{"status":"available","doknr":"OLD258489","ecli":"ECLI:DE:VGMI:2008:0116.3L699.07.00","court":"Verwaltungsgericht Minden","senate":null,"decided":"2008-01-16","aktenzeichen":"3 L 699/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert beträgt 7.500,00 EUR.\n\n1\n\nGründe:\n\n2\n\nDer Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom \n27. Dezember 2007 (3 K 2812/07) gegen die Ordnungsverfügung der \nAntragsgegnerin vom 18. Dezember 2007 anzuordnen, \n\n4\n\nist zulässig, aber nicht begründet. \n\n5\n\nDie erstrebte Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage liegt gem. § 80 \nAbs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - (wie dem in der \nBestimmung enthaltenen \"kann\" zu entnehmen ist) im Ermessen des Gerichts. \nDieses hat dabei nach herrschender Meinung eine Abwägung vorzunehmen \nzwischen dem Interesse des Antragstellers, von der sofortigen Durchsetzung der \nVerfügung vom 18. Dezember 2007 vorläufig verschont zu bleiben, und dem \nöffentlichen Interesse daran, dass der Verwaltungsakt sofort vollzogen wird. Diese \nAbwägung geht im vorliegenden Fall zu Lasten des Antragstellers aus. \n\n6\n\nDie Ordnungsverfügung vom 18. Dezember 2007 erweist sich nämlich bei \nsummarischer Prüfung - eine solche reicht im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO \naus - als offensichtlich rechtmäßig.\n\n7\n\nSie findet ihre Rechtsgrundlage in § 11 Abs. 2 Nr. 1 des \nSchornsteinfegergesetzes. Nach dieser Vorschrift ist die Bestellung als \nBezirksschornsteinfegermeister zu widerrufen, wenn Tatsachen die Annahme \nrechtfertigen, dass der Bezirksschornsteinfegermeister nicht die erforderliche \npersönliche oder fachliche Zuverlässigkeit für die Ausübung seines Berufes besitzt. \nSo liegt es hier.\n\n8\n\nDass und warum dies so ist, hat die Antragsgegnerin in ihrer Widerrufsverfügung \nvom 18. Dezember 2007 eingehend und zutreffend dargelegt. Auf die dortigen \nAusführungen wird deshalb vorab in entsprechender Anwendung des § 117 Abs. 5 \nVwGO Bezug genommen. Das Vorbringen des Antragstellers rechtfertigt keine \nabweichende Sichtweise. Im Einzelnen ist hierzu folgendes zu bemerken:\n\n9\n\nEine Verkürzung der Rechtsschutzmöglichkeiten des Antragstellers durch die \nZustellung der Ordnungsverfügung am 19. Dezember 2007 ist nicht ersichtlich. Im \nÜbrigen vermöchte ein etwaiger diesbezüglicher Mangel die Rechtmäßigkeit der \nOrdnungsverfügung nicht in Frage zu stellen.\n\n10\n\nDie Verfügung der Landrätin des Kreises I. vom 17. Dezember 2007, mit der \ndie Neuordnung der Kehrbezirke im Kreis I. umgesetzt wurde, steht der \nRechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 18. Dezember \n2007 nicht entgegen, insbesondere liegen keine widersprechenden Regelungen vor. \nDie Verfügung der Landrätin des Kreises I. vom 17. Dezember 2007 ist nämlich \ndurch die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 18. Dezember 2007 \ngegenstandslos geworden.\n\n11\n\nAuch der Antragsteller stellt nunmehr nicht mehr durchgreifend in Abrede, dass \nvor Erlass des Widerrufsbescheides eine Anhörung des Vorstandes der \nSchornsteinfegerinnung erfolgt ist. \n\n12\n\nDie Verhängung eines (erneuten) Warnungsgeldes nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 \ndes Schornsteinfegergesetzes kam angesichts der nachfolgend darzustellenden \nschwerwiegenden Verfehlungen des Antragstellers nicht in Betracht. \n\n13\n\nDie Kehrbücher sind, wie aus dem beigezogenen Verwaltungsvorgang der \nAntragsgegnerin ersichtlich ist, unübersichtlich geführt und enthalten nicht alle \nerforderlichen Unterlagen. Dies betrifft insbesondere fehlende \nAbgaswegeüberprüfungen und CO-Messungen. Hierfür vermag sich der Antragsteller \nnicht mit dem angeblichen Software-Problem zu rechtfertigen. Auch insoweit trifft \nnämlich allein ihn die Verantwortung für die Tauglichkeit des von ihm verwendeten \nPC-Programms. Im Übrigen hält es die Kammer für ausgeschlossen, dass ein \nSoftware-Programm die zutreffenden Daten auf dem Bildschirm anzeigt, es dann \naber jedoch beim Ausdruck zu den von der Antragsgegnerin festgestellten Fehlern \nkommt. Auch insoweit träfe den Antragsteller jedoch der Vorwurf, die Ausdrucke nicht \nmehr kontrolliert zu haben. \n\n14\n\nGanz erheblich fällt ins Gewicht, dass der Antragsteller unberechtigterweise \nGebühren erhoben bzw. vor Fälligkeit erhoben hat. In diesem Zusammenhang \nkommt dem Umfang des für seine Kunden entstandenen Schadens keine \nausschlaggebende Bedeutung zu. Entscheidend ist vielmehr allein der Umstand, \ndass der Antragsteller flächendeckend öffentlich-rechtliche Gebühren erhoben hat, \nohne dass ein Gebührentatbestand verwirklicht oder die Fälligkeit gegeben war. \nAuch insoweit vermag sich der Antragsteller aus den vorstehenden Gründen nicht \nauf die Fehlerhaftigkeit des von ihm verwendeten Software-Programmes zu berufen. \nIm Übrigen fällt auf, dass die von ihm praktizierte Vorgehensweise durchweg zu \nLasten seiner Kunden ausgefallen ist. \n\n15\n\nInsgesamt sind die nach Auswertung des beigezogenen Verwaltungsvorgangs \nder Antragsgegnerin nachgewiesenen Unregelmäßigkeiten so schwerwiegend, dass \ndem Antragsteller die persönliche und fachliche Zuverlässigkeit für die Ausübung \nseines Berufes abgesprochen werden muss. Der Einholung eines \nSachverständigengutachtens bedurfte es deshalb - zumal im vorliegenden \nsummarischen Verfahren - nicht. \n\n16\n\nAnhaltspunkte dafür, dass trotz der somit anzunehmenden offensichtlichen \nRechtmäßigkeit der Grundverfügung den Interessen des Antragstellers daran, von \nder sofortigen Durchsetzung des Verwaltungsaktes vorläufig verschont zu bleiben, \nausnahmsweise der Vorrang gebührt, sind nicht ersichtlich. Die privaten Interessen \ndes Antragstellers haben zwar Gewicht. Insbesondere verkennt die Kammer nicht, \ndass es durch die Widerrufsverfügung der Antragsgegnerin vom 18. Dezember 2007 \nzu einem tiefgreifenden Eingriff in die Berufsfreiheit des Antragstellers mit \nschwerwiegenden wirtschaftlichen Folgen für diesen kommt. Auf der anderen Seite \nsteht jedoch das überragend wichtige Gemeinschaftsgut der Feuersicherheit, dessen \nGewährleistung durch den Antragsteller angesichts der o.g. Verfehlungen nicht mehr \ngesichert ist. Die Feuersicherheit der Allgemeinheit ist letztlich höher zu gewichten \nals das berufliche und wirtschaftliche Interesse des Antragstellers. \n\n17\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n18\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 GKG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258489","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2008-01-16/3-l-699-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/258489","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258489","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2008-01-16/3-l-699-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/258489","retrieved":"2026-07-09 02:23:09.106479+00:00"}}