{"status":"available","doknr":"OLD260648","ecli":"ECLI:DE:VGMI:2007:1016.6K3415.06.00","court":"Verwaltungsgericht Minden","senate":null,"decided":"2007-10-16","aktenzeichen":"6 K 3415/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 05.04.2006 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.07.2006 verpflichtet, der N. T. C. \nP. GmbH für den Heimplatz der Klägerin Pflegewohngeld in Höhe von 233,41 EUR für \ndie Zeit vom 15.08.2005 bis zum 31.08.2005, in Höhe von jeweils 417,67 EUR für die \nMonate September 2005 bis einschließlich Oktober 2006 sowie in Höhe von 109,84 EUR für \ndie Zeit vom 01.11.2006 bis zum 08.11.2006 zu gewähren. \n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung \ndurch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, \nwenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDie am 22.11.1919 geborene Klägerin lebt seit dem 21.01.2000 in \nverschiedenen stationären Pflegeeinrichtungen in C. P. .\n\n3\n\nMit notariellem Vertrag vom 01.09.1995 hatte die Klägerin das Eigentum an dem \nHausgrundstück L1.-----------straße 101 in M. im Wege der vorweggenommenen Erbfolge \nauf ihre Tochter übertragen. Zugleich war der Klägerin ein Wohnungsrecht gemäß § 1093 \nBGB an den Räumen der Obergeschosswohnung eingeräumt worden.\n\n4\n\nAb dem 21.01.2000 bezog der jeweilige Heimträger vom Beklagten für den Heimplatz \nder Klägerin Pflegewohngeld. Etwaiges Vermögen des Klägers wurde dabei nicht \nberücksichtigt. Einen im August 2000 gestellten Sozialhilfeantrag zog die Klägerin zurück, \nweil ihre Kinder die ungedeckten Heimkosten bis auf Weiteres übernehmen würden.\n\n5\n\nMit Schreiben vom 10.06.2003 forderte der Beklagte die Klägerin auf, ihre \nVermögensverhältnisse darzulegen. Nachdem die Klägerin auf die Übertragung des \nGrundstücks an ihre Tochter hingewiesen hatte, lehnte der Beklagte mit bestandskräftig \ngewordenem Bescheid vom 22.12.2003 eine Weiterbewilligung von Pflegewohngeld über den \n30.06.2003 hinaus mit der Begründung ab, die Klägerin verfüge über vorrangig \neinzusetzendes Vermögen in Form eines Schenkungsrückforderungsanspruchs gegen ihre \nTochter.\n\n6\n\nAm 15.08.2005 beantragte der damalige Träger der von der Klägerin bis heute bewohnten \nPflegeeinrichtung, die Bewilligung von Pflegewohngeld für den Heimplatz der Klägerin \nwiederaufzunehmen. Die Tochter der Klägerin erklärte gegenüber dem Beklagten, dass die \nHeimkosten bislang aus den Zahlungen der Renten- und der Pflegekasse sowie aus \nEigenmitteln der Klägerin bestritten worden seien. Darüberhinaus habe ihr Bruder freiwillig \neinen monatlichen Betrag von 300 bis 350 EUR an die Klägerin gezahlt. Außerdem habe ihr \nSohn der Klägerin im Mai 2004 die Summe von 5.000 EUR als Zuschuss zu den Pflegekosten \ngeschenkt.\n\n7\n\nMit Wirkung zum 01.01.2006 übernahm die N1. T. C. P. GmbH \n(Heimträger) den Betrieb der von der Klägerin bewohnten Pflegeeinrichtung.\n\n8\n\nMit an den Heimträger gerichtetem Bescheid vom 05.04.2006 lehnte der Beklagte die \nBewilligung von Pflegewohngeld für den Heimplatz der Klägerin ab. Diese verfüge über \neinzusetzendes Vermögen in Form eines Schenkungsrückforderungsanspruches nach § 528 \nBGB gegen ihre Tochter. Diesem Anspruch stehe die Ausschlussfrist des § 529 Abs. 1 Alt. 2 \nBGB nicht entgegen, weil die Klägerin bereits seit dem Jahr 2004 nicht mehr in der Lage \ngewesen sei, die Heimkosten vollständig aus eigenen Mitteln zu finanzieren. Diesen Bescheid \nübersandte der Beklagte in Form eines mit Rechtsmittelbelehrung versehenen Bescheides \nvom gleichen Tag an die Klägerin.\n\n9\n\nGegen die Ablehnung legte die Klägerin am 24.04.2006 Widerspruch ein. Ein \nSchenkungsrückforderungsanspruch liege schon deswegen nicht vor, weil das Grundstück \nnicht unentgeltlich übertragen worden sei. Im Übrigen liege die Übertragung bereits länger als \nzehn Jahre zurück. Sie habe sich auch nicht bereits seit dem Jahr 2004 in einer Notlage \nbefunden. Die Heimkosten seien bislang ohne Rückstände gezahlt worden. Außerdem stehe \ndem Schenkungsrückforderungsanspruch entgegen, dass die Tochter zur Herausgabe des \nGeschenkten nicht im Stande sei, ohne ihren standesgemäßen Unterhalt sowie die Erfüllung \nder ihr obliegenden Unterhaltspflichten zu gefährden.\n\n10\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 25.07.2006, der Prozessbevollmächtigten übermittelt per \nFax vom 09.11.2006, wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Die Ausschlussfrist des § \n529 BGB sei nicht anwendbar, weil die Heimkosten bereits seit 2004 teilweise von ihren \nAngehörigen und damit nicht vollständig aus eigenen Mitteln bestritten worden seien.\n\n11\n\nAm 09.11.2006 stellte der Heimträger beim Beklagten einen weiteren Antrag auf \nBewilligung von Pflegewohngeld für den Heimplatz der Klägerin.\n\n12\n\nAm 13.11.2006 hat die Klägerin vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung sie ihr \nVorbringen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt.\n\n13\n\nMit Bescheid vom 15.11.2006 hat der Beklagte den Antrag des Heimträgers vom \n09.11.2006 abgelehnt. Den hiergegen erhobenen Widerspruch der Klägerin hat der Beklagte \nmit Widerspruchsbescheid vom 14.05.2007 zurückgewiesen. Am 06.06.2007 hat die Klägerin \nauch hiergegen Klage erhoben (Parallelverfahren 6 K 1211/07).\n\n14\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n15\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 05.04.2006 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.07.2006 zu verpflichten, dem \nHeimträger für die Zeit vom 15.08.2005 bis zum 08.11.2006 Pflegewohngeld \nfür ihren Heimplatz in Höhe von 417,67 EUR monatlich zu bewilligen.\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n16\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n17\n\nZur Begründung bezieht er sich auf die angefochtenen Bescheide.\n\n18\n\nDie Kammer hat durch Beschluss vom 09.08.2007 den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 \nVwGO dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.\n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf \nden Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorganges des \nBeklagten.\n\n20\n\nEntscheidungsgründe:\n\n21\n\nDie Klage ist zulässig.\n\n22\n\nSie ist nicht etwa gemäß § 74 Abs. 1 VwGO verfristet. Der Lauf der Monatsfrist \nhat nicht begonnen, weil der Beklagte seinen Widerspruchsbescheid vom 25.07.2006 \nentgegen § 73 Abs. 3 VwGO der Klägerin nicht zugestellt, sondern lediglich per Fax \nam 09.11.2006 bekannt gegeben hat, § 57 Abs. 1 VwGO.\n\n23\n\nFür den Klagezeitraum vom 15.08.2005 bis zum 08.11.2006 hat die Klägerin das \nnach § 68 VwGO erforderliche Vorverfahren durchgeführt. Der Beklagte hat in den \nangefochtenen Bescheiden nicht explizit dargelegt, für welchen Zeitraum er die \nBewilligung von Pflegewohngeld abgelehnt hat. Zwar beträgt der \nBewilligungszeitraum nach § 7 Abs. 2 Pflegeeinrichtungsförderungsverordnung \n(PflFEinrVO) grundsätzlich zwölf Monate ab Antragstellung. Aus der maßgeblichen \nSicht des Empfängers des Widerspruchsbescheides hat der Beklagte hier jedoch \neinen längeren Zeitraum geregelt. Denn in Ermangelung anderweitiger Hinweise \nmusste die Klägerin davon ausgehen, dass der Beklagte den Zeitraum bis zur \nBekanntgabe der Widerspruchsentscheidung am 09.11.2006 geregelt hat.\n\n24\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 23.02.2007 - 16 E 484/06 -, abrufbar \nunter: nrwe.de.\n\n25\n\nHinsichtlich des 09.11.2006, dem Tag der erneuten Antragstellung durch den \nHeimträger, hat der Beklagte mit Bescheid vom 15.11.2006 eine neue, den Bescheid \nvom 05.04.2006 insoweit ersetzende Regelung getroffen, so dass die Bewilligung \nvon Pflegewohngeld für diesen Tag nicht zum Regelungszeitraum des hier \nstreitgegenständlichen Bescheides gehört. \n\n26\n\nDie Klägerin ist gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Da die öffentliche Förderung der \nInvestitionskosten vollstationärer Einrichtungen nach dem PfG NW nicht nur dem \nöffentlichen Interesse an der Vorhaltung einer leistungsfähigen, zahlenmäßig ausreichenden \nund wirtschaftlichen pflegerischen Versorgungsstruktur sowie den Interessen der \nanspruchsberechtigten Pflegeeinrichtung dient, sondern auch den Interessen des \nHeimbewohners, für dessen Pflegeplatz der Zuschuss gewährt wird, verleiht § 12 PfG NW \nauch dem Heimbewohner ein subjektiv-öffentliches Recht, das durch den \nstreitgegenständlichen Ablehnungsbescheid möglicherweise verletzt ist.\n\n27\n\nVgl. hierzu: OVG NRW, Urteil vom 09.05.2003 - 16 A 2789/02 -, NWVBl 2003, \n440 und bei juris.\n\n28\n\nDie zulässige Klage ist begründet.\n\n29\n\nDer ablehnende Bescheid des Beklagten vom 05.04.2006 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 25.07.2006 ist rechtswidrig, weil der Heimträger für den \nstreitgegenständlichen Zeitraum einen Anspruch auf Bewilligung von Pflegewohngeld für den \nHeimplatz der Klägerin hat, und verletzt damit die Klägerin in ihrem subjektiv-öffentlichen \nRecht aus § 12 PfG NW, § 113 Abs. 5 VwGO.\n\n30\n\nDie Rechtsgrundlage für die Bewilligung von Pflegewohngeld findet sich in § 12 Abs. 2 \nund 3 des Gesetzes zur Umsetzung des Pflege-Versicherungsgesetzes (Landespflegegesetz \nNordrhein-Westfalen - PfG NW) vom 19.März 1996 (GV.NW.1996 S.137), zuletzt geändert \ndurch Artikel 17 (Erster Teil) des Gesetzes vom 03.05.2005 (GV NRW. S.498). Danach \nhaben zugelassene vollstationäre Dauerpflegeeinrichtungen im Sinne von § 71 Abs. 2 SGB \nXI, die eine vertragliche Regelung nach § 85 SGB XI abgeschlossen haben, einen Anspruch \ngegen den zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe auf Gewährung von Zuschüssen zu \nden Aufwendungen der Pflegeeinrichtungen nach § 82 Abs. 2 Nr. 1 und 3 SGB XI für \nHeimplätze solcher Heimbewohnerinnen und Heimbewohner, die Leistungen nach dem SGB \nXII erhalten oder wegen der gesonderten Berechnung nicht geförderter Aufwendungen gemäß \n§ 82 Abs. 3 und 4 SGB XI erhalten würden. Vollstationären Dauerpflegeeinrichtungen wird \nPflegewohngeld gewährt, wenn das Einkommen und das Vermögen der Heimbewohnerin und \ndes Heimbewohners im Sinne des Absatzes 2 zur Finanzierung der Aufwendungen für \nInvestitionskosten ganz oder teilweise nicht ausreicht. Die Vorschriften des Ersten bis Dritten \nAbschnitts des Elften Kapitels des SGB XII und die §§ 25 ff. BVG zur Bestimmung des \nanrechenbaren Einkommens und des Vermögens bei stationärer Hilfe zur Pflege gelten \nentsprechend. Abweichend hiervon ist bei der Anrechnung des Einkommens der \nHeimbewohnerin und dem Heimbewohner ein weiterer Selbstbehalt von 50 Euro monatlich, \nmindestens jedoch der jeweilige Einkommensüberhang, zu belassen. Die Gewährung von \nPflegewohngeld darf zudem nicht abhängig gemacht werden von dem Einsatz oder der \nVerwertung kleinerer Barbeträge und sonstiger Geldwerte in Höhe von bis zu 10.000 EUR. \nDer Fünfte Abschnitt des Elften Kapitels des SGB XII und die §§ 27g und 27h des BVG \nfinden keine Anwendung. Diese Voraussetzungen liegen für den streitgegenständlichen \nZeitraum vor.\n\n31\n\nDie Pflegeeinrichtung ist unstreitig eine zugelassene Einrichtung im Sinne dieser \nVorschriften. Das einzusetzende Einkommen und Vermögen der Klägerin reichte zur \nFinanzierung ihrer Aufwendungen für Investitionskosten nicht aus.\n\n32\n\nUnstreitig konnte die Klägerin diese Aufwendungen nicht aus ihrem Einkommen \nbestreiten. Die Einnahmen aus Renten und Leistungen der Pflegekasse reichten nicht einmal \naus, um die sonstigen Heimkosten für Pflege, Unterbringung und Verpflegung in vollem \nUmfang abdecken zu können.\n\n33\n\nDie Klägerin verfügte aber auch nicht über nach § 12 Abs. 3 PfG NW einzusetzendes \nVermögen. Das ihr im Übertragungsvertrag vom 01.09.1995 eingeräumte Wohnungsrecht an \nder Dachgeschosswohnung des übertragenen Hausgrundstücks stellt kein verwertbares \nVermögen dar, weil dessen Ausübung an ihre Person gebunden ist, § 1093 i.V.m. § 1092 Abs. \n1 BGB. Ein Anspruch gegen die Tochter auf Auskehr erzielbarer Mieteinnahmen nach den \nRegeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage besteht ebenfalls nicht.\n\n34\n\nVgl. OLG Hamm, Urteil vom 09.05.2005 - 5 U 198/04 -, OLGR Hamm \n2006, 773 und bei juris.\n\n35\n\nEntgegen der Auffassung des Beklagten lag auch kein einzusetzendes Vermögen in Form \neines Schenkungsrückforderungsanspruches nach §§ 528 Abs. 1 Satz 1, 812 BGB vor.\n\n36\n\nAllerdings geht auch die Kammer davon aus, dass der Klägerin ein \nSchenkungsrückforderungsanspruch gegen ihre Tochter zivilrechtlich zusteht. Gemäß § 528 \nAbs. 1 Satz 1 BGB kann der Schenker von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes \nnach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern, \nsoweit er nach der Vollziehung der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen \nUnterhalt zu bestreiten und die ihm seinen Verwandten, seinem Ehegatten oder Lebenspartner \ngegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht zu erfüllen. Nach ständiger \nzivilgerichtlicher Rechtsprechung ist dieser Anspruch aber nicht auf Herausgabe des \nGeschenks gerichtet, sondern auf eine wiederkehrende Zahlung in Höhe der jeweiligen \nBedürftigkeit des Schenkers - im Falle einer dauerhaften Heimunterbringung des Schenkers \nauf Zahlung in Höhe der nicht gedeckten Heimkosten - bis zur Erschöpfung des \nSchenkungsgegenstandes.\n\n37\n\nVgl. z.B. BGH, Urteile vom 17.01.1996 - IV ZR 184/94 -, NJW 1996, 987, \nvom 28.10.1997 - X ZR 157/96 -, NJW 1998, 190, und vom 19.10.2004 - XR \n2/03 -, NJW 2005, 670, alle abrufbar bei juris.\n\n38\n\nDiese Anspruchsvoraussetzungen liegen hier vor.\n\n39\n\nDie Klägerin hat durch notariellen Vertrag vom 01.09.1995, und nachfolgende \nGrundbucheintragung am 05.10.1995 das fragliche Hausgrundstück ohne Gegenleistung und \ndamit schenkweise auf ihre Tochter übertragen. Die Einräumung des dinglich gesicherten \nWohnungsrechts nach § 1093 BGB stellt nach ständiger zivilgerichtlicher Rechtsprechung \nkeine Gegenleistung für die Überlassung des Grundstücks dar, sondern mindert lediglich den \nWert des Geschenks.\n\n40\n\nVgl. z.B. BGH, Urteil vom 07.04.1989 - V ZR 252/87 -, bei juris.\n\n41\n\nEs liegt auch ein Notbedarf i.S.v. § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB vor, weil die Klägerin die \nHeimkosten aus eigenen Mitteln nicht mehr bestreiten kann. Den monatlichen Fehlbedarf \ndeckende Zahlungen des Beschenkten, wie sie die Tochter der Klägerin teils durch eigene \nZahlungen, teils durch Zahlungen ihres - insoweit für sie in Vorlage getretenen Bruders - \nerbracht hat, sind dabei nicht dem Aktivvermögen des Schenkers zuzurechnen. Sie sind \nvielmehr als Erfüllung des Zahlungsanspruchs aus § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB zu \nqualifizieren.\n\n42\n\nDer Schenkungsrückforderungsanspruch ist nicht nach § 529 Abs. 1 Alt. 2 BGB \nausgeschlossen, weil zur Zeit des Eintritts der Bedürftigkeit seit der Leistung des geschenkten \nGegenstandes zehn Jahre noch nicht verstrichen waren. Es kann dahinstehen, ob insoweit auf \nden Zeitpunkt des notariellen Vertragsschlusses oder der Grundbucheintragung abzustellen \nist. Denn ausweislich der vorliegenden Kontoauszüge hat die Klägerin spätestens im Juni \n2005 Zahlungen ihrer Kinder erhalten, um die ihr in Rechnung gestellten Heimkosten \nvollständig begleichen zu können.\n\n43\n\nDem Schenkungsrückforderungsanspruch steht auch nicht § 529 Abs. 2 BGB entgegen. \nDanach ist ein solcher Anspruch ausgeschlossen, soweit der Beschenkte bei Berücksichtigung \nseiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, das Geschenk herauszugeben, ohne dass \nsein standesmäßiger Unterhalt oder die Erfüllung der ihm kraft Gesetzes obliegenden \nUnterhaltspflichten gefährdet wäre. Die Klägerin hat zwar insoweit behauptet, dass diese \nVoraussetzungen im Hinblick auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse ihrer Tochter \ngegeben seien. Sie hat dies jedoch - trotz richterlichen Hinweises - nicht ansatzweise \nnachvollziehbar dargelegt. Die vagen mündlichen Angaben ihrer Tochter in der mündlichen \nVerhandlung reichen für die Bildung einer richterlichen Überzeugung nicht aus. Im Übrigen \ndürfte allein der Wert des überlassenen Hausgrundstücks der Annahme entgegen stehen, die \nErfüllung des Rückforderungsanspruchs gefährde den eigenen Unterhalt der Tochter oder die \nErfüllung der dieser obliegenden Unterhaltspflichten gegenüber ihren beiden Kindern.\n\n44\n\nEiner Berücksichtigung dieses Schenkungsrückforderungsanspruchs im Rahmen der \npflegewohngeldrechtlichen Vermögensanrechnung steht nicht bereits entgegen, dass es sich \nhierbei (möglicherweise) nicht um ein zur Bedarfsdeckung \"bereites Mittel\" handelt. Nach der \nhöchstrichterlichen Rechtsprechung zum Bundessozialhilfegesetz darf der Träger der \nSozialhilfe den Hilfesuchenden bei einem anzuerkennenden Bedarf nicht auf den Einsatz \neigener Mittel verweisen, wenn diese nicht präsent und somit zur zeitgerechten \nBedarfsdeckung nicht geeignet sind. In solchen Fällen hat er den Bedarf abzudecken und \ngegebenenfalls einen Erstattungs- oder Ersatzanspruch gegen den vorrangig verpflichteten \nDritten durchzusetzen.\n\n45\n\nVgl. z.B. BVerwG, Urteile vom 05.05.1983 - 5 C 112.81 -, FEVS 33,5, und \nvom 19.12.1997 - 5 C 7.96 -, FEVS 48,145.\n\n46\n\nEine Übertragung dieses Rechtsgrundsatzes auf das Pflegewohngeldrecht ist nach \nAuffassung der Kammer aber nicht möglich. Denn er wurde nicht im Rahmen des \nEinkommens- und Vermögenseinsatzes entwickelt, sondern im Rahmen des in § 2 BSHG \n(jetzt: § 2 SGB XII) zum Ausdruck gekommenen Nachranggrundsatzes. § 12 Abs. 3 Satz 2 \nPfG NW verweist allerdings nicht auf diese Vorschrift, sondern ausschließlich auf die in den \nersten drei Abschnitten des Elften Kapitels des SGB XII enthaltenen Vorschriften über den \nEinsatz von Einkommen und Vermögen. Die der Durchsetzung des Nachranggrundsatzes \ndienenden Vorschriften des Fünften Abschnitts des Elften Kapitels des SGB XII, die einen \ngesetzlichen Anspruchsübergang bzw. eine Überleitung von Ansprüchen gegen Dritte auf den \nSozialhilfeträger enthalten, sind nach § 12 Abs. 3 Satz 5 PfG NW ausdrücklich für nicht \nanwendbar erklärt worden. Daraus folgt, dass auch die übrigen gesetzlichen und von der \nRechtsprechung entwickelten sozialhilferechtlichen Grundsätze zum Nachranggrundsatz \nkeine Anwendung finden.\n\n47\n\nSo: VG Aachen, Urteil vom 21.03.2006 - 2 K 303/05 -; a.A.: VG Münster, \nUrteil vom 08.05.2007 - 5 K 2284/05 -, beide abrufbar im Internet unter: \nwww.nrwe.de.\n\n48\n\nDer danach dem Vermögen der Klägerin zuzuordnende geldwerte Zahlungsanspruch steht \neiner Bewilligung von Pflegewohngeld für den fraglichen Zeitraum jedoch deshalb nicht \nentgegen, weil die nach § 12 Abs. 3 Satz 4 PfG NW maßgebliche Vermögensschongrenze von \n10.000 EUR nicht überschritten wird. Entsprechend der dargelegten Qualifizierung des \nSchenkungsrückforderungsanspruchs als monatlich wiederkehrender Zahlungsanspruch kann \nim Rahmen der Vermögensanrechnung im Pflegewohngeldrecht nur der bis zum jeweiligen \nBewilligungsmonat entstandene Anspruch in Ansatz gebracht werden. Verbleibt dieser \nzusammen mit dem übrigen anrechenbaren Vermögen unterhalb des maßgeblichen \nVermögensfreibetrags von 10.000 EUR, ist eine Versagung von Pflegewohngeld nicht \nmöglich. \n\n49\n\nVgl. VG Münster, Beschluss vom 20.03.2007 - 5 K 975/05 -, abrufbar im \nInternet unter: www.nrwe.de.\n\n50\n\nVorliegend beläuft sich der zu berücksichtigende Schenkungsrückforderungsanspruch auf \ndie Summe der seit Antragstellung nicht gedeckten Investitionskosten. Soweit die Tochter der \nKlägerin darüber hinaus monatlich weitere Geldbeträge zur Bezahlung der übrigen \nungedeckten Heimkosten für Pflege, Unterbringung und Verpflegung - nach eigenen Angaben \nendgültig - zur Verfügung gestellt hat, hat sie den Schenkungsrückforderungsanspruch erfüllt. \nGleiches gilt für die vor Antragstellung erbrachten Zahlungen auf sämtliche nicht gedeckte \nHeimkosten.\n\n51\n\nDa die Summe der im streitgegenständlichen Zeitraum nicht gedeckten Investitionskosten \nin monatlicher Höhe von 417,67 EUR den nach § 12 Abs. 3 Satz 4 PfG NW maßgeblichen \nVermögensschonbetrag von 10.000 EUR unterschreitet und anderweitiges Vermögen nicht \nvorhanden war, lag für keinen Monat des streitgegenständlichen Zeitraums einzusetzendes \nVermögen vor.\n\nDie Höhe des Pflegewohngeldanspruchs für den Zeitraum vom 15.08.2005 bis zum \n08.11.2006 errechnet sich gemäß § 5 PflFEinrVO wie folgt:\n\n52\n\n- August 2005 (anteilig): 13,73 EUR (Tagessatz) x 17 Tage = 233,41 \nEUR\n\n53\n\n- September 2005 -\n Oktober 2006: 13,73 EUR x 30,42 Tage x 14 Monate = 5.847,38 \nEUR\n\n54\n\n- November 2006 (anteilig): 13,73 EUR x 8 Tage = \n109,84 EUR\n\n55\n\n 6.190,63 \nEUR\n\n56\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n57\n\nDer Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ \n708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260648","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2007-10-16/6-k-3415-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 528","ref_norm":"528","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 529","ref_norm":"529","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1093","ref_norm":"1093","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1092","ref_norm":"1092","n":1},{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"SGB 12","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/260648","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260648","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2007-10-16/6-k-3415-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/260648","retrieved":"2026-07-09 02:26:17.606463+00:00"}}