{"status":"available","doknr":"OLD259168","ecli":"ECLI:DE:VGMI:2007:1212.4K1451.07.00","court":"Verwaltungsgericht Minden","senate":null,"decided":"2007-12-12","aktenzeichen":"4 K 1451/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bescheid des M. für C. und W. vom 31. Oktober 2006 und \ndessen Widerspruchsbescheid vom 18. Juni 2007 werden aufgehoben. Der Beklagte wird \nverpflichtet, dem Kläger erhöhtes Unfallruhegehalt gemäß § 37 BeamtVG zu gewähren. \n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des \nbeizutreibenden Betrages vollstreckbar.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer am .................. geborene Kläger stand als S. einer H. (Besoldungsgruppe \nA 13 BBesO) im Dienst des beklagten Landes.\n\n3\n\nAusweislich eines Schreibens der C1. E. vom 5. Dezember 2005, in dem \ndiese wegen der erbrachten Unfallfürsorgeleistungen Schadenersatzansprüche gegenüber dem \nVater der Schülerin geltend machte, dem Einsatzbericht der Polizeiwache F. vom 14. \nJanuar 2004 und der - vom Beklagten nicht bestrittenen - schriftlichen Stellungnahme des \nKlägers hatte der Kläger am Vormittag des 14. Januar 2004 eine Schülerin aufgefordert, seit \nlängerem aus der Schulbibliothek entliehene Bücher unverzüglich zurückzugeben. Gegen \n14.20 Uhr desselben Tages wurde der Kläger von dem Vater der Schülerin zu Hause \naufgesucht. Als der Kläger die Tür öffnete, stellt der Vater einen Fuß in die Tür und schrie \n\"Was hast du zu meiner Tochter gesagt?\", packte den Kläger am Kragen und Hals und \nschüttelte ihn mehrfach hin und her, sodass der Kläger schmerzhafte Rötungen am Hals erlitt. \nDer Kläger konnte aufgrund des Schüttelns und des immer enger werdenden Griffs nicht \nantworten. Ein weiterer Mann erschien und beschimpfte den Kläger ebenfalls. Nach ca. zehn \nMinuten ließ der Vater der Schülerin den Kläger los. Dem Kläger gelang es, die Haustür zu \nschließen. Der vom Kläger herbeigerufenen Polizei erklärte der Vater der Schülerin, der \nKläger solle seine Tochter mit \"Schlampe\" bezeichnet haben. \nAm 15. Januar 2004 suchte der Vater den Kläger in der Schule auf. Als der Kläger darauf \nhinwies, dass für ein Gespräch zunächst ein Termin abgestimmt werden müsse, und sich \ndanach abwandte, um sein Büro aufzusuchen, rief der Vater der Schülerin ihm hinterher \n\"Feiger Sack!\" - Der Vater der Schülerin wurde durch rechtskräftigen Strafbefehl des \nAmtsgerichts Herford vom 27. Juli 2004 wegen Beleidigung und vorsätzlicher \nKörperverletzung zu einer Gesamtgeldstrafe von 40 Tagessätzen verurteilt.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 8. September 2005 wurde das Ereignis vom 14. Januar 2004 als \nDienstunfall mit der Dienstunfallfolge \"posttraumatische Belastungsstörung\" anerkannt.\n\n5\n\nMit Schreiben vom 8. Mai 2006 teilte die C1. dem Kläger mit, dass bei ihm \nnach Ansicht der zuständigen Amtsärztin eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 v. H. \nbis Anfang April 2006 und danach eine Erwerbsminderung von 80 v. H. bestehe. \n\n6\n\nBereits seit dem 16. März 2005 war der Kläger dienstunfähig erkrankt; zum 1. Oktober \n2006 wurde er aufgrund durch den Dienstunfall verursachter Dienstunfähigkeit vorzeitig in \nden Ruhestand versetzt.\n\n7\n\nDas M1. für C. und W. setzte die Versorgungsbezüge des Klägers mit \nBescheid vom 31. Oktober 2006 fest. Dabei legte es einen Ruhegehaltssatz von 75 v. H. \nzugrunde.\n\n8\n\nDer Kläger legte am 29. November 2006 Widerspruch ein. Er ist der Auffassung, er habe \nAnspruch auf erhöhtes Ruhegehalt gemäß § 37 Abs. 2 Nr. 1 und 2 i.V.m. Absatz 1 BeamtVG. \nEr sei im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten angegriffen worden. \n\n9\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 18.Juni 2007 wies das M1. für C. und \nW. den Widerspruch zurück: Das Ministerium für Schule und Weiterbildung des \nLandes Nordrhein-Westfalen habe mit Einzelfallerlass vom 11. Juni 2007 entschieden, dass \ndie Voraussetzungen für die Gewährung eines erhöhten Unfallruhegehaltes nach § 37 Abs. 2 \nNr. 1 BeamtVG nicht vorlägen. Der Kläger sei zwar tätlich angegriffen und bedroht worden. \nSeine dienstlichen Aufgaben als S. einer Schule seien aber nicht mit einer gesteigerten \nGefährdungslage verbunden. Er habe kein Sonderopfer erbracht. Mit der Ausübung von \nTätigkeiten eines Schulrektors gehe nicht die Befürchtung einher, mit Gewaltaktionen \nkonfrontiert zu werden. \n\n10\n\nDer Kläger hat am 4. Juli 2007 Klage erhoben. Er trägt ergänzend vor, es liege jedenfalls \nein Angriff im Sinne der §§ 37 Abs. 2 Nr. 2, 31 Abs. 4 BeamtVG vor. Da er zum Zeitpunkt \ndes Eintritts in den Ruhestand zu 80 % in seiner Erwerbsfähigkeit gemindert gewesen sei, \nlägen auch die weiteren Voraussetzungen für die Gewährung eines erhöhten \nUnfallruhegehalts vor.\n\n11\n\nDer Kläger beantragt sinngemäß,\n\n12\n\nden Bescheid des M. für C. und W. vom \n31. Oktober 2006 und dessen Widerspruchsbescheid vom 18. Juni 2007 \naufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm erhöhtes \nUnfallruhegehalt gemäß § 37 BeamtVG zu gewähren.\n\n13\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nEr macht geltend, die Anforderungen für die Anerkennung eines Angriffs innerhalb des \nDienstes als qualifizierten Dienstunfall seien hoch. Der Beamte müsse einer gesteigerten \nGefährdungslage ausgesetzt gewesen sein. Die Anforderungen, die die Bewertung eines \naußerhalb des Dienstes erlittenen Angriffs als qualifizierten Dienstunfall ermöglichten, \nkönnten nicht weniger hoch sein. Der Kläger habe sich mit einem Gespräch an der eigenen \nHaustür nicht in einer gesteigerten Gefährdungslage befunden. Beamte seien bei einem \nAngriff innerhalb und außerhalb des Dienstes in gleicher Weise geschützt. Der Beamte, der \nden Unfall außerhalb des Dienstes erleide, dürfe durch geringere Anforderungen nicht besser \ngestellt werden als der Beamte, der den Angriff innerhalb des Dienstes erleide.\n\n16\n\nDie Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung \nverzichtet.\n\n17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Akten \nund die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.\n\n18\n\nEntscheidungsgründe:\n\n19\n\nDie Kammer konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die \nBeteiligten damit einverstanden waren, § 101 Abs. 2 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO).\n\n20\n\nDie Klage ist zulässig und begründet. \n\n21\n\nDer die Gewährung eines erhöhten Unfallruhegehalts ablehnende Bescheid des \nM. für C. und W. vom 31. Oktober 2006 und dessen \nWiderspruchsbescheid vom 18. Juni 2007 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger \nin seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO; dem Kläger steht nach § 37 Abs. 2 \ni.V.m. Abs. 1 BeamtVG erhöhtes Unfallruhegehalt zu.\n\n22\n\nGemäß § 37 Abs. 2 BeamtVG wird erhöhtes Unfallruhegehalt gewährt, wenn der \nBeamte in Ausübung seines Dienstes durch einen rechtswidrigen Angriff (Nr. 1 der \nVorschrift) oder außerhalb seines Dienstes durch einen Angriff im Sinne des § 31 \nAbs. 4 (Nr. 2 der Vorschrift) einen Dienstunfall mit den in Absatz 1 genannten Folgen \nerleidet. Vorliegend sind entweder die Voraussetzungen nach Nr. 1 der Vorschrift \noder die Voraussetzungen nach Nr. 2 der Vorschrift erfüllt. Insoweit kann offen \nbleiben, ob der Kläger sich während des Vorfalls am 14. Januar 2004 im Dienst oder \naußerhalb des Dienstes befand.\n\n23\n\nDer in § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG verwandte Begriff \"in Ausübung des Dienstes\" \nerfordert einen inneren Zusammenhang zwischen einem rechtswidrigen Angriff auf \nder einen und einer Dienstverrichtung auf der anderen Seite. Der Angreifer muss den \nBeamten mit dem Ziel körperlich verletzen wollen, damit die staatliche \nAufgabenwahrnehmung zu treffen. Es muss also mehr als ein bloßer zeitlicher und \nörtlicher Zusammenhang zwischen Verletzungshandlung und Dienstverrichtung \nbestehen.\nDamit geht § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG ebenso wie die weiteren Tatbestände des \n§ 37 BeamtVG vom Vorliegen einer gesteigerten Gefährdungslage aus, der der \nBeamte wegen seiner Dienstausübung oder seines Amtes ausgesetzt ist. \"Sinn und \nZweck des erhöhten Unfallruhegehalts nach § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG ist die \ndienstunfallrechtliche Abgeltung eines Sonderopfers, das der Beamte erlitten hat, \nweil er in einer dienstlich bedingt besonders gefährlichen Situation zu Schaden \ngekommen ist. Geschützt wird die Dienstausübung, von der der Beamte nicht \ndeshalb absehen soll, weil er befürchten muss, wegen seiner dienstlichen Tätigkeit \nmit Gewaltaktionen konfrontiert zu werden, derentwegen er auch erhebliche \nNachteile im Rahmen der Unfallversorgung hinnehmen müsste.\"\n\n24\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 8. Oktober 1998 \n- BVerwG 2 C 17.98 -, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 1999, 323 f. = \nDie Öffentliche Verwaltung (DÖV) 1999, 304 f. = Neue Zeitschrift für \nVerwaltungsrecht - Rechtsprechungsreport (NVwZ-RR) 1999, 324 f.; auch \nin juris (Rn. 17).\n\n25\n\nDer Vater der Schülerin hat den Kläger am 14. Januar 2004 gewürgt, weil dieser \nseine Tochter am Vormittag zur Rückgabe von Büchern aufgefordert und sie dabei \nnach Meinung ihres Vaters mit \"Schlampe\" tituliert hatte. Grund für den nach den \nUmständen der Tat - und dementsprechend auch durch den Strafbefehl des \nAmtsgerichts Herford nach § 223 StGB geahndeten - vorsätzlichen Angriff des Vaters \nauf die körperliche Unversehrtheit des Klägers war damit dessen \nAufgabenwahrnehmung als Beamter. Durch die dienstliche Tätigkeit des Klägers ist \nder Vater der Schülerin veranlasst worden, den Kläger aufzusuchen und ihm die \nVerletzung zuzufügen. Insoweit besteht der nach der zitierten Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts erforderliche unmittelbare innere Zusammenhang \nzwischen (konkreter) Diensthandlung und rechtswidrigem Angriff; der Kläger befand \nsich insoweit aufgrund seines dienstlichen Verhaltens gegenüber der Schülerin am \nVormittag des 14. Januar 2004 in einer gesteigerten Gefährdungslage, die sich in \ndem Angriff durch den Vater manifestierte. Dass der Kläger sich dieser Gefährdung \nvor dem Angriff bewusst war, ist im Rahmen des § 37 Abs. 2 BeamtVG - im \nUnterschied zu § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG - nicht erforderlich.\n\n26\n\nDarüber hinaus stellt der auf den Kläger verübte Angriff einen solchen im Sinne \nder §§ 37 Abs. 2 Nr. 2, 31 Abs. 4 BeamtVG dar. § 31 Abs. 4 BeamtVG setzt einen \naußerhalb des Dienstes erlittenen Körperschaden einem durch Dienstunfall - gemäß \n§ 31 Abs. 1 und 2 BeamtVG also \"im\" Dienst - verursachten Körperschaden gleich, \nwenn der Beamte im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder \nwegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Durch diese weiteren \nVoraussetzungen wird auch im Rahmen des § 37 Abs. 2 Nr. 2 BeamtVG ein \nZusammenhang zwischen Angriff und Dienst gefordert und damit - ebenfalls - das \nBestehen einer aus dem Dienst resultierenden, gesteigerten Gefährdungslage.\n\n27\n\nVgl. dazu BVerwG, a.a.O. (juris Rn. 15): \"Den verschiedenen \ntatbestandlichen Voraussetzungen des qualifizierten Dienstunfalls ist \ngemeinsam eine gesteigerte Gefährdungslage, der der Beamte wegen \nseiner Dienstausübung oder seines Amtes ausgesetzt ist. Qualifizierendes \nMerkmal nach § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG ist das bewußte Eingehen \neiner besonderen Lebensgefahr (...). § 37 Abs. 2 Nr. 2 BeamtVG hat als \nqualifizierendes Merkmal das Erleiden eines Angriffs außerhalb des \nDienstes (...). Niveaugleich im Hinblick auf diese Tatbestandsmodalitäten \nist die Gefährdungslage nach § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG wegen einer \nVerletzungshandlung, die vom Handelnden mit Wissen und Wollen der zu \nerwartenden Rechtsgutbeeinträchtigung vorgenommen wird und die in \neinem inneren Zusammenhang mit der Dienstverrichtung des Beamten \nsteht.\"\n\n28\n\nDer Kläger ist im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten, nämlich \ndie Aufforderung an die Tochter des Angreifers, ihre Bücher zurückzugeben, und \ninsoweit auch in seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen worden; auf die \nDarlegungen zu § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG, die entsprechend gelten, wird \nverwiesen. \n\n29\n\nDie weiteren Tatbestandsvoraussetzungen für die Gewährung eines erhöhten \nUnfallruhegehalts nach § 37 Abs. 2 BeamtVG liegen ebenfalls vor: Der Kläger ist \ngemäß Absatz 1 der Vorschrift infolge des Dienstunfalls am 14. Januar 2004 \ndienstunfähig geworden und in den Ruhestand getreten. Außerdem war er zum \nZeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand am 1. Oktober 2006 mit 80 v. H. und damit \nzu mehr als 50 v. H. in seiner Erwerbsfähigkeit beschränkt.\n\n30\n\nWeitere Anforderungen stellt § 37 Abs. 2 BeamtVG weder nach Nr. 1 noch nach \nNr. 2. Insbesondere setzt die Anwendung von Nr. 1 der Vorschrift nicht voraus, dass \ndie Diensthandlung, auf die der Angreifer mit seiner Verletzungshandlung gezielt hat, \nselbst gefährlich ist. Der rechtswidrige Angriff tritt an die Stelle einer für die \nGewährung von erhöhtem Unfallruhegehalt nach Absatz 1 der Vorschrift \nerforderlichen, mit einer besonderen Lebensgefahr verbundenen Diensthandlung, zu \nderen Ausübung sich der Beamte der Lebensgefahr ausgesetzt hat. Entsprechendes \ngilt für den sog. Vergeltungsunfall nach § 37 Abs. 2 Nr. 2 BeamtVG. \n\n31\n\nVgl. Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, a.a.O. Erl. 10 a zu § 37; \nSchütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Kommentar \n(Stand: November 2007), Band 4, § 37 Rn. 26 a. E.\n\n32\n\nDie Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259168","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2007-12-12/4-k-1451-07","cited_norms":[{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":20},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/259168","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259168","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2007-12-12/4-k-1451-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/259168","retrieved":"2026-07-09 02:24:06.220663+00:00"}}