{"status":"available","doknr":"OLD257018","ecli":"ECLI:DE:VGMI:2008:0311.10K208.08A.00","court":"Verwaltungsgericht Minden","senate":null,"decided":"2008-03-11","aktenzeichen":"10 K 208/08.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben \nwerden.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird \nnachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des \nbeizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der \nVollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDer am ...... geborene Kläger ist togoischer Staatsangehöriger. Er reiste am 29.10.1994 \nin die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 03.11.1994 beim Bundesamt für \ndie Anerkennung ausländischer Flüchtlinge - jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge \n(nachfolgend Bundesamt) - seine Anerkennung als Asylberechtigter.\n\n3\n\nBei seiner Anhörung vom 14.11.1994 gab er im Wesentlichen an, er sei seit etwa 5 N. \nMitglied der Oppositionspartei CAR (Comité d´Action pour le Renouveau) und habe vor etwa \neinem Jahr an einer Propagandamaßnahme der Partei teilgenommen. Dabei sei es zu einem \nPolizeieinsatz gekommen, während dessen Verlaufs Parteimitglieder getötet oder verhaftet \nworden seien. Nach geglückter Flucht habe er eine Vorladung erhalten, wonach er sich bei der \nGendarmerie in M. habe melden sollen. Näheres könne er zur Vorladung nicht sagen. \nEbensowenig sei er in der Lage zu erklären, wie die genaue Bezeichnung der Partei CAR und \nwie die Adresse der Parteizentrale in M. laute, obwohl er dort die Vorladung vorgelegt \nhabe. Danach habe er sich versteckt gehalten, sodass ihm bis zur Ausreise nichts geschehen \nsei. Als Belege legte der Kläger einen Mitgliedsausweis der CAR vor, wonach er bereits seit \ndem 24.06.19..... Parteimitglied sei, ferner die Vorladung wie auch ein Schreiben der A.T.L.T. \n(Association Togolaise de Lutte Contre la Torture).\n\n4\n\nDiesen Antrag lehnte das Bundesamt mit Bescheid vom 19.12.1994 ab. Die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG lägen nicht vor, ebensowenig seien \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG gegeben. Zugleich wurde der Kläger unter \nAndrohung der Abschiebung aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines \nMonats nach Bekanntgabe des Bescheides zu verlassen. Zur Begründung wurde im Einzelnen \nausgeführt, dass dem Kläger das angeblich erlittene Verfolgungsschicksal nicht geglaubt \nwerden könne.\n\n5\n\nDagegen erhob der Kläger am 28.12.1994 Klage beim Verwaltungsgericht Magdeburg. \nDas Verwaltungsgericht stellte mit Urteil vom 28.08.1995 - 1 A 696/94 - fest, dass der Kläger \nnicht nach Togo abgeschoben werden dürfe, weil die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG \nvorlägen. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen wurde \ndargelegt, dass zwar der Klägervortrag insgesamt unglaubhaft sei, dass aber der Umstand der \nbloßen Asylantragstellung zu einer beachtlichen Rückkehrgefährdung führe. \n\n6\n\nDen anschließend vom Bundesbeauftragten gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung \nlehnte das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt mit Beschluss vom \n09.10.1995 - 2 L 278/95 - ab.\n\n7\n\nUnter dem 16.10.2007 teilte das Bundesamt dem Kläger mit, dass bezüglich seiner \nasylrechtlichen Begünstigung ein Widerrufsverfahren gemäß § 73 AsylVfG eingeleitet \nworden sei, da sich die Sachlage seit dem Tod des Präsidenten Eyadéma im Februar 2005 \nwesentlich geändert habe. Gleichzeitig wurde dem Kläger Gelegenheit gegeben, sich zu der \nbeabsichtigten Entscheidung zu äußern.\n\n8\n\nMit Bescheid vom 02.01.2008 stellte das Bundesamt daraufhin fest, dass die \nVoraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG nicht vorlägen.\n\n9\n\nAm 21.01.2008 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Dabei macht er im \nWesentlichen geltend, das Verwaltungsgericht Magdeburg habe rechtskräftig festgestellt, dass \nin seinem Fall die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG erfüllt seien. Das Bundesamt habe \nauch keine Widerrufsentscheidung i.S.d. § 73 AsylVfG getroffen.\n\n10\n\nDer Kläger beantragt,\n\n11\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom \n02.01.2008 zu verpflichten festzustellen, dass die Voraussetzungen des \n§ 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen.\n\n12\n\nDie Beklagte beantragt schriftsätzlich,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nDie Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 20.02.2008 gemäß § 76 \nAbs. 1 AsylVfG auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung \nübertragen.\n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (2 Hefter), die \nGegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen.\n\n16\n\nEntscheidungsgründe:\n\n17\n\nDie Klage ist - ausgehend von dem in der mündlichen Verhandlung gestellten \nVerpflichtungsantrag, wenn auch dieser in der vorliegenden Verfahrenssituation nicht \nsachdienlich sein dürfte - zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf \neine Verpflichtung der Beklagten festzustellen, dass in seinem Fall die Voraussetzungen des § \n60 Abs. 1 AufenthG vorliegen. Der angegriffene Bescheid des Bundesamtes vom 02.01.2008 \nist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).\n\n18\n\nDas Bundesamt ist befugt, bei einer Änderung der Sachlage nach einem rechtskräftigen \nUrteil eine eigene negative Feststellungsentscheidung nach § 60 Abs. 1 AufenthG zu treffen \n(1.). Diese im Falle des Klägers getroffene Entscheidung vom 02.01.2008 ist auch inhaltlich \nnicht zu beanstanden (2.). \n\n19\n\n1. Ein vom Bundesamt erlassener Verwaltungsakt zu Gunsten des Klägers, den die \nBehörde hätte widerrufen können, ist nicht vorhanden. Ein Widerruf der Feststellung des \nVerwaltungsgerichts Madgeburg zu § 51 Abs. 1 AuslG - diese war übrigens rechtswidrig, da \ndie Verwaltungsgerichte seit der Änderung des § 113 Abs. 2 VwGO durch das 4. \nÄndGVwGO zum 01.01.1991 nicht mehr befugt sind, behördliche Feststellungen jeder Art \ndurch eine andere Feststellung zu ersetzen - wäre rechtswidrig gewesen. Denn Behörden sind \nim Hinblick auf die Bindungswirkung von rechtskräftigen Urteilen und den \nGewaltenteilungsgrundsatz nicht befugt, rechtskräftige Gerichtsurteile in ihrem Ausspruch zu \nändern. Für den Erlass einer eigenen Feststellungsentscheidung ist das Bundesamt in gleicher \nWeise sachlich zuständig wie für den Widerruf einer eigenen positiven Feststellung, die es \naufgrund eines Verpflichtungsurteils eines Verwaltungsgerichts hätte treffen müssen. Der \nUmstand, dass vorliegend wegen der unrichtigen, aber rechtskräftig gewordenen \nFeststellungsentscheidung des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 28.08.1995 ein Widerruf \nnicht möglich ist, sondern in anderer Weise über das Fortbestehen der Voraussetzungen eines \nAbschiebungsverbots zu entscheiden ist, lässt die Zuständigkeit des Bundesamtes nicht \nentfallen. Sie ergibt sich vielmehr für diesen Sonderfall aus der entsprechenden Anwendung \nder in § 73 AsylVfG enthaltenen Zuständigkeitsbestimmung.\n\n20\n\nVgl. dazu grundlegend BVerwG, Urteil vom 23.11.1999 - 9 C 16/99 -; \nferner VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.04.2006 - 11 S \n283/05 -.\n\n21\n\nSelbst wenn in dem Bescheid des Bundesamtes vom 02.01.2008 nach Auslegung eine \nWiderrufsentscheidung gesehen würde (vgl. Begründung auf S. 3 Nr. 1, S. 9 Nr. 2 des \nBescheides), wäre dies unbeachtlich. Denn ein solcher Verwaltungsakt könnte jedenfalls \ngemäß § 47 VwVfG in eine negative Feststellungsentscheidung umgedeutet werden.\n\n22\n\nVgl. BVerwG, a.a.O.\n\n23\n\nEiner neuen negativen Feststellungsentscheidung der Beklagten nach § 60 Abs. 1 \nAufenthG steht auch nicht die Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichts Magdeburg \nvom 28.08.1995 entgegen. Nach § 121 Nr. 1 VwGO binden rechtskräftige Urteile die \nBeteiligten, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist. Die Rechtskraft bezieht \nsich aber immer nur auf diejenigen Rechtsansprüche, die in dem Zeitpunkt bestehen, auf den \ndas Urteil abstellt. Ändert sich nach Erlass des Urteils die Sach- oder Rechtslage, so liegt ein \nanderer Streitgegenstand vor, der nach herrschender Meinung von der Rechtskraft des \nfrüheren Urteils nicht erfasst wird.\n\n24\n\nVgl. Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 22.01.1999 - \n1 Bf 122/98.A - mit weiteren Nachweisen.\n\n25\n\nSo verhält es sich hier, da sich das Bundesamt in seinem Bescheid vom 02.01.2008 - \nzutreffend - darauf gestützt hat, dass sich die Sachlage seit dem Tod des ehemaligen \nPräsidenten Eyadéma im Februar 2005 und damit nach dem Erlass des Urteils des \nVerwaltungsgerichts Magdeburg vom 28.08.1995 maßgeblich geändert hat. \n\n26\n\n2. Die Feststellung der Beklagten, dass im Falle des Klägers die Voraussetzungen des § \n60 Abs. 1 AufenthG nicht vorliegen, ist auch materiell gerechtfertigt.\n\n27\n\nNach dieser Vorschrift darf ein Ausländer in Anwendung des Abkommens vom 28. Juli \n1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) nicht in einen Staat \nabgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, \nStaatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen \nseiner politischen Überzeugung bedroht ist (Satz 1). Dies gilt auch für Ausländer, die im \nBundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb der \nBundesrepublik als ausländische Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die \nRechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind (Satz 2). Eine Verfolgung wegen der \nZugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe kann auch dann vorliegen, wenn die \nBedrohung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der Freiheit allein an das \nGeschlecht anknüpft (Satz 3). Eine Verfolgung im Sinne des Satzes 1 kann ausgehen von a) \ndem Staat, b) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des \nStaatsgebietes beherrschen oder c) nichtstaatlichen Akteuren, sofern die unter den Buchstaben \na) und b) genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen \nnicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies \nunabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, \nes sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative (Satz 4).\n\n28\n\nEs lässt sich nicht feststellen, dass der Kläger in seinem Heimatland bereits einmal im \nSinne des § 60 Abs. 1 AufenthG verfolgt wurde oder dass ihm dies bei seiner Rückkehr \ndorthin droht. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird Bezug genommen auf die \nzutreffenden und ausführlichen Ausführungen im angegriffenen Bescheid vom 02.01.2008 (§ \n77 Abs. 2 AsylVfG), denen das Gericht folgt. Ergänzend wird auf den neuesten Bericht über \ndie asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Togo vom 29.01.2008 (Stand: \nDezember 2007) verwiesen, in dem es auf S. 5 im letzten Absatz heißt:\n\n29\n\n\"Das diktatorische Regime Eyadémas wie auch die vorstehenden Ereignisse haben Togo \ninternational isoliert. Nicht zuletzt auf Grund des politischen Drucks der EU begann Präsident \nFaure im Frühjahr 2006 den \"nationalen Dialog\" mit den Oppositionsparteien. Dieser Dialog \nbaute auf den sog. \"22 Verpflichtungen\" vom November 2004 auf, die Togo gegenüber der \nEU eingegangen war und die auf die Herstellung demokratischer und rechtsstaatlicher \nVerhältnisse abzielten. Überwiegend sind die \"22 Verpflichtungen\" bereits umgesetzt: So \nagieren mittlerweile alle Oppositionsparteien frei, die Printmedien befassen sich unbehelligt \nmit allen politischen Fragen, auch der Person des Präsidenten. Gezielte Übergriffe gegen \nOppositionspolitiker und Journalisten sind 2006 und 2007 nicht bekannt geworden.\"\n\n30\n\nFerner lässt sich dem Bericht auf S. 6 entnehmen:\n\n31\n\n\"Am 20. September 2006 wurde eine neue Regierung unter Führung des \nOppositionspolitikers Maitre Yawovi Agboyibo vom \"Comité d´Action pour le \nRenouveau\" (CAR), eines ausgewiesenen Menschenrechtsexperten, gebildet. CAR \nist neben der \"Union des Forces pour le Changement\" (UFC) die wichtigste \nOppositionspartei.\n\n32\n\nSchließlich wird auf S. 12 im Zusammenhang mit der Behandlung von \nRückkehrern Folgendes ausgeführt:\n\n33\n\n\"Ein Asylantrag allein löst nach vorliegenden Erkenntnissen keine staatlichen \nRepressionen aus. Die togoischen Behörden sind in der Regel um korrekte \nBehandlung der Rückkehrer bemüht, um weder den deutschen Behörden noch den \ntogoischen Exilorganisationen Anlass zur Kritik zu geben. Es kann aber nicht \nausgeschlossen werden, dass einzelne Grenzkontroll-, Polizei- oder andere Beamte \nRückkehrer in Einzelfällen am Flughafen unkorrekt behandeln. Gegenüber dem \nAuswärtigen Amt ist in mehreren Fällen vorgetragen worden, verschiedene aus \nDeutschland rückgeführte togoische Staatsangehörige seien nach ihrer Rückkehr \nOpfer staatlicher Repressionen geworden. Allen konkret vorgetragenen \nBehauptungen dieser Art ist das Auswärtige Amt nachgegangen, ohne dass sich \ndiese Behauptungen bislang bei der Nachprüfung bestätigt hätten.\"\n\n34\n\nEin anderes Ergebnis ergibt sich auch nicht aus der Richtlinie 2004/83/EG des Rates der \nEuropäischen Union vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den \nStatus von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die \nanderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden \nSchutzes (sog. \"Qualifikationsrichtlinie\"). Diese beansprucht nach Ablauf der \nUmsetzungsfrist nunmehr zwar Beachtung,\n\n35\n\nvgl. etwa den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land \nNordrhein-Westfalen vom 21. März 2007 - 20 A 5164/04.A -,\n\n36\n\nführt im vorliegenden Verfahren aber nicht zur Zuerkennung des begehrten Schutzes. \nAuch bei richtlinienkonformer - insbesondere Art. 4 Abs. 4 sowie die Art. 7 bis 10 der \nQualifikationsrichtlinie beachtender - Auslegung des § 60 Abs. 1 AufenthG kann der Kläger \nkeine Ansprüche aus dieser Vorschrift herleiten.\n\n37\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83 b AsylVfG. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. den \n§§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257018","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2008-03-11/10-k-208-08-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":8},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/257018","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257018","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2008-03-11/10-k-208-08-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/257018","retrieved":"2026-07-09 02:21:06.644615+00:00"}}