{"status":"available","doknr":"OLD258536","ecli":"ECLI:DE:VGMI:2008:0115.8K1733.06A.00","court":"Verwaltungsgericht Minden","senate":null,"decided":"2008-01-15","aktenzeichen":"8 K 1733/06.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird auf Kosten der Kläger abgewiesen. \n\nGerichtskosten werden nicht erhoben.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\nDie Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in derselben \nHöhe Sicherheit leistet.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDie 1943 und 1950 in der Türkei geborenen Kläger reisten 1987 mit zehn Kindern in die \nBundesrepublik Deutschland ein. Sie gaben in ihrem Asylantrag an, sie seien Jeziden. Sie \nwurden mit Bescheid vom 21.06.1988 als Asylberechtigte anerkannt; dabei wurde einen \nGruppenverfolgung der Jeziden angenommen. Die Entscheidung wurde im Juni 1993 \nrechtskräftig, nachdem der Bundesbeautragte für Asylangelegenheiten seine \nAnfechtungsklage gegen den Anerkennungsbescheid im Verfahren vor dem OVG NRW \nzurückgenommen hat. Im Mai 2005 leitete die Beklagte ein Widerrufsverfahren ein. Nach \nvorheriger Anhörung der Kläger widerrief sie ihre Anerkennung als Asylberechtigte mit \nBescheiden vom 28.04.2006 und stellte fest, die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG \nund Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG lägen nicht vor. Zur Begründung \nführte sie aus, die Voraussetzungen des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG lägen vor. Dabei ging sie \ndavon aus, hier sei eine bereits erlittene Vorverfolgung zu berücksichtigen; ein Widerruf \nerfordere also hinreichende Sicherheit vor einer Wiederholung der Verfolgung. Türkische \nStaatsangehörige jezidischen Glaubens, die ihren Glauben praktizierten, hätten nach \nbisherigen Erkenntnissen seit etwa 1990 in ihren angestammten Siedlungsgebieten in der \nSüdosttürkei einer mittelbaren regionalen Gruppenverfolgung unterlegen; zumutbare \nFluchtalternativen fehlten. Mangels nachgewiesener aktueller Referenzfälle zur Verfolgung \nvon Jeziden seitens der muslimischen Bevölkerung lasse sich eine mittelbare regionale \nGruppenverfolgung nach Art. 16 a Abs. 1 GG bzw. eine nicht staatliche regionale \nGruppenverfolgung nach § 60 Abs. 1 Satz 4 c AufenthG inzwischen nicht mehr bejahen. Das \nOVG NRW habe in seinem Urteil vom 14.02.2006 festgestellt, in Anbetracht der erheblichen \nVerbesserung der Lage in den einschlägigen Siedlungsgebieten bestehe keine beachtliche \nWahrscheinlichkeit einer mittelbaren staatlichen Gruppenverfolgung wegen jezidischer \nReligionszugehörigkeit mehr. Zu § 60 Abs. 1 AufenthG wurde ausgeführt, es seien keine \nindividuell konkreten Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass die Kläger nach einer Rückkehr \nin ihre Heimatregion in der Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit relevante \nBeeinträchtigungen zu befürchten hätten. Zu § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG wurde ausgeführt, \ndas Vorliegen von Abschiebungsverboten sei weder vorgetragen noch ersichtlich.\n\n3\n\nAm 05.05.2006 haben die Kläger Klage erhoben. Auf die mündliche Verhandlung vom \n27.04.2007 hat das Gericht die zunächst getrennt erhobenen Klagen der beiden Kläger (8 K \n1733/06.A und 8 K 1734/06.A) gemäß § 93 VwGO miteinander verbunden. Die Kläger \nwenden sich mit umfangreichem Sachvortrag und Beweisantritten gegen die Annahme, im \nFalle einer Rückkehr in ihre Heimatregion seien sie vor an ihren jezidischen Glauben \nanknüpfende politischen Verfolgungsmaßnahmen hinreichend sicher. Der Kläger hat in der \nmündlichen Verhandlung vom 27.04.2004 Angaben zu seinem jezidischen Glauben gemacht. \nDie Kläger haben weiter sinngemäß vorgetragen, wegen ihres Gesundheitszustandes sei ihnen \neine Rückkehr in die Türkei nicht zuzumuten. Sie haben dazu mehrere ärztliche Atteste \nvorgelegt. Der Gesundheitszustand der Klägerin wird zusammenfassend in einem Attest vom \n07.01.2008 des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. Krebs beschrieben. Für den Kläger \nwurden insbesondere Atteste des Internisten und Rheumatologen Dr. D. vom 02.03.2001 \nsowie des Klinikums N. vom 19.10.2005 und 03.11.2005 vorgelegt.\n\n4\n\nDie Kläger beantragen jeweils,\n\n5\n\nden Bescheid der Beklagten vom 28.04.2006 aufzuheben und sie zu \nverpflichten festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1, \nhilfsweise des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen.\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n6\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n7\n\nIn den mündlichen Verhandlungen vom 27.04.2007 und 15.01.2008 gestellte \nBeweisanträge hat das Gericht mit begründeten Beschlüssen abgelehnt. Insoweit \nwird auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen und die nachfolgenden \nEntscheidungsgründe verwiesen.\n\n8\n\nWegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten \n8 K 1731, 1732, 1733 und 1734/06.A und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der \nBeklagten sowie die in den Lageakten enthaltenen und den Beteiligten zugänglichen \nAuskünfte, Stellungnahmen und Presseberichte zur Lage in der Türkei, insbesondere der \nJeziden, Bezug genommen.\n\n9\n\nEntscheidungsgründe:\n\n10\n\nDie zulässige Klage ist nicht begründet. Die Bescheide vom 28.04.2006 sind \nrechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten. Sie haben auch keinen \nAnspruch auf die Feststellungen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 \nAufenthG oder des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen. Dies hat die Beklagte in \nden angefochtenen Bescheiden im Kern zutreffend dargelegt. Das Gericht folgt der \nBegründung der Bescheide und verweist gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG auf sie.\n\n11\n\nErgänzend weist die Kammer auf Folgendes hin:\n\n12\n\nGemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG in der seit dem Inkrafttreten des Gesetzes \nzur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union \nvom 19.08.2007 (Richtlinienumsetzungsgesetz) geltenden Fassung (im Folgenden: \nAsylverfahrensgesetz 2007) sind die Anerkennung als Asylberechtigter und die \nFeststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthH. - früher § 51 \nAbs. 1 AuslH. - vorliegen, unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für \nsie nicht mehr vorliegen. Nach dem neu eingefügten Satz 2 ist dies insbesondere der \nFall, wenn der Ausländer nach Wegfall der Umstände, die zur Anerkennung als \nAsylberechtigter oder zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft geführt haben, es \nnicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Staates in Anspruch zu nehmen, dessen \nStaatsangehörigkeit er besitzt, oder wenn er als Staatenloser in der Lage ist, in das \nLand zurückzukehren, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. \n\n13\n\nVgl. zur früheren Gesetzesfassung: BVerwG, Urteil vom 01.11.2005\n- 1 C 21.04 -, InfAuslR 2006, 244.\n\n14\n\nDiese Voraussetzungen liegen hier vor.\n\n15\n\nDie Kläger sind seinerzeit vom Bundesamt als Asylberechtigte anerkannt worden, \nweil sie als glaubensgebundene Jeziden angesehen wurden und sie als solche in \nfrüheren Jahren in der Südosttürkei von einer religiös bedingten Gruppenverfolgung \nbetroffen waren. Die hierfür maßgeblichen Verhältnisse haben sich indes für Jeziden \nso weit verbessert, dass die Anerkennung als Asylberechtigte, die Gewährung von \nAbschiebungsschutz und die Feststellung von Abschiebungsverboten nicht länger \naufrechterhalten werden kann. \n\n16\n\nDie damalige Anerkennung der Kläger beruhte auf der Auffassung, \nglaubensgebundene Jeziden unterlägen in ihren angestammten Siedlungsgebieten \nim Südosten der Türkei einer religiös motivierten Gruppenverfolgung; eine \ninnerstaatliche Fluchtalternative stehe ihnen in der Türkei auch in Istanbul nicht zur \nVerfügung. Die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung ging jedenfalls in den 90er \nJahren einheitlich davon aus, Jeziden mit erkennbarer religiöser Bindung lebten in \nder Südosttürkei wegen ihrer Religionszugehörigkeit in einem Klima allgemeiner \nreligiöser und gesellschaftlicher Verachtung und seien einer Vielzahl von \nVerfolgungsmaßnahmen ausgesetzt, die im Verhältnis zu der Anzahl der noch in \nihren Siedlungsgebieten verbliebenen Jeziden für jedes Mitglied dieser \nBevölkerungsgruppe die Gefahr begründete, jederzeit zum Ziel und Opfer von \nreligiös motivierten Rechtsverletzungen werden zu können, ohne dass der türkische \nStaat bereit wäre, die ihm zur Verfügung stehenden Machtmittel zum Schutz der \nJeziden einzusetzen.\n\n17\n\nSo zuletzt OVG NRW, Urteil vom 10.09.2003 - 8 A 4224/02.A - \nm.w.N.\n\n18\n\nDiese Situation hat sich seither grundlegend geändert. \n\n19\n\nNach dem Urteil des OVG NRW vom 14.02.2006 - 15 A 2119/02.A - besteht jetzt \nkeine beachtliche Wahrscheinlichkeit mehr dafür, dass Jeziden einer asylerheblichen \nGruppenverfolgung in der Türkei ausgesetzt sind. Dieser Rechtsprechung ist das \nerkennende Gericht gefolgt. Auch nach Auswertung weiterer neueren \nErkenntnisquellen geht die Kammer in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass \nderzeit keine Gruppenverfolgung der Jeziden in der Türkei mehr stattfindet. \n\n20\n\nAuch das OVG NRW hat seine Rechtsprechung nach Auswertung weiterer \nErkenntnisquellen bestätigt. \n\n21\n\nOVG NRW, Urteil vom 27.08.2007 - 15 A 4224/02.A -.\n\n22\n\nDarüber hinaus steht zur Überzeugung des Gerichts auch fest, dass Jeziden \n- ausgehend vom Prognosemaßstab einer bereits erlittenen Verfolgung - bei einer \nRückkehr in ihre Heimat sogar hinreichend sicher vor erneuter Verfolgung sind und \ninsoweit auch eine gravierende Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 73 Abs. 1 \nSatz 1 AsylVfG 2007 für solche Jeziden feststellbar ist, die seinerzeit die Türkei \nwegen stattgefundener oder unmittelbar bevorstehender eigener \nVerfolgungsbetroffenheit verlassen haben. Für das Gericht verbleiben keine \nernsthaften Zweifel daran, dass Jeziden im Südosten der Türkei vor erneut \neinsetzender Verfolgung sicher sind.\n\n23\n\nSo inzwischen auch OVG NRW, Urteil vom 31.08.2007 - 15 A \n5128/04.A -, zitiert nach milo.bamf.de.\n\n24\n\nAnhaltspunkte, die die Möglichkeit einer erneuten Verfolgung nicht ganz entfernt \nerscheinen lassen, sind nicht ersichtlich. Auch der herabgestufte \nWahrscheinlichkeitsmaßstab erfordert nicht, dass selbst vereinzelte künftige \nVerfolgungshandlungen auszuschließen sind.\n\n25\n\nDie Frage der hinreichenden Sicherheit vor erneuter Verfolgung steht tatsächlich \nin engem Zusammenhang mit der § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG 2007 zu \nentnehmenden Voraussetzung, dass die für die Anerkennung maßgeblichen \nVerhältnisse sich erheblich und nicht nur vorübergehend geändert haben müssen. In \nBezug auf beide Fragestellungen ist festzuhalten, dass asylerhebliche Übergriffe der \nHäufigkeit und Art, die in den 80er und 90er-Jahren des 20. Jahrhunderts die \nAnnahme einer Gruppenverfolgung der Jeziden begründet haben, seit 2003 nur noch \nganz vereinzelt vorgekommen sind. Weitere erhebliche Änderungen lassen sich im \nVerhältnis der derzeit in der Region lebenden Jeziden zur moslemischen \nMehrheitsbevölkerung und bei der Schutzbereitschaft des türkischen Staates \nfeststellen; seine Schutzfähigkeit ist schon im Urteil des OVG NRW vom 24.11.2000 \n- 8 A 4/99.A - nicht in Zweifel gezogen worden. Für das Verhältnis zwischen Jeziden \nund moslemischer Mehrheitsbevölkerung gilt Folgendes: Nach der Stellungnahme \ndes jezidischen Forums Oldenburg vom 04.07.2006 lebten am 30.03.2006 524 \nJeziden in der Region, davon die meisten in den Kreisen Viransehir, Besiri und \nNusaybin. Zu diesen gehören neben denjenigen, die die Türkei nie für längere Zeit \nverlassen haben, auch eine nicht unerhebliche Anzahl von Rückkehrern, vor allem \naus der Bundesrepublik Deutschland. Die Jeziden, die immer in der Türkei und \ninsbesondere in dieser Region geblieben sind, sind von Verfolgungshandlungen \nverschont geblieben, weil sie entweder für die moslemische Mehrheitsbevölkerung \nunbedeutend waren oder sich arrangiert hatten. Die Rückkehrer werden von der \nsozialen Umgebung sicher aufmerksam beobachtet, sind aber aufgrund ihres \nrelativen Wohlstandes offenbar in der Lage, auch mit der einheimischen \nmoslemischen Bevölkerung geschäftliche Kontakte zu knüpfen und darüber \nAnerkennung sowohl bei der Bevölkerung als auch bei den staatlichen Stellen zu \nfinden. Für diese Bewertung der Dinge spricht das Gesamtbild der Schilderungen \nund Angaben, die sich in den Berichten aus den Jahren 2006 und 2007 finden. \nInsbesondere spricht das Auswärtige Amt in seiner Stellungnahme vom 26.01.2007 \n(Seite 8) ebenso wie im aktuellen Lagebericht vom 25.10.2007 (Seite 20) von einer \nnennenswerten Anzahl von Jeziden in der Region, die \"zeitweise auch in \nDeutschland\" leben (allein im Kreis Besiri 150). Gerade diese Jeziden, die ohne Not \nin die Region zurückkehren, belegen damit eindrucksvoll, dass sie auf eine \nerhebliche und dauerhafte Veränderung der Verhältnisse vertrauen. Auch wenn \ndieses Vertrauen aus unterschiedlichen Gründen in dem einen oder anderen Fall \nenttäuscht worden sein sollte, kann der Rückkehrbewegung das Gewicht nicht \nabgesprochen werden, das für die Annahme einer dauerhaften Veränderung der \nVerhältnisse erforderlich ist. In Bezug auf die konkreten Zahlen von Rückkehrern \nwirken im Übrigen die Angaben des jezidischen Forums in der Stellungnahme vom \nJuni 2006 (Seite 12) keinesfalls vertrauenswürdiger als die genannten Zahlen des \nAuswärtigen Amtes. \n\n26\n\nDiese Einschätzung wird auch nicht dadurch infrage gestellt, dass - wie in diesen \nVerfahren regelmäßig vorgetragen wird - die Moslems in der Türkei den Jeziden \ngegenüber nach wie vor feindlich eingestellt sind und sie religiös bedingt ablehnen. \nDenn eine nur innerlich gebliebene Ablehnung vonseiten der Moslems gibt keinen \nHinweis auf eine religionsbedingte Verfolgung der Jeziden, sofern sie nicht durch \nasylerhebliche Eingriffe auch nach außen hin zutage tritt. Auch ein ihrer Religion \nfeindlich gesonnenes Umfeld lässt für sich allein gesehen Zweifel an der \nhinreichenden Verfolgungssicherheit der Jeziden in der Türkei nicht zu. Deshalb \nkommt es auf die mit dem in der mündlichen Verhandlung vom 15.01.2008 gestellten \nBeweisantrag zu 1. unter Beweis gestellte Tatsache nicht an.\n\n27\n\nZur Änderung der Lage hinsichtlich der Schutzbereitschaft des türkischen Staates \nverweist das Gericht auf die entsprechenden Ausführungen im Urteil des OVG NRW vom \n14.02.2006 - 15 A 2119/02.A -, S. 23 ff., denen es folgt. \n\n28\n\nDie Kläger sind bei einer Aufenthaltnahme in der Türkei außerdem hinreichend sicher vor \neiner asylerheblichen Verletzung des religiösen Minimums. Das OVG NRW hat hierzu in \nseinem Urteil vom 14.02.2006 bereits ausgeführt, dass dabei nicht die Bedeutung verkannt \nwird, die der religiösen Betreuung durch einen Scheich oder einen Pir für ein funktionierendes \nGemeindeleben der Jeziden zukommt. Nicht jede Beeinträchtigung eines funktionierenden \nGemeindelebens führe jedoch bereits zu einer Verletzung des religiösen Existenzminimums. \nAuch für glaubensgebundene Jeziden schließe das Fehlen ausreichender priesterlicher \nBetreuung und das Leben ohne eine funktionierende Gemeinde aber die Religionsausübung in \nihrem Kernbereich nicht ohne weiteres aus. Unabhängig davon läge eine Verletzung des \nreligiösen Existenzminimums nur dann vor, wenn die Religionsausübung in ihrem \nunverzichtbaren Kern durch staatliche oder dem Staat zurechenbare Eingriffe unmöglich \ngemacht würde. Der Heimatstaat sei nicht zur Gewährleistung einer bestimmten religiösen \nInfrastruktur verpflichtet. Religiöse Beeinträchtigungen der Jeziden beruhten nicht auf \nstaatlichen oder dem Staat zurechenbaren Eingriffen, sondern seien lediglich tatsächliche \nFolge der vergleichsweise geringen Zahl von in der Türkei lebenden Jeziden (Bl. 26 des \namtlichen Umdrucks).\n\n29\n\nDieser Wertung schließt sich das erkennende Gericht an. Zu berücksichtigen ist hierbei \nauch, dass Jeziden ohnehin nicht nach außen hin erkennbar auf gemeinsame Gebete oder \nrituelle Handlungen in einer speziellen Versammlungsstätte oder Kirche angewiesen sind, \nsich die Ausübung der Religion im Alltag vielmehr auf den innerfamiliären bzw. \ninnerhäuslichen Bereich beschränkt. Auch ist davon auszugehen, dass die die ganzen Jahre \nüber in der Türkei verbliebenen Jeziden eine für sie als noch ausreichend empfundene \nreligiöse Betreuung und Betätigung erfahren haben dürften, an der die Kläger künftig \nteilhaben könnten. Im Zuge der Rückkehr weiterer Jeziden in diese Region wird sich die \nSituation durch eine Vergrößerung der Gemeinden weiter verbessern. Insofern teilt das \nGericht nicht die Befürchtung der Kläger, in der Türkei sei für Jeziden das religiöse \nExistenzminimum nicht gewährleistet. \n\n30\n\nIm Ergebnis ebenso nach Auswertung zahlreicher neuerer \nErkenntnisquellen: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, \nUrteil vom 17.07.2007 - 11 LB 332/03 -, S. 44 ff.;\nvgl. zu dieser Frage auch den einen Antrag auf Zulassung einer Berufung \nablehnenden Beschluss des OVG NRW vom 28.06.2007 \n- 15 A 1922/07.A - und das Urteil vom 31.08.2007, a.a.O.\n\n31\n\nAusgehend von dem vorstehenden rechtlichen Ansatz und den dazu getroffenen \ntatsächlichen Feststellungen kommt es für die Entscheidung auf die mit den in der \nletzten mündlichen Verhandlung mit dem Beweisantrag zu 2. unter Beweis gestellten \nTatsachen für die Entscheidung nicht an. Das Gericht geht mit dem \nOberverwaltungsgericht Münster davon aus, dass eine ausreichende priesterliche \nBetreuung der noch im Südosten der Türkei lebenden Jeziden nicht mehr \nuneingeschränkt gewährleistet ist, gleichwohl aber eine Religionsausübung möglich \nist, die dem religiösen Existenzminimum noch entspricht.\n\n32\n\nAuch § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG 2007 steht dem Widerruf nicht entgegen. Nach dieser \nVorschrift ist von einem Widerruf abzusehen, wenn sich der Ausländer auf zwingende, auf \nfrüheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Rückkehr in den Staat \nabzulehnen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Unabhängig von den Voraussetzungen des \n§ 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG 2007 hat danach aus humanitären Gründen ein Widerruf zu \nunterbleiben, wenn im Einzelfall das konkrete Flüchtlingsschicksal zwingende, auf der \ndamaligen Verfolgung beruhende Gründe erkennen lässt, die eine Rückkehr zum heutigen \nZeitpunkt unzumutbar erscheinen lassen. Zwischen der früheren Verfolgung und der \nUnzumutbarkeit der Rückkehr muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Die Vorschrift \nschützt aber nicht gegen allgemeine Gefahren. Auch können aus ihr keine allgemeinen, von \nden gesetzlichen Voraussetzungen losgelöste Zumutbarkeitskriterien hergeleitet werden, die \neinem Widerruf der Asyl- und Flüchtlingsanerkennung entgegenstehen. § 73 Abs. 1 Satz 3 \nAsylVfG 2007 trägt der psychischen Sondersituation solcher Personen Rechnung, die ein \nbesonders schweres, nachhaltig wirkendes Verfolgungsschicksal erlitten haben und denen es \ndeshalb selbst lange Zeit danach auch ungeachtet veränderter Verhältnisse nicht zumutbar ist, \nin den früheren Verfolgerstaat zurückzukehren.\n\n33\n\nBVerwG, Urteil vom 01.11.2005 - 1 C 21.04 -, InfAuslR 2006, 244 (249 \nf.).\n\n34\n\nVorliegend ist eine Unzumutbarkeit der Rückkehr auch dann nicht anzunehmen, \nwenn im Heimatort der Kläger keine Familienangehörigen oder sonstigen jezidischen \nFamilien mehr leben sollten. Das Gericht geht nämlich davon aus, dass die Kläger, \ngegebenenfalls mit weiteren Familienangehörigen, in eines der Dörfer oder \nWohngebiete in den Kreisen Besiri oder Viransehir ziehen können, in denen noch \neine nennenswerte Anzahl von Jeziden lebt (vgl. dazu die Ausführungen im \nGutachten von Baris vom 17.04.2006, S. 2-5, und die Stellungnahme des jezidischen \nForums Oldenburg vom 04.07.2006, S.12). Für die Zumutbarkeit der Rückkehr unter \nwirtschaftlichen Aspekten gilt im Rahmen von § 73 Abs. 1 S. 3 AsylVfG 2007 \ndasselbe wie nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG. Das Gericht geht insoweit mit dem \nOVG NRW davon aus, dass Rückkehrer in der Türkei, wenn auch oft nicht ohne \nanfängliche Schwierigkeiten, den notwendigen Lebensunterhalt finden können. Es ist \ndie Solidarität in der Großfamilie, aber auch vonseiten sonstiger Bezugspersonen im \nSinne des in der Türkei geltenden Verwandtschaftsbegriffs, die es in den allermeisten \nFällen verhindert, dass in der Türkei zur Migration gezwungene Menschen Schaden \nan Leib und Seele nehmen. Im Falle der Kläger kommt hinzu, das sie voraussichtlich \nUnterstützung von ihren in Deutschland verbleibenden Familienangehörigen \nerwarten können. Im Übrigen sind die vom Bundesverwaltungsgericht genannten \nVoraussetzungen für eine psychische Sondersituation, auf die § 73 Abs. 1 Satz 3 \nAsylVfG 2007 abzielt, im Falle der Kläger nicht ersichtlich. \n\n35\n\nEine Unzumutbarkeit in diesem Sinne lässt sich hier auch nicht aus den \nmöglicherweise eingeschränkten Möglichkeiten der Religionsausübung, die schon \nweiter oben im Rahmen des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG 2007 erörtert worden ist, \nherleiten. Insofern kann nach § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG 2007 im Ergebnis kein \nanderer Maßstab gelten.\n\n36\n\nZur Entscheidung der vorstehend erörterten Fragen war auch die in der \nmündlichen Verhandlung vom 27.04.2007 beantragte Beweiserhebung durch \nEinholung eines weiteren Sachverständigengutachtens nicht erforderlich. Für die \nEinzelfrage, dass es nach wie vor religiös motivierte Übergriffe auf Jeziden in den \ntraditionellen Siedlungsgebieten der Türkei gibt, wird auf die obigen Ausführungen \nverwiesen. Zur Frage der Schutzbereitschaft des türkischen Staates ist die Einholung \neines Sachverständigengutachtens zusätzlich zu den vorliegenden Gutachten und \nAuskünften nicht erforderlich, weil diese ein hinreichend aussagekräftiges Bild \nergeben, das das Gericht aufgrund seiner langjährigen Erfahrung mit Asylverfahren \naus der Türkei aufgrund eigener Sachkunde unter Berücksichtigung der \nEntscheidungen anderer Verwaltungsgerichte - insbesondere des OVG NRW - \nbewerten kann. Die Frage der hinreichenen Sicherheit vor erneuter Verfolgung ist \nwohl nicht als selbstständiges Beweisthema gemeint, sondern als Zusammenfassung \nder beiden vorangegangenen Fragen. Zur inländischen Fluchtalternative ist eine \nBeweiserhebung nicht erforderlich, weil es darauf für die Entscheidung nicht \nankommt; im Übrigen hat das Gericht keine Anhaltspunkte dafür, dass sich insofern \ngegenüber der früheren Rechtsprechung etwas geändert haben könnte.\n\n37\n\nWie hier schon VG N. , Urteil vom 27.04.2007 - 8 K 1731/06.A - im \nVerfahren des Sohnes B. der Kläger.\n\n38\n\nDie Kläger haben auch keinen Anspruch auf die Feststellung, dass die \nVoraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG für sie in Bezug auf die Türkei \nvorliegen. Insoweit wird zunächst auf die entsprechenden Ausführungen in den \nangefochtenen Bescheiden verwiesen. Solche Ansprüche ergeben sich für die \nKläger auch nicht wegen ihres Gesundheitszustandes aus § 60 Abs. 7 AufenthG. \nNach dieser Vorschrift kann von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen \nStaat abgesehen werden, wenn dort für ihn eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, \nLeben oder Freiheit besteht. Der Begriff der Gefahr im Sinne dieser Vorschrift ist im \nGrundsatz kein anderer als der im asylrechtlichen Prognosemaßstab der \nbeachtlichen Wahrscheinlichkeit angelegte, wobei allerdings das Element der \nKonkretheit der Gefahr für \"diesen\" Ausländer das zusätzliche Erfordernis einer \neinzelfallbezogenen, individuell bestimmten und erheblichen Gefahrensituation \nbegründet. Für eine beachtliche Wahrscheinlichkeit reicht es nicht aus, wenn eine \nVerfolgung oder sonstige Rechtsgutverletzung im Bereich des Möglichen liegt; \nvielmehr muss eine solche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein. \nDas ist anzunehmen, wenn die für die Rechtsgutverletzung sprechenden Umstände \ngrößeres Gewicht haben als die dagegen sprechenden Tatsachen und deshalb ihnen \ngegenüber überwiegen. Dieses größere Gewicht ist nicht rein quantitativ zu \nverstehen, sondern im Sinne einer zusammenfassenden Bewertung des \nSachverhalts bei verständiger Würdigung aller objektiven Umstände dahingehend, \nob sie bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen eine ernsthafte \nFurcht vor der Rechtsgutverletzung rechtfertigt. Dabei sind auch die Zumutbarkeit \neines mit der Rückkehr verbundenen Risikos und der Rang des gefährdeten \nRechtsgutes von Bedeutung.\n\n39\n\nSo OVG NRW, Beschluss vom 16.12.2004 - 13 A 4512/03.A -, m.w.N.\nzur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.\n\n40\n\nErheblich ist eine Gefahr, wenn der Umfang der Gefahrenrealisierung von \nbedeutendem Gewicht ist. Das ist der Fall, wenn sich durch die Rückkehr der unter \ndem Gesichtspunkt der Leibes- und Lebensgefahr hier allein in Betracht kommende \nGesundheitszustand wegen geltend gemachter unzureichender medizinischer \nBehandlungsmöglichkeiten im Zielstaaat der Abschiebung in einem angemessenen \nPrognosezeitraum wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde. \nDabei kann diese Gefahr sich daraus ergeben, dass die Behandlungsmöglichkeiten \nim Heimatstaat unzureichend sind, aber auch daraus, dass die erforderliche \nmedizinische Behandlung für den betreffenden Ausländer nicht finanzierbar ist.\n\n41\n\nVgl. OVG NRW, Urteile vom 02.02.2005 - 8 A 59/04.A - und vom \n18.01.2005 - 8 A 1242/03.A -.\n\n42\n\nWegen einer bei Rückkehr in die Türkei notwendig werdenden medizinischen \nBehandlung kann im Allgemeinen eine erhebliche konkrete Gefahr im Sinne des § 60 \nAbs.7 Satz 1 AufenthG nicht angenommen werden. Die medizinische \nGrundversorgung der Bevölkerung ist durch das öffentliche Gesundheitssystem und \nden sich ausweitenden Sektor privater Gesundheitseinrichtungen - wenn auch nicht \nauf hohem Niveau - grundsätzlich sichergestellt.\n\n43\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 19.04.2005 - 8 A 273/04.A -, \nBl. 126 des amtl. Umdrucks.\n\n44\n\nDie dieser Bewertung zugrundeliegenden tatsächlichen Verhältnisse haben sich \nnach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 25.10.2007 tendenziell weiter \nverbessert. Das Gericht hat keine Anhaltspunkte dafür, dass die bei den Klägern \nnach den von ihnen beigebrachten Attesten vorliegenden Erkrankungen in der Türkei \nnicht behandelt werden können. Beim Kläger spricht dafür schon, dass das letzte für \nihn vorgelegte Attest vom 03.11.2005 datiert; es ist also davon auszugehen, dass er \nallenfalls routinemäßig ambulant weiter behandelt wird. Nach der \nzusammenfassenden ärztlichen gutachtlichen Äußerung über die Klägerin vom \n07.01.2008 stehen bei ihr ein chronisches generalisiertes Schmerzsyndrom und der \nVerdacht auf eine somatisierte Depression im Vordergrund. Zur Bewältigung des \nAlltagslebens und zur Erhaltung der Lebensqualität ist danach eine permanente \nSchmerzbehandlung erforderlich. Auch insofern hat das Gericht keine Anhaltspunkte \ndafür, dass eine solche Behandlung in der Türkei nicht zu leisten wäre.\n\n45\n\nEs besteht auch keine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Kläger die \nerforderlichen medizinischen Behandlungen in der Türkei nicht finanzieren könnten. \nBei Mittellosigkeit haben sie die Möglichkeit, sich von der Gesundheitsverwaltung die \n\"grüne Karte\" (Yesil Card) ausstellen zu lassen, die zu einer kostenlosen \nmedizinischen Versorgung im staatlichen Gesundheitssystem berechtigt. Während \ndes Zeitraums bis zur Ausstellung der grünen Karte, der mehrere Wochen bis zu \nwenigen Monaten dauern kann, ist eine sofortige Behandlung akut erkrankter \nPersonen im staatlichen Gesundheitssystem möglich; die \"Stiftung für Sozialhilfe\" \nkann zudem eintreten, wenn und soweit die Kosten medizinischer Versorgung durch \ndie \"Yesil Card\" nicht gedeckt sind.\n\n46\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vm 19.04.2005 - 8 A 273/04.A -, Bl. 127, \nm.w.N.\n\n47\n\nEs kommt hinzu, dass davon ausgegangen werden kann, dass die Kläger sich \nauch insoweit auf die Unterstützung durch ihre Familie, insbesondere ihrer Kinder, \nverlassen können.\n\n48\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG. Die \nEntscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit und Abwendungsbefugnis folgen aus § 167 \nVwGO, 708 Nr. 11 und 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258536","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2008-01-15/8-k-1733-06-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":11},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/258536","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258536","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2008-01-15/8-k-1733-06-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/258536","retrieved":"2026-07-09 02:23:12.979337+00:00"}}