{"status":"available","doknr":"OLD259344","ecli":"ECLI:DE:VGMI:2007:1205.10K2167.04.00","court":"Verwaltungsgericht Minden","senate":null,"decided":"2007-12-05","aktenzeichen":"10 K 2167/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Erinnerung des klägerischen Prozessbevollmächtigten gegen den \nBeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (künftig: UdG) des \nVerwaltungsgerichts Minden vom 15. Januar 2007 wird zurückgewiesen.\n\n1\n\nGründe:\n\n2\n\nDie als Erinnerung im Sinne von § 56 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz \nzu wertende Eingabe des klägerischen Prozessbevollmächtigten, die am 09. Oktober \n2007 bei Gericht eingegangen ist, ist unbegründet.\n\n3\n\nDer UdG hat im Beschluss vom 15. Januar 2007 für die PKH-Gesamtvergütung \nden Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit zutreffend auf der Grundlage der \nGesamtsumme aller Einzelstreitwerte der vom Prozessbevollmächtigten vertretenen \nKlageverfahren (§ 8 Abs. 1 BRAGO - die Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung ist \nnach der Übergangsvorschrift des § 61 Abs. 1 des \nRechtsanwaltsvergütungsgesetzes vorliegend noch anwendbar -) berechnet.\n\n4\n\nNach § 13 Abs. 2 Satz 1 BRAGO kann der Rechtsanwalt die Gebühren in \nderselben Angelegenheit nur einmal fordern, und zwar gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 \nBRAGO auch dann, wenn der Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit für mehrere \nAuftraggeber tätig wird. Ob mehrere Gegenstände dieselbe Angelegenheit oder \nmehrere darstellen, hängt davon ab, ob sie von einem einheitlichen Auftrag umfasst \nwerden, zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang besteht und der Rechtsanwalt \neinen einheitlichen Tätigkeitsrahmen wahrt. Dabei können auch mehrere \nselbstständige Verfahren dieselbe Angelegenheit sein. Zwar mag grundsätzlich bei \nverschiedenen gerichtlichen Verfahren, bei denen von der Möglichkeit der \nKlageverbindung nach § 93 VwGO kein Gebrauch gemacht worden ist, vieles dafür \nsprechen, dass ein innerer Zusammenhang zwischen den Verfahrensgegenständen \nnicht besteht und der Rechtsanwalt wegen der unterschiedlichen materiell-\nrechtlichen und prozessualen Voraussetzungen und Anforderungen an einer \neinheitlichen Vorgehensweise gehindert ist. Allerdings ist nicht ausnahmslos von der \nIdentität von Verfahren und Angelegenheit in der Weise auszugehen, dass mehrere \nVerfahren auch zwingend mehrere Angelegenheiten darstellen. Vornehmlich wird \ndiese Ausnahme dann anzunehmen sein, wenn Fälle paralleler \nVerwaltungsverfahren vorliegen, in denen dieselbe Behörde Verwaltungsakte aus \neinem gemeinsamen Anlass und Rechtsgrund im engen zeitlichen Zusammenhang \nobjektbezogen erlässt, sodass einen Adressaten mehrere Verwaltungsakte \nerreichen, die auch zusammen gefasst in einem einzigen Bescheid hätten ergehen \nkönnen\n\n5\n\n- vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Juli 2005 - 15 E 424/05 -, NVwZ-\nRR 2006, 437 -.\n\n6\n\nNach den so anzulegenden Kriterien für das Vorliegen einer Angelegenheit bei \nmehreren Gegenständen (von einem einheitlichen Auftrag umfasst, innerer \nZusammenhang zwischen ihnen, Wahrung eines einheitlichen Tätigkeitsrahmens) \nliegt hier eine Angelegenheit vor. \n\n7\n\nZunächst ist davon auszugehen, dass - obwohl es sich um mehrere Kläger \nhandelt - ein einheitlicher Auftrag gegeben ist. Maßgeblich ist in diesem \nZusammenhang, ob die Mandanten im Wesentlichen eine individuelle Bearbeitung \nder einzelnen Klagen erwarten durften oder ob sie eine Bearbeitung unter \nBerücksichtigung des Umstandes erwarten mussten, dass eine Vielzahl gleich \ngerichteter Mandate erteilt und deshalb eine im Wesentlichen gleich gerichtete \nBearbeitung erfolgen würde. Die Frage, ob eine Angelegenheit oder mehrere \nvorliegen, bemisst sich unter dem Gesichtspunkt des einheitlichen Auftrags danach, \nob es noch im Rahmen einer ordnungsgemäßen Bearbeitung der Aufträge liegt, die \nverschiedenen Gegenstände in gemeinsamen Besprechungsterminen mit der \nMandantschaft zu erörtern\n\n8\n\n - vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Juli 2005 - 15 E 424/05 -, \nNVwZ-RR 2006, 437 -.\n\n9\n\nHier ist mit Blick darauf, dass die Kläger allesamt zu einer Familie gehören und \nden angegriffenen Leistungsbescheiden der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde \nliegt, davon auszugehen, dass gemeinsame Besprechungstermine stattgefunden \nhaben. \n\n10\n\nFerner besteht ein innerer Zusammenhang zwischen den verschiedenen \nGegenständen. Sämtlichen Klägern sind auf Grund des Vorwurfs der nicht \nordnungsge-mäßen Mitwirkung bei der Beschaffung von (Passersatz-)Papieren aus \ndem M. Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) gemäß § \n1 a AsylbLG gekürzt worden. In diesem Zusammenhang haben sie sich gegen die \nGewährung verminderter Leistungen gewandt, wobei die angegriffenen \nLeistungsbescheide unter denselben Daten erlassen wurden und denselben \nLeistungszeitraum betrafen. \n\n11\n\nSchließlich hat der Prozessbevollmächtigte auch einen einheitlichen \nTätigkeitsrahmen gewahrt. In den hier in Rede stehenden Klageverfahren hat der \nProzessbevollmächtigte inhaltlich identische Schriftsätze gefertigt beziehungsweise \nin den Verfahren 10 K 2168/04 und 10 K 2169/04 für die Begründung der Klage(n) \nauf den im Verfahren 10 K 2167/04 zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsatz \nverwiesen. Selbst wenn man zu Gunsten des Prozessbevollmächtigten davon \nausgeht, dass die Bearbeitung jedes Gegenstandes eine individuelle Prüfung \n(bezogen auf die Frage, in welchem Umfang der jeweilige Kläger seinen \nMitwirkungspflichten bei der Beibringung von Identitätsnachweisen aus dem M. \nnachgekommen ist) erfordert hat, kann er hieraus nichts für sich herleiten. Denn \nentscheidend für die Annahme, dass nur eine Angelegenheit vorliegt, ist der \nUmstand, dass wegen des Vorliegens der genannten beiden Merkmale des \neinheitlichen Auftrags und des inneren Zusammenhangs die Gegenstände im \nWesentlichen einheitlich bearbeitet werden konnten und auch einheitlich bearbeitet \nworden sind. In dieser Arbeitserleichterung für den Rechtsanwalt liegt die \nRechtfertigung, die mehreren Gegenstände als eine Angelegenheit zu betrachten \nund damit die gebührenrechtliche Degression eingreifen zu lassen, die bei einer \nBehandlung jedes Gegenstandes als eigene Angelegenheit nicht einträte. Dass \nindividuelle Randfragen möglicherweise mit in den Blick genommen worden sind, \nohne sich aber in einer Sprengung des einheitlichen Tätigkeitsrahmens durch \nindividuelle Bearbeitung niederzuschlagen, hindert nicht die Bewertung der \nverschiedenen Gegenstände als eine Angelegenheit. Der Rechtsanwalt erhält \nschließlich auch für jeden Gegenstand insofern eine Vergütung, als der \nGegenstandswert der einen Angelegenheit nach der Gesamtsumme der einzelnen \nWerte jedes Gegenstandes berechnet wird (§ 7 Abs. 2 BRAGO)\n\n12\n\n- vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Juli 2005 - 15 E 424/05 -, NVwZ-\nRR 2006, 437 -.\n\n13\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259344","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2007-12-05/10-k-2167-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 1a","ref_norm":"1a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/259344","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259344","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2007-12-05/10-k-2167-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/259344","retrieved":"2026-07-09 02:24:25.565861+00:00"}}