{"status":"available","doknr":"OLD259744","ecli":"ECLI:DE:VGMI:2007:1120.10K1223.07.00","court":"Verwaltungsgericht Minden","senate":null,"decided":"2007-11-20","aktenzeichen":"10 K 1223/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 20. März 2007 \nund des Widerspruchsbescheides vom 08. Mai 2007 verurteilt, den Kläger \namtsangemessen zu beschäftigen.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nDie Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig \nerklärt.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDer 19...geborene Kläger, U. G. (A... + ..) im \nBeamtenverhältnis auf Lebenszeit, ist der E. U1. AG zur Dienstleistung \nzugewiesen. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2003, der eine Rechtsbehelfsbelehrung \nbeigefügt war, versetzte diese ihn mit Wirkung vom 01. November 2003 von der \nU2. O. P. zu der Personalserviceagentur Vivento. Von dort aus kam \nder Kläger zeitweise bei Nachfolgeunternehmen der E. C. zum Einsatz. \nAußerdem unterzog er sich mehreren Qualifizierungsmaßnahmen. Auf einen \ndauerhaften Arbeitsplatz wurde er nicht vermittelt.\n\n3\n\nIn einem Vergleich vom 08. November 2006, der im Rahmen eines von dem \nKläger am 11. Januar 2006 eingeleiteten Klageverfahrens geschlossen wurde, \nverpflichtete sich die E...... U1. AG u.a., über einen Antrag von ihm auf \namtsangemessene Beschäftigung zu entscheiden (VG Minden 10 K 75/06). \n\n4\n\nMit Bescheid vom 20. März 2007 lehnte sie den Antrag ab: Sein Anspruch auf \namtsangemessene Beschäftigung werde nicht in Abrede gestellt. Man habe den \nAntrag umfassend geprüft. Derzeit sei weder bei Vivento noch beim Mutterkonzern \nein geeigneter freier amtsgemäßer Arbeitsposten verfügbar.\n\n5\n\nAm 10. April 2007 erhob der Kläger Widerspruch: Stehe ein geeigneter freier \namtsangemessener Arbeitsposten nicht zur Verfügung, so sei ein solcher zu \nschaffen.\n\n6\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 08. Mai 2007, zugestellt am 11. Mai 2007, wies \nder Vorstand der E. U1. AG den Widerspruch zurück: Zwar habe ein \nBeamter grundsätzlich Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung, d.h. \nentsprechend seinem Amt im statusrechtlichen und abstrakt-funktionellen Sinne \nbeschäftigt zu werden. Dieser bestehe allerdings nicht uneingeschränkt; vielmehr \neröffneten dienstrechtliche Vorschriften dem Dienstherrn unter bestimmten \nVoraussetzungen die Möglichkeit, einen Beamten vorübergehend auf einem \nArbeitsposten von geringerer Bewertung unter Belassung seiner Amtsbezeichnung \nund seiner Dienstbezüge zu verwenden, wenn betriebliche Gründe es erforderten. \nDas solle es dem Dienstherrn ermöglichen, flexibel auf dienstliche Bedürfnisse zu \nreagieren. Dieser Gedanke habe seinen Niederschlag auch in der speziellen \nVorschrift des § 6 PostPersRG gefunden. \n\n7\n\nDer Kläger hat am 08. Juni 2007 Klage erhoben. Er wiederholt und vertieft \nfrüheres Vorbringen und beantragt,\n\n8\n\ndie Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 20. März 2007 in \nder Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08. Mai 2007 zu \nverpflichten, ihn amtsangemessen zu beschäftigen, sowie die \nHinzuziehung eines Rechtsanwalts im Vorverfahren für notwendig zu \nerklären.\n\n9\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nDem Kläger seit seiner Versetzung zu Vivento angebotene Posten - etwa einen \nEinsatz bei der C1. g.. B. - habe er ausgeschlagen. Am 25. Oktober 2005 \nsei ihm ein Stellenangebot unterbreitet worden, bei dem es um einen \nDauerarbeitsplatz bei der Q. in P1. gegangen sei. Der Kläger habe es \nabgelehnt, sich hierauf zu bewerben. Die Suche nach einem geeigneten \nDauerarbeitsplatz für ihn sei zusätzlich erschwert worden durch bei ihm gegebene \ngesundheitliche Einschränkungen und krankheitsbedingte Ausfalltage. Da derzeit \nwesentlich weniger freie Posten zur Verfügung stünden, als Bewerber vorhanden \nseien, würden die Posten aufgrund von Bewerbungsverfahren vergeben. Ob es zu \neinem Einsatz auf einem dauerhaften Arbeitsplatz komme, hänge in keinem Fall von \nder Vivento, sondern in allen Fällen von der Entscheidung der \nausschreibenden/aufnehmenden Stelle ab. Einen Rechtsanspruch eines Beamten, \nfür ihn einen eigenen Posten einzurichten, gebe es nicht. Dies liege in der \nOrganisationshoheit des Dienstherrn. Im Übrigen sei der Kläger unmittelbarer \nBundesbeamter. Seine Ansprüche gegenüber dem Dienstherrn richteten sich gegen \nden Bund. Der wäre ggf. verpflichtet, unter Berücksichtigung der gesamten \nBundesverwaltung eine zusätzliche Beschäftigungsmöglichkeit zu schaffen.\n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakte, die Verfahrensakten 10 K 75/06 sowie 10 K 1222/07 und einen von der \nBeklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang (1 Heft) Bezug genommen.\n\n13\n\nEntscheidungsgründe:\n\n14\n\nDer Vorsitzende entscheidet anstelle der Kammer allein. Die Beteiligten haben \nsich hiermit wirksam einverstanden erklärt (§ 87a Abs. 2, 3 VwGO). \n\n15\n\nDie Klage ist als allgemeine Leistungsklage statthaft. Dem Kläger geht es um \neinen Realakt der Beklagten. Dass diese ggf., um ihm die amtsangemessene \nBeschäftigung zu verschaffen, eine Versetzungsverfügung erlassen müsste, ist für \ndie Beurteilung der Klageart unerheblich, weil die als solche letztlich erstrebte \nLeistung kein Verwaltungsakt ist. \n\n16\n\nDie Klage ist auch begründet. Der Kläger hat den geltend gemachten Anspruch \nauf amtsangemessene Beschäftigung. Dieser folgt aus Art. 33 Abs. 5 GG\n\n17\n\n- vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2006 - 2 C 26/05 - -.\n\n18\n\nIhm müssen also ein abstrakt-funktionelles Amt sowie ein amtsangemessenes \nkonkret-funktionelles Amt, d.h. ein entsprechender Dienstposten, übertragen werden. \nDieser Anspruch wird für den Bereich der Q1. weder durch \nhöherrangiges noch durch einfaches Bundesrecht verdrängt oder verändert. Das \nöffentlich-rechtliche Dienst- und Treueverhältnis des Art. 33 GG setzt voraus, dass \nder Beamte zur Dienstleistung herangezogen und ihm ein funktionelles Amt \nübertragen wird, das den Einsatz seiner Arbeitskraft überhaupt erfordert. Dem \nwiderspricht es, ihm auf unbestimmte Zeit kein Funktionsamt zu übertragen und ihn \ndadurch in den Zustand der Beschäftigungslosigkeit zu versetzen oder ihn, \nvergleichbar einem Leiharbeiter, über einen längeren Zeitraum in Dienststellen \nanderer Dienstherrn zu beschäftigen.\n\n19\n\nMit der Versetzung zu Vivento hat der Kläger seine bisherigen Funktionsämter \nnicht nur vorübergehend verloren, ohne dass ihm andere amtsgemäße \nFunktionsämter auf Dauer übertragen worden sind. Bei Vivento besteht die Aufgabe \ndes Klägers gemäß Ziff. 5 Abs. 2 der Regelungen zum Rationalisierungsschutz für \nBeamte zwar darin, sich aktiv an der Suche nach einem Dienstposten zu beteiligen, \nan Qualifizierungsmaßnahmen teilzunehmen und sich für vorübergehende \nTätigkeiten bereitzuhalten. Dies entspricht jedoch keinem Aufgabenbereich innerhalb \ndes Unternehmens im Sinne eines abstrakt- und konkret-funktionellen Amtes. Der \nKläger ist in keiner Weise in die Organisation und die Abläufe des Unternehmens \nVivento eingebunden und nimmt keine Verwaltungstätigkeiten wahr\n\n20\n\n- vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2006 - 2 C 26/05 - -.\n\n21\n\nWeil darin keine amtsangemessene Beschäftigung zu sehen ist, ist die Klage \nbegründet. \n\n22\n\nWas die E1. U1. AG demgegenüber vorträgt, rechtfertigt keine andere \nWertung: \n\n23\n\nZwar ist es gemäß § 6 PostPersRG zulässig, einen Beamten vorübergehend auf \neinem anderen Arbeitsposten von geringerer Bewertung unter Belassung seiner \nAmtsbezeichnung und seiner Dienstbezüge zu verwenden, wenn betriebliche Gründe \nes erfordern. Im vorliegenden Fall geht es indessen nicht um eine zeitlich \nbeschränkte unterwertige Beschäftigung, sondern um Nichtbeschäftigung. \n\n24\n\nHat der Kläger kraft Verfassung den von ihm geltend gemachten Anspruch, so ist \nes Sache des Dienstherrn, diesen von sich aus zu erfüllen. Dienstposten \nnachzuweisen, auf die der Beamte sich mit mehr oder weniger Aussicht auf Erfolg \nbewerben kann, ist insoweit unzureichend.\n\n25\n\nOb zur Zeit ein für den Kläger geeigneter Dienstposten zur Verfügung steht, ist \nunerheblich. \n\n26\n\nSchließlich muss er sich auch nicht die Bestandskraft der Versetzungsverfügung \nvom 28. Oktober 2003 entgegenhalten lassen. Damit hat er zwar die Zuordnung zu \nVivento ab 01. November 2003 hingenommen, den Anspruch auf Übertragung eines \nabstrakten sowie eines konkreten Funktionsamtes aber behalten\n\n27\n\n- vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2006 - 2 C 26/05 - -.\n\n28\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die übrigen \nNebenentscheidungen folgen aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO\n\n29\n\n- vgl. zur Anwendung der Bestimmungen im Falle einer allgemeinen \nLeistungsklage Heckmann, in: Sodan/Ziekow, \nVerwaltungsgerichtsordnung, 2. Aufl. 2006, § 167 Rdnr. 21 -.\n\n30\n\nDer auf § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO zielende Antrag, die Zuziehung eines \nBevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, ist begründet. \nDabei bedarf keiner abschließenden Klärung, wann eine Notwendigkeit i.S. der \nVorschrift anzunehmen ist \n\n31\n\n- Übersicht bei Neumann, in: Sodan/Ziekow, a.a.O., § 162 Rdnr. 101 -\n.\n\n32\n\nDenn im vorliegenden Fall hat der Kläger mit seinem Antrag auch dann Erfolg, \nwenn man den - für die Beklagte günstigeren - Standpunkt des \nBundesverwaltungsamtes zugrundelegt, wonach die Notwendigkeit einer Vertretung \ndurch einen Rechtsanwalt schon im Vorverfahren nicht die Regel, sondern die \nAusnahme sein soll. Hier wäre eine Ausnahme in diesem Sinn anzunehmen. \nMaßgeblich für die Wertung ist neben der Bedeutung, die die Sache objektiv für den \nKläger besaß, der Schwierigkeitsgrad, den die zu klärenden Rechtsfragen aufweisen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259744","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2007-11-20/10-k-1223-07","cited_norms":[{"jurabk":"PostPersRG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/259744","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259744","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2007-11-20/10-k-1223-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/259744","retrieved":"2026-07-09 02:24:58.597385+00:00"}}