{"status":"available","doknr":"OLD258589","ecli":"ECLI:DE:VGMI:2008:0111.6K1128.07.00","court":"Verwaltungsgericht Minden","senate":null,"decided":"2008-01-11","aktenzeichen":"6 K 1128/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung \ndurch Sicherheitsleistung in Höhe von 50 EUR abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der \nVollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Beklagte bewilligte der am 18.1.1983 geborenen Klägerin mit Bescheid vom \n29.12.2003 für den Zeitraum November 2003 bis November 2004 (Besuch einer \nLehranstalt für Rettungsassistenten) Leistungen nach dem \nBundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) in Höhe von monatlich 159 EUR. \nEntsprechend der Angabe der Klägerin in ihrem am 7.11.2003 eingegangenen \nLeistungsantrag, über Barvermögen lediglich in Höhe von 4.015,60 EUR zu \nverfügen, erfolgte dabei keine Vermögensanrechnung. Auf Grund eines \nDatenabgleichs im Juli 2005, der eine einkommensteuerrechtliche \nFreistellungssumme von 372 EUR im Jahre 2003 für die Klägerin ergab, wurden dem \nBeklagten mögliche höhere Vermögensanlagen der Klägerin zum Zeitpunkt des \nBAföG-Antrags bekannt. Nach Aufforderung durch den Beklagten übersandte die \nKlägerin ihm unter dem 8.5.2006 mehrere Unterlagen über ihr bei Antragstellung \nvorhanden gewesenes Vermögen von (nach Abzug eines Freibetrags gemäß Tz. \n28.3.4 BAföG-VwV) insgesamt 5.838,46 EUR und erklärte die Freistellungssumme \ndamit, dass sie bis zum 25.8.2003 zusätzlich zwei Sparkassenzertifikate in Höhe von \n6.596,83 EUR bzw. 2.863 EUR besessen habe. Ihr Vater sei ihr gegenüber wegen \nAusgaben von über 10.000 EUR, die sie gehabt habe (Kauf eines PKW samt CD-\nRadio sowie eines PC mit Zubehör, PKW-Reparaturen, Kfz-Steuer und -\nVersicherung, zwei Urlaube) in Vorleistung getreten, um ihr den guten Zinssatz der \nZertifikate zu erhalten. Sie habe mit ihm vereinbart gehabt, ihre Schulden bis Mitte \n2003 zurückzuzahlen. Deshalb habe sie am 25.8.2003 das Zertifikat über 2.863 EUR \naufgelöst und den frei gewordenen Betrag ihrem Vater überwiesen, während sie das \nzweite Zertifikat auf Anweisung ihres Vaters zur fortgesetzten Sicherung des guten \nZinssatzes auf ihren Bruder überschrieben habe. Unterlagen über die Zertifikate und \ndie dazu behaupteten Transaktionen sowie über ihre geltend gemachten Ausgaben \nlegte die Klägerin nicht vor.\n\n3\n\nDaraufhin nahm der Beklagte mit Bescheid vom 12.1.2007 den \nBewilligungsbescheid vom 29.12.2003 gemäß § 45 SGB X unter Ausübung von \nErmessen zurück, wobei er die Übertragung der beiden Zertifikate als \nrechtsmissbräuchlich ansah und deren von der Klägerin angegebenen Werte ihrem \nVermögen zurechnete, und forderte die Klägerin auf, ihm einen gezahlten Betrag von \n1.908 EUR (= 12 x 159 EUR) zu erstatten. Mit ihrem dagegen erhobenen \nWiderspruch, soweit die Rückforderung einen Betrag von 638,46 EUR überstieg, \nbehauptete die Klägerin, sie habe sämtliche ihr darlehensweise zugewendeten \nBeträge unter der Voraussetzung erhalten, sie bei Ablauf ihrer Sparkassenzertifikate \nan ihren Vater zurückzuzahlen. Es sei unter Familienmitgliedern ganz üblich und in \nihrer Familie noch heute gängige Praxis, dass ihre Eltern für größere Anschaffungen \nder insgesamt sieben Kinder darlehensweise in Vorleistung träten. Sie könne als \neinzige Belege aber nur noch die beiden Kfz-Versicherungsbeitragsrechnungen für \n2002 und 2003 über insgesamt gut 1.450 EUR, die ihr Vater für sie verauslagt habe, \nvorlegen (beide Rechnungen weisen den Vater der Klägerin als Adressaten \naus).\n\n4\n\nDie C1. L. wies den Widerspruch durch Bescheid vom 25.4.2007 \nzurück im Wesentlichen mit der Begründung, die angeblichen Vereinbarungen mit \ndem Vater erfüllten nicht die Anforderungen an zu berücksichtigende \nDarlehensverträge zwischen Angehörigen, die dem sog. Fremdvergleich genügen \nmüssten; deshalb seien die Behauptungen der Klägerin unglaubhaft.\n\n5\n\nAm 25.5.2007 hat die Klägerin Klage erhoben unter Wiederholung der \nWiderspruchsbegründung und mit dem zusätzlichen Vorbringen, die Umschreibung \ndes zweiten Zertifikats auf ihren Bruder habe auch steuerrechtliche Gründe gehabt \nund könne dem Bruder spätere Anschaffungen ermöglichen. Bei insgesamt sieben \nKindern wären schriftliche Darlehensverträge für jede einzelne Vorleistung ihrer \nEltern praktisch unmöglich gewesen.\n\n6\n\nAuf Aufforderung durch die Kammer hat die Klägerin wenige Tage vor der \nmündlichen Verhandlung Unterlagen über die beiden Sparkassenzertifikate \nvorgelegt, aus denen sich u.a. ergibt, dass sie die fraglichen Sparverträge am \n4.2.2000 - damals noch gesetzlich vertreten durch ihre Eltern - über 10.000 DM, \nentnommen von einem anderen Konto der Klägerin, bzw. am 6.7.2001 über 5.000 \nDM mit jeweils siebenjähriger Laufzeit und währenddessen immer weiter steigenden \nZinssätzen abgeschlossen hatte, dass die jährlichen Zinsen jeweils dem Kapital \nzugeschlagen und mitverzinst und dass beide Verträge am 25.8.2003 auf den \ndamals knapp neunjährigen Bruder der Klägerin, vertreten durch die Eltern, \nübertragen und später jeweils vor Ablauf des Zeitraums der Zinssondervereinbarung \naufgelöst wurden, der erstgenannte Vertrag am 20.2.2006, der zweitgenannte bereits \nam 15.7.2004.\n\n7\n\nIn der mündlichen Verhandlung hat der informatorisch angehörte Vater der \nKlägerin u.a. erklärt, die von seiner Tochter angegebenen Urlaubskosten für 2003 in \nHöhe von 1.900 EUR seien deren Anteil an einem gemeinsamen Familienurlaub, der \ninsgesamt etwa 6.000 EUR gekostet habe. Auf Nachfragen des Gerichts und des \nVertreters des Beklagten, veranlasst durch die neue Detaildarstellung dieses Urlaubs \nund die Zweifel hieran, hat der Vater ergänzt, der Betrag von 1.900 EUR habe einen \nTaschengeldanteil für seine Tochter eingeschlossen.\n\n8\n\nDie Klägerin beantragt - sinngemäß von Anfang an -,\n\n9\n\nden Bescheid des Beklagten vom 12.1.2007 in Gestalt des \nWiderspruchsbescheides der C1. L. vom 25.4.2007 \naufzuheben, soweit ein Betrag von mehr als 638,46 EUR \nzurückgefordert wird.\n\n10\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte \nund den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen.\n\n13\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n14\n\nDie zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom \n12.1.2007 in Gestalt des für die gerichtliche Überprüfung maßgebenden \nWiderspruchsbescheides (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) vom 25.4.2007 ist in vollem Umfang \nrechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO).\n\n15\n\nDie Rücknahmeentscheidung des Beklagten ist rechtmäßig. Nach § 45 Abs. 1 \nSGB X darf ein begünstigender Verwaltungsakt, soweit er rechtswidrig ist, auch nach \nUnanfechtbarkeit unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise \nmit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden. Der \ndie Klägerin begünstigende Bewilligungsbescheid vom 29.12.2003 war in vollem \nUmfang rechtswidrig. Der Klägerin standen für den Bewilligungszeitraum November \n2003 bis November 2004 keine Leistungen der Ausbildungsförderung zu, weil sie \nihren Förderungsbedarf durch anzurechnendes eigenes Vermögen decken \nkonnte.\n\n16\n\nGemäß §§ 11 Abs. 2 Satz 1, 26 ff. BAföG ist auf den förderungsrechtlichen \nBedarf des Auszubildenden unter anderem eigenes Vermögen anzurechnen. Als \nVermögen gelten nach § 27 BAföG alle beweglichen und unbeweglichen Sachen, \nForderungen und sonstigen Rechte, soweit der Auszubildende sie verwerten kann \nund sie nicht nach Abs. 2 dieser Vorschrift vom Vermögensbegriff ausgenommen \nsind. Maßgeblich ist der Wert eines jeden Vermögensgegenstandes zum Zeitpunkt \nder Antragstellung (§ 28 Abs. 2 BAföG), bei Wertpapieren allerdings der Kurswert am \n31. Dezember des Jahres vor der Antragstellung, sofern der Bewilligungszeitraum \nvor dem 1.4.2005 begann (§ 28 Abs. 2 BAföG in der bis zum Inkrafttreten des 21. \nBAföGÄndG geltenden Fassung). Von dem nach § 28 Abs. 1 und 2 BAföG \nermittelten Vermögensbetrag sind die im Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden \nSchulden und Lasten abzuziehen (§ 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG); dies geschieht im \nFalle einer Rückforderung von Spar- oder Bausparprämien grundsätzlich durch einen \nPauschalabzug von 10 % des Spar- bzw. Bausparguthabens (Tz. 28.3.4 \nBAföGVwV). Veränderungen des Vermögens zwischen Antragstellung und Ende des \nBewilligungszeitraums bleiben unberücksichtigt (§ 28 Abs. 4 BAföG).\n\n17\n\nDie streitgegenständliche nachträgliche Anrechnung von Vermögen der Klägerin \ndurch den Beklagten entspricht diesen gesetzlichen Vorgaben. Unstreitig verfügte die \nKlägerin am 7.11.2003 über ein anzurechnendes Barvermögen von jedenfalls \n5.838,46 EUR (der Beklagte hat den darin enthaltenen Wert des Bausparvermögens \nsogar um einige Cent zu niedrig angesetzt). Zu Recht hat der Beklagte darüber \nhinaus die von der Klägerin selbst mit insgesamt 9.459,83 EUR mitgeteilten Werte \nder beiden Sparkassenzertifikate berücksichtigt, die sich seit dem 25.8.2003 nicht \nmehr im Eigentum der Klägerin befanden. Dieses Guthaben gehörte zwar am Tag \nder Antragstellung nicht mehr zum Vermögen der Klägerin, es ist aber dem von der \nKlägerin einzusetzenden Vermögen wegen rechtsmissbräuchlicher \nVermögensverfügungen zuzurechnen.\n\n18\n\nEin Auszubildender handelt grundsätzlich rechtsmissbräuchlich, wenn er, um \neine Vermögensanrechnung im folgenden Bewilligungszeitraum zu vermeiden, \nVermögen unentgeltlich an einen Dritten überträgt, anstatt es für seinen \nLebensunterhalt und seine Ausbildung einzusetzen.\n\n19\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 13.1.1983 - 5 C 103.80 -, DVBl. \n1983, 846 = NJW 1983, 2829 = Buchholz 436.36 § 26 Nr. 1 = \nFamRZ 1983, 1174; OVG Saarlouis, Beschluss vom 23.2.2007 \n- 3 Y 13/06 -, juris; Humborg, in: Rothe/Blanke, BAföG, Komm., \n5. Aufl. (Stand: Februar 2007), § 27 Rdnr. 8.3; Ramsauer/Stall-\nbaum/Sternal, BAföG, Komm., 4. Aufl. 2005, § 27 Rdnr. 2.\n\n20\n\nUnabhängig von der bürgerlich-rechtlichen Wirksamkeit der unentgeltlichen \nVermögensübertragung hat dies förderungsrechtlich zur Folge, dass das übertragene \nVermögen dem Auszubildenden weiterhin zugerechnet und nach Maßgabe der §§ 26 \nbis 30 BAföG auf seinen Bedarf angerechnet wird. Dies gilt auch dann, wenn der \nAuszubildende sein Vermögen auf einen nahen Angehörigen, namentlich seine \nEltern oder einen Elternteil, überträgt, ohne eine Gegenleistung zu erhalten.\n\n21\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 13.1.1983 - 5 C 103.80 -, \na.a.O.\n\n22\n\nVorliegend ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles von einer \nrechtsmissbräuchlichen Vermögensübertragung auszugehen.\n\n23\n\nIm Rahmen einer Anfechtungsklage gegen einen Rückforderungsbescheid - wie \nhier - obliegt es im Ausgangspunkt dem Amt für Ausbildungsförderung, den für seine \nRechtsposition günstigen Umstand, dass der Auszubildende das bei ihm inzwischen \nnicht mehr vorhandene Vermögen zur Vermeidung einer Anrechnung auf seinen \nFörderungsbedarf rechtsmissbräuchlich ohne Gegenleistung übertragen hat, \ndarzulegen und zu beweisen.\n\n24\n\nStdg. Rspr. der Kammer, vgl. z.B. Urteile vom 10.10.2006 - \n6 K 579/06 -, vom 13.3.2007 - 6 K 2182/06 -, NRWE-Datenbank \n= juris, und vom 13.11.2007 - 6 K 551/07 -, NRWE-\nDatenbank.\n\n25\n\nDie Darlegungs- und Nachweispflicht der Behörde findet allerdings dort ihre \nGrenze, wo sie zur Sachverhaltsklärung notwendig auf die Mitwirkung des \nAuszubildenden angewiesen ist. Soweit allein der Auszubildende in der Lage ist, vom \nAmt für Ausbildungsförderung aufgezeigte ernsthafte objektive Zweifel an einer nicht \nrechtsmissbräuchlichen Vermögensübertragung ohne entsprechende Gegenleistung \naufzuklären, ist der Auszubildende zur umfassenden Mitwirkung verpflichtet (vgl. §§ \n60 Abs. 1, 65 Abs. 1 Nr. 3 SGB I) und insbesondere zur Vermeidung von \nMissbrauchsfällen bei behaupteten Vertragsverhältnissen zwischen nahen \nAngehörigen gehalten, die Vermögensübertragung plausibel zu machen und durch \nobjektive Tatsachen belegt den ernsthaften Verdacht des Rechtsmissbrauchs \nauszuräumen; insoweit hat er - unter Umkehrung der materiellen Beweislast - das \nRisiko zu tragen, dass die ausschließlich in seine Sphäre fallenden ernsthaften \nZweifel nicht beseitigt werden können.\n\n26\n\nVgl. entsprechend zur Umkehr der Beweislast bei \nverdeckten Treuhandverhältnissen: OVG NRW, Beschlüsse \nvom 28.2.2007 - 4 E 1153/06 -, FamRZ 2007, 943 = juris, und \nvom 13.4.2007 - 4 E 1477/06 -.\n\n27\n\nAn die Pflicht des Auszubildenden zum Beleg solcher plausiblen objektiven \nTatsachen sind jedoch nicht dieselben strengen Anforderungen zu stellen, die im \nRahmen des § 28 Abs. 3 BAföG für den Nachweis vermögensmindernd zu \nberücksichtigender Schulden erfüllt sein müssen. Bei der Frage, ob zwischen nahen \nVerwandten vertraglich vereinbarte Zahlungsverpflichtungen, insbesondere \nDarlehensrückzahlungsverpflichtungen, förderungsrechtlich als Schulden (§ 28 Abs. \n3 BAföG) berücksichtigt werden können, sind die in der finanzgerichtlichen \nRechtsprechung entwickelten strengen Grundsätze zur Anerkennung von \nAngehörigendarlehen anzuwenden, d.h. derartige Zahlungsverpflichtungen sind nur \nberücksichtigungsfähig, wenn der Vertrag als solcher und seine tatsächliche \nDurchführung in allen wesentlichen Punkten dem entsprechen, was zwischen \nfremden Dritten üblich ist (sog. Fremdvergleich). Demgemäß kann eine \nZahlungsvereinbarung unter nahen Verwandten regelmäßig nur dann als \nSchuldverpflichtung i.S.d. § 28 Abs. 3 BAföG anerkannt werden, wenn eine schriftlich \nfixierte Abrede (wenigstens) über die Laufzeit des Vertragsverhältnisses, die Höhe \ndes Rückzahlungsanspruchs und die Art und Weise der Rückzahlung getroffen \nworden ist.\n\n28\n\nStdg. Rspr. der Kammer, vgl. z.B. Urteile vom 13.6.2006 - 6 \nK 622/05 -, m.w.N., vom 4.8.2006 - 6 K 827/05 - und vom \n13.3.2007 - 6 K 2182/06 -, a.a.O.\n\n29\n\nZur Ausräumung des ernsthaften Verdachts einer rechtsmissbräuchlichen \nunentgeltlichen Vermögensübertragung vor Stellung des Förderungsantrags kann \nhingegen im Einzelfall eine die Übertragung plausibel erklärende nicht schriftliche \nBeweisführung des Auszubildenden genügen. Denn insoweit handelt es sich um die \nPrüfung einer Ausnahme von der grundsätzlichen Entscheidung des Gesetzgebers, \nbei der Vermögensanrechnung auf das am Tag der Antragstellung vorhandene \nVermögen des Auszubildenden abzustellen.\n\n30\n\nVgl. Urteile der Kammer vom 4.8.2006 - 6 K 827/05 -, vom \n10.10.2006 - 6 K 579/06 - und vom 13.3.2007 - 6 K 2182/06 -, \na.a.O.\n\n31\n\nDarlehensverpflichtungen zwischen nahen Angehörigen sind allerdings im \nRahmen der ausbildungsförderungsrechtlichen Prüfung einer rechtsmissbräuchlichen \nVermögensübertragung ebenso wie bei der Prüfung vermögensmindernder Schulden \nnur anzuerkennen, wenn sie zivilrechtlich wirksam abgeschlossen worden und - auch \nanhand der tatsächlichen Durchführung - auf Grund objektiver Anhaltspunkte klar \nund eindeutig von einer Unterhaltsgewährung oder einer verschleierten Schenkung \nabzugrenzen sind. Das ist unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu prüfen, \nwobei der Auszubildende darlegungspflichtig ist.\n\n32\n\nVgl. OVG Saarlouis, Beschluss vom 24.4.2006 - 3 Q 60/05 -\n, NJW 2006, 1750 = juris; VGH München, Beschlüsse vom \n2.8.2006 - 12 C 06.491 - und vom 27.11.2006 - 12 C 06.1171 -, \njew. juris.\n\n33\n\nDabei teilt die Kammer nicht die Auffassung, dass auch bei der Frage einer \nrechtsmissbräuchlichen Vermögensübertragung in gleicher Weise wie bei der Frage \nnach abzugsfähigen Schulden allein schon das Fehlen der Schriftform bedeutet, \ndass es keine objektiven Anhaltspunkte für die behauptete Darlehensabrede gibt, so \ndass der Auszubildende seiner besonderen Darlegungspflicht mit der bloßen \nBehauptung eines Darlehens und beigebrachten gleichlautenden Angaben des \nangeblichen Darlehensgebers nicht genügen könnte.\n\n34\n\nSo aber wohl generell bei Verwandtendarlehen: OVG \nSaarlouis, Beschluss vom 24.4.2006 - 3 Q 60/05 -, sowie VGH \nMünchen, Beschlüsse vom 2.8.2006 - 12 C 06.491 - und vom \n27.11.2006 - 12 C 06.1171 -, jew. a.a.O.\n\n35\n\nDenn dies würde im Ergebnis nichts anderes bedeuten, als die Vorlage eines \nschriftlich fixierten Darlehensvertrags mit dem oben dargelegten Mindestinhalt für \nunverzichtbar zu halten. Allerdings wird es für den Auszubildenden ohne Vorlage \neines schriftlichen Darlehensvertrags naturgemäß erheblich schwerer, anhand \nobjektiver Tatsachen plausibel zu belegen, dass er eine wirksame und \nausbildungsförderungsrechtlich zu berücksichtigende Darlehensvereinbarung \ngetroffen hat.\n\n36\n\nDies plausibel zu machen und zu belegen, ist der Klägerin nicht gelungen, \nnachdem der Beklagte ernsthafte Anhaltspunkte für eine rechtsmissbräuchliche \nVermögensübertragung kurz vor der Stellung des Förderungsantrags aufgezeigt hat. \nEs liegen keine hinreichend belegten objektiven Tatsachen für die Behauptung der \nKlägerin vor, ihr Vater habe ihr verschiedene Darlehen in Höhe von insgesamt über \n10.000 EUR zur Verfügung gestellt, die sie vereinbarungsgemäß durch die beiden \nVermögensverfügungen vom 25.8.2003 abgelöst habe.\n\n37\n\nZum einen sind die Behauptungen der Klägerin mehrfach nachweislich \nunzutreffend. So hatte sie im Mai 2006 behauptet, das Zertifikat über den geringeren \nBetrag aufgelöst und den Auszahlungsbetrag ihrem Vater überwiesen zu haben, \nwährend das andere Zertifikat auf ihren Bruder überschrieben worden sei. \nTatsächlich aber haben die von der Kammer angeforderten Unterlagen ergeben, \ndass beide Zertifikate von der Klägerin auf ihren Bruder überschrieben wurden. Die \nursprüngliche Falschbehauptung mit einer Erinnerungslücke oder einer \nFalschauskunft der Bank erklären zu wollen, wie es der Vater in der mündlichen \nVerhandlung angedeutet hat, ist nicht plausibel, weil es für die Klägerin ein Leichtes \ngewesen wäre, derart außergewöhnliche Geldtransaktionen, mit denen sie nur selten \nbefasst ist, von vornherein - ggf. nach ausreichender Überlegung und sorgfältiger \nRecherche - zutreffend darzustellen. Ebenso falsch ist die in der \nWiderspruchsbegründung zur Erklärung der Vermögensübertragung vom August \n2003 der Sache nach aufgestellte Behauptung, dies habe der Erfüllung einer \nVereinbarung mit ihrem Vater gedient, alle Darlehen bei Ablauf ihrer Zertifikate \nzurückzuzahlen. Denn tatsächlich hatte die Klägerin die Zertifikate mit jeweils \nsiebenjähriger Laufzeit und einer sich stetig erhöhenden, also erst in späteren Jahren \nbesonders lukrativen Sonderverzinsung erst dreieinhalb bzw. gut zwei Jahre vor der \nÜbertragung an ihren Bruder erworben; von einer regulären Fälligkeit der Auszahlung \nder Vertragsguthaben im August 2003 konnte also nicht im Entferntesten die Rede \nsein.\n\n38\n\nUnglaubhaft ist daneben auch die Behauptung des Vaters, seine Tochter sei ihm \n1.900 EUR, die er ihr darlehensweise vorgestreckt habe, als ihr Anteil an einem \nFamilienurlaub im Jahre 2003 schuldig gewesen. Abgesehen davon, dass diese \nBehauptung erstmals in der mündlichen Verhandlung aufgestellt und nicht der \ngeringste Beleg für sie vorgelegt wurde, ist sie auch für sich genommen nicht zu \nglauben. Denn wenn der Urlaub einer Familie mit sieben Kindern insgesamt rund \n6.000 EUR gekostet hat, wie der Vater - bezeichnenderweise ebenfalls ohne Beleg - \nbehauptet hat, ist nicht verständlich, weshalb der auf ein Kind entfallende Anteil, sei \nes auch \"einschließlich Taschengeld\", allein schon rund ein Drittel des \nGesamtbetrags ausmachen soll. Im Übrigen ist es ohnehin äußerst ungewöhnlich \nund deshalb ohne Vorlage eines Belegs unglaubhaft, dass Eltern von einem ihrer \nKinder - und der Behauptung zufolge auch nur von einem - die volle Übernahme des \nKostenanteils an einem gemeinsamen Familienurlaub verlangen, und dies auch noch \nin der hier behaupteten Höhe.\n\n39\n\nZum anderen ist es nicht plausibel und gleichfalls unglaubhaft, dass die Klägerin \nzur Verschonung der zinsgünstigen Zertifikate Darlehen ihres Vaters für Ausgaben \nvon über 10.000 EUR in Anspruch genommen haben will, obwohl sie auch ohne \ndiese Zertifikate über Eigenmittel von mehreren tausend EUR verfügte, davon allein \nfast 2.000 EUR auf zwei Sparkonten der Sparkasse Bielefeld. Hierauf angesprochen \nhat der Vater der Klägerin, der sich in der mündlichen Verhandlung als für die \nRegelung der finanziellen Transaktionen auf die Namen seiner Kinder im \nwesentlichen zuständig erklärt hat, nur sehr überrascht getan, jedoch nicht die \nmindeste Erklärung zu geben vermocht.\n\n40\n\nZu alledem kommt noch hinzu, dass die Klägerin zwar Ausgaben von über \n10.000 EUR behauptet, zu deren vorläufiger Deckung sie Darlehen von ihrem Vater \nerhalten haben will, dass sie aber für keine einzige jener angeblichen Ausgaben \nIndizien aufgezeigt geschweige denn einen Nachweis erbracht hat. Das gilt auch für \ndie beiden im Widerspruchsverfahren vorgelegten Kfz-\nVersicherungsbeitragsrechnungen für 2002 und 2003 über insgesamt gut 1.450 \nEUR. Denn aus beiden an den Vater der Klägerin adressierten Rechnungen geht \nnicht hervor, dass sie sich auf ein Fahrzeug beziehen, das von der Klägerin genutzt \nwird und für das - etwa auf Grund einer innerfamiliären Vereinbarung - letztlich sie \nkostentragungspflichtig sein könnte. Zudem ist die Nichtvorlage jeglicher auch nur \nindizieller Unterlagen für einen PKW-Kauf und hochwertiges Zubehör, Reifenkäufe, \nverschiedene Reparaturen, Inspektionskosten und TÜV-Gebühren sowie für einen \nteuren Computer samt Zubehör und schließlich zwei angeblich überaus \nkostenträchtige Urlaubsreisen derart auffällig, dass die Kammer fast zwangsläufig \nvon Falschbehauptungen bzw. einer Verschleierungsabsicht der Klägerin ausgehen \nmuss. Denn es ist vollkommen unverständlich und unglaubhaft, dass die Klägerin \nnicht einmal in der Lage sein will, beispielsweise - gegebenenfalls auch nachträglich \nerneut beschaffte - Kontoauszüge für zumindest mehrere der zahlreichen finanziellen \nTransaktionen vorzulegen, die mit den von ihr behaupteten Ausgaben notwendig \nverbunden gewesen sein müssen.\n\n41\n\nUnter diesen Umständen hat die Klägerin nicht einmal ansatzweise anhand \nobjektiver Tatsachen plausibel machen können, dass sie in zahlreichen Fällen jeweils \neine wirksame Darlehensvereinbarung mit ihrem Vater getroffen hat, zu deren \nErfüllung die Überschreibung der beiden fraglichen Zertifikate auf ihren seinerzeit \nerst knapp neunjährigen Bruder jeweils als entgeltliche Vermögensverfügung gedient \nhaben soll. Vielmehr lässt jene Vermögensübertragung nur gut zwei Monate vor \nStellung des Förderungsantrags mangels objektiv nachvollziehbarer \nErklärungsalternativen allein den Rückschluss zu, dass sie lediglich dem Ziel diente, \nder Klägerin den Bezug von Ausbildungsförderungsleistungen durch eine \nVermögensumschichtung innerhalb der Familie zu ermöglichen. Bezeichnenderweise \nhat auch der minderjährige Bruder der Klägerin seinen Namen als Inhaber der \nZertifikate nicht bis zum Ende deren ursprünglich siebenjähriger Laufzeit hergeben \nmüssen. Vielmehr haben die ihn gesetzlich vertretenden Eltern beide \nZertifikatskonten jeweils deutlich vor Ablauf der ursprünglich vereinbarten \nAnlagezeiträume aufgelöst - ohne die in den letzten Anlagejahren besonders \nlukrativen Zinsen, zu deren Sicherung angeblich alle Transaktionen dienen sollten, \nnoch erzielen zu können - und die Auszahlungsbeträge in unbekannter Weise \nanderweitig verwendet, möglicherweise also sogar wiederum zu Gunsten der \nKlägerin.\n\n42\n\nDie weiteren, außer der Rechtswidrigkeit des ursprünglichen \nBewilligungsbescheides vom 29.12.2003 notwendigen Voraussetzungen des § 45 \nSGB X für eine Rücknahme jenes Bescheides liegen ebenfalls vor.\n\n43\n\nDie Klägerin kann sich gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X nicht auf \nVertrauensschutz berufen, weil der zurückgenommene Bewilligungsbescheid auf \nAngaben beruhte, die sie wenigstens grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung \nunrichtig oder unvollständig gemacht hat. Sie hat es bei der maßgeblichen \nAntragstellung vom 7.11.2003 unterlassen, die kurz zuvor vorgenommene \nunentgeltliche Übertragung erheblichen eigenen Vermögens, nämlich der beiden \nSparkassenzertifikate, anzugeben. Dieses Unterlassen war für die Erteilung des \nrechtswidrigen Bewilligungsbescheides ursächlich. Insoweit ist der Klägerin \nzumindest grob fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen.\n\n44\n\nNach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 Halbs. 2 SGB X liegt grobe Fahrlässigkeit vor, \nwenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße \nverletzt hat. Der Begünstigte muss schon einfachste, ganz naheliegende \nÜberlegungen nicht angestellt und deshalb dasjenige nicht beachtet haben, was im \ngegebenen Fall jedem einleuchten muss, wobei auf die persönliche Urteils- und \nKritikfähigkeit, das geistige Vermögen des Begünstigten sowie die besonderen \nUmstände des Einzelfalles abzustellen ist.\n\n45\n\nVgl. z.B. W1. Mainz, Urteil vom 25.10.2007 - 1 K 99/07.MZ \n-, juris; Humborg, a.a.O., § 20 Rdnr. 5.3; \nRamsauer/Stallbaum/Ster-nal, a.a.O., Anhang § 20 Rdnr. \n4.\n\n46\n\nDass unter das im Antragsformblatt abgefragte Vermögen auch \nrechtsmissbräuchlich unentgeltlich an Dritte übertragenes Vermögen fällt, musste der \nKlägerin klar sein, selbst wenn dies nicht ausdrücklich im Formular erwähnt wird; \nzumindest hätte die Klägerin sich vor der Nichtangabe insoweit beim Beklagten \nberaten lassen müssen.\n\n47\n\nVgl. VGH München, Beschluss vom 27.11.2006 - 12 C \n06.1171 -, a.a.O.\n\n48\n\nBesondere Umstände in der Person der Klägerin, die es ihr erschwert haben \nkönnten, solche Überlegungen anzustellen, sind nicht ersichtlich.\n\n49\n\nDie Rücknahme ist schließlich innerhalb der Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 \nSGB X erfolgt, denn der Beklagte hatte von den die Rücknahme rechtfertigenden \nTatsachen frühestens im Mai 2006 Kenntnis mit Eingang des ihm damals von der \nKlägerin übersandten Briefes, in dem sie erstmals die beiden fraglichen Zertifikate \nerwähnte.\n\n50\n\nDie Ermessensausübung des Beklagten ist nach Maßgabe des § 114 Satz 1 \nVwGO nicht zu beanstanden.\n\n51\n\nDie Erstattungsforderung in Höhe von 1.908 EUR ist ebenfalls rechtmäßig. Nach \n§ 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X sind bereits erbrachte Leistungen nach Aufhebung des \nBewilligungsbescheides zu erstatten, ohne dass der Behörde insoweit Ermessen \nzustünde. Dabei verlangt der Beklagte - möglicherweise infolge eines Rechenfehlers \n- bislang lediglich eine Erstattung der der Klägerin für zwölf Monate gezahlten \nLeistungen (12 x 159 EUR = 1.908 EUR); die ursprüngliche Bewilligung und die \ndementsprechenden Leistungen von Ausbildungsförderung sowie deren verfügte \nRücknahme betreffen demgegenüber einen Zeitraum von sogar dreizehn Monaten \n(November 2003 bis einschließlich November 2004).\n\n52\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 i.V.m. § 188 Satz 1, Satz 2 Halbs. 1 \nVwGO. Die Anordnungen zu ihrer vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf § 167 Abs. 1 \nVwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258589","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2008-01-11/6-k-1128-07","cited_norms":[{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":7},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":6},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 65","ref_norm":"65","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/258589","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258589","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2008-01-11/6-k-1128-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/258589","retrieved":"2026-07-09 02:23:17.695452+00:00"}}