{"status":"available","doknr":"OLD262209","ecli":"ECLI:DE:VGMI:2007:0809.7K3134.06.00","court":"Verwaltungsgericht Minden","senate":null,"decided":"2007-08-09","aktenzeichen":"7 K 3134/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. \n\nDer Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDer im Jahre 19.. geborene Kläger betätigt sich als M. . Bis zum \nMonat Oktober 1996 besaß er eine Fluglizenz für Ultraleichtflugzeuge. \n\n3\n\nMit Bescheid vom 22.11.1996 untersagte die Beklagte ihm unter Anordnung der \nsofortigen Vollziehung wegen mehrerer Verstöße gegen luftrechtliche Bestimmungen jegliche \naktive Teilnahme am Luftverkehr im Bereich des Landes NRW. Für den Fall der \nZuwiderhandlung drohte die Beklagte dem Kläger ein Zwangsgeld von 5.000 DM an. Einen \ndagegen vom Kläger erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid \nvom 05.11.1997 zurück. Die daraufhin erhobene Klage nahm der Kläger am 14.12.2001 \nzurück (VG Minden - 1 K 5003/97 -).\n\n4\n\nAm 16.10.1997 setzte die Beklagte das dem Kläger zuvor angedrohte Zwangsgeld von \n5.000 DM wegen Verstoßes gegen die Verfügung vom 22.11.1996 fest. Gleichzeitig drohte \nsie ihm für den Fall der erneuten Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von 7.000 DM (= \n3.579,04 EUR) an. Die gegen diesen Bescheid erhobene Klage wies das erkennende Gericht \nmit Urteil vom 18.11.2001 ab (VG Minden 1 K 2728/98). \n\n5\n\nIn den Abendstunden des 24.07.2006 landete der Kläger mit einem motorisierten \n\"Drachen\" auf seinem Grundstück N1. T. in C. -N2. . Dabei wurde er von zwei \nPolizeibeamten beobachtet. Nach der Sachverhaltsdarstellung der Polizeibeamten erklärte der \nKläger ihnen gegenüber, bei der Landung auf dem eigenen Grundstück und damit außerhalb \neines genehmigten Flugplatzes handele es sich lediglich um eine Ordnungswidrigkeit, dieses \nRisiko nehme er in Kauf. Die Polizeibeamten vermerkten weiter, dass sie den \"Drachen\" \nschon ca. eine Viertelstunde vor der eigentlichen Landung wahrgenommen hätten.\n\n6\n\nNach einer von der Beklagten eingeholten Auskunft herrschten am 24.07.2006 um 12 Uhr \nund auch um 15 Uhr Windgeschwindigkeiten vom 5 Knoten aus verschiedenen Richtungen. \n\n7\n\nMit Bescheid vom 09.08.2006 setzte die Beklagte das dem Kläger angedrohte \nZwangsgeld in Höhe von 3.579,04 EUR fest. Sie räumte dem Kläger eine Zahlungsfrist bis \nzum 25.08.2006 ein. Zur Begründung verwies die Beklagte auf den Vorfall vom 24.07.2006. \nDanach sei der Kläger mit einem motorisierten Drachen über C. geflogen und habe \nsomit gegen die Verfügung vom 22.11.1996 verstoßen. Auch wenn die Androhung des \nZwangsgeldes bereits vor Jahren erfolgt sei, sei die Festsetzung immer noch möglich. \nZusätzlich drohte die Beklagte dem Kläger für den Fall der erneuten Zuwiderhandlung ein \nZwangsgeld von 5.000 EUR an. \n\n8\n\nGegen diesen Bescheid erhob der Kläger - soweit es die Festsetzung eines Zwangsgeldes \nangeht - am 21.08.2006 Widerspruch. Er machte geltend, am späten Nachmittag des \n24.07.2006 mit seinem Bekannten B. C1. in dessen Wagen zum Flugplatz N3. \ngefahren zu sein, wo man sich mit einer weiteren Person, Herrn O. T1. , getroffen \nhabe. Der Zeuge C1. und er seien mit ihren Ultraleichtflugzeugen in Richtung der \nLandesgrenze von Nordrhein-Westfalen geflogen. Noch im niedersächsischen Luftraum, in \nder Nähe der Landesgrenze, habe er bemerkt, dass der Keilriemen seines Fluggerätes \ngerutscht sei, was zu einem Höhenverlust geführt habe. Angesichts des herrschenden \nWestwindes habe er sich zu einer Notlandung auf seinem Grundstück entschlossen, da ihm \nein Rückflug nach N3. nicht mehr möglich erschienen sei. Angesichts der in Ostwestfalen \nherrschenden widrigen Windverhältnisse habe er vor der Landung noch ein leichtes \nWendemanöver über C. -T2. durchführen müssen. Die praktizierte Notlandung sei \nkeine aktive Teilnahme am Luftverkehr im Sinne der Verfügung vom 22.11.1996 gewesen. \nEin schuldhafter Verstoß gegen die Verfügung vom 22.11.1996 liege deshalb nicht vor. Die \nFestsetzung des Zwangsgeldes sei rechtswidrig.\n\n9\n\nMit Bescheid vom 31.08.2006 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. \n\n10\n\nAm 04.10.2006 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung vertieft er sein \nVorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Ergänzend trägt er vor, dass er sich auch \nentschieden habe, in C. N2. zu landen, weil er dort Werkzeug zur Reparatur des \nKeilriemens zur Verfügung gehabt habe. Nach der Landung habe er Herrn C1. über die \nNotlandung informiert. Es sei nicht vernünftig gewesen, zum Flugplatz N3. \nzurückzufliegen, der Flugplatz liege lediglich zehn bis zwanzig Meter niedriger als sein \nGrundstück in C. -N2. und die Geländeverhältnisse seien mit denen des Flugplatzes \nvergleichbar. Soweit die Beklagte angebe, dass am 24.07.2006 variable Windverhältnisse \ngeherrscht hätten, sei darauf hinzuweisen, dass in 1000 m Flughöhe, in der er sich aufgehalten \nhabe, auch starke Westwinde geherrscht hätten. \n\n11\n\nIn der mündlichen Verhandlung erklärte der Kläger, dass er in Richtung X. fliegend in \neiner Höhe von ungefähr 1000 m bemerkt habe, dass der Keilriemen rutschte. Er habe die \nHöhe nicht halten können. Er habe aber noch soviel Höhe gehabt, dass es ihm möglich \nerschienen sei, sein Grundstück in C. -N2. zu erreichen. Das sei für ihn die beste \nAlternative gewesen, zum einen habe er die Örtlichkeit gekannt, zum anderen habe er keine \nChance gesehen, gegen den Wind an nach N3. zurückzukehren. Auf anderen \nWiesenflächen auf der Flugstrecke nach C. hin habe er nicht landen wollen, weil das ja \nauch Ärger mit den Bauern hätte geben können. Über T2. habe er in einer Höhe von \netwa 200 m noch einen großen Kreis fliegen müssen, um zu klären, aus welcher Richtung der \nWind kam, denn \"hier unten\" hätten umlaufende Winde geherrscht. Die Durchführung dieses \nKreises habe ungefähr 15 Minuten angedauert. Das sei auch kein Problem gewesen, denn ein \nKeilriemenrutschen stelle ja eigentlich eine Lappalie dar. Den Polizeibeamten habe er nach \nder Landung nichts von seinem Missgeschick mit dem Keilriemen erzählt. Dafür habe es auch \nkeine Notwendigkeit gegeben, aus seiner Sicht sei es ja eben eine Lappalie, also nichts \ngewesen, was nun eine dringende Notlandung bedingt hätte. Er sei von den Polizeibeamten \nnach dem Vorliegen einer Notlage auch nicht gefragt worden. Soweit die Beklagte \nschriftsätzlich vorgetragen habe, dass er am Flugplatz N3. ein Platzverbot habe, so sei das \nunrichtig. \n\n12\n\nDer Kläger beantragt,\n\n13\n\nden Bescheid der Beklagten vom 09.08.2006 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 31.08.2006 über die Festsetzung eines \nZwangsgeldes in Höhe von 7.000 DM (3.579,04 EUR) aufzuheben. \n\n14\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n15\n\n die Klage abzuweisen. \n\n16\n\nSie trägt vor, dass es sich bei der behaupteten Notlandung des Klägers um eine \nreine Schutzbehauptung handele. Wenn die Keilriemenprobleme tatsächlich \nbestanden hätten, wäre es vernünftiger gewesen, zum Flugplatz N3. \nzurückzukehren. Der Weg nach N3. sei von der Landesgrenze aus um die Hälfte \nkürzer als der zum späteren Landeplatz. Zudem liege der Flugplatz N3. niedriger, \nferner hätte der Weg zurück nach N3. über weitgehend unbebautes Gelände \ngeführt. Am fraglichen Tag hätten auch keine widrigen Windverhältnisse geherrscht, \ndie den Kläger an einer Rückkehr nach N3. hätten hindern können. Nach den \nAufzeichnungen der Luftaufsichtsstelle C. sei der relativ schwache Wind aus \nunterschiedlichen Richtungen gekommen. Bei Thermikentwicklungen habe der Wind \nzwar zugenommen, er sei aber ebenfalls aus unterschiedlichen Richtungen \ngekommen. Der Kläger habe deshalb zweifelsfrei mit seiner Landung in C. -\nN2. gegen das Verbot der aktiven Teilnahme am Luftverkehr in NRW verstoßen. \nDas Verbot gelte nach wie vor. Ein Grund es aufzuheben, sei nicht ersichtlich, zumal \nder Kläger keine Fluglizenz besitze. Ferner habe eine telefonische Nachfrage beim \nFlugleiter des Flugplatzes N3. ergeben, dass dieser den Start in N3. nicht habe \nbestätigen können. Nach der Auskunft des Flugleiters habe der Kläger dort seit Juli \n2005 Platzverbot. \nEin gegen den Kläger wegen des umstrittenen Vorfalls eingeleitetes strafrechtliches \nVerfahren ist gem. § 153 a StPO gegen Zahlung eines Betrages in Höhe von 2.000 EUR \neingestellt worden. Die Einstellung datiert auf dem 12.07.2007.\n\n17\n\nDie Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Polizeihauptkommissars I1. \nI. sowie des Herrn B1. C1. als Zeugen. Wegen des Inhaltes und des Ergebnisses der \nBeweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift der mündlichen Verhandlung vom \nheutigen Tage Bezug genommen. \n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf \nden Inhalt der Gerichtsakte, der Gerichtsakte zum Verfahren 7 L 618/06 sowie des \nbeigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten. \n\n19\n\nEntscheidungsgründe:\n\n20\n\nDie weil anwaltlich formuliert grundsätzlich keiner Auslegung oder Umdeutung \nzugängliche Klage, die sich nach dem eindeutigen Wortlaut des Klageantrages nur gegen die \nim Bescheid vom 09.08.2006 verfügte Zwangsgeldfestsetzung, nicht aber gegen die weiter \nverfügte Zwangsgeldandrohung richtet, ist unbegründet. \n\n21\n\nDie mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte Festsetzung des Zwangsgeldes ist \nrechtmäßig und verletzt den Kläger von daher nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz \n1 VwGO).\n\n22\n\nRechtsgrundlage der Zwangsgeldfestsetzung sind die §§ 64 Satz 1, 60 Abs. 1 und 2, 63, \n57 Abs. 1 Nr. 2, 55 Abs. 1 VwVG NRW. \n\n23\n\nNach § 64 VwVG NRW wird das in der Androhung (§ 63 VwVG NRW) genannte \nZwangsmittel festgesetzt, wenn die durch einen unanfechtbaren oder sofort vollziehbaren \nGrundverwaltungsakt auferlegte Verpflichtung innerhalb der in der Androhung bestimmten \nFrist nicht erfüllt wird; gem. § 63 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz VwVG NRW entfällt das \nErfordernis einer Fristbestimmung bei Unterlassungen. \n\n24\n\nMit der luftaufsichtsrechtlichen Verfügung vom 22.11.1996, \n\n25\n\n\"Ihnen wird jegliche aktive Teilnahme am Luftverkehr im Bereich des \nLandes Nordrhein-Westfalen untersagt\",\n\n26\n\nhat die Beklagte einen solchen Grundverwaltungsakt erlassen, der nach der \nRücknahme der hiergegen gerichteten Klage durch den Kläger am 14.12.2001 auch \nbestandskräftig geworden ist. \n\n27\n\nDiese Grundverfügung ist wirksam. Gem. § 43 Abs. 2 VwVfG NRW ist ein \nVerwaltungsakt wirksam, bis er zurückgenommen, widerrufen oder anderweitig aufgehoben \nwird oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Die Verfügung vom 22.11.1996 \nist bisher vom Beklagten weder zurückgenommen, widerrufen noch sonst wie aufgehoben \nworden. Sie hat sich auch nicht durch Zeitablauf erledigt, denn das Verbot der aktiven \nTeilnahme am Luftverkehr ist unbefristet ausgesprochen worden. Anhaltspunkte für eine \nErledigung der Verfügung auf sonstige Weise oder gar eine Nichtigkeit der Verfügung sind \nnicht erkennbar. \n\n28\n\nFerner hat die Beklagte das nunmehr festsetzte Zwangsgeld mit Bescheid vom 16.10.1997 \nordnungsgemäß angedroht (vgl. § 63 VwVG NRW).\n\n29\n\nDabei war die Festsetzung des Zwangsmittels nicht etwa auf Grund des zwischen \nAndrohung und Festsetzung verstrichenen Zeitraumes unzulässig. Die Festsetzung eines \nZwangsmittels, dessen Androhung bereits längere Zeit zurückliegt, scheidet allenfalls dann \naus, wenn nach einem anfänglichen Verstoß gegen die Grundverfügung ein längerer, \nmehrjähriger Zeitraum folgt, in dem der Betroffene sich ordnungsgemäß verhalten hat, oder \nwenn die in der Androhung enthaltene Frist bereits seit längerem abgelaufen ist. Eine \nderartige Fallkonstellation ist hier nicht gegeben. Das Verbot der aktiven Teilnahme am \nLuftverkehr im Bereich des Landes NRW ist unbefristet ergangen, die Festsetzung des \nZwangsgeldes erfolgte zudem lediglich 15 Tage nach dem Vorfall am 24.07.2006. \n\n30\n\nDer Kläger hat am 24.07.2006 gegen das Verbot der aktiven Teilnahme am Luftverkehr \nim Bereich des Landes NRW verstoßen, denn er ist unbestritten über dem Stadtgebiet C. \ngeflogen und auf seinem Grundstück in C. -N2. gelandet. \n\n31\n\nDer Vortrag des Klägers, es habe sich bei der Landung in C. am 24.07.2006 um eine \nNotlandung gehandelt, steht der Festsetzung des Zwangsgeldes weder unter objektiven noch \nunter subjektiven Gesichtspunkten entgegen. Die Kammer hat nach dem Ergebnis der \nBeweisaufnahme und aus den Gründen des Beschlusses des OVG NRW vom 07.12.2006 - 20 \nB 2217/06 - weiterhin erhebliche Zweifel daran, dass überhaupt eine Notlage bestand, die den \nKläger zu einer Notlandung veranlasst haben könnte. Denn beim Vorliegen einer derartigen \nNotsituation hätte es sich für den Kläger geradezu aufgedrängt, seine Landung in C. -\nN2. gegenüber den eintreffenden Polizeibeamten mit dem Hinweis auf seine Notsituation \nzu \"entschuldigen\". Das aber hat der Kläger gerade nicht getan. Dabei wäre im Übrigen völlig \nunerheblich, ob die Polizeibeamten den Kläger nach dem Vorliegen einer Notsituation gefragt \nhätten oder nicht. \n\n32\n\nLetztlich kann die Frage nach dem Vorliegen einer Notsituation im Sinne der Darstellung \ndes Klägers dahinstehen. Allenfalls in dem Falle, dass für den Kläger auf Grund einer \neingetretenen Notlage keine andere Möglichkeit mehr bestanden hätte sicher zu landen, als \nbei Verstoß gegen das Verbot der aktiven Teilnahme am Luftverkehr im Luftraum des Landes \nNRW, könnte die Festsetzung des Zwangsgeldes rechtswidrig sein. Eine derartige Situation \nhat aber auch nach dem Vortrag des Klägers nicht vorgelegen. Der Kläger selbst bezeichnet \ndas nach seiner Darstellung aufgetretene Keilriemenrutschen als Lappalie, zudem will er von \neiner von ihm selbst für möglich gehaltenen Landung auf Acker- und Wiesenflächen im \nLande Niedersachsen nur deshalb Abstand genommen haben, weil ihm Ärger mit den \nGrundeigentümern hätte drohen können. Unter diesen Umständen befand sich der Kläger in \nkeiner Situation, die es rechtfertigen konnte, gegen das Verbot der aktiven Teilnahme am \nLuftverkehr im Lande Nordrhein-Westfalen zu verstoßen. Im Übrigen bleibt es das \nGeheimnis des Klägers, wie er denn überhaupt die Landesgrenze aus der Luft hat ausmachen \nwollen, wo er sich bei diesem Flug nicht einmal in Besitz einer die Landesgrenze \nausweisenden Karte befunden hat. \n\n33\n\nNach alledem ist gegen die Festsetzung des Zwangsgeldes auch unter \nVerhältnismäßigkeitsgesichtspunkten nichts zu erinnern.\n\n34\n\nDie Höhe des angedrohten und nunmehr festgesetzten Zwangsgeldes ist nicht zu \nbeanstanden. Das Zwangsgeld sollte den Zweck haben, den Kläger von einer weiteren aktiven \nTeilnahme am Luftverkehr im Bereich des Landes NRW abzuhalten. Bei dieser Zielrichtung \nmusste das Zwangsgeld eine fühlbare Höhe erreichen, damit es eine hinreichende Wirkung \nauf die Motivationslage des Klägers entfalten konnte. Die mit der Festsetzung eingeräumte \nZahlungsfrist ist angemessen (vgl. § 60 Abs. 2 VwVfG NRW).\n\n35\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 167 VwGO iVm 708 Nr. 11 f. ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262209","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2007-08-09/7-k-3134-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 153a","ref_norm":"153a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/262209","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262209","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2007-08-09/7-k-3134-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/262209","retrieved":"2026-07-09 02:28:28.444903+00:00"}}