{"status":"available","doknr":"OLD261697","ecli":"ECLI:DE:VGMI:2007:0829.10K2673.06A.00","court":"Verwaltungsgericht Minden","senate":null,"decided":"2007-08-29","aktenzeichen":"10 K 2673/06.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass in Bezug auf Guinea ein \nAbschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt. Der \nBescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 7. August 2006 wird \naufgehoben, soweit dort eine Abänderung des Bescheides vom 4. März 2005 \nbezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes abgelehnt worden \nist. \n\nDie Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt \ndie Beklagte.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann \ndie Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % \ndes beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der \nVollstreckung in dieser Höhe Sicherheit leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist angeblich guineischer Staatsangehöriger. Er stellte nach \nbestandskräftiger Ablehnung seines ersten Asylantrages durch Bescheid des \nBundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 4. März 2005 am 12. Juli 2006 einen \nAsylfolgeantrag. Zu dessen Begründung verwies er auf eine bei ihm bestehende \nchronische Rheumaerkrankung. Von der weiteren Darstellung des Vortrages des \nKlägers im Verwaltungsverfahren wird gemäß § 77 Abs. 2 des \nAsylverfahrensgesetzes abgesehen, weil das Gericht insoweit den Feststellungen im \nangefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 7. August 2006 folgt.\n\n3\n\nMit Bescheid vom 7. August 2006 lehnte des Bundesamt für Migration und \nFlüchtlinge eine Abänderung seines Bescheides vom 4. März 2005 bezüglich der \nFeststellung zu § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes ab.\n\n4\n\nDer Kläger hat am 17. August 2006 Klage erhoben. Er legt ergänzend diverse \nAtteste, Arztschreiben und Verordnungen in Kopie vor. In Schreiben des St. W. \nI. in C. vom 2. Oktober 2006 und 19. Januar 2007 sowie der N. \nI1. I2. vom 22. März 2007 - jeweils gerichtet an die Gemeinschaftspraxis \nDres. N1. und L. in I3. - wird bei ihm eine Aorteninsuffizizienz II. Grades \ndiagnostiziert. Der Facharzt für Innere Medizin/Kardiologie Dr. N2. C1. in \nI3. diagnostiziert unter dem 17. April 2007 eine schwergradige \nAortenklappeninsuffizienz mit sekundärer postkapillärer pulmonalarterieller \nHypertonie und führt aus, ein Aortenklappenersatz sei notwendig. In einem an die \nProzessbevollmächtigte des Klägers gerichteten Schreiben der T. Klinik in \nC2. S. vom 20. August 2007 wird schließlich ausgeführt, dass dem Kläger \neine mechanische Aortenklappenprothese implantiert worden sei. Es sei dringend \nerforderlich, eine \"lebenslange Antikoagulation zum Schutz vor einer \nKlappenthrombose durchzuführen, da es bei Nichteinnahme der Medikation zur \nDysfunktion der Aortenklappenprothese kommen kann.\" Außerdem müsse eine \närztliche Überwachung des INR/Quick-Wertes erfolgen und das erforderliche \nMedikament Marcumar vorgehalten werden. \n\n5\n\nDer Kläger beantragt,\n\n6\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für \nMigration und Flüchtlinge vom 7. August 2006 zu verpflichten \nfestzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 des \nAufenthaltsgesetzes vorliegt. \n\n7\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug \ngenommen. Die Erkenntnisse zum Herkunftsstaat Guinea wurden in das Verfahren \neingeführt. \n\n10\n\nEntscheidungsgründe:\n\n11\n\nDie Kammer kann ohne - weitere mündliche - Verhandlung verhandeln und \nentscheiden, da die Beteiligten sich damit einverstanden erklärt haben, § 102 Abs. 2 \nder Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). \n\n12\n\nDie Klage ist zulässig und begründet. Der eine Abänderung der Feststellung zu § \n60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) ablehnende Bescheid des \nBundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 7. August 2006 ist rechtswidrig, \nsoweit eine Abänderung der Feststellung zu § 60 Abs. 7 AufenthG abgelehnt worden \nist, und verletzt den Kläger insoweit in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und \nAbs. 5 VwGO). Der Kläger hat im gemäß § 77 Abs. 1, 2. Halbsatz AsylVfG \nmaßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung Anspruch auf Feststellung \neines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Nach dieser \nVorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat \nabgesehen werden, wenn dort für ihn eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, \nLeben oder Freiheit besteht.\n\n13\n\nDiese Voraussetzungen sind erfüllt. Dem Kläger droht aufgrund seiner \nHerzerkrankung bei einer Rückkehr nach Guinea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit \nalsbald die konkrete Gefahr einer wesentlichen Verschlechterung seines \nGesundheitszustandes, da eine ausreichende Behandelbarkeit seiner Krankheit dort \nnicht gewährleistet ist. \n\n14\n\nGuinea ist insgesamt eines der ärmsten Länder der Welt mit einem völlig \nunzulänglichen Gesundheitswesen,\n\n15\n\nvgl. Auswärtiges Amt, Länderinformation Guinea, Stand: März 2003, \nsowie Auskünfte vom 22. März 2002 an den Verwaltungsgerichtshof \nBaden-Württemberg und vom 21. Juni 2000 an das Verwaltungsgericht \nArnsberg; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Guinea Update Mai 2002; \nMissionsärztliches Institut Würzburg, Auskunft vom 2. Mai 2000 an das \nVerwaltungsgericht Wiesbaden. \n\n16\n\n54 % der Gesamtbevölkerung leben in extremer Armut; soziale \nSicherungssysteme existieren nicht. \n\n17\n\nVgl. Auskunft des Instituts für Afrika-Kunde vom 25. April 2006 und \nAuskunft des Auswärtigen Amtes vom 8. Juni 2006, jeweils an das \nVerwaltungsgericht Minden.\n\n18\n\nDie medizinische Versorgung in Guinea ist gekennzeichnet durch eine schlechte \nKlinikausstattung, fehlendes Fachpersonal, fehlende Medikamente und mangelnde \nHygiene. Soweit Behandlungsmöglichkeiten überhaupt bestehen - nur 42 % der \nBevölkerung haben Zugang zu einer medizinischen Grundversorgung -, sind diese in \nder Regel kostenpflichtig; der Erkrankte muss seine Behandlung also \nfinanzieren.\n\n19\n\nVgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Schreiben vom 31. \nJanuar 2007 an das Landratsamt des Kreises Offenbach; Deutsches \nInstitut für Ärztliche Mission e. V., Schreiben vom 28. Oktober 2004 an das \nVerwaltungsgericht Hamburg. \n\n20\n\nDie Kammer ist angesichts des damit nur als völlig unzureichend zu \nbezeichnenden Gesundheitssystems in Guinea bereits davon überzeugt, dass der \nKläger das für ihn lebenslang erforderliche Medikament Marcumar dort ebensowenig \nerlangen können wird wie eine regelmäßige Kontrolle seines INR/Quick-Wertes. \nSelbst wenn Marcumar und entsprechende ärztliche Kompetenz in Guinea \nvorhanden wären, könnte der Kläger sie tatsächlich nicht erlangen. Abgesehen \ndavon, dass er aufgrund seiner bestehenden Erkrankungen (Herz und Rheuma bzw. \nArthritis) schon seinen bloßen Lebensunterhalt allenfalls unter Schwierigkeiten wird \nsicherstellen können, wird ihm jedenfalls die Finanzierung der erforderlichen \nmedizinischen Behandlungen - sei es unmittelbar oder durch Abschluss einer \nprivaten Krankenversicherung - unmöglich sein. \n\n21\n\nMangels Anhaltspunkten, die eine Ausnahme von der durch § 60 Abs. 7 \nAufenthG gesetzten Rechtsfolge (\"soll\") rechtfertigen könnten, war die Beklagte \ndaher zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 AufenthG zu \nverpflichten.\n\n22\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylVfG, die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. \n11, 711 der Zivilprozessordnung.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261697","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2007-08-29/10-k-2673-06-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/261697","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261697","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2007-08-29/10-k-2673-06-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/261697","retrieved":"2026-07-09 02:27:44.275253+00:00"}}