{"status":"available","doknr":"OLD256748","ecli":"ECLI:DE:VGMI:2008:0320.4L649.07.00","court":"Verwaltungsgericht Minden","senate":null,"decided":"2008-03-20","aktenzeichen":"4 L 649/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen \nKosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.\n\nDer Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag des Antragstellers,\n\n3\n\nder Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung \nzu untersagen, die am 17.09.2007 ausgeschriebene Stelle einer \nAmtsleiterin/eines Amtsleiters (Besoldungsgruppe A 13) in der \nBauverwaltung der Antragsgegnerin mit der Beigeladenen zu \nbesetzen, solange nicht über seine Bewerbung bestandskräftig \nentschieden worden ist,\n\n4\n\nist zulässig, aber nicht begründet.\n\n5\n\nNach § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO kann eine \neinstweilige Anordnung ergehen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm \nein Anspruch auf eine bestimmte Leistung zusteht (Anordnungsanspruch) und dieser \nAnspruch gefährdet ist und durch vorläufige Maßnahmen gesichert werden muss \n(Anordnungsgrund).\n\n6\n\nEin Anordnungsgrund besteht im Hinblick auf die bereits getroffene Auswahl unter den \nBewerbern, nach der es dem Antragsteller zumindest wesentlich erschwert würde, seine \nbehaupteten Rechte geltend zu machen.\n\n7\n\nDer Antragsteller hat jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.\n\n8\n\nNach dem geltenden Dienstrecht hat ein Beamter keinen Rechtsanspruch auf die \nÜbertragung einer bestimmten Stelle. \n\n9\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 20.08.2003 - 1 WB 23/03 -; OVG NRW, \nBeschluss vom 28.01.2002 - 6 B 1275/01 -.\n\n10\n\nDer Dienstherr hat bei der Vergabe von (Beförderungs-)Dienstposten allerdings die \nAuslese unter mehreren Bewerbern nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung \nvorzunehmen. Dieses Gebot (Leistungsgrundsatz) dient nicht nur dem öffentlichen Interesse \nan einer bestmöglichen Besetzung der Beamtenstellen, sondern auch den berechtigten \nInteressen der Beamten, im Rahmen der dienstlichen, beamten- und haushaltsrechtlichen \nMöglichkeiten angemessen beruflich aufzusteigen. Der Beamte hat einen Anspruch darauf, \ndass der Dienstherr über seine Bewerbung eine am Leistungsgrundsatz ausgerichtete \nermessensfehlerfreie Entscheidung trifft. Dieser Anspruch kann gegebenenfalls durch eine \neinstweilige Anordnung gesichert werden.\n\n11\n\nIst die Auswahl unter den Bewerbern - wie hier - nach Leistungsgrundsätzen erfolgt, so \nsetzt der Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Sicherung des oben beschriebenen Rechts \ndie Feststellung voraus, dass eine ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung zu Gunsten des \nAntragstellers nicht ausgeschlossen ist.\n\n12\n\nDies hat der Antragsteller vorliegend jedoch nicht glaubhaft gemacht.\n\n13\n\nMaßgebend für die zu treffende Auswahlentscheidung sind zunächst die aktuellen \ndienstlichen Beurteilungen der Bewerber, denn die dienstlichen Beurteilungen dienen \nvornehmlich dem Zweck, Grundlage für die am Leistungsgrundsatz orientierte Entscheidung \nüber die Verwendung der Beamten, insbesondere auf Beförderungsdienstposten, zu sein.\n\n14\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 26.06.1980 - 2 C 13.79 -, \nZBR 1981, 197.\n\n15\n\nEntscheidend für die Auswahl sind dabei vor allem die Gesamturteile der \ndienstlichen Beurteilungen, die anhand ihrer weiteren textlichen Bestandteile \nallerdings auch so genannte Binnendifferenzierungen zulassen. Es kommt hinzu, \ndass der Dienstvorgesetzte bei seiner Auswahlentscheidung nicht nur befugt, \nsondern sogar verpflichtet ist, Einzelaussagen aus den Beurteilungen (außerhalb der \nGesamturteile) - seien sie positiver oder negativer Art - heranzuziehen und sie für die \nBeantwortung der Frage, wem nach dem Grundsatz der Bestenauslese der Vorzug \nzu geben sei, zu verwerten.\n\n16\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 27.02.2004 - 6 B 2451/03 -\n.\n\n17\n\nDie gerichtliche Überprüfung beschränkt sich dann darauf, ob der Dienstvorgesetzte in \ndiesem Zusammenhang den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er \nsich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob er von einem unrichtigen Sachverhalt \nausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde \nErwägungen angestellt hat.\n\n18\n\nHiernach hat der Antragsgegner den Antragsteller bei seiner \nAuswahlentscheidung zu Recht nicht berücksichtigt. Denn bereits bei \nZugrundelegung des durch die Stellenausschreibung festgelegten \nAnforderungsprofils und der Ergebnisse der aktuellen dienstlichen Beurteilungen \ngeht die Beigeladene dem Antragsteller vor.\n\n19\n\nDer Antragsteller hat in seiner aktuellen dienstlichen Beurteilung vom 02.11.2007 \nals Gesamturteil \"Befriedigend+\" und als Vorschlag für die weitere dienstliche \nVerwendung \"für Führungsaufgaben fachlich geeignet, soziale Kompetenzen noch \nausbaubedürftig\" erhalten, während die Beigeladene in ihrer dienstlichen Beurteilung \nvom 02.11.2007 als Gesamturteil ein \"Gut +\" und im Vorschlag für die weitere \ndienstliche Verwendung \"gut für Führungsaufgaben geeignet, bewährt in \nFührungspositionen\" erzielen konnte.\nDie Antragsgegnerin ist deshalb auch unter Berücksichtigung des durch die \nAusschreibung festgelegten Anforderungsprofils zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, \ndass die Beigeladene, die im Übrigen mehrere Jahre in der Bauverwaltung der \nAntragsgegnerin tätig gewesen ist und bereits seit 1994 als Amtsleiterin \nLeitungsfunktionen wahrgenommen hat, gegenüber dem Antragsteller einen \nerheblichen Qualifikationsvorsprung aufzuweisen hat. \nFormelle Fehler des Stellenbesetzungsverfahrens sind für die Kammer nicht \nersichtlich. Soweit der Antragsteller sinngemäß rügt, dass nicht der Rat der \nAntragsgegnerin, sondern die Bürgermeisterin die Auswahlentscheidung getroffen \nhabe, ist dies nicht geeignet, einen formellen Mangel des \nStellenbesetzungsverfahrens zu begründen. Gem. § 73 Abs. 3 Satz 1 GO NRW in \nder Fassung des Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung - GO-\nReformgesetz - vom 09.10.2007, GVBl. NRW 2007, 380 ff., trifft der Bürgermeister \nnunmehr die dienstrechtlichen und arbeitsrechtlichen Entscheidungen, soweit \ngesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die Hauptsatzung kann gem. § 73 Abs. 3 \nSatz 2 GO NRW bestimmen, dass für Bedienstete in Führungspositionen \nEntscheidungen, die das beamtenrechtliche Grundverhältnis verändern, durch den \nRat oder den Hauptausschuss im Einvernehmen mit dem Bürgermeister zu treffen \nsind. Die Regelung in § 15 Satz 2 der Hauptsatzung der Antragsgegnerin in der \nFassung der Änderung vom 19.12.2005, die im Übrigen im Internet unschwer unter \nwww.q....de abrufbar ist, wonach die Ernennung, Beförderung und Entlassung von \nBeamten \"ab gehobener Dienst\" durch den Rat erfolgt, entfaltet in Hinblick auf die \nNeufassung des § 73 GO NRW keine Rechtswirkung mehr. \n\n20\n\nDie Kammer musste deshalb dem Antrag des Antragstellers, sämtliche Mitglieder \ndes Rates der Antragsgegnerin bzw. den Vorsitzenden der CDU-Fraktion als Zeugen \nzu der Behauptung zu vernehmen, der Rat der Antragsgegnerin habe in seiner \nSitzung am 11.12.2007 entschieden, den Antragsteller zum Amtsleiter zu ernennen, \nebenso wenig nachkommen wie seinem Petitum, bis zur Vorlage einer \nentsprechenden eidesstattlichen Versicherung zuzuwarten. \nIm Übrigen ergibt sich aus dem von der Antragsgegnerin vorgelegten Auszug aus der \nNiederschrift über die Ratssitzung vom 11.12.2007, dass die Bürgermeisterin auf die \nNeufassung des § 73 GO NRW hingewiesen und erklärt hat, dass sie die hier im \nStreit stehende Stelle mit der Beigeladenen besetzen wolle, woraufhin die \nRatsmitglieder dieser Vorgehensweise nicht widersprochen haben.\n\n21\n\nDer Antragsteller hat zwar gegen seine aktuelle dienstliche Beurteilung vom \n02.11.2007 Klage erhoben - 4 K 2569/07 -. Das hindert aber nicht ihre Verwertbarkeit \nim Stellenbesetzungsverfahren. Für die Kammer sind keine gewichtigen \nAnhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Beurteilung rechtswidrig sein und der \nAntragsteller letztendlich eine erheblich bessere Beurteilung erreichen könnte, zumal \neine dienstliche Beurteilung vom Dienstherrn nachträglich plausibilisiert werden kann. \nIm Gegenteil, zum gegenwärtigen Zeitpunkt spricht vieles dafür, dass die Beurteilung \ndes Antragstellers vom 02.11.2007 im Verfahren 4 K 2569/07 Bestand haben wird, \nda sie von der dafür zuständigen Bürgermeisterin erstellt worden ist, die wiederum \ndie dienstlichen Leistungen und Befähigungen des Antragstellers aufgrund eigener \nlangjähriger und eingehender Erkenntnisse auch selbst beurteilen konnte. \n\n22\n\nDer Antrag war demgemäß mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO \nabzulehnen.\n\n23\n\nDie Kammer hat die Kosten der Beigeladenen für nicht erstattungsfähig angesehen. Das \nentspricht der Billigkeit, weil die Beigeladene keinen eigenen Antrag gestellt und sich somit \ndem Risiko der Auferlegung von Kosten gem. § 154 Abs. 3 VwGO nicht ausgesetzt hat.\n\n24\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG und \nberücksichtigt die Vorläufigkeit des Verfahrens.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256748","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2008-03-20/4-l-649-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/256748","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256748","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2008-03-20/4-l-649-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/256748","retrieved":"2026-07-09 02:20:43.749148+00:00"}}