbescheid der Beklagten vom 15. Mai \n2007 in der Gestalt des Beschwerdebescheids vom 01. Juni 2007 \naufzuheben, \n\n10\n\ndie Zuziehung seines Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für \nnotwendig zu erklären.\n\n11\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nDie Kammer hat mit Beschluss vom 29. Februar 2008 gemäß § 6 Abs. 1 VwGO \nden Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Die Beteiligten \nhaben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 101 \nAbs. 2 VwGO einverstanden erklärt.\n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nVerfahrensakte und einen von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang (1 \nHeft) Bezug genommen. \n\n15\n\nEntscheidungsgründe:\n\n16\n\nDie Klage ist als Anfechtungsklage zulässig. \n\n17\n\nSie ist aber nicht begründet. Denn der Leistungs- und Aufrechnungsbescheid der \nX1. X4. vom 15. Mai 2007 ist in der Gestalt, die er durch deren \nBeschwerdebescheid vom 01. Juni 2007 erhalten hat, rechtmäßig und verletzt \ndeshalb den Kläger nicht in dessen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Er findet \neine Grundlage in § 24 Abs. 1 des Soldatengesetzes (SG). Danach hat ein Soldat, \nverletzt er vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihm obliegenden Pflichten, dem \nDienstherrn, dessen Aufgaben er wahrgenommen hat, den daraus entstehenden \nSchaden zu ersetzen. Haben mehrere Soldaten gemeinsam den Schaden \nverursacht, so haften sie als Gesamtschuldner.\n\n18\n\nDer Kläger war am 16. Februar 2007 Soldat. Als solcher hat er, als er das von \nihm geführte Kraftfahrzeug mit Ottokraftstoff, statt mit Diesel betankte, auch eine ihm \nobliegende Pflicht verletzt, nämlich diejenige, der Bundesrepublik Deutschland \ngemäß § 7 SG treu zu dienen. Dazu gehört, zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit der \nBundeswehr als eines militärischen Verbandes beizutragen und alles zu unterlassen, \nwas ihren durch die Verfassung festgelegten Aufgabenbereich schwächen könnte. \nDer Pflicht, den Dienst nach besten Kräften zu erfüllen, laufen deshalb alle \nHandlungen zuwider, die im weitesten Sinne das Vermögen des Dienstherrn \nschädigen oder gefährden\n\n19\n\n- vgl. GKÖD, Band I, Teil 5 a (Wehrrecht), Yk § 7 Rdnrn. 23, 35; siehe \nauch Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil \nvom 05. Februar 1986 - 1 A 851/84 -, RiA 1986, 185 -.\n\n20\n\nDabei hat der Kläger - und damit wird die im Mittelpunkt des Rechtsstreits \nstehende Frage beantwortet - auch grob fahrlässig (und nicht nur, wonach eine \nHaftung von ihm nicht in Betracht käme, leicht fahrlässig) gehandelt.\n\n21\n\nWann grobe Fahrlässigkeit vorliegt, bestimmt sich im Verwaltungsrecht \nregelmäßig nach den im Bürgerlichen Recht entwickelten Maßstäben\n\n22\n\n- vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 1979 - 1 C 39/78 -, NJW 1980, \n1246 -.\n\n23\n\nDer Schuldvorwurf der groben Fahrlässigkeit ist dann gerechtfertigt, wenn der \nSoldat im konkreten Einzelfall die erforderliche Sorgfalt nach den gesamten \nUmständen in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen und dasjenige nicht \nbeachtet hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen\n\n24\n\n- vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 1964 - II C 147.61 -, \nBVerwGE 19, 243, 248 -.\n\n25\n\nIm Gegensatz zum rein objektiven Maßstab bei einfacher Fahrlässigkeit sind bei \ngrober Fahrlässigkeit auch subjektive Umstände zu berücksichtigen. Es kommt also \nnicht nur darauf an, was von einem durchschnittlichen Anforderungen \nentsprechenden Angehörigen des jeweiligen Verkehrskreises in der jeweiligen \nSituation erwartet werden konnte, ob also die Gefahr erkennbar und der Erfolg \nvorhersehbar und vermeidbar war, sondern auch darauf, ob der Schädigende nach \nseinen individuellen Fähigkeiten die objektiv gebotene Sorgfalt erkennen und \nerbringen konnte\n\n26\n\n- vgl. VG Köln, Urteil vom 07. April 2006 - 27 K 3699/05 - -.\n\n27\n\nGemessen an diesen Grundsätzen hat der Kläger im vorliegenden Fall grob \nfahrlässig gehandelt. Dabei kann die Kammer dahinstehen lassen, wie es im \nEinzelnen zu dem Fehlverhalten gekommen ist. Nach dem Vorbringen des Klägers - \ninsbesondere seinem Hinweis darauf, dass er selbst Eigentümer und Nutzer eines \nKraftfahrzeuges sei, welches mit Superbenzin betankt werde, er außerdem in der \nVergangenheit häufig den Personenkraftwagen seiner Eltern genutzt habe, bei dem \nes sich ebenfalls um einen solchen mit Benzinmotor gehandelt habe - erscheint es \nmöglich, dass er, als er am 16. Februar 2007 mit dem Betanken begann, irrtümlich, \nvielleicht auch gedankenverloren meinte, das von ihm geführte Fahrzeug benötige \nOttokraftstoff. Vorstellbar ist allerdings auch, dass er in jenem Augenblick sehr wohl \nwusste, er müsse Diesel tanken, das auch wollte, aber versehentlich die falsche \nZapfpistole ergriff, ohne noch einmal zu kontrollieren, was er gerade tat. Von welcher \ndieser Möglichkeiten auszugehen bzw. ob das Fehlverhalten des Klägers noch \nanders zu erklären ist, bedarf keiner Entscheidung. Denn die dargestellten \nGrundsätze zugrunde gelegt, hat er so oder so grob fahrlässig gehandelt, nämlich \ndiejenige Sorgfalt außer Acht gelassen, die jedem Fahrer eines Dieselfahrzeugs \neingeleuchtet hätte. Der Kläger wusste an sich, dass er mit einem Kraftwagen \nunterwegs war, der Dieselkraftstoff benötigte. Zudem gehört es zu den \nGrundkenntnissen eines jeden Fahrzeugführers, auch wenn er nicht Berufskraftfahrer \nist, dass der Motor eines Dieselfahrzeugs Schaden nimmt, wenn es nicht mit \nDieselkraftstoff betankt wird. Vor diesem Hintergrund ist jeder Kraftfahrer gehalten, \nder Auswahl des richtigen Kraftstoffs vor Beginn des Tankvorgangs besondere \nAufmerksamkeit zu widmen\n\n28\n\n- vgl. VG Köln, Urteil vom 07. April 2006, a.a.O. -\n\n29\n\nund sich zu konzentrieren und aufzupassen. Dies gilt insbesondere dann, wenn \ndas Fahrzeug, wie es hier der Fall war, nicht ihm gehört sowie relativ wenig \ngebraucht und überhaupt ziemlich wertvoll ist. Besondere Fähigkeiten werden beim \nsachgerechten Betanken nicht vorausgesetzt, da die Zapfsäulen an den Tankstellen \nhinreichend gekennzeichnet sind (hier: \"Super bleifrei\" bzw. \"Super Diesel\") und im \nvorliegenden Fall zusätzlich jede einzelne Zapfpistole entsprechend beschriftet war \n(\"Aral Super\" bzw. \"Aral Super Diesel\"). Aus dem Umstand, dass jeweils der Zusatz \n\"Super\" Verwendung fand, vermag der Kläger dabei nichts Wesentliches für sich \nherzuleiten. \n\n30\n\nDeshalb gilt, dass, auch wenn es immer auf den jeweiligen Einzelfall ankommt, \nein Falschbetanken regelmäßig auf grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen ist\n\n31\n\n- vgl. VG Köln, Urteil vom 07. April 2006, a.a.O.; OVG Koblenz, \nBeschluss vom 26. Februar 2004 - 2 A 11982/03 -; VG Osnabrück, Urteil \nvom 30. März 2006 - 3 A 100/04 -; VG Kassel, Urteil vom 08. März 2007 - \n1 E 889/06 - -.\n\n32\n\nUmstände, die die Wertung rechtfertigen könnten, es liege ausnahmsweise ein \nFall von nur leichter Fahrlässigkeit vor, sind nicht erkennbar. Als gegen die Annahme \ngrober Fahrlässigkeit sprechend sind in der Rechtsprechung anerkannt worden\n\n33\n\n - Arbeitsüberlastung und dienstliche Überforderung,\n - erheblich geminderte Einsichtsfähigkeit des Handelnden,\n - Eilbedürftigkeit des Handelns in einer Gefahrenlage,\n - Erforderlichkeit einer Reaktion in Zeitnot,\n - mitwirkende Organisationsmängel\n\n34\n\n- vgl. Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 6. Aufl. 2005, Rdnr. \n319 (für die entsprechende Problematik im Bereich des Beamtenrechts); \nsiehe auch Simianer, ZBR 93, 33, 42 -.\n\n35\n\nDass entsprechende Bedingungen hier gegeben gewesen wären, kann die \nKammer nicht feststellen. Der Kläger sah sich namentlich keiner Zeitnot ausgesetzt, \nauch bestand keine irgendwie geartete Eilbedürftigkeit. Vielmehr ist es so, dass das \nAbfüllen von 59,5 Litern Kraftstoff eine gewissen Zeit dauert, in der er sich in Ruhe \nhätte vergegenwärtigen können, was er gerade tat. Angesichts dessen kann auch \nvon einem \"Augenblicksversagen\" nicht die Rede sein.\n\n36\n\nDie Urteile, auf die sich der Kläger beruft, betreffen Sachverhalte, die im \nTatsächlichen anders lagen. Das\n\n37\n\nVerwaltungsgericht Magdeburg hatte in seinem Urteil vom 28. \nSeptember 2006 - 5 A 193/06 - \n\n38\n\nüber den Fall zu befinden, dass ein Beamter nacheinander Dienstfahrzeuge des \ngleichen Typs zu führen hatte, wobei das eine Benzin und das andere Diesel \nbenötigte und beide den selben Funkkenner führten. Das Verwaltungsgericht hat \ndazu dargelegt, die Beklagte - in jenem Verfahren - müsse, wenn sie bauartähnliche \nFahrzeuge für den Dienstbetrieb vorhalte, organisatorische Vorkehrungen treffen, \ndass das Verwechslungsrisiko minimiert werde. Im Falle des vom\n\n39\n\nSächsischen Landesarbeitsgerichts in seinem Urteil vom 26. April \n2006 - 2 Sa 707/05 -\n\n40\n\nentschiedenen Sachverhalts waren die Zapfpistolen nicht markiert. Vielmehr \nergab sich das jeweilige Produkt allein aus der Beschriftung oberhalb der Halterung \nfür die Zapfpistolen. Unter diesen Umständen hat das Gericht in dem Griff zur \nfalschen Zapfpistole eine lediglich augenblickliche Fehlleistung gesehen. \n\n41\n\nEs bedarf keiner Klärung, ob es Auswirkungen auf die Inanspruchnahme des \nKlägers hätte, wenn andere an der Verursachung des Schadens beteiligt gewesen \nwären. Denn solch ein Fall der Teilnahme ist hier nicht gegeben, wird von ihm im \nÜbrigen auch nicht geltend gemacht. Namentlich ist es unerheblich, dass an der \nFahrt Kompaniechef und -feldwebel teilnahmen, denn die traf nicht die Dienstpflicht, \nauf eine ordnungsgemäße Betankung des Kraftfahrzeugs zu achten. \n\n42\n\nDie von der Beklagten geltend gemachte Forderung ist auch der Höhe nach nicht \nzu beanstanden. Der Schaden, den der Kläger zu ersetzen hat, besteht in dem \nUnterschied zwischen der Vermögenslage des Dienstherrn, wie sie sich infolge der \nschuldhaften Dienstpflichtverletzung gestaltet hat, und seiner Vermögenslage, wie \nsie ohne die Dienstpflichtverletzung bestünde; der Dienstherr ist - in Geld - so zu \nstellen, wie er stünde, wenn der Soldat seine Dienstpflichten nicht verletzt hätte\n\n43\n\n- vgl. BVerwG, Urteile vom 10. Februar 2000 - 2 A 4.99 -, Buchholz \n236.1 § 24 SG Nr. 18, und vom 11. März 1999 - 2 C 15.98 -, ZBR 1999, \n278 -.\n\n44\n\nDer Einwand des Klägers, die Summe von 3.390,82 EUR sei um Teilbeträge zu \nvermindern, die a) bei der BwFPS als Gewinn angefallen und letztlich der Beklagten \nals Eigentümerin des Unternehmens wieder zugeflossen, b) als Mehrwertsteuer von \nder Bundeskasse bei Begleichung der Rechnung an die BwFPS abgeführt, letztlich \naber über das zuständige Finanzamt - zum Teil (vgl. Artikel 106 Abs. 3 GG) - wieder \nbeim Bund eingegangen seien, greift nicht durch.\n\n45\n\nAngesprochen ist damit der Aspekt der Vorteilsausgleichung. Hat das zum \nSchadensersatz verpflichtende Ereignis (hier: Betankung des Kraftfahrzeugs mit \nfalschem Kraftstoff und anschließende Inbetriebnahme) dem Geschädigten (hier: \nBundesrepublik Deutschland) neben Nachteilen auch Vorteile gebracht, ergibt sich \ndie Frage, ob diese auf den Schadensersatzanspruch anzurechnen sind. Das \nGesetzt nimmt zu dem Problem nicht ausdrücklich Stellung. Einzelne Vorschriften \nsehen eine Vorteilsausgleichung vor, andere schließen sie aus. Aus der \nEntstehungsgeschichte des Bürgerlichen Gesetzbuches, das auch in diesem \nZusammenhang heranzuziehen ist, ergibt sich, dass der Gesetzgeber die Lösung \ndes Problems Rechtsprechung und Lehre überlassen wollte\n\n46\n\n- vgl. Palandt-Heinrichs, Bürgerliches Gesetzbuch, 67. Aufl. 2008, \nVorb v § 249 BGB, Rdnr. 119 -.\n\n47\n\nDie von der Rechtsprechung insoweit entwickelten Grundsätze beruhen auf dem \nGedanken, dass dem Geschädigten in gewissem Umfang diejenigen Vorteile \nzuzurechnen sind, die ihm in adäquatem Zusammenhang mit dem Schadensereignis \nzufließen. Es soll ein gerechter Ausgleich zwischen den bei einem Schadensfall \nwiderstreitenden Interessen herbeigeführt werden. Der Geschädigte darf nicht besser \ngestellt werden als er ohne das schädigende Ereignis stünde, andererseits sind nicht \nalle durch das Schadensereignis bedingten Vorteile auf den \nSchadensersatzanspruch anzurechnen, sondern nur solche, deren Anrechnung mit \ndem jeweiligen Zweck des Ersatzanspruchs übereinstimmt, d.h. dem Geschädigten \nzumutbar ist und den Schädiger nicht unangemessen entlastet. Die Rechtsprechung \nhat daher die Anrechnung eines Vorteils davon abhängig gemacht, ob sie im \nEinzelfall nach Sinn und Zweck des Schadensersatzrechts unter Berücksichtigung \nder gesamten Interessenlage der Beteiligten nach Treu und Glauben den \nGeschädigten zugemutet werden kann. Dieses wertende Merkmal ist für die Frage, \nob ein Vorteil anzurechnen ist, das entscheidende Kriterium. Nach der \nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind nur diejenigen Vorteile als \nanrechenbar in Betracht zu ziehen, die mit dem Nachteil in einem Zusammenhang \nstehen, der beide, Vorteil und Nachteil, gewissermaßen zu einer Rechnungseinheit \nverbindet\n\n48\n\n- vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 14. September 2004 - VI ZR 97/04 \n- -.\n\n49\n\nDanach ist der der Bundesrepublik Deutschland wegen der Reparatur des \nKraftfahrzeugs zufallende Mehrwertsteueranteil von dem Schadenersatzanspruch \nnicht abzuziehen. Nach § 1 Abs. 1 UstG fällt die Umsatzsteuer grundsätzlich an, \nwenn Leistungen durch einen Unternehmer ausgeführt werden. Diese Besteuerung \ndes Umsatzes als eines wirtschaftlichen Verkehrsvorgangs dient wie andere \nSteuerarten der Deckung des Finanzbedarfs der öffentlichen Haushalte (Bund, \nLänder und Gemeinden). Nach ihrem Sinn und Zweck soll sie dem Staat aus jedem \numsatzsteuerpflichtigen Vorgang Einnahmen erbringen, um seine Aufgaben erfüllen \nzu können. Von daher erlangt die geschädigte Bundesrepublik Deutschland bei \nErstattung der Umsatzsteuer durch den Kläger unmittelbar keinen Vorteil, weil die \nUmsatzsteuer tatsächlich an das beauftragte Unternehmen bezahlt wurde. Insoweit \nwerden ihr nur die entstandenen Kosten - wie bei jedem anderen Geschädigten - als \nAusgleich für den entstandenen Schaden ersetzt. Soweit sie infolge der Reparatur \ndes beschädigten Kraftfahrzeugs in Gestalt ihres Umsatzsteueranteils einen \nmittelbaren Vorteil erlangt, kann dies ebenfalls nicht zu einer Anrechnung im Wege \ndes Vorteilsausgleichs führen. Während der Schaden im Bereich der Bundeswehr \naufgetreten ist und sich dort vermögensmäßig in voller Höhe einschließlich der \nUmsatzsteuer zum Nachteil der Geschädigten ausgewirkt hat, erfolgt der durch \nAbführung der Umsatzsteuer verursachte Vermögenszuwachs in einem ganz \nanderen Bereich, nämlich dem des Steueraufkommens, das der geschädigten \nBundesrepublik Deutschland nach dem Willen des Gesetzgebers unabhängig davon \nzusteht, auf welchen Vorgang das umsatzsteuerpflichtige Geschäft zurückzuführen \nist. Insoweit besteht, wenn der Staat in seiner Eigenschaft als Besitzer bzw. \nEigentümer geschädigt worden ist, der Sache nach kein Unterschied zu anderen \nSchäden, die zu einer Reparatur durch eine Fachfirma und damit zu einer \numsatzsteuerpflichtigen Leistung eines Unternehmers führen. Die Umsatzsteuer fällt \ninfolge der Leistung des Werkunternehmens an und steht dem Staat deshalb \nsteuerrechtlich zu. Aus diesem Grund ist im Streitfall eine Schadensbilanzierung \ndahin, dass der Schaden sich in Höhe des Umsatzsteueranteils der Bundesrepublik \nDeutschland verringere, nicht möglich\n\n50\n\n- vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 14. September 2004, a.a.O.; a.A. \nOLG Brandenburg, Urteil vom 21. November 2001 - 7 U 94/01 -; LG \nKaiserslautern, Urteil vom 16. März 2004 - 1 S 197/03 - -.\n\n51\n\nIn Bezug auf den von dem Kläger angesprochenen Gewinn vermag die Kammer \nschon nicht zu erkennen, dass ein solcher bei der BwFPS entstanden ist (und der \nBeklagten zugeflossen sein kann). Das Unternehmen war zwar in die Abwicklung der \nReparatur eingeschaltet, diese selbst ist aber in der Vertragswerkstatt erfolgt. \nLetztere hat der BwFPS dafür einen Betrag in Rechnung gestellt, der letztlich von der \nStandortverwaltung B. bezahlt worden ist, aus der Sicht der BwFPS also nur \nein durchlaufender Posten war. Einen Gewinn hat also die Vertragswerkstatt \ngemacht, nicht die BwFPS. Unabhängig davon hielte die Kammer aber eine \nVorteilsausgleichung auch dann nicht für gerechtfertigt, wenn die BwFPS das \nFahrzeug selbst repariert und dabei einen Gewinn erzielt hätte. Wie bereits \ndargestellt, ist generelles Erfordernis für eine Vorteilsausgleichung, dass zwischen \nNach- und Vorteil ein innerer Zusammenhang besteht; beide müssen bei wertender \nBetrachtung - wie bereits erwähnt - gleichsam zu einer Rechnungseinheit verbunden \nsein \n\n52\n\n- siehe auch Palandt-Heinrichs, a.a.O., Vorb v § 249 Rdnr. 122 -\n\n53\n\nAn einer solchen Kongruenz würde es hier fehlen. \n\n54\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen \nVollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Den Antrag, die Zuziehung \ndes Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären, erachtet die Kammer nur \nfür den - hier nicht gegebenen - Fall als gestellt, dass die Beklagte wenigstens einen Teil der \nKosten des Verfahrens zu tragen hat.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256722","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2008-03-25/10-k-1365-07","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 106","ref_norm":"106","n":1},{"jurabk":"SG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"SG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/256722","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256722","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2008-03-25/10-k-1365-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/256722","retrieved":"2026-07-09 02:20:41.625949+00:00"}}