{"status":"available","doknr":"OLD259026","ecli":"ECLI:DE:VGMI:2007:1217.8K2646.06.00","court":"Verwaltungsgericht Minden","senate":null,"decided":"2007-12-17","aktenzeichen":"8 K 2646/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen. \n \nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. \n \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. \nDer Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in \nHöhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der \nVollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDer am 08.03.1965 geborene Kläger lebt mit seiner Ehefrau und seinen drei \nminderjährigen Kinder in Georgien.\n\n3\n\nAm 02.08.2001 beantragte er beim Bundesverwaltungsamt die Erteilung eines \nAufnahmebescheides unter Einbeziehung seiner Ehefrau und seiner drei minderjährigen \nKinder. Er gab u.a. an, dass in seinem ersten, 1981 ausgestellten Inlandspass als Nationalität \n\"Georgisch\" eingetragen gewesen sei. In seinem 1999 neu ausgestellten Inlandspass stehe \nkein Nationalitätseintrag. In den Inlandspässen seiner beiden Eltern sei ebenfalls \"Georgisch\" \nals Nationalität eingetragen gewesen. Er habe von seinem 1974 verstorbenen Vater und seinen \nGroßeltern väterlicherseits ab seiner Geburt bis zu seinem 9. Lebensjahr die deutsche Sprache \nerlernt. Er verstehe Deutsch wenig, seine deutschen Sprachkenntnisse reichten aber für ein \neinfaches Gespräch aus.\n\n4\n\nIn der am 11.04.1965 ausgestellten Geburtsurkunde des Klägers ist als Nationalität beider \nEltern \"Georgisch\" eingetragen. In dem am 03.06.1984 ausgestellten Militärbuch des Klägers \nist als dessen Nationalität \"Georgier\" angegeben. In den Geburtsurkunden der drei 1988, 1992 \nund 1993 geborenen Kinder des Klägers ist als Nationalität beider Eltern jeweils \"Georgisch\" \nangegeben.\n\n5\n\nDer Beklagte lehnte den Antrag des Klägers vom 02.08.2001 durch Bescheid vom \n17.07.2003 mit der Begründung ab, dass der Kläger mangels Bekenntnisses zum deutschen \nVolkstum kein deutscher Volkszugehöriger sei.\n\n6\n\nDen hiergegen vom Kläger am 08.08.2003 eingereichten Widerspruch wies das \nBundesverwaltungsamt durch Widerspruchsbescheid vom 28.06.2005 - dem Kläger am \n02.05.2006 zugestellt - zurück. Wegen der Begründung des Widerspruchs und des \nWiderspruchsbescheides wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten \nverwiesen.\n\n7\n\nHiergegen hat der Kläger mit am 22.05.2006 per Einschreiben zur Post gegebenem \nSchreiben Klage erhoben, die am 06.06.2006 beim Verwaltungsgericht eingegangen ist. Diese \nKlage hat der Kläger im Wesentlichen in georgischer Sprache begründet.\n\n8\n\nDer Kläger beantragt sinngemäß,\n\n9\n\ndie Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 17.07.2003 in der \nFassung ihres Wderspruchsbescheides vom 28.06.2005 zu verpflichten, \ndem Kläger einen Aufnahmebescheid nach dem BVFG zu erteilen und \nseine Ehefrau und seine drei minderjährigen Kinder in diesen Bescheid \neinzubeziehen.\n\n10\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nSie hält die Klage wegen Versäumung der Klagefrist bereits für unzulässig.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug \ngenommen.\n\n14\n\nEntscheidungsgründe:\n\n15\n\nDie Klage hat keinen Erfolg.\n\n16\n\nEs kann dahingestellt bleiben, ob die Klage - wie die Beklagte meint - schon \nunzulässig ist, weil die Klageschrift - entgegen § 81 Abs. 1 VwGO - (im \nWesentlichen) in georgischer Sprache verfasst ist\n\n17\n\nzur Notwendigkeit, die Klage in deutscher Sprache bei Gericht \neinzureichen, vgl. z.B. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 13. Aufl., \n§ 81 Rdnr. 5 unter Hinweis auf BGH NStZ 1981, 487\n\n18\n\nund weil die einmonatige Klagefrist ab Zustellung des Widerspruchsbescheides \nam 02.05.2005 (vgl. § 74 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 VwGO) durch die erst am Dienstag, \nden 06.06.2006 und damit nach Ablauf der Monatsfrist am 02.06.2006 bei Gericht \neingegangene Klage nicht gewahrt ist. Ob hier möglicherweise wegen der langen \nPostlaufzeit (Aufgabe der Klageschrift zur Post: 22.05.2006; Eingang der Klageschrift \nbei Gericht: 06.06.2006) von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu \ngewähren ist,\n\n19\n\nvgl. dazu z.B.: Kopp/Schenke, a.a.O., § 60 Rdn. 24 m.w.N.\n\n20\n\nbedarf keiner abschließenden Entscheidung. Denn auch wenn die Klage zulässig \nsein sollte, ist sie jedenfalls unbegründet, weil dem Kläger ein Anspruch auf Erteilung \neines Aufnahmebescheides und auf Einbeziehung seiner Familienangehörigen in \neinen solchen Bescheid gemäß § 27 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BVFG nicht zusteht. Denn \ndie Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG sind hier nicht erfüllt.\n\n21\n\nNach dieser Vorschrift wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit \nWohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen \nAufenthaltes im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als \nSpätaussiedler erfüllen. Nach § 4 Abs. 1 BVFG setzt die Spätaussiedlereigenschaft \nvoraus, dass der Antragsteller deutscher Volkszugehöriger ist. Dies richtet sich für \nden nach dem 31.12.1923 geborenen Kläger nach § 6 Abs. 2 BVFG. Nach dem Satz \ndieser Vorschrift ist deutscher Volkszugehöriger, wer von einem deutschen \nStaatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum \nVerlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenklärung \noder auf vergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem \nRecht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Diese \nVoraussetzungen liegen im Falle des Klägers nicht vor.\n\n22\n\nDer Kläger hat bereits seine Abstammung von einem deutschen Elternteil nicht \nnachgewiesen. Die Mutter des Klägers ist - unstreititg - Georgierin. Auch der Vater \ndes Klägers war (im Zeitpunkt der Geburt des Klägers) sowjetischer \nStaatsangehöriger. Es lässt sich auch nicht feststellen, dass der Vater des Klägers \n(im Zeitpunkt der Geburt des Klägers) deutscher Volkszugehöriger war. In der \nGeburtsurkunde des Klägers aus dem Jahre 1965 ist die Nationalität seines Vaters \nmit \"Georgier\" angegeben. Daraus ist zu schließen, dass der Vater des Klägers zu \ndieser Zeit auch in seinem Inlandspass mit \"georgischer\" Nationalität geführt wurde. \nDies ist bereits im angefochtenen Widerspruchsbescheid zutreffend festgestellt \nworden. Für die Annahme, dass der Vater des Klägers von den sowjetischen \nBehörden als Georgier (und nicht etwa als Deutscher) betrachtet und behandelt \nwurde, spricht im Übrigen auch eindeutig der Umstand, dass der Vater des Klägers \n(nach den eigenen Angaben des Klägers in seinem Schreiben vom 19.10.2000 an \ndas Bundesinnenministerium) 1941 zur \"regulären Roten Armee einberufen und an \ndie Front geschickt wurde\". Dies wäre nicht geschehen, wenn die sowjetischen \nStellen den Vater des Klägers damals als Deutschen betrachtet hätten.\n\n23\n\nSchon aus diesen Gründen kann die Klage keinen Erfolg haben.\n\n24\n\nDie Klage ist aber auch deshalb unbegründet, weil der Kläger das nach § 6 Abs. \n2 Satz 1 BVFG erforderliche durchgehende Bekenntnis ausschließlich zum \ndeutschen Volkstum nicht nachgewiesen hat. Auch insoweit wird auf die zutreffenden \nAusführungen in dem angefochtenen Widerspruchsbescheid (S. 3 ab dem dritten \nAbsatz) verwiesen. Dort ist zutreffend ausgeführt worden, dass § 6 Abs. 2 Satz 1 \nBVFG n.F. verlangt, dass - sofern ein Nationalitätseintrag im ersten Inlandspass des \nAntragstellers etwa ohne oder gegen dessen Willen erfolgt sein sollte - zumindest \nseit dem Zeitpunkt, seit dem eine Änderung der Nationaltät möglich war (spätestens \nnach dem Zerfall der früheren Sowjetunion, also ab dem Jahre 1992), entsprechende \nAnstrengungen seitens des Antragstellers alsbald und intensiv unternommen worden \nsind.\n\n25\n\nVgl. dazu z.B. BverwG, Urteile vom 13.11.2003 - 5 C 41.3 - und \n- 5 C 14.03 -, NVwZ-RR 2004, 541 und BVerwGE 119, 188; \nOVG NRW, Urteil vom 25.05.2004 - 2 A 3722/02 -; \nebenso ständige Rechtsprechung des VG Minden, vgl. z.B. Beschluss \nvom 21.08.2006 - 8 K 1396/06 - m.w.N.\n\n26\n\nDaran fehlt es hier eindeutig. Der Kläger hat bis zur Neuausstellung seines \nInlandspasses im Jahre 1999 die Eintragung der georgischen Nationalität im ersten \nInlandspass nicht ändern lassen und auch im neu ausgestellten Inlandspass auf die \nEintragung der deutschen Nationalität verzichtet. Dies zwingt zu der Annahme, dass \nein durchgehendes Bekenntnis des Klägers zum deutschen Volkstum gerade nicht \nvorliegt, zumal der Kläger auch nicht einmal behauptet, geschweige denn glaubhaft \ngemacht hat, dass er sich ab Eintritt der Bekenntnisreife mit 16 Jahren \"auf \nvergleichbare Weise\" nur zum deutschen Volkstum bekannt hätte. Um ein solches \nBekenntnis anzunehmen, müssen die Indizien für den Willen der Zugehörigkeit nur \nzur deutschen Volksgruppe nach Gewicht, Aussagekraft und Nachweisbarkeit der \nNationalitäteneintragung entsprechen und in einer Weise über das familiäre Umfeld \nnach außen hervorgetreten sein, die der Nationalitätenerklärung nahekommt.\n\n27\n\nVgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 13.11.2003 - 5 C 41.03 -, a.a.O.; \nOVG NRW, vgl. z.B. Beschluss vom 06.10.2005 - 2 A.: 4516/03 -.\n\n28\n\nFür das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat der Kläger aber nichts \nvorgetragen.\n\n29\n\nDa somit dem Kläger kein Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides \nnach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG zusteht, scheidet auch die Einbeziehung seiner \nFamilienangehörigen in einen solchen Bescheid aus.\n\n30\n\nDie Klage war nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO \nabzuweisen.\n\n31\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 \nVwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259026","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2007-12-17/8-k-2646-06","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/259026","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259026","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2007-12-17/8-k-2646-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/259026","retrieved":"2026-07-09 02:23:53.845450+00:00"}}