{"status":"available","doknr":"OLD257941","ecli":"ECLI:DE:VGMI:2008:0206.7K2953.05A.00","court":"Verwaltungsgericht Minden","senate":null,"decided":"2008-02-06","aktenzeichen":"7 K 2953/05.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf Antrag 1508/05BW10 CS M vom 17.12.2007 i.d.F. vom 14.01.2008 \nwerden die nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 15.10.2007\n\nvon der Beklagten\nan den Kläger\n\nzu erstattenden und bereits mitgeteilten Kosten auf \n\n254,02 EUR\n\n(in Worten: Zweihundertvierundfünfzig 02/100 EUR)\n\nnebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § \n247 des Bürgerlichen Gesetzbuches ab 18.12.2007 festgesetzt.\n\nDer weiter gehende Antrag wird zurückgewiesen.\n\n1\n\nGründe:\n\n2\n\nI. \n\n3\n\nMit Schriftsatz vom 17.12.2007 meldete der Prozessbevollmächtigte des Klägers \ninsgesamt 696,73 EUR Anwaltskosten zur Ausgleichung an. In der Berechnung der\nKosten ist eine 1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG enthalten.\n\n4\n\nUnter dem 03.01.2008 beantragte die Beklagte, Ihre Kosten i.H.v. 20,00 EUR bei der \nKostenausgleichung zu berücksichtigen. Sie vertrat ferner die Ansicht, dass lediglich die \nKosten des Klägers für die anwaltliche Vertretung im gerichtlichen Verfahren aus-zugleichen \nseien. Diese seien im vorliegenden Fall unter Beachtung vom Vorbemer-kung 3 Abs. 4 VV \nRVG zu berechnen, weil der Kläger durch seinen Anwalt bereits im Verwaltungsverfahren \nvertreten worden sei. Ferner merkte sie an, dass die geltend gemachten Fahrtkosten des \nauswärtigen Anwaltes aus ihrer Sicht nicht in voller Höhe erstattungsfähig seien.\n\n5\n\nDer Anwalt des Klägers vertrat demgegenüber in seinem Schriftsatz vom 14.01.2008 die \nAnsicht, die Anrechnung habe in der Kostenfestsetzung zu unterbleiben. Zur tat-sächlichen \nHöhe der Geschäftsgebühr für seine vorgerichtliche Tätigkeit äußerte er sich trotz \ngerichtlicher Aufforderung nicht.\n\n6\n\nII.\n\n7\n\nDie Festsetzung erfolgt gemäß § 164 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).\n\n8\n\nNach der umseitigen Entscheidung tragen der Kläger und die Beklagte die Kosten des \nVerfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, je zur Hälfte.\n\n9\n\nAuszugleichen sind\na) für den Kläger Anwaltskosten i.H.v.: 528,04 EUR,\nb) für die Beklagte: 20,00 EUR\n- insgesamt: 548,04 EUR.\n\n10\n\nHiervon trägt die Beklagte ½: 274,02 EUR.\nAbzüglich ihrer eigenen Kosten: 20,00 EUR\nverbleiben festzusetzende 254,02 EUR.\n\n11\n\nZu a):\nDer Ansatz der Fahrtkosten ist nicht zu beanstanden, weil der Kläger, seinerzeit in \nI. wohnhaft, bereits im behördlichen Asylverfahren durch seinen Prozessbevoll-mächtigten \nvertreten worden ist.\n\n12\n\nAbgesetzt wurden hingegen 141,75 EUR (0,75 Gebühr) von der Verfahrensgebühr nebst \nanteiliger Mehrwertsteuer. \n\n13\n\nFür die denselben Gegenstand betreffende Tätigkeit in dem behördlichen Asylver-fahren \nsteht dem Rechtsanwalt grundsätzlich eine Geschäftsgebühr zu. Zur Höhe dieser \nGeschäftsgebühr machte der Anwalt des Klägers trotz gerichtlicher Auffor-derung keine \nAngaben. Aus diesem Grunde ist bei der Kostenausgleichung, wie nachstehend näher \nausgeführt, anstelle der mit einem Gebührensatz von 1,3 geltend gemachten \nVerfahrensgebühr lediglich eine Verfahrensgebühr mit dem Mindestsatz von eine 0,55 zu \nberücksichtigen.\n\n14\n\nNach Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG ist die vorgerichtlich entstandene Geschäfts-\ngebühr auf die Verfahrensgebühr für die Vertretung im gerichtlichen Verfahren anzu-rechnen. \nDieser Umstand ist aus Sicht des erkennenden Gerichts in der Kostenfest-setzung zwingend \nzu beachten. \nDie insoweit verbreitet vertretene gegenteilige Auffassung beruht im Wesentlichen auf der \nAnnahme, der Erstattungspflichtige dürfe keinen Vorteil davon haben, dass der \nErstattungsberechtigte seinen Anwalt bereits vorgerichtlich eingeschaltet habe, daher gelte die \nAnrechnungsbestimmung Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG aus-schließlich im \nInnenverhältnis zwischen Anwalt und Mandant. \nDiese Annahme findet im Gesetz keine Stütze und steht im Widerspruch zu den Grundsätzen \nder Festsetzung. Danach sind vorbehaltlich ihrer tatsächlichen Not-wendigkeit nicht mehr als \ndie mit der Rechtsverfolgung/-verteidung verbundenen tatsächlichen Aufwendungen des \nErstattungsberechtigten festzusetzen - vgl. u.a. BVerfG, in Rd.Nr. 16 des Beschluss vom \n03.11.1982 in 1 BvR 710/82 unter Hinweis auf RGZ, juris: \n\n15\n\n\"Es gehört zum gesicherten Standard der Kostenfestsetzung (vgl. RGZ 35, \n S. 427 (428); Wieczorek, ZPO, 2. Aufl., Anm. A II b zu § 104) und versteht \n sich von selbst, daß keinesfalls höhere Kosten als erstattungsfähig festge-\n setzt werden dürfen, als dem Berechtigten entstanden sind.\" \n\n16\n\nsowie Neumann in Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl., in Anm. 63 zu § 162:\n\n17\n\n\"Was der erstattungsberechtigte Beteiligte dem von ihm beauftragten Rechts- \n anwalt nach dem RVG schuldet, kann er auf den erstattungspflichtigen\n Beteiligten abwälzen.\"\n\n18\n\nDies gilt beispielsweise auch, wenn ein Mandant mit seinem Anwalt ein geringeres als \ndas gesetzlich vorgesehene Honorar vereinbart hat. \n\n19\n\nWeshalb die Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG ausschließlich im Innenverhältnis \nzwischen dem Mandanten und seinem Anwalt gelten soll, erschließt sich aber auch deshalb \nnicht, weil andere Vorbemerkungen des VV RVG regelmäßig auch im Außenverhältnis \nangewandt werden - vgl. z.B. Vorbemerkung 7 Abs. 3 VV RVG. \n\n20\n\nDass ein Erstattungspflichtiger geringere Kosten zu erstatten hat, wenn ein \nErstattungsberechtigter sich bereits vorgerichtlich anwaltlich vertreten lässt, ist \nauch keine Besonderheit der Kostenfestsetzung in Verfahren der ordentlichen Gerichtsbarkeit \nund der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Verfahren vor den Sozial-gerichten sind \nkostenrechtlich ähnlich gelagert. Bei einer vorgerichtlichen Tätigkeit des Anwalts tritt dort die \nVerfahrensgebühr nach Nr. 3103 VV RVG mit einem geringeren Betragsrahmen an die Stelle \nder Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG. Festgesetzt wird die ihrem Betrag nach \nniedrigere Gebühr nach Nr. 3103 VV RVG - vgl. z.B. Landessozialgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.08.2007 in L 20 B 91/07 AS mit weiteren \nRechtsprechungshinweisen, juris.\n\n21\n\nEntsprechendes gilt für die Festsetzung der in dem behördlichen Widerspruchsver-fahren \n(Vorverfahren i.S.v. § 162 VwGO zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren) entstandenen \nGeschäftsgebühr. Diese wird bei einer vorherigen Tätigkeit des Rechtsanwalts im \nbehördlichen Ausgangsverfahren nach Nr. 2301 VV RVG und \nnicht etwa nach Nr. 2300 VV RVG berechnet und festgesetzt (a.A. ist insoweit \nbisher lediglich der 3. Senat des Bayerischen VGH in seinem Beschluss vom 09.10.2007 in 3 \nC 07.1903, juris; der die o.g. Annahme der Gegenauffassung auch auf die Geschäftsgebühr \nerstreckt, die höhere der beiden Geschäftsgebühren zubilligt und darüber hinaus die zuletzt \nentstandene Geschäftsgebühren auf die Verfahrensgebühr anrechnet. Dies führte in dem so \nentschiedenen Fall dazu, dass \nder Erstattungspflichtige dem Erstattungsberechtigten höhere Anwaltskosten zu erstatten hatte \nals sie diesem für die Beauftragung eines Anwalts nur mit der Vertretung im Vorverfahren \nund im gerichtlichen Verfahren erwachsen wären.).\n\n22\n\nDass die anwaltliche Vertretung im behördlichen Ausgangsverfahren für den \nErstattungspflichtigen vorteilhaft sein kann, ist keine Neuerung des RVG. Bereits bei der \nFestsetzung der Gebühren für die anwaltliche Vertretung im Vorverfahren nach der BRAGO \nwirkte sich eine anwaltliche Tätigkeit im behördlichen Ausgangsver-fahren \ngebührenmindernd aus (vgl. Urteil des BVerwG vom 05.10.2004 in 7 C 7.04, juris; sowie \nBeschlüsse des OVG Münster vom 15.09.2006 in 12 E 1018/05, juris; und vom 30.11.2007 in \n2 A 366/07 zu § 119 Abs. 1 BRAGO).\n\n23\n\nDie Nichtanrechnung der Geschäftsgebühr führt in der Kostenfestsetzung dazu, dass der \nanzurechnende Anteil der Geschäftsgebühr festgesetzt und erstattet wird, obwohl ein \nmateriell-rechtlicher Anspruch auf Erstattung der Geschäftsgebühr nicht besteht bzw. für den \nanzurechnenden Teil nicht festgestellt worden ist. Sie führt immer dazu, dass der \nUrkundsbeamte der Geschäftsstelle/Rechtspfleger über Gebührenanteile entscheidet, die \ntatsächlich einer nicht festsetzungsfähigen Geschäftsgebühr zuzurechnen sind, obwohl er \nhierzu gesetzlich nicht ermächtigt ist. Die Entscheidung darüber, ob ein materiellrechtlicher \nErstattungsanspruch für eine Geschäftsgebühr besteht, ist auch weiterhin dem Richter \nvorbehalten - a.A. offenbar KG Berlin, Beschluss vom 17.07.2007 in 1 W 256/07, juris.\n\n24\n\nWegen fehlender Angaben zur Höhe der Geschäftsgebühr ist eine höhere als die nach \nMaximalanrechnung verbleibende 0,55 Verfahrensgebühr derzeit nicht glaub-haft [Zum \nErfordernis der Glaubhaftmachung vgl. VG Ansbach, Beschluss vom 20.07.2007 in AN 9 M \n07.00439 sowie VG Minden, Kostenfestsetzungsbeschlüsse vom 09.11.2005 in 7 L 382/05, \nvom 01.08.2007 in 8 K 3544/06, juris; (bestätigt durch nicht bestandskräftigen Beschluss vom \n06.09.2007, juris) und vom 03.08.2007 in \n9 K 1968/06.A, juris (bestätigt durch Beschluss vom 02.10.2007, nrwe; mit einem Hinweis \nauf BGH, Beschluss vom 04.04.2007 in III ZB 79/06, juris)].\n\n25\n\nErgänzend weist der Entscheider darauf hin, dass der BGH die Frage der \nAnrech-nung entsprechend zu beurteilen scheint - vgl. grundlegende Entscheidung \ndes \nBGH zur Frage der Anrechnung im Urteil vom 07.03.2007 in VIII ZR 86/06, juris; \nbestätigt durch Urteil vom 14.03.2007 in VIII ZR 184/06, juris; und Versäumnisurteil \nvom 11.07.2007 in VIII ZR 310/06, juris; sowie sinngemäß BGH, in Abschnitt 5 der \nGründe des Beschlusses vom 25.09.2007 in VI ZB 22/07, juris.\nDie aus den vorstehenden Entscheidungen gewonnen Erkenntnisse sind bei genauer \nBetrachtung allerdings nicht neu. Der 7. Senat des BGH hat bereits in seinem \nBeschluss vom 27.04.2006 in VII ZB 116/05, NJW 2006, S. 2580 ff. darauf hinge-\nwiesen, dass die Aufwendungen für ein Mahnschreiben, zu denen auch der anzu-\nrechnende Teil der Geschäftsgebühr zählt, nicht im Kostenfestsetzungsverfahren \ngeltend gemacht werden können. Er ist dabei in seiner Entscheidungsbegründung \nüber die von ihm zu entscheidende Frage, ob der nicht anrechenbare Teil der \nGeschäftsgebühr zu den Kosten des Rechtsstreits gehört hinausgegangen.\n\n26\n\nEine zusätzliche argumentative Auseinandersetzung mit dem Für und Wider der An-\nrechnung kann den in die Datenbanken nrwe und juris eingestellten Beschlüsse des VG \nMinden (Stichworte: Anrechnung und Geschäftsgebühr) sowie dem Aufsatz von \nRechtsanwalt Dr. Peter Ostermeier in JurBüro 1/2008, S. 6 ff. entnommen werden.\n\n27","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257941","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2008-02-06/7-k-2953-05-a","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 164","ref_norm":"164","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/257941","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257941","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2008-02-06/7-k-2953-05-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/257941","retrieved":"2026-07-09 02:22:23.022802+00:00"}}