{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:VGMI:2007:1009.1K287.06.00","court":"Verwaltungsgericht Minden","senate":"UdG","decided":"2007-10-09","aktenzeichen":"1 K 287/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf Antrag vom 30.03.2007 wird ein nach § 55 Abs. 1 RVG aus der \nLandeskasse an den der Klägerin im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete \nRechtsanwalt B. S. zu zahlende Vergütungsvorschuss auf 636,23 EUR \nfestgesetzt.\n\nDer weiter gehende Antrag wird zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\nI. Der Klägerin wurde wegen eines Gegenstandswertes von 5.000,00 EUR mit\nBeschluss vom 23.03.2007 im 1. Rechtszug Prozesskostenhilfe mit\nRatenzahlungsbestimmungen unter Beiordnung von Rechtsanwalt S. bewilligt.\n\nMit Schriftsatz vom 30.03.2007 beantragte der Prozessbevollmächtigte die\nFestsetzung eines nach §§ 45, 49 RVG mit 675,33 EUR berechneten\nPKH-Vergütungsvorschusses (bei einer nach §§ 13, 50 RVG errechneten\nRegelvergütung von 919,28 EUR) gegen die Landeskasse und erklärte:\n\nVorschüsse und sonstige Zahlungen (§ 58 RVG) habe ich nicht erhalten.\n\nFür eine außergerichtliche Vertretung bzgl. desselben Gegenstandes habe ich\neine Geschäftsgebühr gem. VV 2400-2403 nicht erhalten.\n\nDer Antrag beinhaltet eine 1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG.\n\nWegen desselben Gegenstandes vertrat der Prozessbevollmächtigte die Klägerin\nbereits im behördlichen Ausgangsverfahren. Auf die gerichtlichen Rückfragen zur\nAnrechnung der Geschäftsgebühr für die vorgerichtliche Tätigkeit nach Vorbemerkung 3\nAbs. 4 VV RVG vom 10.04. und 29.08.2007 teilte er unter dem 05.09.2007 mit, dass er\nnicht beabsichtige der Klägerin für diese Tätigkeit eine Gebührennote zu berechnen. Er\nhabe lediglich den Baugenehmigungsantrag weitergeleitet. Eine Berechnung hierfür sei\nnicht gerechtfertigt, weil diese Tätigkeit auf der Grundlage eines\nBeratungshilfeberechtigungsscheins hätte erfolgen können. Auf weitere gerichtliche\nRückfrage vom 06.09.2007 vertrat er unter dem 17.09.2007 ferner die Ansicht, dass er für\ndie einfache Übernahme eines Versendungsauftrags, ohne jegliche eigene rechtliche\nTätigkeit, keinerlei Gebühren verlangen könne, zumal die Klägerin berechtigt gewesen\nwäre, Beratungshilfe in Anspruch zu nehmen, was auf Grund seiner Rechtsauffassung\njedoch nicht erfolgte. Wenn er seine Tätigkeit abrechnen würde, dann nach Nr. 2302 VV\nRVG mit einer 0,3 Gebühr für ein einfaches Schreiben. \n\nDer Bezirksrevisor beim OVG Münster als Vertreter der Landeskasse erhob gegen die\nVorschussabrechnung keine Einwände.\n\nII. Nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG ist eine 0,15 Gebühr von der\nVerfahrensgebühr (½ einer nach Nr. 2402 VV RVG a.F. berechneten Geschäftsgebühr für die\nTätigkeit des beigeordneten Anwalts im behördlichen Baugenehmigungsverfahren)\nnebst anteiliger Umsatzsteuer abzusetzen - insgesamt 39,09 EUR. \n\nDer Anwalt hat die Klägerin bereits im behördlichen Ausgangsverfahren vertreten.\nMit Schriftsatz vom 28.11.2005 reichte er den Bauantrag nebst Grundstückspachtvertrag\nbei dem Beklagte ein und teilte unter Vorlage der Vollmacht mit, dass er die rechtlichen\nInteressen der Klägerin vertrete. Nach Eingang des an ihn gerichtete Anhörungsschreibens\ndes Beklagten vom 29.12.2005 bat er mit Schriftsatz vom 04.01.2006 um einen\nAblehnungsbescheid. Seine Tätigkeit in diesem Zusammenhang war nach eigenen\nAngaben nur geringfügig und ist nicht im Rahmen von Beratungshilfe erfolgt. Aufgrund\nder finanziellen Verhältnisse der Klägerin ist zudem fraglich, ob die Voraussetzungen für\ndie Bewilligung von Beratungshilfe vorlagen. Entgegen der Ansicht des Anwalts ist diese\nTätigkeit grundsätzlich entgeltpflichtig und mit einer 0,3 Geschäftsgebühr nach Nr. 2402\nVV RVG a.F. - nunmehr Nr. 2302 VV RVG - glaubhaft und nach Aktenlage ausreichend\nbemessen. \n\nDie Vergütung des im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Anwalts\nbestimmt sich nach §§ 2, 13, 45, 48, 49 RVG.\n\nDie Höhe der anwaltlichen Vergütung ist im allgemeine Teil des RVG\ngeregelt. Sie bestimmt sich gemäß § 2 Abs. 2 RVG nach dem\nVergütungsverzeichnis der Anlage 1 zum RVG (VV RVG). Dies gilt nach § 45 Abs.\n1 RVG auch für die Vergütung des im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten\nRechtsanwalt.\n\nNach Nr. 3100 VV RVG entsteht für die Vertretung im erstinstanzlichen\nVerfahren eine 1,3 Verfahrensgebühr.\n\nSoweit wegen desselben Gegenstandes eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2400\nbis 2403 VV RVG a.F. nunmehr 2300 bis 2303 VV RVG entstanden ist, ist diese\nnach Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG zur Hälfte, jedoch höchstens mit einem\nGebührensatz von 0,75 auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens\nanzurechnen. \n\nDas Rechtsanwaltsvergütungsgesetz enthält keine Bestimmung, nach der diese\nAnrechnung zu unterbleiben hat, wenn für das gerichtliche Verfahren Prozesskostenhilfe\nbewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet wurde - vgl. VGH München, Beschluss vom\n09.05.2006 - 12 C 06.65- , juris.\n\nDie Höhe der tatsächlich erstattungsfähigen Verfahrensgebühr hängt demnach von der\nHöhe der nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG anzurechnenden Geschäftsgebühr ab und\nist daher nach §§ 55 Abs. 5 RVG, 104 Abs. 2 S. 1 ZPO glaubhaft zu machen - vgl. BGH,\nBeschluss vom 04.04.2007 - III ZB 79/06 -, juris; VG Ansbach, Beschluss vom 20.07.2007\nin AN 9 M 07.00439 sowie VG Minden, Kostenfestsetzungsbeschlüsse vom 09.11.2005 in\n7 L 382/05, vom 01.08.2007 in 8 K 3544/06, juris [bestätigt durch Beschluss vom\n06.09.2007, juris (noch nicht bestandskräftig)]; und vom 03.08.2007 in 9 K 1968/06.A,\njuris (bestätigt durch Beschluss vom 02.10.2007).\n\nZwar sind nach § 58 Abs. 2 RVG Vorschüsse und Zahlungen in Angelegenheiten, in\ndenen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen, zunächst\nauf die Vergütungen anzurechnen sind, für die ein Anspruch gegen die Staatskasse nicht\noder nur unter den Voraussetzungen des § 50 besteht. Derartige Vorschüsse und Zahlungen\nhat der beigeordnete Anwalt im vorliegenden Verfahren jedoch nach seinen Angaben nicht\nerhalten.\n\nAuch hat er keine Zahlungen für die gebührenrechtlich selbstständig in Teil 2 des VV\nRVG geregelte Vertretung im behördlichen Verfahren - vgl. § 17 Nr. 1 RVG erhalten.\n\nDarauf, ob der Prozessbevollmächtigte die wegen desselben Gegenstandes\nentstandene Geschäftsgebühr tatsächlich erhalten hat, kommt es für die Anrechnung\nnach Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG allerdings nicht an. Denn § 58 RVG ist für die\nAnrechnung der im behördlichen Ausgangsverfahren entstandenen Ansprüche auf die\nGeschäftsgebühr nicht einschlägig - vgl. Gerold/Schmidt/ v.Eicken/Madert/ Müller-Rabe,\nKommentar zum RVG, 17. Auflage, Anmerkung 13 zu § 58 sowie Hartmann,\nKostengesetze, 37. Auflage, Anmerkung 14 zu § 58 RVG.\nMaßgeblich ist nach dem Wortlaut dieser Vorschrift allein ob die anzurechnende Gebühr\n\"entstanden ist\" \n\na.A. VG Minden, Beschluss vom 26.08.2005 - 8 K 3648/04 unter Hinweis\nauf Enders, Anrechnung der Geschäftsgebühr bei Prozesskostenhilfe im\nnachfolgenden Rechtsstreit in: Das Juristische Büro 2005, 281 (282).\n\nEin im Einzelfall nach § 49 b Abs. 1 BRAO zulässige Verzicht des Anwalts auf\neine Abrechnung der entstandenen Geschäftsgebühr hat daher keinen Einfluss\nauf die vorzunehmende Anrechnung.\n\nErst im Anschluss an die Gebührensatzermittlung erfolgt bei Wertgebühren die\nBestimmung des Betrags der Gebühr für den Wahlanwalt nach § 13 RVG bzw.\nfür den im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Anwalt nach §§ 13, 45\nAbs. 1, 49 RVG \n\na.A. VGH München, Beschluss vom 09.05.2006 - 12 C 06.65- , juris.\nDanach soll die nach § 13 RVG berechnete Geschäftsgebühr auf die\nnach §§ 13, 45. Abs. 1, 49 RVG berechnete Verfahrensgebühr\nbetragsmäßig angerechnet werden, mit der Folge, dass sich bei höheren\nGegenstandswerten ein negativer Betrag errechnet.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2007-10-09/1-k-287-06","cited_norms":[{"jurabk":"RVG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":5},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":4},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":4},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":3},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":2},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 49b","ref_norm":"49b","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2007-10-09/1-k-287-06","retrieved":"2026-10-28 15:55:46.026767+00:00"},"card":{"id":"vg-minden/2007-10-09/1-k-287-06","court":"VG Minden","court_id":"vg-minden","court_as_stated":"Verwaltungsgericht Minden","panel":"UdG","date":"2007-10-09","dockets":["1 K 287/06"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:VGMI:2007:1009.1K287.06.00","ids":{"ecli":"ECLI:DE:VGMI:2007:1009.1K287.06.00"},"cite_as":"VG Minden, Beschluss vom 09.10.2007 – 1 K 287/06","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2007-10-09/1-k-287-06","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Auf Antrag vom 30.03.2007 wird ein nach § 55 Abs. 1 RVG aus der\nLandeskasse an den der Klägerin im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete\nRechtsanwalt B. 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