{"status":"available","doknr":"OLD264041","ecli":"ECLI:DE:VGMI:2007:0522.6K2506.06.00","court":"Verwaltungsgericht Minden","senate":null,"decided":"2007-05-22","aktenzeichen":"6 K 2506/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bescheid der Beklagten vom 18.11.2005 (KH-Nr.: 754 1018) in \nGestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.6.2006 und der den Ausgangsbescheid \nersetzende Bescheid vom 1.3.2007 werden aufgehoben, soweit 50 Planbetten für \nFrührehabilitation für die \"Betriebsstelle\" Krankenhaus W. der Beigeladenen \nfestgestellt werden.\n\nDie Beklagte trägt die Gerichtskosten, die außergerichtlichen Kosten der Klägerin \nund ihre eigenen außergerichtlichen Kosten. Außergerichtliche Kosten der \nBeigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die \nVollstreckung durch die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des \nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung \nSicherheit in derselben Höhe leistet.\n\nDie Berufung wird zugelassen.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Klägerin ist Trägerin des F. Krankenhauses C1. (vormals \nL2. H. ).\n\n3\n\nIm Jahre 2003 kam es zu Verhandlungen über ein regionales Planungskonzept \ngemäß § 16 des Krankenhausgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen - KHG \nNRW - für den dem krankenhausrechtlichen Versorgungsgebiet 10 (vgl. S. 77 des \nKrankenhausplans 2001 des Landes Nordrhein-Westfalen - Krankenhausplan -) \nzugehörigen Kreis H1. im Zusammenhang mit Überlegungen zu einer (letztlich \ngescheiterten) Gründung eines Verbundkrankenhauses, das aus dem Städtischen \nKlinikum H1. , dem F. Krankenhaus S. - das Mitte 2005 aus dem \nKrankenhausplan ausschied und faktisch inzwischen zu einer zweiten Betriebsstätte \ndes Städtischen Klinikums H1. geworden ist - sowie dem Krankenhaus I1. \nund dem Städtischen Krankenhaus W. , einem Krankenhaus der ersten \nAnforderungsstufe i.S.d. § 25 Abs. 2 und 3 KHG NRW, gebildet werden sollte. Die \nBeigeladene ist mittlerweile gemeinsame Trägerin der beiden letztgenannten \nKliniken.\n\n4\n\nDie Beklagte unterbreitete dem zuständigen Ministerium des Landes Nordrhein-\nWestfalen (damals: Ministerium für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie; \nspäter: Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales - im Folgenden: Ministerium -\n) Mitte September 2004 einen Strukturvorschlag, der für den Krankenhausstandort \nW. - dort wurden bis dahin 90 Planbetten vorgehalten - noch 65 Planbetten für \nAllgemeinchirurgie und Allgemeine Innere Medizin vorsah. Anfang November 2004 \nleitete das Ministerium der Beklagten einen abweichenden, an die vier für einen \nVerbund vorgesehen gewesenen Krankenhäuser adressierten Strukturvorschlag \nohne Begründungen zu, der für das Krankenhaus W. lediglich 19 Planbetten für \nFrauenheilkunde/Geburtshilfe und 40 für Pneumologie auswies. Über diesen \nVorschlag zeigte sich der Bürgermeister der Stadt W. wenige Tage später in \neinem Gespräch mit der Beklagten laut deren Vermerk \"außerordentlich ungehalten\"; \nim politischen Raum werde mit allen Mitteln versucht, den Vorschlag abzuwehren. In \neinem gemeinsamen Schreiben von Mitte November 2004 bemängelten die vier \nKrankenhäuser die fehlende Begründung und damit die fehlende Nachvollziehbarkeit \ndes Vorschlags insgesamt.\n\n5\n\nIn einem persönlichen Schreiben von Dezember 2004 an die \nGesundheitsministerin des Landes NRW stellte der Regierungspräsident des \nRegierungsbezirks E1. als von keinem Beteiligten in Zweifel gezogenen Befund \nfest, dass die Krankenhausstrukturen im Kreis H1. im Hinblick auf \nLeistungsfähigkeit, Wirtschaftlichkeit und Bedarfsgerechtigkeit erheblich defizitär \nseien und dringend grundlegend neu strukturiert werden müssten. Die Vielzahl \nkleiner, autonom arbeitender Krankenhäuser habe bisher die Etablierung einer \nabgestuften Krankenhausversorgung verhindert. Die kommunalen Krankenhäuser \neinerseits und die Krankenkassen andererseits hätten sich jedoch in den regionalen \nPlanungsgesprächen nicht auf ein gemeinsames Konzept verständigen können. \nErschwerend komme hinzu, dass das Verhältnis der kommunalen und kirchlichen \nKrankenhäuser untereinander durch erheblichen Wettbewerbsdruck und Misstrauen \ngekennzeichnet sei. Der vor diesem Hintergrund von seiner Behörde erarbeitete \nStrukturvorschlag habe versucht, einen entscheidenden Schritt in Richtung einer \nabgestuften Krankenhausversorgung voranzukommen. Leider hätten sich die \nkommunalen Entscheidungsträger im September 2004 angesichts des anlaufenden \nKommunalwahlkampfes nicht in der Lage gesehen, sich auf dieses Modell \nzuzubewegen. Dies scheine sich aber auf Grund jüngster Gespräche geändert zu \nhaben.\n\n6\n\nDaraufhin fand gemäß entsprechenden Bitten der beteiligten Kommunen am \n12.1.2005 beim Ministerium eine von der Ministerin geleitete Erörterung unter \nBeteiligung u.a. der Spitzenbeamten des Ministeriums, der Bürgermeister der \nKrankenhausstandorte und der Verwaltungsdirektoren der Krankenhäuser statt. Im \nVerlaufe dieser Erörterung bot das Ministerium von sich aus für den Standort W. \neine Abteilung Frührehabilitation mit 50 Betten an; laut Aktenvermerk der Beklagten \nbezeichnete das Ministerium zugleich seinen \"allgemein kritisierten\" \nStrukturvorschlag von November 2004 als obsolet, allerdings ohne ein neues \nKonzept zu unterbreiten. Für den 10.2.2005 wurde ein weiteres Gespräch \nvereinbart.\n\n7\n\nWiederum laut Vermerk der Beklagten \"signalisierte\" der Bürgermeister der Stadt \nW. Anfang Februar 2005 dem Regierungspräsidenten, \"er sei nun wohl doch \neinverstanden mit einer Abteilung Frührehabilitation; allerdings sei es schwierig, dies \ngegenüber Bevölkerung und Rat als positive Nachricht zu verkaufen.\" Der \nRegierungspräsident habe daher mit dem Bürgermeister \"eine Unterstützungsaktion \nin der Weise verabredet, dass Gesundheitsministerium und Bezirksregierung \ngemeinsam am 10.2. im Anschluss an das vorgesehene Treffen\" bei der Ministerin \n\"eine Erklärung herausgeben, aus der ersichtlich sei, dass W. ‚wacker gekämpft \nhabe' und es erreicht habe, dass dort eine Frühreha-Abteilung eingerichtet \nwerde.\"\n\n8\n\nNach einer handschriftlichen Gesprächsnotiz der Beklagten vom 10.2.2005 war \nes in jenem zweiten Erörterungstermin mit dem Ministerium u.a. Gesprächsinhalt, für \nW. /I1. 50 Betten Frührehabilitation als Davon-Betten der Allgemeinen \nInneren Medizin auszuweisen. Entsprechendes ergibt sich auch aus einem Telefax \nder Beklagten an das Ministerium vom 14.2.2005.\n\n9\n\nZu Beginn des anschließenden Anhörungsverfahrens äußerte das Ministerium in \neinem an alle betroffenen Krankenhäuser und politischen Vertreter der \nKrankenhausstandorte gerichteten Erlass von Ende Februar 2005 u.a., dass für das \nKrankenhaus W. bei der derzeitigen Struktur 71 Betten bedarfsgerecht seien, \ndort künftig aber ausschließlich 50 Betten Frührehabilitation betrieben werden sollten. \nUm dem Krankenhaus die Umstrukturierung zu erleichtern, solle es dort bis zur \nInbetriebnahme der Frührehabilitation vorübergehend Belegabteilungen für Chirurgie \nund Gynäkologie geben; danach sollten in diesen Bereichen nur noch ambulante \nLeistungen erbracht werden. Ferner sei der Aufbau eines medizinischen \nVersorgungszentrums im Krankenhaus W. beabsichtigt. Für ein fusioniertes \nKrankenhaus I1. /W. seien 220 Betten bedarfsgerecht, wovon 150 Betten auf \ndie Innere Medizin einschließlich 50 Betten Frührehabilitation entfielen. Da die \nBeigeladene ferner eine Teilgebietsabteilung Lungenheilkunde in der Inneren \nMedizin beantrage, ein entsprechender fachärztlich geleiteter Bereich bereits \nbetrieben werde und das Krankenhaus I1. /W. mit dem Krankenhaus H1. \n/S. künftig eng zusammenarbeiten werde, befürworte das Ministerium den \nAusweis von Frührehabilitation und Lungenheilkunde.\n\n10\n\nIm Verlaufe des Anhörungsverfahrens verwiesen verschiedene Beteiligte auf die \nerheblichen Probleme eines isolierten Planungskonzepts allein für den Kreis H1. \nohne Berücksichtigung der benachbarten kreisfreien Stadt C1. . Die \nArbeitsgemeinschaft der Verbände der Krankenkassen in Westfalen-Lippe erklärte \nzudem Anfang April 2005 unter Hinweis auf die Rahmenvorgaben des \nKrankenhausplans zur Frührehabilitation und die in Kempen, Eschweiler, Duisburg \nund Herdecke bereits ausgewiesenen entsprechenden Fachabteilungen, sie sei mit \nder Einrichtung einer Abteilung Frührehabilitation in W. mit 50 Betten nicht \neinverstanden, weil das Krankenhaus I1. /W. die dafür geltenden \nAnforderungen des Krankenhausplans nicht erfülle, für einen entsprechenden Bedarf \nkeine nachvollziehbaren Unterlagen vorgelegt worden seien, Bedarfsberechnungen \nnicht bekannt seien, eine Begründung fehle und selbst bei einer Fusion der \nKrankenhäuser I1. und W. keine geeignete Fachabteilungsstruktur erreicht \nwerde. Die Ärztekammer Westfalen-Lippe und der Caritasverband für das Erzbistum \nQ. äußerten Ende April 2005 jeweils ähnliche Bedenken. Der Verband \nF1. Krankenhäuser S1. /X. /M1. gab Anfang Mai 2005 zu \nbedenken, dass in C1. im Zusammenhang mit der Fusion der Krankenhäuser \nH. , K. -Krankenhaus und N. zum F. Krankenhaus C1. \nstrukturelle Entscheidungen zu treffen seien, die nicht durch die für den Kreis \nH1. getroffenen Regelungen präjudiziert werden dürften.\n\n11\n\nDie Beigeladene meinte unter dem 11.4.2005 u.a., für die Bedarfsanalyse müsse \nergänzend \"berücksichtigt werden, dass die Frührehabilitationspatienten aus dem \nganzen Kreisgebiet und aus den umliegenden Bereichen am Standort W. \nkonzentriert werden\" sollten. Sie bat zudem darum, \"zur Klarstellung ... das Wort \nFrührehabilitation jeweils um das Wort fachübergreifend bzw. interdisziplinär zu \nergänzen.\" Die Einführung der Frührehabilitation sei nur in einem zeitlich gestreckten \nProzess möglich, in dem nach und nach die Ressourcen verfügbar gestellt und die \nPatienten nach und nach am Standort in W. konzentriert würden.\n\n12\n\nNach Abschluss des Anhörungsverfahrens blieb das Ministerium mit einem an \ndie Beklagte gerichteten Erlass vom 31.5.2005, mit dem es Teile der eingegangenen \nStellungnahmen - allerdings z.B. nicht diejenige des Verbandes der F. \nKrankenhäuser - referierte, u.a. bezüglich der Frührehabilitation bei seinem \nStrukturvorschlag mit der abschließenden alleinigen Begründung, es habe versucht, \neine vertretbare Struktur für die betroffenen Krankenhäuser zu erarbeiten. Bezüglich \nder Frührehabilitation bemerkte das Ministerium lediglich ergänzend, das \nKrankenhaus W. solle den Kostenträgern noch sein Konzept zur Verfügung \nstellen.\n\n13\n\nDurch Feststellungsbescheid der Beklagten vom 18.11.2005 (KH-Nr.: 754 1018), \nder einen vorangegangenen Bescheid vom 20.4.2005 nur in einem hier nicht \ninteressierenden Umfang (Ausweisung eines \"Kooperativen Brustzentrums H1. \n\") ersetzte, wurde u.a. die \"Betriebsstelle Krankenhaus W. \" des \"Krankenhauses \nI1. \" mit Wirkung zum 1.11.2005 in den Krankenhausplan mit 50 Betten für \nFrührehabilitation - die nicht als Teil eines anderen Fachgebietes, sondern \neigenständig ausgewiesen wurden - in den Krankenhausplan aufgenommen, ohne \ndass diese und die anderen im Bescheid getroffenen Regelungen in der Sache \nbegründet wurden; die Beklagte bezeichnete eine inhaltliche Begründung der \ngetroffenen Regelungen als gemäß § 39 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwVfG NRW \nentbehrlich. Mit dem genannten Bescheid wurden im Übrigen für die \"Betriebsstelle \nKrankenhaus I1. \" 170 Planbetten ausgewiesen, davon 60 für Allgemeine Innere \nMedizin und 40 für Pneumologie. Die Beklagte wies darauf hin, Voraussetzung für \ndie Fusion der bisher selbstständigen Krankenhäuser I1. und W. sei die \nAufgabe der doppelt vorgehaltenen Disziplinen Chirurgie, Innere Medizin und \nFrauenheilkunde/Geburtshilfe sowie der noch vom Ministerium zu genehmigende \nTrägerwechsel.\n\n14\n\nMit einem zweiten Bescheid vom 18.11.2005 (KH-Nr.: 754 1027) stellte die \nBeklagte für das Krankenhaus W. lediglich den Bestand von 90 Ist-Betten zum \nStichtag 1.11.2005 fest, verbunden mit dem Hinweis, dass die Abteilung Chirurgie \nvorübergehend bis zu deren endgültiger Aufgabe - Voraussetzung für die Fusion - als \nBelegabteilung mit bis zu 10 Betten betrieben werden könne.\n\n15\n\nDie Klägerin erhob Mitte Dezember 2005 Drittwiderspruch gegen den \nerstgenannten Feststellungsbescheid, soweit dieser die Ausweisung von 50 Betten \nfür Frührehabilitation als alleinige Fachabteilung am Krankenhausstandort W. \nzum Inhalt hat. Die Klägerin verwies zur Begründung auf die ihrer Ansicht nach \nfehlende Vereinbarkeit jener Entscheidung mit Nr. 3.6.2.2 des Krankenhausplans \nund mit einem Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale \nSicherung (Bundesgesundheitsministerium) vom 27.10.2004 (mit Anlage). Die \ngeplante Krankenhausstruktur in I1. und W. widerspreche den in den \nBezugsunterlagen geforderten Prinzipien, weil eine wirtschaftliche Betreuung der \nGrund- und Begleiterkrankungen der Patienten durch die entsprechenden \nFachgebiete während einer Frührehabilitation in W. nicht möglich sei. Sobald \nder Zustand eines Patienten derart gebessert sei, dass er ohne fachärztlich-\nstationäre Behandlung auskomme und damit nach W. verlegt werden könne, \nhandele es sich definitionsgemäß nicht mehr um eine Frührehabilitation. Sie selbst, \ndie Klägerin, habe einen Alternativvorschlag zur Planung des überregionalen \nAngebotes der Frührehabilitation an ihrem eigenen Krankenhaus vorgelegt, der in die \nPlanungsentscheidungen mit einzubeziehen sei.\n\n16\n\nDie Klägerin hatte für ihr Krankenhaus erstmals schon im November 2001 die \nNeuaufnahme einer Abteilung für Frührehabilitation mit 32 stationären und 10 \nteilstationären Betten beantragt, verbunden mit einer begehrten Kapazitätserhöhung \ndamals zunächst nur für eine Schwerpunktabteilung Neurochirurgie und Ende 2004 \nauch für einen Schwerpunkt \"Kapazitäten für Querschnittsgelähmte\". Anfang Juni \n2004 hatte ein leitender Beamter des Ministeriums in einem Gespräch mit der \nKlägerin (auch) von deren Strukturplanung bezüglich Betten für Frührehabilitation \nerfahren. Die Beklagte hatte sich in Sondierungsgesprächen mit der Klägerin im Juli \nund Oktober 2005 hinsichtlich deren Antrags auf Planaufnahme mit Betten für \nFrührehabilitation zwar positiv zu dem Konzept, im Ergebnis aber ablehnend \ngeäußert mit der Begründung, dass \"vom Land ... 50 Frühreha-Betten in W. \ngefördert werden\" sollten. Auch in ihrem anschließend dem Ministerium \nunterbreiteten Strukturvorschlag für die \"Planungsregion Stadt C1. \" von Mitte \nDezember 2005 hatte die Beklagte erklärt, sie könne der vom Krankenhaus der \nKlägerin angestrebten Ausweisung von Betten für Frührehabilitation im Hinblick auf \ndie für das Krankenhaus W. zur Ausweisung gelangten 50 Betten für \nFrührehabilitation nicht zustimmen.\n\n17\n\nDie Beigeladene nahm zu dem Drittwiderspruch der Klägerin nur mit der \nBemerkung Stellung, dass die Frührehabilitation im zukünftigen Gesamtkonzept mit \ndem Städtischen Klinikum H1. enthalten sei und die Leistungszahlen des \nTeilgebietes Pneumologie für sich sprächen.\n\n18\n\nDie Beklagte wies den Drittwiderspruch der Klägerin durch Bescheid vom \n29.6.2006 als unzulässig zurück und meinte zur Begründung, der Klägerin fehle es \nam Rechtsschutzbedürfnis, weil ihr Krankenhaus durch die streitige Entscheidung \nkeinen Nachteil erleide und nicht beschwert werde. Dabei könne offen bleiben, ob \nder Planungsbehörde bei ihrer Entscheidung der eigene Antrag der Klägerin auf \nAusweisung frührehabilitativer Betten bereits bekannt gewesen sei und sie \ngleichwohl zu Gunsten der Beigeladenen entschieden habe.\n\n19\n\nAm 28.7.2006 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung \nihrer Auffassung, vom streitigen Bescheid nachteilig (in Gestalt eines \nKonkurrenznachteils mit wirtschaftlichen Auswirkungen) betroffen zu sein, verweist \nsie auf den Beschluss des BVerfG vom 14.1.2004 - 1 BvR 506/03 - und die eigene \nAuffassung des Ministeriums, das Mitte 2006 im Rahmen der Planungsüberlegungen \nfür das Gebiet der Stadt C1. eine Neuausweisung der Frührehabilitation zu \nihren Gunsten unter Hinweis auf die inzwischen erfolgte Ausweisung solcher Betten \nam Krankenhaus W. nicht für bedarfsgerecht gehalten habe. Im Umkehrschluss \nsei die Beklagte somit davon ausgegangen, dass die Neuausweisung der \nFrührehabilitation am Krankenhaus W. bedarfsgerecht sei. Das verstoße jedoch \ngegen die Grundsätze des Krankenhausplanungsrechts und sei im Übrigen \nermessensfehlerhaft. Wenn gemäß § 13 Abs. 4 KHG NRW sogar die \nVersorgungsangebote benachbarter Versorgungsgebiete auch außerhalb Nordrhein-\nWestfalens zu berücksichtigen seien, gelte dies erst recht für benachbarte \nPlanungsregionen innerhalb eines Versorgungsgebietes wie im vorliegenden Fall. \nSie, die Klägerin, bestreite zudem die Erstellung einer Bedarfsanalyse für \nfrührehabilitative Betten; sie sei den Akten nicht zu entnehmen. Darüber hinaus setze \ndie Beklagte sich über Nr. 3.6.2.2 des Krankenhausplans hinweg, denn weder im \nKrankenhaus I1. noch im Krankenhaus W. spiegele sich das geforderte \nbreite Fächerspektrum eines Akutkrankenhauses wider. Zum maßgebenden \nZeitpunkt der Planungsentscheidung hätten keinerlei Kooperationsvereinbarungen \ndes Krankenhauses W. mit anderen Kliniken bestanden; abgesehen davon \nwerde ein Krankenhaus, das nur in wenigen - im Krankenhausplan nicht \nausgewiesenen - Fachdisziplinen Behandlungen durchführe, allein durch \nKooperationen nicht zu einem Krankenhaus mit einem breiten Leistungsspektrum. \nDementsprechend seien auch die vom Bundesgesundheitsministerium im Schreiben \nvom 27.10.2004 für den Bereich der Frührehabilitation vorgegebenen Kriterien, \nnamentlich die geforderte enge Verzahnung zwischen Akutmedizin und \nFrührehabilitation, bei den Krankenhäusern I1. und W. nicht erfüllt. Die \nAusweisung gar einer 50 Betten umfassenden Großabteilung sei nicht mehr \nnachvollziehbar. Sie, die Klägerin, könne den Akten nicht einmal entnehmen, ob \nüberhaupt die Leistungsfähigkeit und die Wirtschaftlichkeit des Krankenhauses \nW. für eine Ausweisung von 50 Betten für Frührehabilitation geprüft worden \nseien. Nach dem Urteil des OVG NRW vom 3.9.1998 - 13 A 520/97 - seien \nüberflüssige Bettenkapazitäten abzubauen und sei im Rahmen einer notwendigen \nAuswahl gegebenenfalls die am geringsten ausgelastete Abteilung eines von \nmehreren konkurrierenden Krankenhäusern zu schließen. Dabei seien unter dem zu \nbeachtenden Gesichtspunkt einer ortsnahen Versorgung Krankenhäuser in einem \nUmkreis von mindestens 20 km in die planerischen Überlegungen einzubeziehen. \nAlle diese Erwägungen seien ausweislich des Planungsvorschlags des Ministeriums \nvom 31.5.2005, der eine inhaltliche Begründung völlig vermissen lasse, \nunberücksichtigt geblieben. Durch die Akten werde der von § 8 (Abs. 2 Satz 2) des \nKrankenhausfinanzierungsgesetzes - KHG - geforderte Abwägungsprozess, in den \nihr, der Klägerin, eigenes Leistungsangebot hätte einfließen müssen, nicht \nnachgewiesen. Die Ausweisung einer Abteilung für Frührehabilitation bei ihr dränge \nsich wegen der möglichen Anbindung an ihr umfangreiches Leistungsspektrum u.a. \nmit Abteilungen für Neurologie (einschließlich Schlaganfallstation - stroke unit -), \nNeurochirurgie, Unfallchirurgie (mit Endoprothetik) und Innere Medizin geradezu \nauf.\n\n20\n\nMit Erlass vom 5.7.2006 hatte das Ministerium das Anhörungsverfahren gemäß \n§ 16 Abs. 5 KHG NRW für die ebenfalls im Versorgungsgebiet 10 gelegene \n\"Planungsregion Stadt C1. \" eingeleitet. In diesem Erlass hatte das Ministerium \nhinsichtlich des Krankenhauses der Klägerin u.a. ausgeführt, es halte eine dortige \nNeuausweisung der Frührehabilitation wegen der Ausweisung am Krankenhaus \nW. nicht für bedarfsgerecht; in der anliegenden tabellarischen Übersicht hatte es \ndas entsprechende Feststellungsbegehren der Klägerin bei den Zahlen der \nbeantragten Planbetten für Neurochirurgie (stationär und Tagesklinik) berücksichtigt. \nIm Ergebnis gleichlautend äußerte sich das Ministerium nach Abschluss des \nAnhörungsverfahrens für die \"Planungsregion Stadt C1. \" in einem Erlass an die \nBeklagte vom 8.1.2007.\n\n21\n\nMit Bescheid vom 9.2.2007 stellte die Beklagte das ab dem 1.2.2007 gültige \nneue Bettensoll für die Klinik der Klägerin fest. Planbetten für Frührehabilitation sind \ndarin nicht enthalten. Deswegen und aus zahlreichen weiteren Gründen erhob die \nKlägerin Anfang März 2007 Widerspruch.\n\n22\n\nAm 1.3.2007 erließ die Beklagte für das \"Krankenhaus I1. \" (KH-Nr.: 754 1018) \nmit den \"Betriebsstellen\" I1. und W. einen neuen Feststellungsbescheid, der \nwegen der gesellschafts- und handelsrechtlich rückwirkend zum 1.1.2005 \nvollzogenen Fusion der Beigeladenen mit dem früheren Träger des Krankenhauses \nI1. und der deshalb beantragten Fortschreibung des Krankenhausplans den \nvorangegangenen Bescheid vom 18.11.2005 ab dem 24.1.2007 ersetzen soll. Die \ndem neuen Bescheid beigefügte Anlage, die die Planbettenzahlen der Abteilungen \nder Krankenhausstandorte I1. und W. ausweist, ist identisch mit der dem \nvorherigen Bescheid vom 18.11.2005 zugehörigen Anlage. Soweit der neue \nFeststellungsbescheid wiederum 50 frührehabilitative Planbetten für das \nKrankenhaus W. ausweist, erhob die Klägerin Mitte März 2007 abermals \nDrittwiderspruch und verwies zur Begründung auf ihre Ausführungen zum \nvorliegenden Klageverfahren.\n\n23\n\nDie Klägerin beantragt in diesem Verfahren inzwischen,\n\n24\n\nden an den Beigeladenen gerichteten \nFeststellungsbescheid der Beklagten vom 18.11.2005 (KH-Nr.: \n754 1018) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom \n29.6.2006 und den den Ausgangsbescheid ersetzenden \nBescheid vom 1.3.2007 aufzuheben, soweit sich diese \nBescheide auf Planbetten für Frührehabilitation beziehen.\n\n25\n\nDie Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf ihre streitigen Bescheide,\n\n26\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n27\n\nDie Beigeladene stellt keinen Antrag.\n\n28\n\nSie meint ebenso wie die Beklagte, die Klage sei mangels \nRechtsschutzbedürfnisses der Klägerin unzulässig, weil deren Krankenhaus \naußerhalb des Planbereichs (Kreis H1. ) liege. In der mündlichen Verhandlung \nhat sie die Auffassung vertreten, die Klägerin habe mit dem Begehren, Betten der \nFrührehabilitation als \"Davon-Betten\" auszuweisen, gar keinen Antrag gestellt, der \nmit ihrem eigenen, auf fachübergreifende Betten gerichteten Planaufnahmebegehren \nkonkurriere. Sie behauptet einen Bedarf an 50 fachübergreifenden frührehabilitativen \nPlanbetten im Kreis H1. , wofür ihr Krankenhaus in W. die erforderliche \nStruktur und \"Prozessqualität\" (ärztlicher Dienst, Pflegedienst, Physiotherapie mit \nphysikalischer Therapie, Ergotherapie, Logopädie, Psychologie/Neuropsychologie, \nSozialarbeit, Diätberatung sowie Musik- und Kunsttherapie) vorhalte bzw. schaffen \nwerde. Ihrer Ansicht nach ist ihr Krankenhaus für die Ausweisung von Planbetten der \nFrührehabilitation geeignet, weil eine Verknüpfung mit einem vorgehaltenen breiten \nmedizinischen Versorgungsangebot nicht unabdingbar sei und im Übrigen nicht nur \nein Kooperationsverbund der Krankenhäuser W. und I1. mit dem Städtischen \nKlinikum H1. und dem Krankenhaus S. , sondern auch eine \nKooperationsvereinbarung mit den Städtischen Kliniken C1. bestehe, mit der \nletztere sich verpflichtet hätten, u.a. die fachübergreifende Frührehabilitation in \nW. mit zu belegen.\n\n29\n\nIn vier am 17.4.2007 vor der Kammer verhandelten Klageverfahren, u.a. zum \nAktenzeichen 6 K 2162/06, deren erstinstanzlicher Ausgang inzwischen allen \nBeteiligten des vorliegenden Verfahrens bekannt ist bzw. im Verhandlungstermin \nbekannt gegeben worden ist, hatten sich die Trägerinnen zweier anderer Kliniken im \nKreis H1. weitgehend erfolgreich gegen Feststellungsbescheide der Beklagten \nvon Mitte 2005 zur Ausweisung von Planbetten in der \"Planungsregion Kreis \nH1. \" gewandt.\n\n30\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und der dazu sowie zum Verfahren 6 K \n2162/06 jeweils beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.\n\n31\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n32\n\nDie Klage hat Erfolg.\n\n33\n\nDie als solche statthafte Drittanfechtungsklage in Form der \nkrankenhausrechtlichen Konkurrentenklage wegen Aufnahme eines anderen \nKrankenhauses insgesamt oder - wie hier - einer bestimmten Abteilung eines \nanderen Krankenhauses in den Krankenhausplan eines Landes\n\n34\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 14.1.2004 - 1 BvR 506/03 -, \nDVBl. 2004, 431 = NVwZ 2004, 718 = GesR 2004, 85 = \nZMGR 2004, 75; Lorenz/Leimbach, Feststellungsbescheide im \nKrankenhausrecht als Verwaltungsakte mit \nDoppelwirkung/Drittwirkung, KH 2001, 236; Thier, \nKonkurrentenschutz im Krankenhausplanungsrecht, KH 2002, \n808 (810, 812); ders., Krankenhausplanung und \nKonkurrentenschutz, KH 2004, 993; Seiler/Vollmöller, Die \nKonkurrentenklage im Krankenhausrecht, DVBl. 2003, 235 \n(236); Stollmann, Vorläufiger Rechtsschutz von Konkurrenten \nim Krankenhausrecht, NVwZ 2006, 425 f.\n\n35\n\nist auch im Übrigen zulässig.\n\n36\n\nDie Klägerin durfte den das \"Krankenhaus I1. \" mit den \"Betriebsstellen\" I1. \nund W. betreffenden neuen, den vorangegangenen Bescheid vom 18.11.2005 \n(KH-Nr.: 754 1018) formal ersetzenden, inhaltlich mit Ausnahme der Benennung des \nneuen Krankenhausträgers aber gleich gebliebenen Feststellungsbescheid der \nBeklagten vom 1.3.2007, gegen den sie wiederum rechtzeitig Drittwiderspruch \nerhoben hat, auch ohne zwischenzeitlichen Abschluss des neuen \nWiderspruchsverfahrens in das bereits laufende Klageverfahren einbeziehen.\n\n37\n\nVgl. Kopp/Schenke, VwGO, Komm., 14. Aufl. 2005, § 68 \nRdnrn. 22, 23 und 24, m.w.N.\n\n38\n\nDie Klägerin besitzt die erforderliche Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO), denn \nsie kann angesichts der Regelung des § 13 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 1 KHG NRW, \nwonach bei der Feststellung und Fortschreibung eines Krankenhausplans gemäß § \n13 Abs. 1 KHG NRW (sogar) die krankenhausrechtlichen Angebote benachbarter \nVersorgungsgebiete auch außerhalb des Landes Nordrhein-X. zu \nberücksichtigen sind, geltend machen, durch die zu Gunsten der Beigeladenen \nergangene Feststellungsentscheidung der Beklagten bezüglich 50 Betten für \nFrührehabilitation am Krankenhaus W. in ihrem durch Art. 12 Abs. 1 GG \ngeschützten Recht auf Freiheit der Berufsausübung verletzt zu werden.\n\n39\n\nVgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 12.6.1990 - 1 BvR 355/86 \n-, BVerfGE 82, 209 = DVBl. 1990, 989 = NJW 1990, 2306.\n\n40\n\nDie Klägerin hat schließlich ein Rechtsschutzbedürfnis, weil sie ihr mit der Klage \nverfolgtes Begehren (Verhinderung der bestandskräftigen Feststellung von 50 \nPlanbetten für Frührehabilitation am Krankenhaus W. mit der vom Ministerium \ndaraus gezogenen Konsequenz, einen Bedarf an der Feststellung frührehabilitativer \nBetten bei ihrem eigenen Krankenhaus zu verneinen) auf keinem einfacheren \nrechtlichen Wege gleichermaßen wirksam erreichen kann.\n\n41\n\nDie Klage ist auch begründet. Der an die Beigeladene gerichtete neue \nFeststellungsbescheid der Beklagten vom 1.3.2007 ist, soweit er sich auf Planbetten \nfür Frührehabilitation bezieht, ebenso wie der durch ihn ohne Änderungen der - hier \nallein interessierenden - Planbettenzahlen ersetzte ursprüngliche Bescheid vom \n18.11.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.6.2006 rechtswidrig und \nverletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n42\n\nGemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 KHG haben die Krankenhäuser nach Maßgabe dieses \nGesetzes Anspruch auf Förderung, soweit und solange sie in den Krankenhausplan \neines Landes aufgenommen sind. Der Krankenhausplan (§ 6 KHG) wird in \nNordrhein-X. vom zuständigen Landesministerium aufgestellt und \nfortgeschrieben (§ 13 Abs. 1 KHG NRW). Auf der Grundlage der Rahmenvorgaben \ndes Krankenhausplans (§§ 13 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, 14 Abs. 1 KHG NRW) legt das \nzuständige Ministerium gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 KHG NRW insbesondere \nLeistungsstrukturen, Planbettenzahlen (§ 13 Abs. 2 Satz 5 KHG NRW) und \nBehandlungsplätze (§ 13 Abs. 2 Satz 6 KHG NRW) fest. Hierzu legen die \nKrankenhausträger und die Verbände der Krankenkassen ein von ihnen gemeinsam \nund gleichberechtigt erarbeitetes regionales Planungskonzept zur Fortschreibung \ndes Krankenhausplans vor (§ 16 Abs. 1 Satz 2 KHG NRW). Soweit ein regionales \nPlanungskonzept nicht vorgelegt wird, entscheidet das zuständige Ministerium \ngemäß § 16 Abs. 5 Satz 1 KHG NRW von Amts wegen über die Fortschreibung des \nKrankenhausplans. Eine solche Ministeriumsentscheidung wird ebenso wie ein \nregionales Planungskonzept durch Bescheid nach § 18 KHG NRW an den \nKrankenhausträger Bestandteil des Krankenhausplans (§ 16 Abs. 6 Satz 1 KHG \nNRW).\n\n43\n\nGemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 KHG i.V.m. § 18 Abs. 1 Satz 1 KHG NRW wird die \nAufnahme oder Nichtaufnahme in den Krankenhausplan durch Bescheid der \nzuständigen Behörde festgestellt. Zuständig für den Erlass dieses Bescheides, der \nu.a. die Zahl und die Art der Abteilungen mit ihrer Bettenzahl und ihren Plätzen \nenthält (§ 18 Abs. 1 Satz 2 KHG NRW), ist in Nordrhein-X. die jeweilige \nBezirksregierung (§ 40 Abs. 1 Satz 2 KHG NRW i.V.m. § 1 Abs. 1 der Verordnung \nzur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Krankenhauswesens vom \n22.2.2000, GV. NRW 2000, 222) - hier die Beklagte -. Nicht bereits der \nKrankenhausplan selbst, sondern erst der genannte Feststellungsbescheid entfaltet \nunmittelbare Rechtswirkung nach außen und kann vom betroffenen \nKrankenhausträger einer verwaltungsgerichtlichen Prüfung unterzogen werden (§ 8 \nAbs. 1 Satz 4 KHG).\n\n44\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 26.3.1981 - 3 C 134.79 -, \nBVerwGE 62, 86 = DVBl. 1981, 975 = NJW 1982, 710, vom \n25.7.1985 - 3 C 25.84 -, BVerwGE 72, 38 = DVBl. 1986, 55 = \nNJW 1986, 796, und vom 18.12.1986 - 3 C 67.85 -, NJW 1987, \n2318 = MedR 1988, 263 = Buchholz 451.74 § 8 Nr. 11; VG \nAachen, Urteil vom 30.6.1997 - 4 K 4509/94 -, m.w.N.; \nPant/Prütting, KHG NRW, Komm., 2. Aufl. 2000, § 18 Rdnr. \n1.\n\n45\n\nEntsprechendes gilt im Verhältnis zwischen regionalem Planungskonzept bzw. \nEntscheidung des Ministeriums nach § 16 Abs. 5 Satz 1 KHG NRW einerseits und \ndem nachfolgenden Bescheid an den Krankenhausträger andererseits. Wieder erst \ngegen diesen Bescheid ist für den betroffenen Krankenhausträger der Rechtsweg zu \nden Verwaltungsgerichten gegeben (§ 16 Abs. 6 Satz 2 KHG NRW).\n\n46\n\nVgl. VG Minden, Urteil vom 31.1.2001 - 3 K 4579/98 -, \na.a.O., sowie Urteile vom 17.4.2007 - 6 K 691/06, 6 K 782/06, 6 \nK 2162/06 und 6 K 2467/06 -, jew. NRWE-Datenbank.\n\n47\n\nGemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 KHG besteht kein Anspruch auf Feststellung der \nAufnahme in den Krankenhausplan. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren \nKrankenhäusern entscheidet die zuständige Landesbehörde unter Berücksichtigung \nder öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach \npflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der \nKrankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird (§ 8 Abs. 2 Satz 2 KHG). \nBei der nach § 8 Abs. 1 Satz 3 KHG zu treffenden Entscheidung ist zwischen zwei \nEntscheidungsstufen zu differenzieren: Auf der ersten Stufe ist entsprechend § 1 \nAbs. 1 KHG zu prüfen, welche vorhandenen Krankenhäuser für eine bedarfsgerechte \nVersorgung mit leistungsfähigen Krankenhäusern zu sozial tragbaren Pflegesätzen \ngeeignet sind. Übersteigt die Zahl der Betten, die in den dafür geeigneten \nKrankenhäusern vorhanden sind, die Zahl der für die Versorgung der Bevölkerung \nbenötigten Betten, ist auf der zweiten Stufe gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 1 KHG \neine Auswahlentscheidung zwischen sämtlichen in Betracht kommenden \nbedarfsgerechten, leistungsfähigen und kostengünstigen Krankenhäusern zu \ntreffen.\n\n48\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 12.6.1990 - 1 BvR 355/86 -, \na.a.O.; BVerwG, Urteile vom 25.7.1985 - 3 C 25.84 - und vom \n18.12.1986 - 3 C 67.85 -, jew. a.a.O.; VGH Mannheim, Urteil \nvom 20.12.2006 - 9 S 2182/06 -, juris; VG Gelsenkirchen, \nBeschluss vom 24.8.2005 - 7 L 210/05 -, ZMGR 2005, 274 = \njuris; VG Karlsruhe, Urteil vom 18.7.2006 - 2 K 72/06 -, juris; \nThier, Konkurrentenschutz im Krankenhausplanungsrecht, \na.a.O., S. 810; Seiler/Vollmöller, a.a.O., S. 239.\n\n49\n\nDiese Grundsätze gelten entsprechend für die Feststellung der Aufnahme von \nTeilen eines Krankenhauses, also etwa einer bestimmten Fachabteilung, in den \nKrankenhausplan\n\n50\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 30.4.1981 - 3 C 115.79 -, KH 1981, \n484 = Buchholz 451.74 § 8 Nr. 3 = juris (Rdnrn. 69 - 72); OVG \nNRW, Urteile vom 25.4.1996 - 13 A 6049/94 -, NWVBl. 1997, \n274 = juris, und vom 3.9.1998 - 13 A 520/97 -, NRWE-\nDatenbank (Rdnr. 29)\n\n51\n\nund sinngemäß auch für Entscheidungen im Zusammenhang mit der \nFortschreibung eines Krankenhausplans.\n\n52\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 3.9.1998 - 13 A 520/97 -, \na.a.O.\n\n53\n\nNach den vorgenannten Grundsätzen ist die Klage begründet.\n\n54\n\nStreitbefangen sind Planbetten für Frührehabilitation. Gemäß der dem Schreiben \ndes Bundesgesundheitsministeriums vom 27.10.2004 beigefügten Anlage 1, die die \nmit den Ländern abgestimmte Auffassung des Bundesgesundheitsministeriums zur \nAbgrenzung der Bereiche Frühmobilisation, Frührehabilitation und Rehabilitation \ndarstellt, hat der Gesetzgeber in § 39 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 107 Abs. 1 SGB V durch \ndie ausdrückliche Einbeziehung von Frührehabilitationsmaßnahmen in die \nakutstationäre Behandlung klargestellt, dass im Einzelfall auch erforderliche und zum \nfrühestmöglichen Zeitpunkt einsetzende Leistungen zur Frührehabilitation Bestandteil \nder Krankenhausbehandlung sind. Der Begriff der Frührehabilitation kennzeichnet \ndie rehabilitativen Maßnahmen, die während der stationär akutmedizinisch-kurativen \nBehandlung erbracht werden, um eine Behinderung oder Pflegebedürftigkeit \nabzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen, ihre Verschlimmerung zu \nverhüten oder ihre Folgen zu mildern (§ 11 Abs. 2 SGB V). Demgegenüber ist \nrechtlich gesehen die Behandlung in Rehabilitationseinrichtungen nicht als \nFrührehabilitation, sondern als Rehabilitation anzusehen. Entscheidendes \nAbgrenzungskriterium der Frührehabilitation zur Rehabilitation ist - laut Seite 2 Nr. 1 \nder genannten Anlage - die mit der primär erforderlichen akutstationären \nKrankenhausbehandlung verzahnte rehabilitationsmedizinische stationäre \nVersorgung, wobei neben der üblichen diagnostischen und therapeutischen \nInfrastruktur der Krankenhausbehandlung rehabilitationsspezifische pflegerische und \ntherapeutische Leistungen anzubieten sind. Frührehabilitation wird multiprofessionell \nim fachärztlich geleiteten Rehabilitationsteam und interdisziplinär in Zusammenarbeit \nmit akutmedizinischen Fachgebieten erbracht. Frührehabilitation wird nicht einheitlich \nuntergliedert. Unterteilt wird oftmals nach der geriatrischen frührehabilitativen \nKomplexbehandlung, der neurologischen-neurochirurgischen Frührehabilitation, der \nfachübergreifenden Frührehabilitation und anderen Zweigen der \nFrührehabilitation.\n\n55\n\nDie Frührehabilitation gehört zu den \"sonstigen Angebotsstrukturen\" im Sinne \nvon Nr. 3.6.2 des Krankenhausplans (S. 53), die nicht der Schwerpunktplanung \n(Schwerpunktfestlegungen nach § 15 KHG NRW) unterliegen, die aber wegen ihrer \nBesonderheiten und der Nachfrage zum Teil an ausgewählten Krankenhäusern \nvorgehalten werden und zu denen auch Modellprojekte gehören, für die die \nZuordnung nach § 15 oder § 16 KHG NRW erst nach Abschluss und Evaluation der \nModelle erfolgen soll. Laut Nr. 3.6.2.2 des Krankenhausplans (S. 54 f.) ist die \nFrührehabilitation nach den Planungsgrundsätzen (Nr. 3.3 des Krankenhausplans, \nS. 29 ff.) als sonstiges Versorgungsangebot bettenführenden Gebieten für einen \nüberörtlichen Versorgungsbereich zuzuordnen. Eine fachliche Anbindung mit \n\"Davon-Betten\" kommt insbesondere an die Gebiete Neurologie und Orthopädie in \nBetracht, wobei auf ein ausreichend großes Leistungsangebot des Hauptgebietes zu \nachten ist.\n\n56\n\nNr. 3.6.2.2 des Krankenhausplans weist in Übereinstimmung mit der o.g. \nAuffassung des Bundesgesundheitsministeriums darauf hin, dass unter dem Begriff \nder Frührehabilitation auch die fachübergreifende (Früh-)Rehabilitation verstanden \nwird. Das Konzept der fachübergreifenden Rehabilitation sei in einem Modellprojekt \ndes Bundes entwickelt worden, um die Rehabilitation im Akutkrankenhaus \npatientengerecht auszubauen und zu fördern. Ihr Ziel sei es, die Genesung so früh \nwie möglich durch Mobilisierung und Aktivierung zu unterstützen, um verbesserte \nVoraussetzungen für ambulante oder stationäre Rehabilitationserfolge zu schaffen. \nAbgesehen von der Psychiatrie würden Patienten aus allen Fachabteilungen des \nKrankenhauses so bald wie möglich in Abteilungen für fachübergreifende \nRehabilitation verlegt. Diese stünden unter eigenständiger Leitung von in der \nRehabilitation erfahrenem Personal. Das ärztliche und therapeutische Team dieser \nAbteilung betreue je nach Bedarf auch unmittelbar Patienten in den übrigen \nFachabteilungen. In Nordrhein-X. seien bislang in vier Krankenhäusern (in \nKempen, Eschweiler, Duisburg und Herdecke) entsprechende Fachabteilungen mit \nBettenzahlen zwischen 20 und 32 eingerichtet worden, die gesondert im \nKrankenhausplan ausgewiesen seien und anderen Fachbereichen nicht zugeordnet \nwürden. Für einen weiteren Ausbau kämen vorrangig Krankenhäuser mit einem \nbreiten Leistungsspektrum in Betracht.\n\n57\n\nDerartige Angebote für Frührehabilitation und fachübergreifende (Früh-\n)Rehabilita-tion müssen nach Nr. 3.6.2.2 letzter Absatz des Krankenhausplans nicht \nflächendeckend vorgehalten werden. Geeignete fachliche Konzepte sind im Rahmen \nregionaler Planungskonzepte nach § 16 KHG NRW zu prüfen. Grundsätzlich können \nneue und zusätzliche Kapazitäten damit nicht begründet werden, da die \nentsprechenden Patienten bereits stationär versorgt werden.\n\n58\n\nDass die verantwortliche Planungsbehörde - in Nordrhein-X. ist dies gemäß \n§ 13 Abs. 1 KHG NRW das zuständige Ministerium\n\n59\n\nvgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 25.11.2005 - 13 B \n1599/05 u.a. -, NVwZ 2006, 481 = GesR 2006, 86 = ZMGR \n2005, 358, sowie vom 6.4.2006 - 13 B 65/06 und 13 B 66/06 -, \njew. juris; Pant/Prütting, a.a.O., § 18 Rdnr. 10\n\n60\n\n(Ende 2005 das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales) - sich auf \ndieser Grundlage im Rahmen ihrer Überlegungen zur \"Planungsregion Kreis H1. \n\" dafür entschieden hat, dem Krankenhaus W. 50 Betten für Frührehabilitation \nzuzuweisen, ist jedenfalls in Form der Umsetzung dieser Entscheidung durch die \nallein rechtsbehelfsfähigen streitigen Feststellungsbescheide der Beklagten \nrechtswidrig.\n\n61\n\nBei den streitbefangenen Planbetten handelt es sich unter Berücksichtigung der \neigenen Auffassung der Beigeladenen, die erstmals schon in deren Schreiben vom \n11.4.2005 zum Ausdruck kommt, und vor allem angesichts der Tatsache, dass in den \nstreitigen Bescheiden die für das Krankenhaus W. festgestellten Betten keinem \nmedizinischen Hauptgebiet als \"Davon-Betten\" zugeordnet, sondern jeweils als \nBetten eines eigenständigen Gebietes ausgewiesen werden, nach den Vorgaben der \nNr. 3.6.2.2 des Krankenhausplans objektiv um Planbetten der \"fachübergreifenden\" \nFrührehabilitation. Dies gilt ungeachtet einer etwaig abweichenden vorherigen \nAbsicht des Ministeriums, diese Frührehabilitationsbetten der Fachabteilung für \nInnere Medizin am Krankenhaus I1. als bettenführender Abteilung, insbesondere \nder Teilabteilung für Pneumologie, zuzuordnen.\n\n62\n\nIm Versorgungsgebiet 10, zu dem sowohl der Kreis H1. als auch die \nkreisfreie Stadt C1. gehören, besteht hinsichtlich der krankenhausplanmäßigen \nFeststellung von Planbetten für Frührehabilitation nach Ansicht des Ministeriums \nallein schon ausweislich seiner hier streitigen Planungsentscheidung ein Bedarf. Da \nein derartiger Bedarf als solcher auch von keinem Beteiligten des vorliegenden \nVerfahrens in Abrede gestellt wird und die Klägerin selbst einen entsprechenden \nBedarf für ihr eigenes Krankenhaus - wenn auch als Davon-Betten für einzelne \nFachdisziplinen - geltend macht, geht die Kammer vom Bestehen eines derartigen \nBedarfs im Versorgungsgebiet 10 aus,\n\n63\n\nvgl. dazu BVerwG, Urteil vom 25.7.1985 - 3 C 25.84 -, \na.a.O., und Beschluss vom 31.5.2000 - 3 B 53.99 -, Buchholz \n451.74 § 6 Nr. 5, m.w.N.; Pant/Prütting, a.a.O., § 13 Rdnr. \n12\n\n64\n\nselbst wenn sich in allen ihr vorliegenden Unterlagen keine durchgeführte \nBedarfsanalyse findet.\n\n65\n\nDieser Bedarf ist noch nicht durch eine bestandskräftige Entscheidung gedeckt. \nDenn die Klägerin hat die Bescheide der Beklagten vom 18.11.2005 und 1.3.2007, \ndie u.a. eine solche Bettenausweisung zu Gunsten des Krankenhauses W. zum \nInhalt haben, zunächst jeweils rechtzeitig mit einem Widerspruch und später mit der \nvorliegenden Klage angefochten. Weitere Planbettenzuweisungen für \nFrührehabilitation an ein Krankenhaus im Versorgungsgebiet 10 sind nicht \nerfolgt.\n\n66\n\nMit welcher genauen Bettenzahl ein Bedarf an der Feststellung frührehabilitativer \nPlanbetten im Versorgungsgebiet 10 zu bejahen ist, ist an dieser Stelle \nunerheblich.\n\n67\n\nAußerdem hat die Kammer - ebenso wie offenbar alle Beteiligten - keinen Zweifel \ndaran, dass das F2. Krankenhaus C1. den aus § 1 Abs. 1 KHG \nabgeleiteten, gerichtlich voll überprüfbaren Anforderungen genügt, die im Rahmen \ndes § 8 KHG an die Bedarfsgerechtigkeit,\n\n68\n\nvgl. dazu BVerfG, Beschlüsse vom 12.6.1990 - 1 BvR \n355/86 -, a.a.O., und vom 4.3.2004 - 1 BvR 88/00 -, NJW 2004, \n1648 = KH 2004, 486 = GesR 2004, 296; BVerwG, Urteil vom \n18.12.1986 - 3 C 67.85 - und Beschluss vom 31.5.2000 - 3 B \n53.99 -, jew. a.a.O.; Pant/Prütting, a.a.O., § 13 Rdnr. 26,\n\n69\n\ndie Leistungsfähigkeit\n\n70\n\nvgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 12.6.1990 - 1 BvR 355/86 \n-, a.a.O.; BVerwG, Urteile vom 16.1.1986 - 3 C 37.83 -, NJW \n1986, 1561 = Buchholz 451.74 § 8 Nr. 9, vom 18.12.1986 - 3 C \n67.85 -, a.a.O., und vom 25.3.1993 - 3 C 69.90 -, DVBl. 1993, \n1218 = NJW 1993, 3008 = Buchholz 451.74 § 1 Nr. 8; Pant/ \nPrütting, a.a.O., § 13 Rdnr. 27\n\n71\n\nund - wenn mehrere bedarfsgerechte und leistungsfähige Krankenhäuser in \nBetracht kommen, die insgesamt ein Überangebot erzeugen würden - die \nWirtschaftlichkeit bzw. Kostengünstigkeit (mit Blick auf sozial tragbare \nPflegesätze)\n\n72\n\nvgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 12.6.1990 - 1 BvR 355/86 \n-, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 26.3.1981 - 3 C 134.79 -, a.a.O.; \nPant/Prütting, a.a.O., § 13 Rdnr. 28\n\n73\n\neines die Aufnahme in den Krankenhausplan begehrenden Krankenhauses zu \nstellen sind.\n\n74\n\nDas gilt namentlich für die Bedarfsgerechtigkeit und Leistungsfähigkeit des \nKrankenhauses der Klägerin, zumal es - ohne dass die Ziele der \nKrankenhausplanung bereits in diesem Zusammenhang maßgebend wären -\n\n75\n\nvgl. BVerwG, z.B. Urteil vom 18.12.1986 - 3 C 67.85 -, \na.a.O.\n\n76\n\nentsprechend Nr. 3.6.2.2 des Krankenhausplans ein breites Leistungsspektrum \nmit mehreren geeigneten, bettenstarken Hauptfachabteilungen vorhält (Chirurgie, \nInnere Medizin, Neurochirurgie und Neurologie), die insgesamt eine \nfachübergreifende Frührehabilitation sinnvoll machen würden (vgl. die tabellarische \nÜbersicht S. 38 des Krankenhausplans), an die aber auch jeweils einzeln eine \nFrührehabilitation angebunden werden könnte (vgl. Anhang zum Planungsgrundsatz \n3, S. 72 und 75 des Krankenhausplans).\n\n77\n\nFür die etwaige Annahme, die Klinik in W. könnte Leistungen der \nFrührehabilitation zu einem erkennbar günstigeren Pflegesatz als das Krankenhaus \nder Klägerin erbringen und damit kostengünstiger sein, fehlt es an jedem \nAnhaltspunkt; bei den Merkmalen der Leistungsfähigkeit und Kostengünstigkeit \ndürfte ohnehin einer Diskussion über die betriebswirtschaftlichen Gründe (etwaiger) \nunterschiedlicher Kosten nicht mit dem Hinweis auf die \"Fallpauschalenregelung\" \nausgewichen werden.\n\n78\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 4.3.2004 - 1 BvR 88/00 -, \na.a.O.\n\n79\n\nDie Bedarfsgerechtigkeit und Leistungsfähigkeit auch des Krankenhauses \nW. kann zu Gunsten der Beigeladenen unterstellt werden. Denn jedenfalls kam \ninnerhalb des Versorgungsgebietes 10 für eine Ausweisung von Planbetten für \nFrührehabilitation neben dem Krankenhaus der Beigeladenen auch dasjenige der \nKlägerin in Betracht mit der Folge, dass das Ministerium im Umfang des eigenen \nPlanaufnahmeantrags der Klägerin zumindest eine Auswahlentscheidung zwischen \ndiesen beiden Kliniken zu treffen hatte. Dabei lässt die Kammer bereits außer \nBetracht, dass in eine solche Auswahlentscheidung generell nur Kliniken \neinzubeziehen sind, die - anders als das Krankenhaus W. - selbst ein \nentsprechendes Aufnahmebegehren bei der Behörde oder zumindest im Verfahren \nzur Erarbeitung eines regionalen Planungskonzepts geltend gemacht haben. Ein \nKrankenhaus, das sich der Auswahl für eine Planaufnahmeentscheidung unter \nmehreren Konkurrenten nicht stellt, ist von der Planungsbehörde nicht in die \nAuswahlentscheidung einzustellen.\n\n80\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.11.2005 - 13 B 1599/05 \nu.a. -, a.a.O.\n\n81\n\nDas Krankenhaus W. hat gar keinen eigenen Planaufnahmeantrag für \nfrührehabilitative Betten gestellt; diese Betten sind ihm vielmehr \"von Amts wegen\" \nzugedacht worden, ursprünglich offenbar sogar gegen den Willen der Stadt W. \n.\n\n82\n\nDass das Krankenhaus der Klägerin nicht in der \"Planungsregion Kreis H1. \" \nliegt - zu der die streitbefangene Planungsentscheidung des Ministeriums ergangen \nist -, sondern in der benachbarten \"Planungsregion Stadt C1. \", steht der \nNotwendigkeit einer Auswahlentscheidung zwischen den beiden genannten \nKrankenhäusern nicht entgegen. Denn Planbetten für Frührehabilitation sind nach \nNr. 3.6.2.2 des Krankenhausplans bettenführenden Gebieten für einen überörtlichen \nVersorgungsbereich zuzuordnen, beide Planungsregionen sind Teil des \nVersorgungsgebiets 10, und gemäß § 13 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 1 KHG NRW sind - \nwie bereits im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung erwähnt - bei der Feststellung und \nFortschreibung eines Krankenhausplans gemäß § 13 Abs. 1 KHG NRW (sogar) die \nkrankenhausrechtlichen Angebote benachbarter Versorgungsgebiete auch außerhalb \ndes Landes Nordrhein-X. zu berücksichtigen; dann muss dies für \nkonkurrierende Versorgungsangebote mehrerer Kliniken innerhalb benachbarter \nPlanregionen ein und desselben Versorgungsgebietes - wie hier - erst recht gelten. \nDass das Ministerium selbst dieser Meinung ist, wird schon dadurch augenfällig, \ndass es das Begehren der Klägerin auf Planaufnahme mit frührehabilitativen Betten \nsowohl im Anhörungserlass zur \"Planungsregion Stadt C1. \" vom 5.7.2006 als \nauch im späteren Erlass an die Beklagte vom 8.1.2007 jeweils allein mit der knappen \nBegründung abgelehnt hat, es halte eine solche Neuausweisung wegen der \nentsprechenden Bettenausweisung am Krankenhaus in W. nicht für \nbedarfsgerecht. Die Beklagte hat sich der Auffassung des Ministeriums \nangeschlossen. Deutlicher konnten beide Behörden ihre eigene Auffassung, dass \nzwischen den beiden Krankenhäusern eine Konkurrenzsituation bestehe, kaum \nausdrücken.\n\n83\n\nDie zwischen mehreren gleichermaßen bedarfsgerechten, leistungsfähigen und \nkostengünstigen Krankenhäusern von der Planungsbehörde zu treffende \nAuswahlentscheidung muss alle geeigneten Krankenhäuser mit bereits vorhandenen \nund auch mit nur erst geplanten entsprechenden Betten - unbeschadet einer etwa \nbereits erfolgten Aufnahme eines oder einiger von ihnen in den Krankenhausplan - \nberücksichtigen, um nicht von vornherein jeden Neuzugang in der \nKrankenhauslandschaft verfassungswidrig zu verhindern.\n\n84\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 4.3.2004 - 1 BvR 88/00 -, \na.a.O.; VGH Mannheim, Beschluss vom 20.12.2006 - 9 S \n2182/06 -, a.a.O., m.w.N.; VG Karlsruhe, Urteil vom 18.7.2006 - \n2 K 72/06 -, juris; Seiler/Vollmöller, a.a.O., S. 239; Thier, \nKrankenhausplanung und Konkurrentenschutz, a.a.O., S. 996 \n(IV.2);\nwohl a.A.: Stollmann, a.a.O., S. 426 (III a.E.: \"bestandskräftige \nBescheide vermitteln dem Krankenhausträger eine gesicherte \nRechtsposition, die ihm nicht mehr entzogen werden darf\").\n\n85\n\nDie Ausübung des Auswahlermessens, deren Rechtmäßigkeit mit Rücksicht auf \ndie Wahrung der Chancengleichheit der Konkurrenten nicht erst bezogen auf den \nZeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, sondern bereits für den Zeitpunkt der \nBehördenentscheidung zu beurteilen ist,\n\n86\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.11.2005 - 13 B 1599/05 \nu.a. -, NVwZ 2006, 481 = GesR 2006, 86 = ZMGR 2005, \n358,\n\n87\n\nist zwar gerichtlich nur eingeschränkt auf Ermessensfehler überprüfbar (§ 114 \nSatz 1 VwGO). In diesem Rahmen ist aber zumindest zu untersuchen, ob das \nzuständige Ministerium als die in Nordrhein-X. verantwortliche \nPlanungsbehörde von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt \nausgegangen ist, die rechtlich einschlägigen Maßstäbe beachtet und keine \nsachfremden Erwägungen angestellt hat.\n\n88\n\nVgl. BVerwG, z.B. Urteil vom 25.7.1985 - 3 C 25.84 -, a.a.O.; \nVG Gelsenkirchen, Beschluss vom 24.8.2005 - 7 L 210/05 -, \nZMGR 2005, 274 = juris, m.w.N.; Seiler/Vollmöller, a.a.O., S. \n236;\nvgl. zu einzelnen Ermessenskriterien: BVerfG, Beschluss vom \n4.3.2004 - 1 BvR 88/00 -, a.a.O., unter II 2 b dd; VG \nGelsenkirchen, Beschluss vom 24.8.2005 - 7 L 210/05 -, a.a.O.; \nVG Karlsruhe, Urteil vom 18.7.2006 - 2 K 72/06 -, juris (dort \nRdnrn. 34 und 35); Keil-Löw, Die Kündigung des \nVersorgungsvertrags eines Plankrankenhauses nach § 110 SGB \nV, Frankfurter Abhandlungen zum Sozialrecht Bd. 2, 1994, S. \n82.\n\n89\n\nNach den der Kammer vorgelegten Unterlagen ist mit großer Wahrscheinlichkeit \ndavon auszugehen, dass das Ministerium bei seiner für die \"Planungsregion Kreis \nH1. \" getroffenen Entscheidung, (fachübergreifende) frührehabilitative \nPlanbetten am Krankenhaus W. auszuweisen, das teilweise konkurrierende \nVersorgungsangebot der Klägerin gar nicht mit in den Blick genommen, also \nüberhaupt kein Auswahlermessen bezüglich dieser beiden Kliniken ausgeübt hat. \nDas folgt zum einen aus der Begründung des Widerspruchsbescheides, mit der der \nKlägerin eine Befugnis zur Klage gegen den die Beigeladene begünstigenden \nBescheid angeblich mangels eigener Rechtsbetroffenheit abgesprochen wird, und \nder diese Begründung in Bezug nehmenden Klageerwiderung. Zum anderen geben \ndie Umstände, unter denen es zur Ausweisung von Betten für Frührehabilitation am \nKrankenhaus W. gekommen ist, nicht den geringsten Hinweis auf eine zwischen \nden beiden betroffenen Krankenhäusern getroffene Auswahlentscheidung. Denn \nnachdem in den ursprünglichen Strukturüberlegungen aller am Planungsverfahren \nfür die Region H1. Beteiligten von einer Feststellung frührehabilitativer Betten \nüberhaupt noch keine Rede gewesen war, bot - ausweislich des im \nVerwaltungsvorgang zum Verfahren 6 K 2162/06 enthaltenen Aktenvermerks der \nBeklagten zum ersten Gespräch der führenden Kommunalpolitiker der betroffenen \nKommunen und der Geschäftsführer der Krankenhäuser im Kreis H1. mit der \nzuständigen Ministerin und den Spitzenbeamten ihres Ministeriums am 12.1.2005 \nsowie der entsprechenden, ebenfalls im Verwaltungsvorgang dokumentierten \nhausinternen Kurzinformation der Beklagten vom 18.1.2005, bestätigt durch den \nVermerk zum zweiten Gesprächstermin am 10.2.2005 - das Ministerium am \n12.1.2005 von sich aus erstmals an, dem Krankenhaus W. , das nie einen \ndahingehenden Antrag gestellt hatte, solche Planbetten (offensichtlich als gewissen \nAusgleich für künftig dort wegfallende andere Planbetten) zuzuweisen. Nach einem \nweiteren Vermerk der Beklagten war anschließend noch bis Anfang Februar 2005 die \nStadt W. selbst gar nicht einverstanden mit der Einrichtung einer Abteilung für \nFrührehabilitation an ihrem Krankenhaus und akzeptierte erst dann (aus offenbar \nkommunalpolitischen Gründen) den Vorschlag des Ministeriums. Bei alledem spielte \ndas dem Ministerium zu diesem Zeitpunkt längst vorliegende eigene ausdrückliche \nVersorgungsangebot des Krankenhauses der Klägerin von November 2001, von dem \nder zuständige leitende Ministerialbeamte spätestens seit seinem Gespräch mit dem \nHauptgeschäftsführer der Klägerin Anfang Juni 2004 wusste, - soweit ersichtlich - \nkeine Rolle. Demgemäß findet sich in den nachfolgenden Schriftsätzen des \nMinisteriums zum Planungsverfahren für die Region H1. bis hin zum \nabschließenden Erlass an die Beklagte vom 31.5.2005 kein Wort zum \nVersorgungsangebot der Klägerin und zu einer etwa vorgenommenen Abwägung \nzwischen den konkurrierenden Krankenhäusern in W. und C1. im Rahmen \nausgeübten Auswahlermessens.\n\n90\n\nDoch selbst wenn das Ministerium Auswahlermessen hinsichtlich der Zuweisung \nfrührehabilitativer Planbetten im Umfang des eingeschränkten Planaufnahmeantrags \nder Klägerin ausgeübt haben sollte, wäre seine Planungsentscheidung, deren \nUmsetzung durch den nachfolgenden, an die Beigeladene gerichteten \nFeststellungsbescheid diese begünstigt und damit gleichzeitig die Klägerin \nbelastet,\n\n91\n\nvgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 14.1.2004 - 1 BvR 506/03 \n-, a.a.O., unter II 3 b bb (2); Lorenz/Leimbach, a.a.O.; \nSeiler/Voll-möller, a.a.O., S. 238 und FN 38,\n\n92\n\nim Ergebnis rechtswidrig. Denn die Klägerin wird zumindest dadurch in ihrem \nRecht auf freie Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 GG) verletzt, dass es an einer \nDarlegung der etwaigen Auswahlerwägungen der Planungsbehörde fehlt.\n\n93\n\nDie rechtliche Überprüfung einer Ermessensentscheidung ist sowohl den von ihr \nBetroffenen als auch gegebenenfalls später einem Gericht nur möglich, wenn die \nmaßgebenden Ermessenserwägungen der Behörde überhaupt dargelegt worden \nsind. Schon der nach Art. 19 Abs. 4 GG verfassungsrechtlich garantierte gerichtliche \nRechtsschutz setzt voraus, dass die Behörde offenbart, von welchen \nGesichtspunkten sie sich bei der Ausübung des Ermessens hat leiten lassen.\n\n94\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 5.9.2006 - 1 C 20.05 -, \nBayVBl. 2007, 218 = AuAS 2007, 3 = ZAR 2007, 66 = juris (dort \nRdnr. 18); Pant/Prütting, a.a.O., § 18 Rdnrn. 1, 6, 11 und \n24.\n\n95\n\nGemäß bzw. zumindest entsprechend oder analog Satz 3 des § 39 Abs. 1 \nVwVfG NRW, der dem vorgenannten Zweck dient, hat im Falle \nkrankenhausrechtlicher Planungsentscheidungen, die zwischen konkurrierenden \nKrankenhäusern zu treffen sind, auf diese Darlegung grundsätzlich - abgesehen \nlediglich von den Ausnahmetatbeständen des § 39 Abs. 2 VwVfG NRW - jedenfalls \nderjenige Krankenhausträger einen Anspruch, der durch den die \nPlanungsentscheidung umsetzenden Feststellungsbescheid nach § 18 Abs. 1 KHG \nNRW rechtlich belastet wird. Das ist hier die Klägerin, der die Beklagte die \nFeststellungsbescheide vom 18.11.2005 und 1.3.2007 in Ansehung der \nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts\n\n96\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 14.1.2004 - 1 BvR 506/03 -, \na.a.O.\n\n97\n\ndeshalb auch sachgerecht jeweils förmlich (mit Rechtsbehelfsbelehrung) \nzugestellt hat.\n\n98\n\nDass § 39 Abs. 1 Satz 3 VwVfG NRW möglicherweise nicht unmittelbar, sondern \nnur entsprechend oder analog Anwendung findet, beruht darauf, dass die Beklagte \nals diejenige Behörde, die den streitigen Feststellungsbescheid zu erlassen hat, \nkeine eigene Ermessensentscheidung trifft, sondern dem Adressaten des \nBescheides lediglich die Ermessensentscheidung einer anderen Behörde (des \nMinisteriums als Planungsbehörde), deren Entscheidung selbst nicht \nrechtsbehelfsfähig ist, mitzuteilen hat. Auch bei dieser atypischen Rechtskonstruktion \nmuss aus verfassungsrechtlichen, rechtsstaatlichen Gründen (Art. 1 Abs. 1, 19 Abs. \n4 GG) eine behördliche Ermessensentscheidung, zumal wenn sie Grundrechte des \nAdressaten berührt (hier: Art. 12 Abs. 1 GG), den üblichen an sie zu stellenden \nBegründungsanforderungen, wie sie z.B. in § 39 VwVfG NRW näher bestimmt \nwerden, genügen.\n\n99\n\nVgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 9.12.1992 - 6 C 3.92 -, \nBVerwGE 91, 262 = DVBl. 1993, 503 = DÖV 1993, 480 = NVwZ \n1993, 677 = juris (dort insbes. Rdnr. 21), zu einer \nBerufszugangsprüfung; Kopp/Ramsauer, VwVfG, Komm., 9. \nAufl. 2005, § 39 Rdnr. 4 (und 8), m.w.N.\n\n100\n\nDas Begründungserfordernis gilt nicht nur, wenn der Behörde ein Planungs- oder \nHandlungsermessen auf der Rechtsfolgenseite, sondern ebenso, wenn ihr - wie im \nFalle des § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG - ein Beurteilungsermessen auf der \nTatbestandsseite eingeräumt ist.\n\n101\n\nVgl. Seiler/Vollmöller, a.a.O., S. 237.\n\n102\n\nDie aus § 39 Abs. 1 VwVfG NRW folgende Begründungspflicht wird bekräftigt \ndurch § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 KHG NRW, wonach der Feststellungsbescheid \n(auch) die für inhaltliche Beschränkungen maßgebenden Gründe zu enthalten \nhat.\n\n103\n\nEs genügt deshalb nicht, dass die für den Erlass des Feststellungsbescheides \nzuständige Bezirksregierung sich (lediglich) auf die Planungsergebnisse des \nMinisteriums als Planungsbehörde stützt und diese als Begründung für ihren \nBescheid benutzt.\n\n104\n\nSo aber - zumindest missverständlich formulierend - Keil-\nLöw, a.a.O., S. 60.\n\n105\n\nDie Beklagte als diejenige Behörde, die im Außenverhältnis zur Klägerin die \nEntscheidung der Planungsbehörde nach § 16 Abs. 5 Satz 1 KHG NRW \neinschließlich deren (als getroffen unterstellter) Auswahlentscheidung zwischen den \nKrankenhäusern der Beigeladenen und der Klägerin bezüglich der Ausweisung von \nPlanbetten für Frührehabilitation durch Erlass eines Feststellungsbescheides \numzusetzen hatte, wäre gemäß § 39 Abs. 1 Satz 2 VwVfG NRW gehalten gewesen, \nim Rahmen der an die Beigeladene gerichteten, auch der Klägerin notwendigerweise \nbekanntzugebenden Bescheide vom 18.11.2005 und 1.3.2007 alle wesentlichen und \ntatsächlichen Gründe mitzuteilen, die das Ministerium zu seiner Entscheidung \nbewogen hatten, und dabei insbesondere gemäß bzw. entsprechend oder analog § \n39 Abs. 1 Satz 3 VwVfG NRW die entscheidungstragenden \nErmessensgesichtspunkte des Ministeriums - deren Vorhandensein unterstellt wird - \noffenzulegen. Sollten der Beklagten jene Gründe nicht im Einzelnen bekannt \ngewesen sein, hätte sie beim Ministerium entsprechend nachfragen müssen, und das \nMinisterium wäre spätestens dann verpflichtet gewesen, seine \nErmessenserwägungen in für eine spätere Überprüfung geeigneter Form \ndarzulegen.\n\n106\n\nVgl. schon die Urteile der Kammer vom 17.4.2007 - 6 K \n691/06 und 6 K 782/06 -, jew. a.a.O.\n\n107\n\nIm vorliegenden Fall ist es sowohl der Klägerin als auch der Kammer unmöglich \nzu erkennen, von welchen Gesichtspunkten das Ministerium bei der (etwaigen) \nAusübung seines Auswahlermessens zu Lasten des Hospitals der Klägerin \nhinsichtlich der Ausweisung frührehabilitativer Betten im Versorgungsgebiet 10 \nletztlich ausgegangen ist. Die entsprechende Auffassung der Planungsbehörde ist für \ndie Klägerin ohne Mitteilung der Begründung keineswegs ohne weiteres erkennbar (§ \n39 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 VwVfG NRW), zumal mehrere bis zum Ende des \nAnhörungsverfahrens für die \"Planungsregion Kreis H1. \" eingegangene \nStellungnahmen sich aus sehr stichhaltigen Gründen nachhaltig gegen eine \nBettenausweisung am Krankenhaus W. ausgesprochen hatten. Die \nVoraussetzungen der weiteren Ausnahmetatbestände des § 39 Abs. 2 VwVfG NRW, \nunter denen die Darlegung der entscheidungserheblichen Ermessenserwägungen \nentbehrlich gewesen wäre, liegen offenkundig nicht vor.\n\n108\n\nDas Ministerium hat schon seine eigene Anregung im Anhörungsverfahren, dem \nKrankenhaus W. frührehabilitative Betten zuzuweisen, nicht mit schriftlich \nfestgehaltenen Argumenten begründet, schon gar nicht in erkennbarer \nAuseinandersetzung mit dem Konkurrenzangebot der Klägerin. In seinem an alle \nvom Planungsverfahren für die Region H1. betroffenen Krankenhäuser und \npolitischen Vertreter der Krankenhausstandorte gerichteten Erlass von Ende Februar \n2005 hat das Ministerium zwar erklärt, dass es bei einem fusionierten Krankenhaus \nI1. /W1. - wegen der vorgesehenen Zuweisung von 150 Betten für die Innere \nMedizin einschließlich 40 Betten für eine Teilgebietsabteilung Lungenheilkunde auch \n50 Betten für Frührehabilitation befürworte. Bislang ist aber eine Krankenhausfusion \nI1. /W. noch nicht vollzogen worden, und unabhängig davon sind, wie oben \nbereits erwähnt, die planfestgestellten Betten für Frührehabilitation tatsächlich nicht \nals \"Davon-Betten\" der Abteilung für Innere Medizin, namentlich nicht in Bezug zur - \nmit 40 Betten ohnehin kleineren - Unterabteilung für Pneumologie, sondern ohne \nAnbindung an ein bettenführendes Fachgebiet und damit fachübergreifend \nausgewiesen worden; dafür gab das Ministerium im genannten Erlass mit dem \nalleinigen weiteren kurzen Hinweis auf eine beabsichtigte enge Zusammenarbeit \neines fusionierten Krankenhauses I1. /W. mit einem ebenfalls zur Fusion \nanstehenden Krankenhaus H1. /S. jedenfalls keine ausreichende, das \nKonkurrenzangebot der Klägerin berücksichtigende Begründung. Auch nach \nDurchführung des Anhörungsverfahrens zur \"Planungsregion Kreis H1. \" hat \ndas Ministerium in seinem an die Beklagte gerichteten Erlass vom 31.5.2005 zwar \ndie unterschiedlichen Äußerungen mehrerer Beteiligter referiert - \nbezeichnenderweise allerdings u.a. nicht diejenige des Verbandes F1. \nKrankenhäuser S1. /X. /M1. von Anfang Mai 2005, die ausdrücklich zu \nbedenken gab, dass in C1. im Zusammenhang mit der Fusion der \nKrankenhäuser H. , K. -Krankenhaus und N. zum F. Krankenhaus \nC1. strukturelle Entscheidungen zu treffen seien, die nicht durch Regelungen \nfür den Kreis H1. präjudiziert werden dürften -. Das Ministerium hat aber nicht \neinmal die von ihm referierten Äußerungen, soweit sie die für das Krankenhaus in \nW. vorgesehene Ausweisung von Planbetten für Frührehabilitation betrafen, \nzum Anlass für wertende Darlegungen und inhaltliche Auseinandersetzungen \ngenommen, sondern sie nur um die beiden Sätze ergänzt: \"Das Krankenhaus W. \nsollte daher sein Konzept für die Frührehabilitation den Kostenträgern noch zur \nVerfügung stellen. Meines Erachtens sollte es jedoch bei der vorgeschlagenen \nStruktur bleiben.\" Unter Hinweis auf die gravierenden Meinungsunterschiede im Kreis \nH1. bat das Ministerium die Beklagte in diesem Erlass abschließend, \"auf der \nGrundlage der vorstehenden Ausführungen\" Feststellungsbescheide für die \neinzelnen Krankenhäuser zu erteilen; es sei ihm bekannt, dass Einvernehmen nicht \nzu erzielen gewesen sei, und es \"habe versucht, eine vertretbare Struktur für die \nbetroffenen Krankenhäuser zu erarbeiten\"; es bleibe \"abzuwarten, ob und inwieweit \nauch aufgrund rechtlicher Schritte Änderungen erforderlich sein werden.\"\n\n109\n\nIrgendwelche für die betroffenen Kliniken oder einen Außenstehenden \nnachvollziehbaren, sachbezogenen Argumente für die konkrete Aufteilung von \nPlanbetten auf die einzelnen betroffenen Krankenhäuser, u.a. auf das Krankenhaus \nW. , sind weder den vorzitierten, der Klägerin ohnehin niemals direkt zur \nKenntnis gegebenen Ausführungen des Ministeriums noch sonstigen in den \nVerwaltungsvorgängen des vorliegenden Verfahrens und des am 17.4.2007 \nverhandelten Verfahrens 6 K 2162/06 zur \"Planungsregion Kreis H1. \" zu \nentnehmen. Insbesondere vermag die Kammer nicht zu erkennen, dass das \nMinisterium bei seiner - unterstellten - Abwägung alle entscheidungserheblichen \nUmstände, also auch alle für die Klägerin sprechenden Gesichtspunkte, angemessen \nberücksichtigt und vertretbar gewichtet hat. Ein Vermerk der Beklagten vom \n11.7.2005 im Verwaltungsvorgang zum Verfahren 6 K 2162/06 über ein Telefonat mit \ndem Ministerium betreffend (Nicht-)Angaben zum Krankenhausstandort S. spricht \nsogar dafür, dass das Ministerium eine Darlegung seiner (unterstellten) \nAbwägungsgründe insgesamt bewusst vermieden hat. Bei alledem muss das \nMinisterium selbst davon ausgegangen sein, dass eine Entscheidung zu Gunsten \ndes Krankenhauses W. zwangsläufig zu Lasten des Krankenhauses der \nKlägerin gehen würde, denn im bereits damals laufenden Planungsverfahren für die \n\"Planungsregion Stadt C1. \" hat es ebenso wie - ihm folgend - die Beklagte \neinen Bedarf für das Planaufnahmebegehren der Klägerin mit frührehabilitativen \nBetten wiederholt allein mit dem Hinweis auf die Bettenausweisung für das \nKrankenhaus W. verneint.\n\n110\n\nAn der gebotenen erkennbaren Darlegung aller Gründe, die hinsichtlich der \nPlanbetten für Frührehabilitation nach Ansicht der Planungsbehörde für eine \nAuswahlentscheidung zu Gunsten des Krankenhauses W. und damit nach \neigener Auffassung des Ministeriums zwangsläufig zu Lasten des Krankenhauses \nder Klägerin tragend waren, fehlt es auch in den Bescheiden der Beklagten vom \n18.11.2005, 29.6.2006 und 1.3.2007. Auch die Begründung des \nWiderspruchsbescheides beschränkte sich auf die Auffassung der Beklagten, der \nWiderspruch sei mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Neben dieser \nBegründung, von der die Klägerin mehr als überrascht sein musste, weil zuvor \nsowohl das Ministerium als auch die Beklagte mehrfach mit der beabsichtigten bzw. \nzwischenzeitlich erfolgten Bettenausweisung für das Krankenhaus der Beigeladenen \nargumentiert hatten, sind Ausführungen zur materiellen Rechtslage im \nWiderspruchsbescheid nicht vorhanden.\n\n111\n\nDa hier schon die streitigen Bescheide jedenfalls nicht dem \nBegründungserfordernis genügen und die Begründung auch nicht bis zum Abschluss \ndes erstinstanzlichen Klageverfahrens nachgeholt wurde (§ 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 \nVwVfG NRW) - ungeachtet der Frage, ob eine solche Nachholung der Begründung in \nden Fällen des § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG überhaupt mit heilender Wirkung möglich wäre \n(dazu sogleich) -, kann für den hypothetischen Fall, dass die tragenden \nErmessensgründe des Ministeriums im Feststellungsbescheid aufgeführt worden \nwären, offen bleiben, auf welche Weise das Ministerium selbst diese seine Gründe \nzuvor, überprüfbar für einen Dritten, hätte dokumentieren müssen, um den \nErfordernissen des § 39 Abs. 1 VwVfG NRW zu genügen.\n\n112\n\nAuf § 114 Satz 2 VwGO, wonach die Verwaltungsbehörde ihre \nErmessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im \nverwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen kann, sowie auf § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. \n2 VwVfG NRW könnte die Beklagte sich im Übrigen schon deshalb nicht berufen, \nweil es nicht an der Darlegung ihrer eigenen Ermessenserwägungen, sondern \nsolcher des Ministeriums fehlt und weil, wie bereits erwähnt, die Rechtmäßigkeit des \nAuswahlermessens nicht erst bezogen auf den Zeitpunkt der gerichtlichen \nEntscheidung, sondern bereits für den Zeitpunkt der Behördenentscheidung zu \nbeurteilen ist.\n\n113\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.11.2005 - 13 B 1599/05 \nu.a. -, a.a.O.\n\n114\n\nSollte es an einer Ermessensausübung der Planungsbehörde vollkommen \ngefehlt haben, wäre die Bettenzuweisung für das Krankenhaus W. (mit der \ndaraus nach Auffassung des Ministeriums automatisch folgenden Ablehnung des \nAntrags des Krankenhauses der Klägerin auf Ausweisung frührehabilitativer Betten) \nohnehin wegen Ermessensnichtgebrauchs unheilbar rechtswidrig.\n\n115\n\nDer aus dem zumindest vorhandenen Begründungsmangel folgende \nAufhebungsanspruch der Klägerin wird nicht durch § 46 VwVfG NRW \nausgeschlossen. Nach jener Norm kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der \nnicht nach § 44 VwVfG NRW nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, \nweil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die \nörtliche Zuständigkeit zu Stande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die \nVerletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Zwar ist die aus § 39 \nAbs. 1 VwVfG NRW bzw. unmittelbar aus Art. 19 Abs. 4 GG folgende \nBegründungspflicht ein Verfahrenserfordernis im vorgenannten Sinne.\n\n116\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17.9.1987 - 5 C 26.84 -, BVerwGE \n78, 101 (113) = DÖV 1988, 389 = NVwZ 1988, 829, zum \nentsprechenden § 42 Satz 1 SGB X.\n\n117\n\nJedoch ist es vorliegend alles andere als offensichtlich, dass der \nBegründungsmangel die Auswahlentscheidung des Ministeriums in der Sache nicht \nbeeinflusst hat. Das Gegenteil ist vielmehr mindestens ebenso nahe liegend.\n\n118\n\nWegen des Begründungsdefizits, an dem die (unterstellte) Auswahlentscheidung \nzwischen den Krankenhäusern der Klägerin und der Beigeladenen hinsichtlich der \nAusweisung von Planbetten für Frührehabilitation jedenfalls leidet, und des schon \ndaraus folgenden Aufhebungsanspruchs der Klägerin bedarf es keiner Entscheidung, \nob bereits das der Auswahlentscheidung vorgeschaltete notwendige \nAnhörungsverfahren (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 KHG, § 28 Abs. 1 VwVfG NRW)\n\n119\n\nvgl. Vollmöller, Anm. zum Beschluss des BVerfG vom \n14.1.2004, DVBl. 2004, 433 (434); Thier, Konkurrentenschutz \nim Krankenhausplanungsrecht, a.a.O., S. 812\n\n120\n\ndeshalb fehlerhaft war, weil das Ministerium jedenfalls der Klägerin zuvor nicht \nmitgeteilt hatte, aus welchem Grunde es das Krankenhaus W. mit Planbetten für \nFrührehabilitation in den Krankenhausplan aufzunehmen beabsichtigte,\n\n121\n\nvgl. Thier, a.a.O.,\n\n122\n\nund ob auch ein derartiger etwaiger Anhörungsmangel zur Klagestattgabe hätte \nführen müssen.\n\n123\n\nDa die Beklagte infolge dieses Urteils einen neuen Feststellungsbescheid für das \nKrankenhaus der Beigeladenen zu erlassen haben wird, der ein - bereits vor Erlass \nder bislang streitbefangenen Bescheide ausgeübtes - Auswahlermessen der \nPlanungsbehörde erkennen lassen muss, und auch noch die \nWiderspruchsentscheidung der Beklagten zu dem das Krankenhaus der Klägerin \nselbst betreffenden Feststellungsbescheid vom 9.2.2007 aussteht, weist die Kammer \nvorsorglich darauf hin, dass nach den ihr bislang vorliegenden Unterlagen fast alles \nfür die Auffassung spricht, hinsichtlich der Ausweisung von Planbetten für \nFrührehabilitation im Versorgungsgebiet 10 sei bei Abwägung aller Sachargumente \nim Ergebnis das Krankenhaus der Klägerin (sogar deutlich) besser geeignet als das \nKrankenhaus der Beigeladenen. Zum einen ist am Krankenhaus W. , das gemäß \n§ 33 Abs. 2 KHG NRW bis zur endgültigen Aufgabe der bislang noch parallel zum \nKrankenhaus I1. vorgehaltenen Abteilungen für Chirurgie, Innere Medizin und \nFrauenheilkunde/Geburtshilfe - Voraussetzung für eine rechtswirksame Fusion mit \ndem Krankenhaus I1. - noch als selbstständiges Krankenhaus zu behandeln ist \n(vgl. die eigene Auffassung des Ministeriums im Anhörungsschreiben vom 5.7.2006 \nfür die \"Planungsregion Stadt C1. \"), kein einziges weiteres Planbett außer den \nfrührehabilitativen Betten festgestellt worden; die Abteilung für Frührehabilitation soll \nbeim Krankenhaus W. also vollkommen isoliert von irgendeiner Fachabteilung \neingerichtet werden. Es ist schon deshalb äußerst fragwürdig, wenn im vorliegenden \nVerfahren versucht wird, die Zuweisung frührehabilitativer Betten an das \nKrankenhaus W. mit dem Hinweis auf Fachabteilungen zu rechtfertigen, für die \ndem Krankenhaus I1. oder gar anderen Krankenhäusern im Kreis H1. \nPlanbetten zugewiesen worden sind. Zum anderen wäre es auch bei gemeinsamer \nBetrachtung der Planbettenzahlen für die Krankenhäuser in W. und I1. und \nsogar noch bei zusätzlicher Einbeziehung der Planbetten für das Städtische Klinikum \nH1. und das Krankenhaus S. alles andere als zweifelsfrei, dass ein \nfusioniertes Krankenhaus I1. den aus Nr. 3.6.2.2 des Krankenhausplans und der \nAnlage 1 zum Schreiben des Bundesgesundheitsministeriums vom 27.10.2004 zu \nentnehmenden Anforderungen an die Eignung für eine Aufnahme in den \nKrankenhausplan mit - zumal sogar 50 - Planbetten für Frührehabilitation \n(\"Rehabilitation im Akutkrankenhaus\") genügt. Wenn in der Praxis bundesweit \nhäufiger eine - teilweise sogar viele Kilometer betragende - räumliche Trennung \nzwischen einem Akutkrankenhaus und einer zugehörigen Abteilung für \nFrührehabilitation zu beobachten sein sollte, wie die Beigeladene in der mündlichen \nVerhandlung behauptet hat, entspräche diese Praxis nicht dem dargelegten \nursprünglichen Konzept der Frührehabilitation.\n\n124\n\nEs ist auch nicht zu erkennen, aus welchen sachlichen Gründen das \nKrankenhaus der Klägerin - im Falle gleicher Eignung - nicht zumindest anteilmäßig \nebenfalls mit frührehabilitativen Planbetten in den Krankenhausplan aufgenommen \nwurde.\n\n125\n\nVgl. Thier, Konkurrentenschutz im \nKrankenhausplanungsrecht, a.a.O., S. 813; ders., \nKrankenhausplanung und Konkurrentenschutz, a.a.O., S. 996 \n(IV.1 a.E.) und 1001 (IV.3 a.E.).\n\n126\n\nDie etwaige Erwägung, den Krankenhausstandort W. als solchen erhalten \nzu wollen, wäre jedenfalls kein anzuerkennendes Sachargument.\n\n127\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Anordnungen zu ihrer \nvorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. den \n§§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Sätze 1 und 2 ZPO. Die Kammer hat die \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht für erstattungsfähig erklärt, weil \nsie keinen Sachantrag gestellt und damit kein Kostenrisiko übernommen hat (vgl. § \n154 Abs. 3 VwGO).\n\n128\n\nDie Kammer hat die Berufung zugelassen, weil sie die Rechtssache für \ngrundsätzlich bedeutsam hält (§§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO). Eine \nobergerichtliche Klärung der für die Beurteilung des Streitfalls maßgeblichen \nRechtsfragen hat wesentliche Bedeutung für eine einheitliche Rechtsauslegung und -\nanwendung im Land Nordrhein-X. , denn der Kammer ist keine obergerichtliche \nHauptsacheentscheidung aus jüngerer Zeit zu den hier interessierenden \nRechtsproblemen bekannt.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264041","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2007-05-22/6-k-2506-06","cited_norms":[{"jurabk":"KHG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":9},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":3},{"jurabk":"KHG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 110","ref_norm":"110","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"KHG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 107","ref_norm":"107","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"KHG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/264041","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264041","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2007-05-22/6-k-2506-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/264041","retrieved":"2026-07-09 02:31:09.177881+00:00"}}