{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:VGMI:2007:1228.4L694.07.00","court":"Verwaltungsgericht Minden","senate":"4 Kammer","decided":"2007-12-28","aktenzeichen":"4 L 694/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nEs wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig festgestellt, dass der \nAntragsteller nicht mit Wirkung vom 01.01.2008 auf den Antragsgegner zu 2. übergeht.\n\nIm Übrigen wird der Antrag abgelehnt.\n\nDie Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller und die Antrags-gegner zu je einem \nDrittel.\n\nDer Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.\n\nGründe:\n\nDer auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtete Antrag des \nAntragstellers vom 24.12.2007 hat in der Form des Hilfsantrags Erfolg.\n\nNach § 123 Absätze 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO kann eine \neinstweilige Anordnung ergehen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm \nein Anspruch auf eine bestimmte Leistung zusteht (Anordnungsanspruch) und dieser \nAnspruch gefährdet ist und durch vorläufige Maßnahmen gesichert werden muss \n(Anordnungsgrund).\n\nIm vorliegenden Fall ist ein Anordnungsanspruch insoweit glaubhaft gemacht \nworden, als der Antragsteller mit dem Hilfsantrag sinngemäß begehrt, vorläufig \nfestzustellen, dass er nicht mit Wirkung vom 01.01.2008 auf den Antragsgegner zu 2. \nübergeht. Für einen solchen Übergang gibt es nämlich keine rechtliche Grundlage. \n\nDas Zweite Gesetz zur Straffung der Behördenstruktur vom 30.10.2007 (GV. \nNRW. S. 482 - 2. GSBS) verfolgt den Zweck, die Verwaltung des Landes zu \nverschlanken, Sonderbehörden soweit wie möglich aufzulösen und ihre Aufgaben zu \nkommunalisieren oder in die allgemeine Verwaltung zu integrieren. Dazu werden \nunter anderem die Versorgungsämter als Untere Staatliche Verwaltungsbehörden \naufgelöst und deren Aufgaben weitgehend kommunalisiert. Im Gesetz zur \nEingliederung der Versorgungsämter in die allgemeine Verwaltung des Landes \nNordrhein-Westfalen (Art. 1 2. GSBS; im Folgenden: Eingliederungsgesetz) werden \nRegelungen zu personalrechtlichen Folgen getroffen, die mit den \nZuständigkeitsverlagerungen verbunden sind. \n\nNach § 1 Abs. 2 Eingliederungsgesetz gehen die Beamten und die tariflich \nBeschäftigten der Versorgungsämter nach Maßgabe des 2. GSBS auf die Kreise und \nkreisfreien Städte, auf die Landschaftsverbände, auf die Bezirksregierungen und auf \ndas Landesamt für Personaleinsatzmanagement über bzw. werden im Wege der \nPersonalgestellung zur Aufgabenwahrnehmung zur Verfügung gestellt. In §§ 9 ff. \nEingliederungsgesetz sind diesbezüglich differenziertere Regelungen enthalten: So \ngehen die Beamten des Versorgungsamtes Bielefeld, die - wie der Antragsteller - mit \nAufgaben nach § 4 Eingliederungsgesetz betraut sind, soweit es die \nAufgabenerfüllung erforderlich macht, nach §§ 9 Abs. 1 Satz 1, 12 Abs. 2 \nEingliederungsgesetz entsprechend den von ihnen wahrgenommenen Aufgaben \nkraft Gesetzes auf den Antragsgegner zu 2. über. Das Ministerium für Arbeit, \nGesundheit und Soziales bereitet gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 Eingliederungsgesetz \nden Personalübergang vor der Übertragung der Aufgaben auf der Grundlage eines \nvon ihm erstellten Zuordnungsplans vor.\n\nAuf der Grundlage dieser Regelung ist der Antragsteller nicht kraft Gesetzes dem \nAntragsgegner zu 2. zugeordnet worden. Da der Zuordnungsplan des Ministeriums \nfür Arbeit, Gesundheit und Soziales nicht in das Eingliederungsgesetz inkorporiert \nworden ist, ergeben sich für den Antragsteller aus dem Gesetz keine \nRechtsfolgen.\n\nDurch § 9 Abs. 3 Satz 1 Eingliederungsgesetz sind die in dem genannten \nZuordnungsplan enthaltenen Festlegungen nicht zum Bestandteil des Gesetzes \ngemacht worden. Der Gesetzgeber hätte die Möglichkeit gehabt, diese Festlegungen \nwörtlich in das Gesetz zu übernehmen oder sie als Anlage dem Gesetz ausdrücklich \nbeizufügen. Er hat auch nicht unzweideutig erklärt, dass er diese Festlegungen im \nWege einer Verweisung in das Gesetz integriert wissen will. Er beschränkt sich in § 9 \nAbs. 3 Satz 1 Eingliederungsgesetz vielmehr darauf, dem Ministerium für Arbeit, \nGesundheit und Soziales die Anweisung zu erteilen, den aufgrund von \nZuständigkeitsänderungen für geboten erachteten Personalübergang zu anderen \nDienstherren vorzubereiten. Damit richtet sich der Gesetzesbefehl allein an das \ngenannte Ministerium; ihm ist hingegen nicht zu entnehmen, dass er unmittelbare \nRechtsfolgen auch für die vom beabsichtigten Personalübergang betroffenen \nBediensteten haben soll. Die insoweit feststellbare Zurückhaltung des Gesetzgebers \nmag ihre Ursache darin haben, dass andernfalls Einzelfallregelungen Gegenstand \ndes Gesetzes geworden wären, die im Hinblick auf den Grundsatz der \nGewaltenteilung in aller Regel der Exekutive vorbehalten sind.\n\nDass durch Einbeziehung des Zuordnungsplans ein gesetzlicher Übergang der \nBeamten auf einen anderen Dienstherrn nicht bewirkt wird, wird durch die \nverfassungskonforme Auslegung des Gesetzes bestätigt. Dem Gesetzgeber wäre es \nrechtlich verwehrt, den Zuordnungsplan in der von ihm (wohl) vorgesehenen Art und \nWeise in das Gesetz zu integrieren. Eine solche Regelung würde nämlich gegen das \nRechtsstaatsprinzip verstoßen und wäre damit verfassungswidrig. \n\nDas Rechtsstaatsprinzip gebietet, dass förmlich gesetzte Rechtsnormen \nverkündet werden. Das bedeutet regelmäßig, dass die Rechtsnormen der \nÖffentlichkeit in einer Weise förmlich zugänglich gemacht werden, dass die \nBetroffenen sich verlässlich Kenntnis von ihrem Inhalt verschaffen können.\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 22.11.1983 - 2 BvL 25/81 - E 65, 283 \n(291).\n\nAusfluss dieses Grundsatzes ist unter anderem Artikel 71 der Verfassung für das \nLand Nordrhein-Westfalen, der die Verkündung von Gesetzen regelt. \n\nLegt ein Normsetzungsakt die Tatbestände nicht selbst fest, sondern verweist er \nauf andere Normen, so muss der Rechtsunterworfene klar erkennen können, welche \nVorschriften für ihn im Einzelnen gelten sollen.\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 24.05.1977 - 2 BvL 11/74 - E 44, 322 \n(350).\n\nIm Falle der Verweisung muss in der ergänzten Rechtsnorm die ergänzende \nAnordnung hinreichend bestimmt bezeichnet und für die Betroffenen zugänglich sein. \nDie Zugänglichkeit ist nur dann in zumutbarer Weise gewährleistet, wenn die \nverweisende Norm nicht nur die Bezugsregelung nach Gegenstand und Datum \nausreichend kennzeichnet, sondern auch die genaue Fundstelle oder Bezugsquelle \nder Bezugsregelung angibt.\n\nVgl. Bonner Kommentar (Stand: 2007), Art. 82 Rdnrn. 105 und 109 \nm.w.N.; Hömig, Zur Zulässigkeit statischer Verweisung des Bundesrechts \nauf nichtnormative Regelungen, DVBl. 1979, 307 (308).\n\nDiesen Anforderungen würde eine durch § 9 Abs. 3 Satz 1 Eingliederungsgesetz \netwa intendierte Verweisung auf die Festlegungen in dem Zuordnungsplan des \nMinisteriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales erkennbar nicht gerecht. Eine \nverfassungsgemäße Auslegung der Vorschrift lässt demgemäß nur die Interpretation \nzu, dass § 9 Abs. 3 Satz 1 Eingliederungsgesetz keine Verweisung auf die \ngenannten Festlegungen und damit auch nicht deren Inkorporation in das \nEingliederungsgesetz beinhaltet. \n\nEin gesetzlicher Übergang des Antragstellers zum Antragsgegner zu 2. scheidet \ndamit aus. Denn ohne Einbeziehung der Festlegungen in dem Zuordnungsplan des \nMinisteriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales ist nicht bestimmt oder bestimmbar, \nob der Antragsteller mit Wirkung vom 01.01.2008 auf den neuen Dienstherrn \nübergeht; die Regelungen in §§ 1, 9 ff. Eingliederungsgesetz für sich allein reichen \nfür eine Zuordnung des Antragstellers zum Antragsgegner zu 2. eindeutig nicht aus, \nweil gemäß § 12 Abs. 2 Eingliederungsgesetz ein Übergang zu jenem Dienstherrn \nnur erfolgt, \"soweit es für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist\". \n\nHiernach kann offen bleiben, ob der mit dem Eingliederungsgesetz im \nZusammenhang stehende Zuordnungsplan des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit \nund Soziales unter Verstoß gegen Vorschriften des Personalvertretungsgesetzes für \ndas Land NRW zustande gekommen ist und welche Auswirkungen dies ggf. für das \nvorliegende Verfahren hätte. \n\nEin Übergang des Antragstellers zum Antragsgegner zu 2. ist auch nicht \naufgrund eines Verwaltungsaktes verfügt worden. \n\nInsoweit kommt ausschließlich die den Antragsteller betreffende Festlegung im \nZuordnungsplan des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales in Betracht. \nDiese Festlegung erfüllt jedoch die Merkmale eines Verwaltungsaktes im Sinne des \n§ 35 VwVfG NRW schon deshalb nicht, weil sie nicht \"auf unmittelbare \nRechtswirkung nach außen gerichtet\" ist. Eine derartige Wirkung kommt einer \nhoheitlichen Maßnahme nur zu, wenn sie ohne Hinzutreten eines weiteren \nhoheitlichen Aktes rechtlich erhebliche Folgen bei dem oder den Betroffenen auslöst. \nDas ist hier nicht der Fall, weil die vom Antragsgegner gewollte Folge des Übergangs \neines Bediensteten zu einem neuen Dienstherrn erst und ausschließlich durch \nGesetz eintreten sollte, wie sich aus § 9 Abs. 1 Satz 1 Eingliederungsgesetz ergibt. \nDen Festlegungen in dem Zuordnungsplan kam - für den Antragsteller erkennbar - \nfolglich nur interne Bedeutung im Rahmen der \"Vorbereitung\" des später \nbeabsichtigten gesetzlichen Personalübergangs (vgl. den Wortlaut des § 9 Abs. 3 \nSatz 1 Eingliederungsgesetz) zu. \n\nHinsichtlich des oben dargestellten Anordnungsanspruchs steht dem \nAntragsteller auch ein Anordnungsgrund zu. Denn angesichts der für den \nAntragsteller vielfältigen und tiefgreifenden Folgen eines von den Antragsgegnern \nangenommenen Dienstherrenwechsels sowie im Hinblick auf das nach Ansicht der \nKammer eindeutige Fehlen einer wirksamen Zuordnung des Antragstellers zum \nAntragsgegner zu 2. erscheint es nicht zumutbar, den Antragsteller vorläufig rechtlich \nso zu stellen, als gehe er zum 01.01.2008 auf jenen Dienstherrn über. \n\nDabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner zu 1. es in der Hand \nhat, ggf. durch eine noch zu erlassende behördliche Einzelfallentscheidung \n(Abordnung, Versetzung), evtl. im Einvernehmen mit dem aufnehmenden \nDienstherrn, dafür Sorge zu tragen, dass der Antragsteller für die Wahrnehmung \nhoheitlicher Aufgaben bei dem gemäß dem Zuordnungsplan des Ministeriums für \nArbeit, Gesundheit und Soziales vorliegend als (neuen) Dienstherrn ins Auge \ngefassten Antragsgegner zu 2. zur Verfügung steht. \n\nAngesichts dieser dem Antragsgegner zu 1. zur Verfügung stehenden \nMöglichkeit kann das mit dem Hauptantrag formulierte Begehren des Antragstellers, \nden Antragsgegnern zu untersagen, \"den Einsatz des Antragstellers ab dem 01. \nJanuar 2008 beim M. X. -M1. zu Münster anzuordnen oder zu \nfordern\", keinen Erfolg haben.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. \n1 ZPO.\n\nDie Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG und \nberücksichtigt die Vorläufigkeit des Verfahrens.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2007-12-28/4-l-694-07","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwVfG NRW","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2007-12-28/4-l-694-07","retrieved":"2026-10-28 15:55:53.464432+00:00"},"card":{"id":"vg-minden/2007-12-28/4-l-694-07","court":"VG Minden","court_id":"vg-minden","court_as_stated":"Verwaltungsgericht Minden","panel":"4 Kammer","date":"2007-12-28","dockets":["4 L 694/07"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:VGMI:2007:1228.4L694.07.00","ids":{"ecli":"ECLI:DE:VGMI:2007:1228.4L694.07.00"},"cite_as":"VG Minden, Beschluss vom 28.12.2007 – 4 L 694/07","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2007-12-28/4-l-694-07","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Es wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig festgestellt, dass der\nAntragsteller nicht mit Wirkung vom 01.01.2008 auf den Antragsgegner zu 2. übergeht.\n\nIm Übrigen wird der Antrag abgelehnt.\n\nDie Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller und die Antrags-gegner zu je einem\nDrittel.\n\nDer Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.","basis":"source_label","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GKG 2004/53","law":"GKG 2004","abbreviation":"GKG 2004","ref":"53","label":"§ 53 GKG 2004","mentions":1},{"id":"VwGO/155","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"155","label":"§ 155 VwGO","mentions":1},{"id":"VwGO/159","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"159","label":"§ 159 VwGO","mentions":1},{"id":"ZPO/100","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"100","label":"§ 100 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/294","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"294","label":"§ 294 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/920","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"920","label":"§ 920 ZPO","mentions":1},{"id":"GKG 2004/52","law":"GKG 2004","abbreviation":"GKG 2004","ref":"52","label":"§ 52 GKG 2004","mentions":1},{"id":"VwVfG NRW/35","law":"VwVfG NRW","abbreviation":"VwVfG NRW","ref":"35","label":"§ 35 VwVfG NRW","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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