{"status":"available","doknr":"OLD261343","ecli":"ECLI:DE:VGMI:2007:0912.10K1944.06A.00","court":"Verwaltungsgericht Minden","senate":null,"decided":"2007-09-12","aktenzeichen":"10 K 1944/06.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Erinnerung wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens.\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nMit Bescheid vom 08. Mai 2006 widerrief das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge \n(künftig: Bundesamt) dem Kläger gegenüber dessen Anerkennung als Asylberechtigter sowie \ndie zu seinen Gunsten getroffene Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 \nAuslG vorlägen. Zugleich stellte es fest, die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG und \nAbschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG seien nicht gegeben. Am 26. Mai 2006 \nerhob der Kläger, ein ..................... Staatsangehöriger, durch den von ihm bevollmächtigten \nRechtsanwalt, der ihn bereits im Verwaltungsverfahren vertreten hatte, Klage. Mit Schriftsatz \nvom 29. März 2007 hob das Bundesamt den Bescheid vom 08. Mai 2006 auf. Die Kammer \nstellte, nachdem die Beteiligten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt hatten, \ndas Verfahren ein und bestimmte, die Kosten des Verfahrens trage die Beklagte (Beschluss \nvom 10. April 2007). \n\n4\n\nAm 16./26. April 2007 hat der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten \nKostenfestsetzung beantragt. Dabei hat er u.a. eine Geschäftsgebühr (245,70 EUR), unter \nHinweis auf Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Ziffern 3100 ff. der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG eine \num die halbe Geschäftsgebühr verminderte Verfahrensgebühr (122,85 EUR) und eine \nErledigungsgebühr (189,00 EUR) geltend gemacht. Mit Beschluss vom 31. Mai 2007 hat der \nUrkundsbeamte der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Minden die von der Beklagten \nan den Kläger zu erstattenden Kosten auf 169,99 EUR festgesetzt. Dabei hat er \nerstinstanzliche Anwaltskosten des Klägers im Umfang von 122,45 EUR berücksichtigt und \nzur Begründung ausgeführt: \"0,65 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG (1,3 \nAusgangsgebühr abzüglich 1/2 der 1,3 Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV RVG der bis zum \n30.06.2006 geltenden Fassung (nunmehr Nr. 2300 VV RVG - vergleiche Vorbemerkung 3 \nAbs. 4 VV RVG).\" \n\n5\n\nAm 08. Juni 2007 hat der Kläger gerichtliche Entscheidung beantragt: Die \nAnrechnungsvorschriften bezüglich der Gebührentatbestände seien bereits aus der BRAGO \nbekannt. Danach sei etwa die Geschäftsgebühr auf die anschließend entstehende \nProzessgebühr anzurechnen gewesen. Dabei sei niemand auf die Idee gekommen, die \nAnrechnung der Geschäftsgebühr dem Prozessgegner zugute kommen zu lassen. Dieser \nGedanke werde nunmehr erstmals vom Verwaltungsgericht Minden vertreten. Die RVG \nregele die Rechtsanwaltsvergütung, die Anrechnungsbestimmungen beträfen ausschließlich \ndas Verhältnis Anwalt-Mandant, nicht jedoch das Verhältnis Kläger-Beklagter. Dass der im \nProzess Unterlegene dem im Prozess Gewinnenden die vollen Prozesskosten einschließlich \nder vollen Verfahrensgebühr zu erstatten habe, sei danach offensichtlich. Die \nVerfahrensgebühr ermäßige sich nicht deshalb zu Gunsten des unterlegenen Prozessgegners, \nweil sich die durch das Verhältnis des Anwalts zu seinem Mandanten entstehenden \nGeschäftsgebühren und Verfahrensgebühren teilweise überlappten bzw. teilweise angerechnet \nwerden müssten. Der Gesetzgeber habe zu keinem Zeitpunkt die unterlegene Partei in dieser \nWeise entlasten wollen. \n\n6\n\nII.\n\n7\n\nDer Antrag auf Entscheidung des Gerichts (sog. Erinnerung über den \nKostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 31. Mai 2007) ist \nzulässig nach § 165 i.V.m. § 151 VwGO, hat in der Sache aber keinen Erfolg. In dem \nangegriffenen Beschluss sind die dem Kläger von der Beklagten zu erstattenden Kosten \nzutreffend festgesetzt worden.\n\n8\n\nIm Kostenfestsetzungsverfahren gemäß § 164 VwGO werden auf der Grundlage der \nKostengrundentscheidung nach §§ 154, 155 VwGO auf Antrag die im Verhältnis der \nBeteiligten zueinander zu erstattenden Kosten festgesetzt. Inhaber des \nKostenerstattungsanspruchs ist der jeweilige Beteiligte, nicht sein Prozessbevollmächtigter. \nDies gilt auch insoweit, als Gegenstand der Festsetzung die Vergütung ist, die der \nErstattungsberechtigte seinem Prozessbevollmächtigten aufgrund dessen Beauftragung \nschuldet\n\n9\n\n- Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, Kommentar, 2. Aufl. 2006, \n§ 164 Rdnrn. 37, 38 -.\n\n10\n\nErstattungsfähig sind nach § 162 Abs. 1 VwGO die zur zweckentsprechenden \nRechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen des Beteiligten. Der \nHöhe nach sind gemäß § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO im Falle der Zuziehung eines \nRechtsanwalts Aufwendungen im Umfang der gesetzlichen Gebühren und Auslagen \nnotwendig. Maßstab für die Notwendigkeit der Aufwendungen sind die Vorschriften des \nRechtsanwaltsvergütungsgesetzes - RVG -. Was der erstattungsberechtigte Beteiligte dem von \nihm beauftragten Rechtsanwalt nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz schuldet, kann er \nauf den erstattungsverpflichteten Beteiligten abwälzen\n\n11\n\n- vgl. Neumann, a.a.O., § 162 Rdnr. 63 -.\n\n12\n\nVon diesem Ansatz ausgehend ist der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss nicht zu \nbeanstanden, denn der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat gegen diesen - bezogen auf das \ngerichtliche Verfahren - keinen höheren Vergütungsanspruch, als er von dem \nUrkundsbeamten berücksichtigt worden ist.\n\n13\n\nNach Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Ziffern 3100 ff. der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG wird, \nsoweit wegen desselben Gegenstands eine Geschäftsgebühr nach den Nrn. 2300 bis 2303 \n(vormals 2400 bis 2403) entsteht, diese Gebühr zur Hälfte, jedoch höchstens mit einem \nGebührensatz von 0,75 auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet. \nEs vermindert sich nach dem eindeutigen Wortlaut also nicht die entstandene \nGeschäftsgebühr, sondern die in dem anschließenden gerichtlichen Verfahren anfallende \nVerfahrensgebühr\n\n14\n\n- Bundesgerichtshof, Urteil vom 7. März 2007 - VIII ZR 86/06 - -.\n\n15\n\nAufgrund dieser Anrechnungsvorschrift kann ein Anwalt, der seinen Mandanten - wie \nhier - bereits wegen desselben Gegenstandes in dem dem Klageverfahren vorausgegangenen \nVerwaltungsverfahren vertreten hat, für die anschließende Tätigkeit im \nverwaltungsgerichtlichen Verfahren als Teil seiner gesetzlichen Vergütung nur eine \ngeminderte Verfahrensgebühr abrechnen. Hintergrund dieser Regelung ist, dass eine bereits \nim außergerichtlichen Verfahren geleistete Einarbeitung des Rechtsanwaltes in die Sach- und \nRechtslage dann nicht nochmals voll vergütet werden soll, wenn es in dem gerichtlichen \nVerfahren in der Sache um denselben Gegenstand geht. Die Anrechnungsregelung der \nVorbemerkung 3 Abs. 4 VV ist nach Ansicht der Kammer auch im sog. Außenverhältnis \nzwischen dem Mandanten und dem kostenpflichtigen anderen Verfahrensbeteiligten \nanzuwenden\n\n16\n\n- vgl. zum Meinungsstand die Nachweise im angefochtenen Beschluss \nvom 31. Mai 2007 - 10 K 1944/06.A - -.\n\n17\n\nDas Gegenteil - keine Anrechnung auf die Verfahrensgebühr - lässt sich nach Ansicht der \nKammer nicht tragfähig mit der Feststellung begründen, die Kostenfestsetzung könne sich \n(naturgemäß) nicht auf solche Gebühren erstrecken, die nicht Gegenstand der gerichtlichen \nKostengrundentscheidung seien. Denn von dem hier vertretenen Standpunkt aus betrifft die \nim Beschluss vom 10. April 2007 enthaltene Grundentscheidung nur eine durch Anrechnung \nverminderte Verfahrensgebühr.\n\n18\n\nEs erscheint auch nicht sinnwidrig, wenn der kostenerstattungspflichtige Beteiligte des \nverwaltungsgerichtlichen Verfahrens deshalb niedrigere Kosten zu erstatten hat, weil der \nRechtsanwalt des Erstattungsberechtigten bereits vorgerichtlich dessen Geschäft betrieben \nhat. Denn damit bleibt der Erstattungsberechtigte mit der Geschäftsgebühr belastet, die zu \ntragen er durch Beauftragung des Rechtsanwalts im Verwaltungsverfahren sich entschlossen \nhat, weil es nach geltender Rechtslage an einer Kostenerstattungsregelung in jenem Verfahren \nfehlt und eine anwaltliche Vertretung vor der Behörde grundsätzlich ins eigene Kostenrisiko \ndes Betreffenden fällt\n\n19\n\n- vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 6. März \n2006 \n- 19 C 06.268 - -.\n\n20\n\nBedenklich wäre viel eher die vom gegenteiligen Standpunkt aus sich ergebende \nKonsequenz, dass derjenige, der schon im Verwaltungsverfahren mit seinem Anliegen \ndurchdringt, mit der Geschäftsgebühr belastet bleibt, derjenige aber, der - dort erfolglos - ein \nKlageverfahren beginnt, in dem er ganz oder zum Teil obsiegt, nachträglich diese zum Teil \nauf die im gerichtlichen Verfahren unterlegene Gegenseite abwälzen kann.\n\n21\n\nDass die in Rede stehende Anrechnung nur im Innenverhältnis zwischen Rechtsanwalt \nund Mandant vorzunehmen und nicht auch im Außenverhältnis zwischen Mandant und \nProzessgegner zu berücksichtigen wäre, ist der Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Ziffern 3100 ff. \nder Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG im Übrigen nicht zu entnehmen\n\n22\n\n- siehe auch Bundesgerichtshof, Urteil vom 14. März 2007 - VIII ZR \n184/06 - (\"Diese Anrechnung ist ... erst im Rahmen des \nKostenfestsetzungsverfahrens zu berücksichtigen\") -.\n\n23\n\nGegen die Gegenansicht spricht im Übrigen, dass sie für den alltäglichen Fall, dass eine \nGeschäftsgebühr für vorprozessuales anwaltliches Tätigwerden gerade in einem Vorverfahren \n(§ 68 VwGO) entstanden ist, eine Ausnahme macht und die Vorbemerkung bei dieser \nSachverhaltsgestaltung doch anwendet\n\n24\n\n- Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 14. Mai 2007 \n- 25 C 07.754 - -,\n\n25\n\nmöglicherweise aber von der gerade referierten Ausnahme eine erneute Ausnahme \nmachen (und zu der von ihr grundsätzlich für zutreffend erachteten Regelung zurückkehren) \nwürde, wenn zwar die Geschäftsgebühr für anwaltliche Tätigkeiten in einem \nWiderspruchsverfahren (§ 68 VwGO) entstanden, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für \ndieses Verfahren indessen nicht gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig erklärt \nworden ist \n\n26\n\n- zu einem von dem Standpunkt der Gegenansicht aus notwendigen \nweiteren Ausnahmefall vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, \nBeschluss vom 28. September 2006 - 7 E 957/06 - -.\n\n27\n\nAngesichts des eindeutigen Wortlauts der Vorbemerkung ist unerheblich\n\n28\n\n- vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 7. März 2007 -,\n\n29\n\ndass bei der hier vertretenen Sichtweise im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens \nmöglicherweise geprüft werden muss\n\n30\n\n- anders Bayerischer VGH, Beschluss vom 06. März 2006 -,\n\n31\n\nin welcher Höhe die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 (bzw. - zuvor - 2400), die sich auf \n0,5 bis 2,5 beläuft, tatsächlich entstanden ist.\n\n32\n\nDass im konkreten Fall vom Urkundsbeamten eine Anrechnung im Umfang von 0,65 \nvorgenommen worden ist, begegnet keinen Bedenken. Bei diesem Satz handelt es sich um die \nHälfte des Regelwertes von 1,3 gemäß Nr. 2300 bzw. 2400 RVG-VV. Dass die \nGeschäftsgebühr niedriger bemessen gewesen sei, hat der Kläger nicht behauptet. \n\n33\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261343","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2007-09-12/10-k-1944-06-a","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":3},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 151","ref_norm":"151","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 164","ref_norm":"164","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/261343","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261343","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2007-09-12/10-k-1944-06-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/261343","retrieved":"2026-07-09 02:27:13.816862+00:00"}}