{"status":"available","doknr":"OLD257265","ecli":"ECLI:DE:VGMI:2008:0229.8K1598.07A.00","court":"Verwaltungsgericht Minden","senate":null,"decided":"2008-02-29","aktenzeichen":"8 K 1598/07.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben \nwerden.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDer 1974 oder 1976 in der Türkei geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger mit \nsyrisch-orthodoxer Religionszugehörigkeit. Im Februar 1985 reiste er zusammen mit seinen \nEltern I. und I1. B. in die Bundesrepublik Deutschland ein. Durch Bescheid vom \n10.04.1987 erkannte das Bundesamt den Kläger - wie auch seine Eltern - als Asylberechtigten \nan, nachdem es durch Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 12.01.1987 - 15 \nK 11286/85 - hierzu verpflichtet worden war. Dieser Entscheidung lag die Annahme einer \nGruppenverfolgungsgefahr der syrisch-orthodoxen Christen aus dem Bereich des Tur Abdin \nin der Türkei zugrunde.\n\n3\n\nMit Bescheid vom 18.07.2007 widerrief das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die \nAsylanerkennung des Klägers und stellte gleichzeitig fest, dass die Voraussetzungen des § 60 \nAbs. 1 AufenthG nicht vorliegen. Zur Begründung ist in diesem Bescheid im Wesentlichen \nausgeführt, die Lage der syrisch-orthodoxen Christen in der Türkei habe sich verbessert. Eine \nGruppenverfolgung dieses Personenkreises könne inzwischen nicht mehr angenommen \nwerden. Als Christ könne der Kläger in der Türkei unverfolgt leben und auch materiell \nexistieren. \n\n4\n\nAm 27.07.2007 hat der Kläger Klage erhoben. Er meint, die Situation für Christen in der \nTürkei habe sich in der Praxis nicht wesentlich verbessert. Von einer Veränderung der \nGefahrenlage für diesen Personenkreis könne nicht ausgegangen werden.\n\n5\n\nIn der mündlichen Verhandlung hat der Kläger einen Beweisantrag gestellt. Insoweit wird \nauf das Verhandlungsprotokoll verwiesen.\n\n6\n\nDer Kläger beantragt,\n\n7\n\nden Bescheid der Beklagten vom 18.07.2007 aufzuheben,\n\n8\n\nhilfsweise festzustellen, dass Abschiebungshindernisse gemäß § 60 \nAbs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen.\n\n9\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und die \nsich in den Generalakten befindlichen Auskünfte des Auswärtigen Amtes, anderer \nStellen und Presseberichte zur Lage in der Türkei Bezug genommen.\n\n12\n\nEntscheidungsgründe:\n\n13\n\nDie zulässige Klage ist nicht begründet.\n\n14\n\nDer Bescheid des Bundesamtes vom 18.07.2007, mit dem für den Kläger nach \nvorheriger Anhörung die Anerkennung als Asylberechtigter widerrufen worden ist, ist \nrechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. \n\n15\n\nGemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG sind die Anerkennung als Asylberechtigter \nund die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG - früher \n§ 51 Abs. 1 AuslG a.F. - vorliegen, unverzüglich zu widerrufen, wenn die \nVoraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Nach der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts \n\n16\n\nvgl. Urteil vom 01.11.2005 - BVerwG 1 C 21.04 -, \nInfAuslR 2006, S. 244\n\n17\n\nist dies entsprechend Art. 1 C Nr. 5 Satz 1 der Genfer Flüchtlingskonvention \n- GFK - dann der Fall, wenn sich die zum Zeitpunkt der Anerkennung maßgeblichen \nVerhältnisse nachträglich erheblich und nicht nur vorübergehend so verändert haben, \ndass bei einer Rückkehr des Ausländers in seinen Heimatstaat eine Wiederholung \nder für die Flucht maßgeblichen Verfolgungsmaßnahmen auf absehbare Zeit mit \nhinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist und nicht aus anderen Gründen erneut \nVerfolgung droht. Bei einer derartigen Sachlage kann es der Flüchtling nicht mehr \nablehnen, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen \nStaatsangehörigkeit er besitzt. \n\n18\n\nDabei ist zu berücksichtigen, dass das Asylgrundrecht seinen Träger - anders als \ndie Menschenrechte, die dem Individuum Zeit seines Lebens zustehen - keinen \nunveränderbaren Status verleiht. Vielmehr ist es von der Fortdauer der das Asylrecht \nbegründenden Umstände abhängig, zu denen vor allem die Verfolgungsgefahr zählt. \nWenn sich die verfolgungsbegründenden Umstände im Herkunftsland des Flüchtlings \ngeändert haben, dann gebietet Art. 16 a Abs. 1 GG nicht die Aufrechterhaltung des \nAsylstatus. Politisch Verfolgte genießen nämlich nur so lange Asyl, wie sie politisch \nverfolgt sind (BVerfGE Band 54, S. 341/360; BVerwG, EZAR 214 Nr. 3).\n\n19\n\nVorliegend ist ein Wegfall der Voraussetzungen für die Anerkennung als \nAsylberechtigter in dem oben beschriebenen Sinne festzustellen, wobei es nicht \ndarauf ankommt, ob die Anerkennung seinerzeit zu Recht erfolgte. \n\n20\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 25.08.2004 - 1 C 22.03 -, \nNVwZ 2005, 82.\n\n21\n\nDer Kläger ist (aufgrund gerichtlicher Verurteilung) vom Bundesamt als \nAsylberechtigter anerkannt worden, weil er als syrisch-orthodoxer Christ in früheren \nJahren in der Südosttürkei im Bereich des Tur Abdin von einer religiös bedingten \nGruppenverfolgung betroffen war. In den 80er und 90er Jahren ging die \nverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung einhellig davon aus, dass syrisch-orthodoxe \nAramäer aus dem Tur Abdin als christliche Minderheit einer mittelbaren, dem \ntürkischen Staat zurechenbaren Verfolgung unterworfen waren. Sie fristeten damals \nin einer intoleranten Umwelt ungeschützt ein beschwerliches Dasein und erlitten \nschwere, zum Teil existenzbedrohende Benachteiligungen. Auch mussten sie \ngewalttätige Übergriffe vonseiten der dort ansässigen Moslems hinnehmen, denen \nüberwiegend religiöse Motive zugrundelagen. Es kam zunehmend zu schweren, von \nmoslemischen Kurden an Christen begangenen Straftaten wie Mord, Mordversuch, \nEntführung, Viehdiebstahl und Sachbeschädigung. Dies hatte zur Folge, dass die \nChristen aus dieser Region vermehrt auswanderten und die Zahl der ursprünglich \ndort vorhandenen 70.000 Christen auf einen Bruchteil absank. Eine inländische \nFluchtalternative in der Westtürkei stand den ländlich strukturierten syrisch-\northodoxen Christen seinerzeit nicht zur Verfügung, weil dort ebenfalls das feindliche \nislamische Umfeld sie an der Schaffung ihres Existenzminimums hinderte. \n\n22\n\nDiese Situation hat sich in den letzten Jahren grundlegend geändert mit der \nFolge, dass die ursprünglich festgestellte Verfolgungsbetroffenheit des Klägers \nweggefallen ist und eine Wiederholung der ihm damals drohenden bzw. von ihm \nschon erlittenen Verfolgungsmaßnahmen wegen der Änderung der Verhältnisse mit \nhinreichender Sicherheit für eine absehbare Zeit ausgeschlossen werden kann. \n\n23\n\nIn der obergerichtlichen Rechtsprechung wird mittlerweile eine mittelbare \nGruppenverfolgung der syrisch-orthodoxen Christen aus dem Tur Abdin unter \nAuswertung der neueren Erkenntnisquellen, die auch dem Gericht vorliegen, \nverneint, weil die dort ansässigen syrisch-orthodoxen Christen trotz vereinzelt \nvorkommender Übergriffe vor religiös bedingten Verfolgungsmaßnahmen hinreichend \nsicher sind. \n\n24\n\nVgl. Hessischer VGH, Urteil vom 22.02.2006 - 6 UE 2268/04.A -,\nVGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.10.2005 - A 12 S 603/05 -,\nOVG Lüneburg, Urteil vom 21.06.2005 - 11 LB 256/02 -,\na.A. VG Stuttgart, Urteil vom 22.10.2007 - A 11 K 340/07 -, \nAsylmagazin 12/2007, S. 19 ff.\n\n25\n\nDieser Auffassung schließt sich das erkennende Gericht an. \n\n26\n\nZunächst ist festzustellen, dass die im Tur Abdin verbliebenen oder dorthin \nzurückkehrenden Christen ihrem Glauben ungehindert nachgehen können und in \nihrer Religionsausübung nicht unzumutbar beeinträchtigt werden. Insoweit ist nicht \nnur das sog. religiöse Existenzminimum in den Blick zu nehmen. Art. 10 Abs. 1 \nSatz 1 Buchstabe b der Qualifikationsrichtlinie 2004/83/EG des Rates vom \n29.04.2004 regelt den Schutz der religiösen Identität des Einzelnen nämlich \numfassender. Hiernach fällt unter den Schutzbereich auch die Ausübung religiöser \nRiten im öffentlichen Bereich, wozu insbesondere die ungehinderte Teilnahme an \nöffentlichen bzw. öffentlich zugänglichen Gottesdiensten zählt. Allerdings stellt nicht \njede Diskriminierung wegen der Religion zugleich auch eine Verfolgungsmaßnahme \ndar. Eine solche ist nur dann anzunehmen, wenn sie zugleich mit Gefahr für Leib und \nLeben verbunden ist oder zu einer Ausgrenzung führt und sich als ernsthaften \nEingriff in die Religionsfreiheit darstellt.\n\n27\n\nEs bestehen jedoch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass syrisch-orthodoxe \nChristen zum gegenwärtigen Zeitpunkt im Tur Abdin bei der Ausübung ihres \nGlaubens derartigen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt sind. Nach dem \nLagebericht des Auswärtigen Amtes vom 25.10.2007 ist in der Türkei die individuelle \nGlaubensfreiheit in der Praxis weitgehend gewährleistet. In seinem Gutachten vom \n03.10.2004 an das OVG Lüneburg berichtet auch Dr. Otmar Oehring bereits davon, \ndass die etwa 2000 dort in den Städten Mardin und Midyat sowie 14 Dörfern \nlebenden syrisch-orthodoxen Christen im Tur Abdin ungehindert ihrem Glauben \nnachgehen können. Für sie ist die individuelle Religionsfreiheit gewährleistet. Zwar \nmögen sie sich nach ihrem subjektiven Empfinden dabei bedroht fühlen. Dies legt \nzumindest die Äußerung des Erzbischofs der syrisch-orthodoxen Kirche in \nDeutschland, Julius Dr. Hanna Aydin vom 31.12.2007 nahe, der davon berichtet, \ndass der Bischof von Midyat Samuel Aktas seinen Gläubigen empfohlen habe, keine \nGlocken mehr zu läuten, um die Muslime nicht zu provozieren und die Kirche nach \nden Gottesdiensten nicht geschlossen zu verlassen, sondern in kleinen Gruppen \nverteilt über einen längeren Tagesabschnitt nach Hause zu gehen, weil sie sonst mit \ndem Tode bedroht wären. Objektive - verwertbare - Anhaltspunkte für eine \nBeeinträchtigung der Religionsausübung liegen jedoch nicht vor. Vielmehr ist zu \nberücksichtigen, dass die Aziz Mor Dadbsabo-Kirche in Gülgöze bei Midyat sogar \nfeierlich wieder eingeweiht worden ist. Die wichtige Marienkirche in Diyarbakir wurde \numfassend renoviert (Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 27.11.2006). Auch im Dorf \nGünyurdu (Mor Bodo) ist eine Kirche mit angrenzendem modernen \nVersammlungsraum neu erbaut worden, wie anlässlich einer Dienstreise von \nMitarbeitern des Bundesamtes in den Südosten der Türkei vom 13.05 bis 17.05.2007 \nfestgestellt und bildlich dokumentiert wurde. \n\n28\n\nVgl. Erkenntnisse des BA Türkei vom September 2007, Bl. 43.\n\n29\n\nHorst Oberkampf von der Solidaritätsgruppe Tur Abdin legt in seinem Bericht von \nseiner Reise in den Tur Abdin im September 2006 dar, dass Häuser, Kirchen und \nKlöster \"enorm\" hergerichtet wurden und werden, so manches Kirchenschiff wurde in \nalter oder neuer Schönheit wieder hergestellt ..... Das Kloster Mar Gabriel blühte in \nden letzten Jahren auf und befindet sich heute in einem hervorragenden Zustand, \nauch wenn noch immer einiges zu bauen ist. Jährlich ist ein großer Besucherstrom \nzu bewältigen, weshalb ältere Jugendliche schon zu Führern und Begleitern der \nBesucher ausgebildet worden sind.\n\n30\n\nSo H. Oberkampf: Der Tur Abdin zwischen Aufbruch, Unsicherheit und \nAngst, aufrufbar im Internet unter www.nordirak-turabdin.de.\n\n31\n\nIn den letzten Jahren sind einige Kirchen im Tur Abdin mit Spendengeldern der in \nDeutschland und den skandinavischen Ländern lebenden syrisch-orthodoxen \nChristen restauriert worden, wobei allerdings die Baugenehmigungen mit \nentsprechenden juristischen Tricks umgangen wurden. Zwar bestehen grundsätzlich \nfür Christen in der Türkei nach wie vor Schwierigkeiten in rechtlicher und \nadministrativer Hinsicht, u.a. bei der Ausbildung von nicht türkischen Geistlichen oder \nihrer Tätigkeit, bei der Erlangung eines öffentlich-rechtlichen Status der Kirche und \nder Behandlung kirchlichen Eigentums.\n\n32\n\nSo das Auswärtige Amt in seinen Lageberichten vom 11.01.2007 \nund 25.10.2007; Die Welt: \"Religionsfreiheit auf Türkisch\" vom \n28.11.2006.\n\n33\n\nDies beklagen auch die im Tur Abdin ansässigen Erzbischöfe Samuel Aktas und \nSaliba Özmen in ihrem Bericht (\"Ersuchen von Schutz für die syrischen Christen und \nfür ihr kulturelles Erbe in der Türkei\") an die Menschenrechtskonvention der \ntürkischen großen Nationalversammlung vom 12.09.2006, nachlesbar im \nInternet.\n\n34\n\nAllerdings sind die Eigentumsrechte christlicher Minderheiten in einem \nwegweisenden Urteil des Europäischen Menschenrechtsgerichtshofs in Straßburg \ndeutlich gestärkt worden (so Süddeutsche Zeitung vom 11.01.2007). Derartige \nSchwierigkeiten beziehen sich im Übrigen auf die Kirchen als solche und schränken \nnicht die Glaubensbetätigung des Einzelnen ein. Denn das Abhalten von \nGottesdiensten und Andachten sowie die Teilnahme hieran und die geistige \nBetreuung der Gemeinden wird insbesondere im Tur Abdin hierdurch nicht infrage \ngestellt. Dies gilt umso mehr, als nach Ausführungen des Erzbischofs von \nDeyrulzafran in den Regionen Midyat und Mardin derzeit sogar noch sechs Klöster \naktiv betrieben werden, ohne dass es dabei zu nennenswerten Problemen mit der \nmuslimischen Bevölkerung kommt. \n\n35\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 28.06.2004 \nan das Niedersächsische OVG.\n\n36\n\nZwar haben viele Gemeinden dort nur wenige Gottesdienste, obwohl die \nrenovierten Kirchen zum Gottesdienst geradezu einladen. Dies liegt jedoch daran, \ndass es im Tur Abdin zu wenig Pfarrer gibt, da viele von ihnen ins Ausland gegangen \nsind und die Kirche in der Diaspora praktizieren. Durch die Rückkehr des zuvor in der \nSchweiz lebenden Pfarrers Saliba Erden ist jedoch schon eine Verbesserung erreicht \nworden.\n\n37\n\nSo Horst Oberkampf, a.a.O.\n\n38\n\nNach den vorliegenden Erkenntnisquellen kann auch nicht länger davon \nausgegangen werden, dass syrisch-orthodoxe Christen im Bereich des Tur Abdin im \nSinne einer asylerheblichen mittelbaren Gruppenverfolgung religiös motivierten \nÜbergriffen von muslimischen Privatpersonen ausgesetzt sind, die der türkische \nStaat tatenlos hinnimmt und wogegen er keinen Schutz gewährt. Vielmehr hat sich \ndie Sicherheitslage in diesem Bereich nachhaltig verbessert. Bereits in dem \ngenannten Gutachten von Dr. Otmar Oehring vom 03.10.2004 ist davon die Rede, \ndass in den letzten Jahren immer wieder Christen auch in den Südosten der Türkei, \netwa in das Dorf Midin, zurückgekehrt sind und diese Rückkehr von den türkischen \nBehörden aktiv unterstützt wird. So ist die widerrechtlich Inbesitznahme von \nGrundeigentum durch kurdische Mitbewohner zwangsweise beendet worden. \nBeispielsweise ist das Dorf Sariköy im Kreis Idil, das von kurdischstämmigen \nehemaligen Dorfschützern und ihren Familienangehörigen in Besitz genommen war, \nzwangsweise geräumt worden. Hervorzuheben ist auch das Dorf Kafro, das von der \nbereits genannten Delegation des Bundesamtes auf seiner Dienstreise am \n15.05.2007 aufgesucht worden ist. Nach den Feststellungen sind mittlerweile 20 \nneue bzw. renovierte Häuser errichtet worden, in die bis dahin 12 Familien mit \ninsgesamt 35 Personen aus Deutschland, Schweden und der Schweiz zurückgekehrt \nwaren, mit der Absicht, dort auf Dauer zu bleiben. Hiernach verfolgten die \nRückkehrer das Ziel, in Absprache mit den zuständigen türkischen Behörden ihr in \nEuropa erworbenes Potenzial in die Region einzubringen, um so zur wirtschaftlichen \nEntwicklung beizutragen. U.a. habe ein Rückkehrer die Absicht, in größerem Umfang \nWeinfelder zu reaktivieren, um Wein zu produzieren. Diese Felder seien nach der \nRäumung der Dörfer nicht mehr bewirtschaftet worden und als solche kaum noch \nerkennbar. Allerdings wurde der Delegation auch berichtet, dass es mit der \nRegistrierung der Flächen Probleme gäbe, da die türkischen Behörden die \nRegistrierung anhand früherer Luftaufnahmen durchführten, auf denen nicht immer \nerkennbar sei, wem die Flächen gehörten bzw. wer die früheren Eigentümer waren. \nAuch gäbe es Schwierigkeiten hinsichtlich der erforderlichen Infrastruktur. Man sei \nständig in Kontakt mit den zuständigen Behörden, um z.B. die Straßenverhältnisse \nzu verbessern, eine Schule oder eine internetfähige Telefonleitung zu erhalten. Bei \ndieser Dienstreise wurde auch das Christendorf Kharabala besucht, das niemals \ngeräumt worden war. Nach Angaben des Dorfvorstehers bestehe ein guter Kontakt \nzur Gendarma, wobei man sich gegenseitig helfen würde. Ebenfalls besucht wurde \ndas Christendorf Ücyol, das keinen wohlhabenden Eindruck machte und in dem der \nDorfvorsteher als Beispiel für konkrete Schwierigkeiten eine fehlende \nKrankenschwester in der leerstehenden Krankenstation benannte. Von religiös \nmotivierten Übergriffen der moslemischen Nachbarn war aber auch hier keine \nRede.\n\n39\n\nVgl. zum Vorstehenden: Erkenntnisse des Bundesamtes für\nMigration und Flüchtlinge Türkei, Ausgabe September 2007, S. 43 ff.\n\n40\n\nÄhnliche Erfahrungen hat der genannte Pfarrer i.R. Horst Oberkampf bei seiner \nzitierten Reise in den Tur Abdin gemacht, den insbesondere das \"Kafroprojekt\" in \ndem bis 1995 leerstehenden Dorf stark beeindruckt hat und der Kafro gleichsetzt \nmit:\"Rückkehr, Aufbruch, Mut, neue Wege\".\n\n41\n\nSo H. Oberkampf, a.a.O.\n\n42\n\nZwar ist es auch in letzter Zeit noch vereinzelt zu Übergriffen auf Christen in der \nTürkei gekommen. Diese vermögen jedoch die Einschätzung, dass sich die \nVerhältnisse dort grundlegend gewandelt haben und syrisch-orthodoxe Christen vor \nreligiös motivierten Verfolgungsmaßnahmen hinreichend sicher sind, nicht infrage zu \nstellen. Dies gilt insbesondere auch für den Mord an dem italienischen Geistlichen \nAndrea Sontoro am 05.02.2006 in Trabzon (FR vom 08.02.2006), die Übergriffe auf \neinen Franziskaner in Izmir im Februar 2006 und einen französischen Priester in \nSamsun am 02.07.2006 (vgl. Frankfurter Rundschau vom 04.07.2006). Denn diese \ngalten nicht der in der Türkei alteingesessenen Religionsgemeinschaft der syrisch-\northodoxen Christen im Tur Abdin, sondern ausländischen, als Missionare \nangesehenen Geistlichen in anderen Bereichen der Türkei, die insbesondere \nradikalen muslimischen Jugendlichen wegen ihrer Tätigkeit und der Gewinnung von \nKonvertiten aus Angst vor einer Zurückdrängung des Islam verhasst sind. \n\n43\n\nSo katholische Nachrichtenagentur, Bericht vom 21. und 23.11.2007 \nzum Christenmordprozess.\n\n44\n\nAuch die am 18.04.2007 an Redakteuren eines christlichen Verlages in Malatya \nbrutal verübten Morde zielten nach den durchgeführten Ermittlungen in erster Linie \nauf eine als aggressiv empfundene missionarische Tätigkeit ab, die mit der \nReligionsausübung durch syrisch-orthodoxen Christen im Tur Abdin in keiner Weise \nvergleichbar ist. Im Übrigen hat der türkische Staat auch diese Übergriffe nicht \ntatenlos hingenommen, sondern vielmehr strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet \nbzw. hart geahndet.\n\n45\n\nVgl. EU Fortschrittsbericht vom 08.11.2006 zitiert in Lagebericht des \nAuswärtigen Amtes vom 11.01.2007 und katholische Nachrichtenagentur, \nBerichte vom 21. und 23.11.2007 zum Christenmordprozess.\n\n46\n\nVon daher kann in diesem Zusammenhang von einer asylerheblichen, d.h. dem \ntürkischen Staat zurechenbaren Verfolgung der Christen in der Türkei nicht \nausgegangen werden. \n\n47\n\nGleiches gilt, soweit es auch im Bereich des Tur Abdin vereinzelt zu Übergriffen \ndurch Moslems gekommen ist, wobei insbesondere berücksichtigt werden muss, \ndass hierbei keineswegs offensichtlich die Religionszugehörigkeit im Vordergrund \nstand, sondern die Streitigkeiten primär ihren Ursprung in den \nAuseinandersetzungen um Besitz, Eigentum und Weiderechte hatten. Denn nach \ndem Wegzug der syrisch-orthodoxen Christen wurden die leerstehenden Dörfer und \nSiedlungen oft mit Zustimmung der zuständigen Stellen von Dorfschützern \nübernommen oder die brachliegenden Ländereien von moslemischen Nachbarn \neingenommen und für sich bewirtschaftet. Aus ursprünglichen Weideflächen ist durch \ndie jahrelange Abwesenheit der Grundeigentümer Waldgebiet entstanden und vom \ntürkischen Staat an andere Personen verkauft worden. Häufig gibt es bei der \nErfassung des ehemaligen Grundeigentums der weggezogenen syrisch-orthodoxen \nChristen auch katastermäßige Schwierigkeiten, z.B. weil die Grenzen von \nNachbardörfern zum Nachteil syrisch-christlicher Dörfer ausgeweitet worden sind, \nweil ein Teil der Immobilien als Waldflächen registriert wurde, weil herrenlose und \nnicht bewirtschaftete Felder auf den Staat umgeschrieben wurden und syrisch-\northodoxe Christen, die die türkische Staatsangehörigkeit aufgegeben haben, als \nAusländer Probleme mit der Registrierung der Immobilien erhielten. \n\n48\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Türkei \nvom 11.01.2007 und vom 25.10.2007;\nPressebericht in der nz-online vom 17.10.2006 im Pressespiegel \nvom 19.10.2006, Schreiben der Erzbischöfe Samuel Aktas und \nSaliba Özmen, a.a.O.\n\n49\n\nDass der in früheren Jahren erfolgte Wandel im Besitz und Eigentum der \nImmobilien und Grundflächen zu Problemen und ernsthaften Schwierigkeiten mit der \nkurdischen Nachbarbevölkerung führen kann, liegt auf der Hand. Dies lässt jedoch \nnicht den Schluss darauf zu, dass über die Frage der Behandlung herrenloser oder \nmöglicherweise jahrzehntelang nicht genutzter Grundflächen und Immobilien hinaus \ndie Religion der Betroffenen hierbei im Vordergrund stehen könnte. Die Religion lässt \nsich als Anknüpfungspunkt auch bei den sonst stattgefundenen Übergriffen auf \nsyrisch-orthodoxe Christen nicht hinreichend gewichtig feststellen. Teilweise wird \nangenommen, die Aramäer sollten aus der Region wegen eines vermuteten \nErdölvorkommens und der damit einhergehenden Wertsteigerung des Grundbesitzes \nvertrieben werden. \n\n50\n\nSo Bericht der Arbeitsgruppe Anerkennung gegen Genozid für \nVölkerverständigung (www.aga-online.org) vom 30.11.2007.\n\n51\n\nTeilweise werden der \"tiefe Staat\" und die im Tur Abdin lebenden Dorfschützer \nfür die Übergriffe verantwortlich gemacht, die ursprünglich zur Bekämpfung der PKK \neingesetzt wurden und die sich in der Vergangenheit in der gesamten Region, \nnachdem sie für die ursprünglichen Zwecke nicht mehr gebraucht wurden, \ngegenüber allen Bevölkerungsteilen gehäuft kriminell verhielten.\n\n52\n\nSo: Gesellschaft für bedrohte Völker, Pressemitteilung vom \n20.03.2007, abrufbar im Internet.\n\n53\n\nAber selbst wenn die Religionszugehörigkeit bei den Übergriffe eine gewichtige \nRolle spielen sollte, so ist doch davon auszugehen, dass der türkische Staat bei in \ndiesem Zusammenhang vereinzelt stattfindenden Übergriffen von moslemischen \nKurden auf syrisch-orthodoxe Nachbarn gewillt und in der Lage ist, den \nerforderlichen Schutz zu gewähren. So hat bereits Dr. Otmar Oehring in seiner \nStellungnahme vom 03.10.2004 davon berichtet, dass in Dörfern mit örtlicher \nPräsenz der Gendarmerie bzw. des Militärs Christen ihren landwirtschaftlichen Besitz \nungestört bestellen können und nicht mit Übergriffen der muslimischen Kurden \nrechnen müssen. In Dörfern ohne örtliche Präsenz der Gendarmerie könne aber \nnicht ausgeschlossen werden, dass die Schutzgewährung zeitlich erst dann greife, \nwenn der entsprechende Übergriff bereits erfolgt sei. In Städten wie Midyat mit \ngrundsätzlich massiver Präsenz der Gendarmerie bzw. des Militärs in der \nunmittelbaren Nachbarschaft könnten Christen ihrer Erwerbstätigkeit als Handwerker \noder Händler nachgehen und müssten in der Regel nicht mit Übergriffen der \nmuslimischen Kurden rechnen. Auch amnesty international geht in seiner \nStellungnahme vom 24.06.2004 an das Niedersächsische OVG davon aus, dass die \nStrafverfolgungsorgane Anzeigen durch syrisch-orthodoxe Christen nachgehen und \nStrafverfahren einleiten. \n\n54\n\nDies zeigt sich auch in einer im Internet veröffentlichen Presseerklärung der \nEasternStar News Agency vom 05.09.2006 (www.nordirak-turabdin.info), wonach \nnach einem kurdischen Angriff auf syrisch-orthodoxe Christen am 28.08.2006 nach \nentsprechender Anzeige Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Midyat eingeleitet \nwurden. Auch bei Protestmärschen von Islamisten in Midyat im Zusammenhang mit \nden Mohammed-Karikaturen verhinderte das Militär und die Polizei Ausschreitungen \ngegen die aramäische Bevölkerung.\n\n55\n\nBei der Entführung des Abtes Daniel Savci am 28.11.2007 und der damit \nverbundenen Lösegeldforderung sind ebenfalls von Erzbischof Samuel Aktas \nzusammen mit dem Subgouverneur von Midyat und der Polizei unmittelbar nach der \nTat Ermittlungen eingeleitet worden. Nach zwei Tagen kam der Abt frei.\n\n56\n\nSo Bericht der Arbeitsgruppe Anerkennung gegen Genozid für \nVölkerverständigung (www.aga-online.org) vom 30.11.2007.\n\n57\n\nDies bestreiten auch die Vertreter der syrisch-orthodoxen Kirche und der \ngenannte Unterstützer Horst Oberkampf nicht. Sie halten die Lage im Tur Abdin \njedoch noch für nicht hinreichend stabil, um sich dort tatsächlich sicher fühlen zu \nkönnen.\n\n58\n\nZwar können weiterhin vereinzelte Fälle von Übergriffen gegenüber syrisch-\northodoxen Christen im Tur Abdin nicht gänzlich ausgeschossen werden. Auch kann \nkein Staat, mithin auch nicht der türkische, in der Lage sein, grundsätzlich einen \nlückenlosen Schutz gegen jedwede Art von Übergriffen zu gewährleisten. Dies steht \njedoch der Annahme der grundsätzlichen Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des \ntürkischen Staates nicht entgegen.\n\n59\n\nVon daher geht das Gericht davon aus, dass auch unter Berücksichtigung der \nweiteren, Ende 2006 und im Jahr 2007 noch vereinzelt vorgekommenen Übergriffe, \nvon denen der Erzbischof der syrisch-orthodoxen Kirche in Deutschland in einer \nprivaten Stellungnahme vom 31.12.2007 berichtet und die sich den anderen \nErkenntnisquellen entnehmen lassen, davon aus, dass sich sowohl im Hinblick auf \ndie Verfolgungsdichte als auch im Hinblick auf die Zurechenbarkeit der Übergriffe \ngegenüber dem türkischen Staat ein derartiger Wandel in den Verhältnissen \ngegenüber den früheren Jahren ergeben hat, dass mittlerweile eine hinreichende \nSicherheit der syrisch-orthodoxen Christen im Tur Abdin vor religionsbedingten \nVerfolgungsmaßnahmen besteht. \n\n60\n\nWegen des Wegfalls der Gefahr einer politischen Verfolgung der syrisch-\northodoxen Christen in der Türkei sind damit die grundsätzlichen Voraussetzungen \nfür den Widerruf der Asylberechtigung und der Gewährung von Abschiebungsschutz \nnach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG erfüllt. \n\n61\n\nEbenso VG Würzburg, Urteil vom 16.05.2007 - W 5 K 06.30203 - \nund VG Ansbach, Urteil vom 21.12.2006 - AN 1 K 06.30838 -,\njeweils aufgerufen in juris.\n\n62\n\n§ 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG steht dem Widerruf nicht entgegen. Nach dieser \nVorschrift ist von einem Widerruf abzusehen, wenn sich der Ausländer auf \nzwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die \nRückkehr in den Staat abzulehnen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. \nUnabhängig von den Voraussetzungen des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG hat danach \naus humanitären Gründen ein Widerruf zu unterbleiben, wenn im Einzelfall das \nkonkrete Flüchtlingsschicksal zwingende, auf der damaligen Verfolgung beruhende \nGründe erkennen lässt, die eine Rückkehr zum heutigen Zeitpunkt unzumutbar \nerscheinen lassen. Zwischen der früheren Verfolgung und der Unzumutbarkeit der \nRückkehr muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Die Vorschrift trägt der \npsychischen Sondersituation solcher Personen Rechnung, die ein besonders \nschweres, nachhaltig wirkendes Verfolgungsschicksal erlitten haben und denen es \ndeshalb selbst lange Zeit danach auch ungeachtet veränderter Verhältnisse nicht \nzumutbar ist, in den früheren Verfolgerstaat zurückzukehren.\n\n63\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 01.11.2005 - 1 C 21.04 -,\nInfAuslR 2006, 244 (249 ff.).\n\n64\n\nEine Unzumutbarkeit der Rückkehr in diesem Sinne hat der Kläger nicht \naufgezeigt. Er hat auch keine besondere psychische Situation dargelegt, die \naufgrund eines subjektiven Einschätzungselements in diesem Zusammenhang \nBerücksichtigung finden könnte. Er verweist lediglich auf den langjährigen Aufenthalt \nin der Bundesrepublik Deutschland und der hieraus seiner Meinung nach \nresultierenden Unzumutbarkeit der Rückkehr in die Türkei mit einer dort ungewissen \nZukunft. Damit zeigt er jedoch keine psychische Sondersituation auf. Er teilt insoweit \ndas Schicksal aller syrisch-orthodoxen Christen und auch der Jeziden aus der Türkei, \ndenen wegen der geänderten Verhältnisse in der Südosttürkei eine Aufenthaltnahme \nin ihrer Heimat zugemutet wird. Dabei geht das Gericht davon aus, dass es dem \nKläger nach Überwindung anfänglicher Schwierigkeiten möglich sein wird, im Bereich \ndes Tur Abdin den notwendigen Lebensunterhalt zu finden. Dabei ist insbesondere \nzu berücksichtigen, dass es die Solidarität in der Großfamilie und sonstiger \nBezugspersonen im Sinne des in der Türkei geltenden Verwandtschaftsbegriffs ist, \ndie es in den allermeisten Fällen verhindert, dass in der Türkei zur Migration \ngezwungene Menschen Schaden an Leib und Seele nehmen. Zudem kann der \nKläger voraussichtlich bei einer Rückkehr in die Türkei auch Unterstützung von in \nDeutschland verbleibenden Familienangehörigen, die hier eingebürgert worden sind, \nerwarten. Von daher ist auch unter wirtschaftlichen Aspekten keine Unzumutbarkeit \nder Rückkehr in die Türkei ersichtlich.\n\n65\n\nFolglich liegen die Voraussetzungen des § 73 AsylVfG für einen Widerruf der \nerfolgten Anerkennung als Asylberechtigter vor.\n\n66\n\nNach alledem war der Beweisantrag, ein Gutachten über die gegenwärtige \nSituation der syrisch-orthodoxen Christen in der Türkei durch die IGMF einzuholen, \nabzulehnen. Das Beweisthema, nämlich die Situation der syrisch-orthodoxen \nChristen in der Türkei, ist dem Gericht aufgrund der in den Generalakten befindlichen \nund in den Entscheidungsgründen wiedergegebenen Auskünfte und Berichte \nhinreichend bekannt, so dass es zur Feststellung von Tatsachen keines weiteren \nGutachtens bedarf. Die Bewertung der dem Gericht bekannten Tatsachen ist \nAufgabe des Gerichts und kann nicht durch ein Gutachten ersetzt werden. \n\n67\n\nDer Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Feststellungen, dass die \nVoraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG oder die des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG \nfür ihn in Bezug auf die Türkei vorliegen. Im Hinblick auf § 60 Abs. 1 AufenthG - in \nBetracht kommt hier nur eine religionsbedingte Verfolgung - kann auf die oben \ngemachten Ausführungen verwiesen werden, wonach der Kläger im Falle seiner \nRückkehr in die Türkei nicht befürchten muss, Opfer einer gegen syrisch-orthodoxe \nChristen gerichteten Gruppenverfolgung zu werden. Deshalb kann auch eine Gefahr \nim Sinne von § 60 Abs. 7 AufenthG insoweit nicht angenommen werden. \nAnhaltspunkte dafür, dass die Voraussetzungen der genannten Vorschrift aus \nanderen Gründen gegeben sein könnten, sind auch in der ärztlichen Bescheinigung \nvom 25.02.2008 nicht dargelegt und auch sonst nicht ersichtlich. Die pauschale \nBehauptung des Klägers, er gelte als Deserteur und müsse in der Türkei mit einer \nlangjährigen Freiheitsstrafe rechnen, ist unsubstanziiert. Eine konkrete Gefahrenlage \nist damit nicht vorgetragen. Der Kläger hat die Türkei bereits als achtjähriges Kind \nverlassen. Er ist bisher noch nicht einmal gemustert, so dass seine Wehrpflichtigkeit \nnoch gar nicht festgestellt ist. Damit ist seine Behauptung, er gelte als Deserteur und \nhabe eine lange Freiheitsstrafe zu erwarten, ohne nähere Angaben eine durch nichts \nbelegte Spekulation.\n\n68\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83 b \nAsylVfG.\n\n69\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257265","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2008-02-29/8-k-1598-07-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":5},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":5},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/257265","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257265","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2008-02-29/8-k-1598-07-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/257265","retrieved":"2026-07-09 02:21:27.174560+00:00"}}