{"status":"available","doknr":"OLD256820","ecli":"ECLI:DE:VGMI:2008:0318.4K3050.06A.00","court":"Verwaltungsgericht Minden","senate":null,"decided":"2008-03-18","aktenzeichen":"4 K 3050/06.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Erinnerung wird zurückgewiesen. \n\n Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nDer unter dem 16. November 2007 gestellte Antrag auf gerichtliche Entscheidung \nüber den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle \nvom 9. November 2007 ist nach § 11 Abs. 3 Satz 2 des \nRechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG), §§ 165 i. V. m. 151 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber nicht begründet.\n\n3\n\nDer Urkundsbeamte hat in dem angegriffenen Beschluss die dem Kläger von der \nBeklagten zu erstattenden Anwaltskosten zutreffend festgesetzt. \n\n4\n\nIm Kostenfestsetzungsverfahren gemäß § 164 VwGO werden auf der Grundlage der \nKostengrundentscheidung nach den §§ 154 ff. VwGO auf Antrag des obsiegenden Beteiligten \ndie vom Unterlegenen zu erstattenden Kosten festgesetzt. Erstattungsfähig sind nach § 162 \nAbs. 1 VwGO die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung \nnotwendigen Aufwendungen des Beteiligten. Der Höhe nach sind gemäß § 162 Abs. 2 Satz 1 \nVwGO im Falle der Zuziehung eines Rechtsanwalts Aufwendungen im Umfang der \ngesetzlichen Gebühren und Auslagen notwendig. Maßstab für die Notwendigkeit der \nAufwendungen sind die Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes. Was der \nerstattungsberechtigte Beteiligte dem von ihm beauftragten Rechtsanwalt nach dem RVG \nschuldet, kann er auf den erstattungspflichtigen Beteiligten abwälzen.\n\n5\n\nVgl. Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, Komm., 2. Aufl. \n2006, § 162 Rdnr. 63; Kopp/Schenke, VwGO, Komm., 15. Aufl. \n2007, § 162 Rdnr. 10a.\n\n6\n\nNach diesen Maßstäben haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers für das \ngerichtliche Verfahren keinen höheren als den vom Urkundsbeamten festgesetzten \nVergütungsanspruch gegen die Beklagte. Die hier allein streitige teilweise Anrechnung der \nGeschäftsgebühr Nr. 2300 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG (Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 \nRVG) - VV RVG - mit einem Betrag von 177,45 EUR zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer, also \ninsgesamt 211,17 EUR, auf die Verfahrensgebühr für das Klageverfahren nach Nr. 3100 VV \nRVG ist rechtmäßig.\n\n7\n\nNach Vorbemerkung 3 Abs. 4 Sätze 1 und 3 zu Nrn. 3100 ff. VV RVG wird, soweit \nwegen desselben Gegenstands eine Geschäftsgebühr nach den Nummern 2300 bis 2303 \nentsteht, diese Gebühr zur Hälfte, jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75 auf die \nVerfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet. Es vermindert sich nach dem \neindeutigen Wortlaut also nicht die entstandene Geschäftsgebühr, sondern die in dem \nanschließenden gerichtlichen Verfahren anfallende Verfahrensgebühr\n\n8\n\n- Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 7. März 2007 - VIII ZR 86/06 - - \n.\n\n9\n\nAuf Grund dieser Anrechnungsvorschrift kann ein Anwalt, der - wie hier - seinen \nMandanten bereits wegen desselben Gegenstands im behördlichen Verfahren \nvertreten hat, für die anschließende Tätigkeit im verwaltungsgerichtlichen Verfahren \nals Teil seiner gesetzlichen Vergütung nur eine geminderte Verfahrensgebühr \nabrechnen. Hintergrund dieser Regelung ist, dass eine bereits im außergerichtlichen \nVerfahren geleistete Einarbeitung des Rechtsanwalts in die Sach- und Rechtslage \ndann nicht nochmals voll vergütet werden soll, wenn es im gerichtlichen Verfahren in \nder Sache um denselben Gegenstand geht. \n\n10\n\nGerold/Schmidt/v. Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG, Komm., 16. Aufl. \n2004, 2400-2403 VV, Rdnr. 183; Bundestags-Drucksache 15/1971, \nS. 209.\n\n11\n\nMit Blick auf diese ratio legis kann nicht zweifelhaft sein, dass eine Anrechnung \nauch dann erfolgt, wenn der sachbearbeitende Rechtsanwalt während des \ngerichtlichen Verfahrens einer anderen Kanzlei angehört als noch im \nVerwaltungsverfahren.\n\n12\n\nDie Anrechnungsregelung der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG ist nach Auffassung der \nKammer im sog. Außenverhältnis zwischen dem Mandanten und dem kostenpflichtigen \nanderen Verfahrensbeteiligten anzuwenden.\n\n13\n\nVgl. zum Meinungsstand etwa Oberverwaltungsgericht Rheinland-\nPfalz (OVG Rheinland-Pfalz), Beschluss vom 28. Januar 2008 - 6 E \n11203/07 -, juris.\n\n14\n\nAllerdings ist die Geschäftsgebühr als eine den außergerichtlichen Bereich betreffende \nGebühr im gerichtlichen Kostenfestsetzungsverfahren nicht zu berücksichtigen. Dies schließt \nihre Anrechnung auf die Verfahrensgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren aber nicht aus, \nzumal der Wortlaut der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG dies ausdrücklich vorsieht. Der \nVorschrift ist auch nicht zu entnehmen, dass die in Rede stehende Anrechnung nur im \nInnenverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandant vorzunehmen und nicht auch im \nAußenverhältnis zwischen Mandant und Prozessgegner zu berücksichtigen wäre.\n\n15\n\nVgl. dazu BGH, Urteil vom 14. März 2007 - VIII ZR 184/06 - (\"Diese \nAnrechnung ist ... erst im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens zu \nberücksichtigen.\"), und OVG Rheinland-Pfalz, a.a.O.\n\n16\n\nEs erscheint auch nicht sinnwidrig, wenn der kostenerstattungspflichtige Beteiligte des \nverwaltungsgerichtlichen Verfahrens deshalb niedrigere Kosten zu erstatten hat, weil der \nRechtsanwalt des Erstattungsberechtigten bereits vorgerichtlich dessen Geschäft betrieben \nhat. Denn damit bleibt der Erstattungsberechtigte mit der Geschäftsgebühr belastet, die zu \ntragen er sich durch die Beauftragung des Rechtsanwalts im Verwaltungsverfahren \nentschlossen hat, weil es nach geltender Rechtslage an einer Kostenerstattungsregelung in \njenem Verfahren fehlt und eine anwaltliche Vertretung vor der Behörde grundsätzlich ins \neigene Kostenrisiko des Betreffenden fällt. Der obsiegende Beteiligte kann von dem \nunterlegenen Prozessgegner dementsprechend nur das verlangen, was er selber schuldet; in \nBezug auf den von ihm beauftragten Anwalt ist dies aber nur die um die anteilige \nGeschäftsgebühr verminderte Verfahrensgebühr.\n\n17\n\nVgl. OVG Rheinland-Pfalz, a.a.O., und Bayerischer \nVerwaltungsgerichtshof (BayVGH), Beschluss vom 6. März 2006 - 19 C \n06.268 -.\n\n18\n\nDieses Ergebnis wird auch dadurch bestätigt, dass bei einem anderen Verständnis der \nVorbemerkung 3 Abs. 4 RVG VV derjenige, der schon im Verwaltungsverfahren mit seinem \nAnliegen durchdringt, mit der Geschäftsgebühr belastet bleibt, derjenige aber, der - nachdem \ner im Verwaltungsverfahren erfolglos geblieben ist - erfolgreich ein Klageverfahren betreibt, \ndie Geschäftsgebühr nachträglich auf die im gerichtlichen Verfahren unterlegene Gegenseite \nabwälzen kann.\n\n19\n\nSo Verwaltungsgericht Minden, Beschluss vom 12. September 2007 \n- 10 K 1944/06.A -.\n\n20\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n21\n\nDer Beschluss ist nach § 80 AsylVfG unanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256820","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2008-03-18/4-k-3050-06-a","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 164","ref_norm":"164","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/256820","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256820","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2008-03-18/4-k-3050-06-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/256820","retrieved":"2026-07-09 02:20:50.018401+00:00"}}