{"status":"available","doknr":"OLD257403","ecli":"ECLI:DE:VGMI:2008:0226.4L119.07.00","court":"Verwaltungsgericht Minden","senate":null,"decided":"2008-02-26","aktenzeichen":"4 L 119/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Erinnerung wird zurückgewiesen. \n\n Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nDer unter dem 25.10.2007 gestellte Antrag auf gerichtliche Entscheidung über \nden Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom \n11.10.2007 ist nach § 11 Abs. 3 Satz 2 RVG, § 165 i. V. m. § 151 VwGO zulässig, \njedoch in der Sache nicht begründet.\n\n3\n\nDer Urkundsbeamte hat in dem angegriffenen Beschluss die dem Antragsteller \nvom Antragsgegner zu erstattenden Anwaltskosten zutreffend festgesetzt. \n\n4\n\nIm Kostenfestsetzungsverfahren gemäß § 164 VwGO werden auf der Grundlage der \nKostengrundentscheidung nach den §§ 154 ff. VwGO auf Antrag des obsiegenden Beteiligten \ndie vom Unterlegenen zu erstattenden Kosten festgesetzt. Erstattungsfähig sind nach § 162 \nAbs. 1 VwGO die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung \nnotwendigen Aufwendungen des Beteiligten. Der Höhe nach sind gemäß § 162 Abs. 2 Satz 1 \nVwGO im Falle der Zuziehung eines Rechtsanwalts Aufwendungen im Umfang der \ngesetzlichen Gebühren und Auslagen notwendig. Maßstab für die Notwendigkeit der \nAufwendungen sind die Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes - RVG -. Was der \nerstattungsberechtigte Beteiligte dem von ihm beauftragten Rechtsanwalt nach dem RVG \nschuldet, kann er auf den erstattungspflichtigen Beteiligten abwälzen.\n\n5\n\nVgl. Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, Komm., 2. Aufl. \n2006, § 162 Rdnr. 63; Kopp/Schenke, VwGO, Komm., 15. Aufl. \n2007, § 162 Rdnr. 10 a.\n\n6\n\nNach diesen Maßstäben haben die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers für das \ngerichtliche Verfahren keinen höheren als den vom Urkundsbeamten festgesetzten \nVergütungsanspruch gegen den Antragsgegner. Die allein streitige teilweise Anrechnung der \nGeschäftsgebühr Nr. 2300 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG (Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 \nRVG) - VV RVG - mit einem Betrag von 104,65 EUR + 19 % Mehrwertsteuer = insgesamt \n124,53 EUR auf die Verfahrensgebühr für das Antragsverfahren nach Nr. 3100 VV RVG ist \nrechtmäßig.\n\n7\n\nNach Vorbemerkung 3 Abs. 4 Sätze 1 und 3 zu Nrn. 3100 ff. VV RVG i.d.F. des \nArt. 20 Nr. 7 lit. d bb, dd des 2. Justizmodernisierungsgesetzes vom 22.12.2006 \n(BGBl. I S. 3416) wird, soweit wegen desselben Gegenstands eine Geschäftsgebühr \nnach den Nummern 2300 bis 2303 entsteht, diese Gebühr zur Hälfte, jedoch \nhöchstens mit einem Gebührensatz von 0,75 auf die Verfahrensgebühr des \ngerichtlichen Verfahrens angerechnet; die Anrechnung erfolgt nach dem Wert des \nGegenstands, der auch Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens ist. Auf Grund \ndieser Anrechnungsvorschrift kann ein Anwalt, der seinen Mandanten bereits wegen \ndesselben Gegenstands im behördlichen Verfahren vertreten hat, für die \nanschließende Tätigkeit im verwaltungsgerichtlichen Verfahren als Teil seiner \ngesetzlichen Vergütung nur eine geminderte Verfahrensgebühr abrechnen. \nHintergrund dieser Regelung ist, dass eine bereits im außergerichtlichen Verfahren \ngeleistete Einarbeitung des Rechtsanwalts in die Sach- und Rechtslage dann nicht \nnochmals voll vergütet werden soll, wenn es im gerichtlichen Verfahren in der Sache \num denselben Gegenstand geht.\n\n8\n\nVgl. VG Minden, z.B. Beschlüsse vom 25.07.2005 - 7 L 1048/04 -\n, vom 26.1.2007 - 11 L 615/05 - und vom 03.04.2007 - 9 L 328/06 -; \nGerold/Schmidt/v. Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG, Komm., \n16. Aufl. 2004, 2400-2403 VV, Rdnr. 183; BT-Drs. 15/1971, S. \n209.\n\n9\n\nDie Gebühr Nr. 2300 VV RVG entstand hier wegen desselben Gegenstands.\n\n10\n\nDass es sich beim Verwaltungsverfahren und beim vorläufigen \nRechtsschutzverfahren (hier: einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO) \nkostenrechtlich um verschiedene selbstständige Angelegenheiten i.S.d. § 17 Nr. 1 \nRVG handelt, ist insoweit ohne Belang. Andernfalls würde nur ein einheitlicher \nGebührenanspruch bestehen, so dass schon deshalb die Anrechnungsregelung nicht \nzur Anwendung kommen könnte. Die Anrechnungsregelung in Vorbemerkung 3 Abs. \n4 zu Nrn. 3100 ff. VV RVG setzt daher gerade voraus, dass es sich um verschiedene \nAngelegenheiten handelt. Sie stellt deshalb - begrifflich abweichend - darauf ab, ob \n\"wegen desselben Gegenstandes\" bereits eine Geschäftsgebühr entstanden ist.\n\n11\n\nVgl. VG Minden, z.B. Beschlüsse vom 17.01.2008 \n- 6 L 894/06 -, vom 15.02.2005 - 9 L 677/04 -, vom 25.07.2005 \n- 7 L 1048/04 - und vom 03.04.2007 - 9 L 328/06 -.\n\n12\n\nGleichgültig ist außerdem, welcher Art das sich anschließende gerichtliche \nVerfahren ist. Die Gegenstandsidentität erfordert lediglich einen inneren und äußeren \nZusammenhang zwischen dem außergerichtlichen und dem gerichtlichen \nVerfahren.\n\n13\n\nVgl. VG Minden, Beschlüsse vom 17.01.2008 - 6 L 894/06 - \nund vom 25.07.2005 - 7 L 1048/04 -; Gerold/Schmidt/v. Eicken/\nMadert/Müller-Rabe, a.a.O., Rdnrn. 187 ff.\n\n14\n\nDie Begrifflichkeit \"wegen desselben Gegenstandes\" ist mithin weiter als der \nBegriff \"derselben Angelegenheit\" in § 16 RVG.\n\n15\n\nVgl. VG Minden, Beschlüsse vom 17.01.2008 - 6 L 894/06 - \nund vom 25.07.2005 - 7 L 1048/04 -. \n\n16\n\nHier besteht der erforderliche innere wie äußere Zusammenhang. Sowohl im \nVerwaltungsverfahren als auch im gerichtlichen Eilverfahren verfolgte der \nAntragsteller letztlich seinen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über \nseine Bewerbung (Bewerbungsverfahrensanspruch). Dass das \nverwaltungsgerichtliche Eilverfahren seinem Wesen nach nur auf eine vorläufige \nSicherung des geltend gemachten Anspruchs gerichtet sein konnte, ist dabei ohne \nBedeutung.\n\n17\n\nVgl. VG Minden, Beschluss vom 25.07.2005 - 7 L 1048/04 -\n.\n\n18\n\nDenn das vorläufige Rechtsschutzverfahren stellte sich gerade als logische \nFortsetzung der vorherigen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers \ndar, weil nur im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes effektiver Rechtsschutz \nerreicht werden kann, da sich in der Regel der Bewerbungsverfahrensanspruch mit \nder Besetzung der begehrten Stelle erledigt. Dass ein zeitlicher Zusammenhang \nzwischen dem Tätigwerden der Prozessbevollmächtigten im Verwaltungsverfahren \nund im gerichtlichen Verfahren bestand, bedarf keiner weiteren Begründung.\n\n19\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257403","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2008-02-26/4-l-119-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 164","ref_norm":"164","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 151","ref_norm":"151","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/257403","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257403","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2008-02-26/4-l-119-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/257403","retrieved":"2026-07-09 02:21:38.499209+00:00"}}