{"status":"available","doknr":"OLD264493","ecli":"ECLI:DE:VGMI:2007:0503.7K1581.06.00","court":"Verwaltungsgericht Minden","senate":null,"decided":"2007-05-03","aktenzeichen":"7 K 1581/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten die Hauptsache \nübereinstimmend für erledigt erklärt haben.\n\nDer Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 20.02.2006 \nverpflichtet, dem Kläger Ablichtungen des Sitzungsprotokolls der \nZweckverbandsversammlung vom 07.02.2006 - nicht öffentlicher Teil - TOP 5 - ab \ndem mit den Worten \"Nach weiterer Diskussion der Thematik....\" beginnenden \nAbsatz zur Verfügung zu stellen.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nVollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige \nVollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten um Einsicht in Unterlagen im Zusammenhang mit der \nfristlosen Kündigung des Chefarztes Dr. T. durch die T1. . Q. -I. X. \ngGmbH in X. . Das T1. . Q. -I. in X. wurde bis Ende 2003 vom \nBeklagten, einem kommunalen Zweckverband nach dem GkG NRW, betrieben. \nTräger des Zweckverbandes sind zu 60% der Kreis Höxter und zu 40% die Stadt \nX. . Im August 2004 übertrug der Beklagte den gesamten Krankenhausbetrieb im \nWege der Ausgliederung nach dem Umwandlungsgesetz auf die T1. . Q. -I. \nX. gGmbH, die zeitgleich gegründet wurde. Seitdem beschränkt sich die Rolle \ndes Beklagten darin, den Gesellschaftsanteil an der gGmbH zu halten. In der \nGesellschafterversammlung wird der Beklagte als Gesellschafter durch seinen \nVerbandsvorsteher vertreten.\n\n3\n\nAb 01.04.2005 wurde Herr Dr. C. -T2. zum Geschäftsführer der T1. . Q. \n-I. X. gGmbH bestellt. In dieser Funktion kündigte er Herrn Dr. T. im Juli \nund August 2005 zweimal fristlos. Ende Oktober 2005 wurde die gynäkologische \nAbteilung des Herrn Dr. T. im T1. . Q. Krankenhaus geschlossen. Mehrere \nKündigungsschutzprozesse vor dem Arbeitsgericht Q1. gingen zugunsten von \nHerrn Dr. T. aus.\n\n4\n\nDer Kläger ist Rechtsanwalt in München. Er stammt aus X. , hat dort noch \neinen Zweitwohnsitz und hat die Vorgänge um die fristlose Kündigung von Herrn \nDr. T. verfolgt. Weil ihn diese Vorgänge empörten, richtete er eine Petition vom \n12.12.2005 an den Kreistag I1. und den Bürgermeister der Stadt X. . Mit der \nPetition wollte der Kläger erreichen, dass der Rat der Stadt X. die fristlose \nKündigung von Herrn Dr. T. durch die T1. . Q. -I. X. gGmbH rügt, \nHerrn Dr. T. für seine langjährige gute Arbeit dankt, sich gegen die Schließung \nder gynäkologischen Abteilung des T1. . Q. Krankenhauses ausspricht, sich für \neine angemessene arbeits- und zivilrechtliche Entschädigung des Herrn Dr. T. \nausspricht, den Vorsitzenden des Beklagten und den Aufsichtsratsvorsitzenden der \nT1. . Q. -I. X. gGmbH bittet, etwaige weitere Unregelmäßigkeiten bei der \nVerwaltung des Krankenhauses zu untersuchen und Bericht zu erstatten, und die \nPresse ermutigt, über mögliche Missstände zu berichten. Der Kläger legte in seiner \nPetition ausführlich dar, aus welchen Gründen er davon ausgehe, dass Herr Dr. T. \nvöllig zu Unrecht fristlos entlassen worden sei. Er sieht Parallelen zum Regime der \nDDR, das unliebsame Personen kaltgestellt und auch Herrn Dr. T. aufgrund \ndessen oppositioneller Aktivitäten 1984 ausgebürgert hatte, und möchte Herrn \nDr. T. rehabilitiert wissen.\n\n5\n\nDer Bürgermeister der Stadt X. und der Kreistag I1. leiteten die Petition \nan den Beklagten weiter, der darüber am 07.02.2006 in nichtöffentlicher Sitzung \nberiet und die darin erhobenen Vorwürfe und Forderungen zurückwies. \n\n6\n\nDer Kläger beantragte mit Schreiben vom 09.02.2006 beim Beklagten, ihm das \nProtokoll der Sitzung der Zweckverbandsversammlung vom 07.02.2006, den dabei \nzu seiner Petition erstatteten Bericht des Aufsichtsratsvorsitzenden, die dem Bericht \nzugrunde liegenden Verwaltungsvorgänge und sämtliche Aktenvorgänge, die sich \nauf die fristlose Kündigung des Herrn Dr. T. beziehen, in Kopie zu übersenden. \nEr stellte klar, dass sich der Antrag auch auf solche Aktenvorgänge beziehe, die \nmöglicherweise ausschließlich im Bestand der T1. . Q. -I. X. gGmbH \ngeführt würden. \n\n7\n\nDer Beklagte lehnte es mit Bescheid vom 20.02.2006 ab, dem Kläger die \ngewünschten Informationen zu übersenden. Zur Begründung führte der Beklagte \naus: Der Zugang zum Protokoll der Zweckverbandsversammlung des Beklagten vom \n07.02.2006 sei nach § 7 Abs. 1 IFG NRW ausgeschlossen, weil \nPersonalangelegenheiten - hier: Kündigungsverfahren des Herrn Dr. T. - immer in \nnichtöffentlicher Beratung behandelt würden und die Beratung daher vertraulich sei. \nDasselbe gelte für den dazu erfolgten Bericht des Aufsichtsratsvorsitzenden der T1. \n. Q. -I. X. gGmbH. Die Verwaltungsvorgänge zur Entlassung des Herrn \nDr. T. beträfen ein internes Verfahren der T1. . Q. -I. X. gGmbH. \nDiese nehme insoweit jedoch keine öffentlich-rechtlichen Aufgaben wahr, weil ihr \ndiese Aufgaben nicht gesetzlich zugewiesen seien. Die Träger des \nKrankenhauszweckverbandes, die Stadt X. und der Kreis I1. , seien nicht \nverpflichtet, ein Krankenhaus zu betreiben. \n\n8\n\nDagegen legte der Kläger mit Schreiben vom 01.03.2006 Widerspruch ein. Darin \nbeantragte er zusätzlich, ihm sämtliche Verwaltungsvorgänge, die sich im \nAktenbestand des Beklagten oder auch des Kreises I1. befänden und die sich mit \nder Kündigung von Herrn Dr. T. befassten, in Kopie zuzusenden. Er machte \ngeltend, dass Sitzungen kommunaler Gremien grundsätzlich öffentlich seien. Die \nPersonalangelegenheit des Herrn Dr. T. sei schon insgesamt Gegenstand \nöffentlicher Erörterungen gewesen, weil es mehrere öffentliche Sitzungen des \nArbeitsgerichts Q1. gegeben habe und weil darüber in der Presse berichtet \nworden sei. Daher habe die Petition nicht hinter verschlossenen Türen beraten \nwerden dürfen. Der Ausschluss der Öffentlichkeit habe wohl nur dazu gedient, die für \ndie Verantwortlichen peinliche Angelegenheit möglichst lautlos \"abzubügeln\". § 7 \nAbs. 1 IFG NRW könne nicht für rechtswidrigerweise vertrauliche Beratungen gelten, \nweil es die Verwaltung sonst in der Hand hätte, dadurch den Informationsanspruch \nauszuhebeln. \n\n9\n\nDer Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 22.03.2006 \nzurück. Er führte aus, dass der Umstand, dass die Kündigungsangelegenheit des \nHerrn Dr. T. öffentlich vor dem Arbeitsgericht Q1. verhandelt worden und \nGegenstand der Presseberichterstattung gewesen sei, dem Ausschlussgrund des § 7 \nAbs. 1 IFG NRW nicht entgegenstehe. Gegenstand der Petition des Klägers seien \nkeine Sachverhalte gewesen, die im Kündigungsschutzverfahren des Herrn Dr. T. \nbehandelt worden seien. Der Kläger habe mit seiner Petition vielmehr eine Äußerung \nquasi parlamentarischer Gremien zur Entlassung begehrt und damit auf den inneren \nMeinungsbildungsprozess der T1. . Q. -I. X. gGmbH abgezielt. Im \nÜbrigen würden Personalangelegenheiten zum Schutz des betroffenen Mitarbeiters \nimmer in nichtöffentlichen Sitzungen behandelt. Der erweiterte Antrag des Klägers \nsei ebenfalls abzulehnen. Der Beklagte habe keine eigenen Verwaltungsvorgänge \nzum Kündigungsverfahren des Herrn Dr. T. . Diese befänden sich ausschließlich \nbeim ehemaligen Arbeitgeber, der T1. . Q. -I. X. gGmbH. Soweit der \nKläger Akten des Kreises I1. einsehen wolle, sei der Beklagte nicht zuständig. \nSoweit er wisse, führe aber auch der Kreis I1. keine Verwaltungsvorgänge über \nPersonalangelegenheiten des Herrn Dr. T. . \n\n10\n\nAm 20.04.2006 hat der Kläger Klage erhoben. Nachdem der Beklagte in der \nmündlichen Verhandlung erklärt hatte, dass es keine weiteren Anlagen zum \nTagesordnungspunkt der nicht öffentlichen Sitzung betreffend die Petition des \nKlägers gibt, haben die Beteiligten das Verfahren insoweit übereinstimmend für \nerledigt erklärt.\n\n11\n\nZur Begründung der Klage trägt der Kläger vor: Es gehe ihm um Einsicht in alle \nUnterlagen des Beklagten und der T1. . Q. -I. X. gGmbH, die sich mit der \nKündigung des Herrn Dr. T. befassten. Der Beklagte habe über seine Petition in \nmissbräuchlicher Weise nichtöffentlich beraten und könne ihm daher nicht den \nAusschlussgrund vertraulicher Beratungen entgegenhalten. Nach § 9 Abs. 7 der \nSatzung des Beklagte seien die Sitzungen in Personalangelegenheiten zwar \nnichtöffentlich. Hier habe jedoch keine Personalangelegenheit vorgelegen. Seine \nPetition beziehe sich nur auf schwere Missstände des ehemaligen Geschäftsführers \nder T1. . Q. -I. X. gGmbH, der Herrn Dr. T. habe loswerden wollen, \nwobei der Verbandsvorsitzende des Beklagten beteiligt gewesen sei. Er, der Kläger, \nhabe die Petition zunächst an die Vertretungsorgane der beiden Gesellschafter der \nT1. . Q. -I. X. gGmbH gerichtet, nämlich an den Kreistag I1. und den \nRat der Stadt X. . Diese hätten die Petition an den Beklagten weitergeleitet. Der \nBegriff der Personalangelegenheit müsse unter Berücksichtigung von § 48 Abs. 2 \nGO NRW und unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Öffentlichkeit ausgelegt \nwerden. Der Begriff umfasse nur solche Entscheidungen, die sich auf Maßnahmen \nbezögen, die Beamte oder Angestellte der jeweils entscheidenden Körperschaft des \nöffentlichen Rechts seien. Nur wenn über Personal entschieden werde, dessen \nPersonalakte beim Rechtsträger des entscheidenden Organs geführt werde, handele \nes sich um eine Personalangelegenheit, und auch nur dann, wenn es darum gehe, \nein Personalverhältnis zu begründen, zu verändern oder zu beenden. Dies sei hier \nnicht der Fall gewesen. Weder sei der Beklagte Arbeitgeber des Herrn Dr. T. \ngewesen, noch sei es um dessen Angestelltenverhältnis gegangen. Die Petition habe \nnur dem Zweck gedient, dass die Kontrollorgane der Gesellschafter der \nKrankenhaus-GmbH die für die Personalentscheidungen zuständige \nGeschäftsführung der Gesellschaft kontrollierten. § 9 IFG NRW stehe dem \nAkteneinsichtsrecht nicht entgegen, weil Herr Dr. T. ausdrücklich eingewilligt \nhabe, dass er etwaige personenbezogene Daten einsehen könne.\n\n12\n\nDer Kläger legt eine entsprechende Erklärung des Herrn Dr. T. vor. Darin legt \nHerr Dr. T. dar, dass ihn einiges im Zusammenhang mit seiner Kündigung an \nStasi-Methoden erinnere (Einschüchterung der Mitarbeiter, Diffamierung, \nrechtswidrige Durchsuchungen). \n\n13\n\nSoweit sich die Klage auch gegen die Krankenhaus T1. . Q. I. X. \ngGmbH richtet - Schriftsatz des Klägers vom 23.04.2007 -, hat die Kammer das \nVerfahren mit Beschluss vom 03.05.2007 getrennt. Dieses Verfahren wird unter dem \nAktenzeichen 7 K 966/07 fortgeführt. Soweit sich das Klagebegehren - Erklärung in \nder mündlichen Verhandlung - auf den öffentlichen Teil der Sitzung vom 07.02.2006 \nbezieht, hat die Kammer das Verfahren mit Beschluss vom 03.05.2007 ebenfalls \ngetrennt. Dieses Verfahren wird unter dem Aktenzeichen 7 K 968/07 fortgeführt. \n\n14\n\nDer Kläger beantragt nunmehr noch,\n\n15\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 20.02.2006 in \nder Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.03.2006 zu verpflichten, \nan ihn Kopien folgender Unterlagen auszuhändigen:\n\n16\n\nProtokoll der nichtöffentlichen Sitzung der \nZweckverbandsversammlung vom 07.02.2006 und die Sitzungsvorlage, \nsoweit sie den Tagesordnungspunkt betreffen, der sich mit der Petition \ndes Klägers betreffend die Entlassung des Dr. T. befasst.\n\n17\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n18\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n19\n\nEr trägt vor, dass der Beklagte gar nicht zuständig für die Befassung mit der \nPetition des Klägers gewesen sei, weil die das Krankenhaus betreffenden \nAngelegenheiten eigenverantwortlich und selbstständig von der Geschäftsführung \nsowie dem Aufsichtsrat der T1. . Q. -I. X. gGmbH bewältigt würden. Die \nGesellschafterversammlung sei weder bei der Frage der Einstellung von Herrn \nDr. T. noch bei der Frage der Kündigung eines Chefarztes in den \nEntscheidungsprozess eingebunden gewesen. Da der Kläger schon keinen \nAnspruch darauf gehabt habe, dass sich der Beklagte überhaupt mit der Petition \nbefasse, besitze er auch kein Recht, Auskunft über diesen Beratungsgegenstand zu \nbekommen, zumal der Beklagte insoweit nicht als Behörde gehandelt habe. Es \nhandele sich im Übrigen sehr wohl um eine Personalangelegenheit. Die \nVerbandsversammlung habe sich nämlich den Sachverhalt sowie die tragenden \nGründe, die zur fristlosen Kündigung geführt hätten, erläutern lassen. Solche \nGegenstände müssten vertraulich behandelt werden. \n\n20\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug \ngenommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen \nVerwaltungsvorgangs des Beklagten.\n\n21\n\nEntscheidungsgründe:\n\n22\n\nSoweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, \nist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO \neinzustellen.\n\n23\n\nDie Klage ist unzulässig, soweit der Kläger beantragt, ihm Kopien der \nSitzungsvorlage für den Tagesordnungspunkt auszuhändigen, der sich mit seiner \nPetition wegen der Entlassung des Herrn Dr. T. befasst. Denn der Kläger hat \nhinsichtlich dieser Unterlagen vor Klageerhebung keinen Antrag beim Beklagten \ngestellt, auch ist kein Vorverfahren nach § 68 VwGO durchgeführt worden.\n\n24\n\nIm Übrigen ist die Klage zulässig, aber nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen \nUmfang begründet.\n\n25\n\nDer Kläger besitzt nur teilweise einen Anspruch aus § 4 Abs. 1 IFG NRW gegen \nden Beklagten auf Akteneinsicht in das Protokoll der Zweckverbandsversammlung \nvom 07.02.2006 - Behandlung der Petition des Klägers.\n\n26\n\nNach § 4 Abs. 1 IFG NRW hat jede natürliche Person nach Maßgabe dieses \nGesetzes gegenüber den in § 2 genannten Stellen Anspruch auf Zugang zu den bei \nder Stelle vorhandenen amtlichen Informationen. \n\n27\n\nDer Beklagte ist eine Stelle i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 IFG NRW. Nach dieser \nVorschrift gilt dieses Gesetz für die Verwaltungstätigkeit u.a. der Gemeindeverbände. \nNach § 5 Abs. 2 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG) i.V.m. \n§ 1 der Satzung des Beklagten vom 21.09.2005 ist der Beklagte als Zweckverband \nein Gemeindeverband. Er unterliegt daher grundsätzlich den Regelungen des IFG \nNRW.\n\n28\n\nDer Begriff der Verwaltungstätigkeit i.S.v. § 2 Abs. 1 Satz 1 IFG NRW ist weit \nauszulegen. Während § 1 Abs. 1 VwVfG NRW die Anwendbarkeit des \nVerwaltungsverfahrensgesetzes auf die \"öffentlich-rechtliche\" Verwaltungstätigkeit \nbeschränkt, beinhaltet der in § 2 Abs. 1 IFG NRW gewählte Begriff der \nVerwaltungstätigkeit keine solche Einschränkung. Für die Annahme einer \nVerwaltungstätigkeit im Sinne dieser Regelung ist daher nicht auf die Rechtsform der \nTätigkeit, sondern allein darauf abzustellen, dass die Tätigkeit sich als Wahrnehmung \neiner im öffentlichen Recht wurzelnden Verwaltungsaufgabe - im Gegensatz zu \nRechtsprechung und Rechtssetzung - darstellt. In welcher Rechtsform die \nVerwaltungsaufgabe erfüllt wird, ist unerheblich. Der Begriff der Verwaltungstätigkeit \nbeschränkt den Informationszugang auch nicht auf solche Informationen, die ein \nnach \"außen\" gerichtetes Verwaltungshandeln betreffen. \n\n29\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 17.05.2006 - 8 A 1642/05 -, NWVBl. 2006, \n292 und Beschlüsse vom 19.06.2002 - 21 B 589/02 -, NWVBl. 2002, 441 = \nNVwZ-RR 2003, 800 und vom 31.01.2005 - 21 E 1487/04 -, NJW 2005, \n2028 = DÖV 2005, 832.\n\n30\n\nNach diesen Maßstäben ist die Tätigkeit des Beklagten - Verwaltung der \nGesellschaftsanteile der T1. . Q. -I. X. gGmbH gemäß § 2 Abs. 2 \nBuchstabe a der Satzung des Beklagten vom 21.09.2005 - eine Verwaltungstätigkeit \ni.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 IFG NRW. Denn sie ist weder Rechtsprechung noch \nRechtsetzung. Außerdem ist der Betrieb eines Krankenhauses grundsätzlich eine \nöffentliche Aufgabe. Dies ergibt sich aus § 1 Abs. 3 Satz 2 Krankenhausgesetz NRW. \nDanach sind Gemeinden und Gemeindeverbände - wie der Beklagte - verpflichtet, \nKrankenhäuser zu errichten und zu betreiben, falls sich kein anderer geeigneter \nTräger findet, kreisangehörige Gemeinden jedoch nur, wenn sie die erforderliche \nFinanzkraft besitzen. Der Betrieb eines Krankenhauses durch eine Gemeinde bzw. \ndurch den Beklagten als Gemeindeverband nach den §§ 4 Abs. 1, 6 Abs. 1 GkG wird \nauch in § 107 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 3. Spiegelstrich GO NRW als Betrieb einer \nöffentlichen Einrichtung angesehen. Dass sich der Beklagte, der das T1. . Q. -\nI. bis zum Ende des Jahres 2003 noch selbst betrieb, sich nun dazu einer \ngGmbH bedient, ändert nichts daran, dass der Betrieb des Krankenhauses eine \nöffentliche Aufgabe des Beklagten ist, die öffentlichen Zwecken - nämlich dem \nGesundheitswesen - dient. Die Befassung mit einer Petition, die den Betrieb des \nKrankenhauses betrifft, gehört daher ebenfalls zur öffentlichen Verwaltung i.S.d. § 2 \nAbs. 1 Satz 1 IGF NRW.\n\n31\n\nVgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 19.06.2002 a.a.O., zur Einsicht \nin Bautagebücher einer Gemeinde, die sich für die Durchführung von \nStraßenbaumaßnahmen privater Bauunternehmer bediente. \n\n32\n\nDie vom Kläger gewünschten Informationen sind nach den Angaben des \nBeklagten auch bei ihm vorhanden i.S.d. § 4 Abs. 1 IFG NRW. \n\n33\n\nEinem Anspruch des Klägers auf Einsicht in den nichtöffentlichen Teil des \nProtokolls der Zweckverbandsversammlung des Beklagten vom 07.02.2006, soweit \nes seine Petition betrifft, steht allerdings teilweise § 7 Abs. 1 IFG NRW entgegen. \nNach dieser Vorschrift ist der Antrag auf Informationszugang abzulehnen u.a. für \n\"Protokolle vertraulicher Beratungen\". Zum Begriff \"vertrauliche Beratungen\" i.S.v. \nArt. 4 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Richtlinie 2003/4/EG und § 7 Abs. 1 Fallvariante 3 IFG \nNRW hat das OVG NRW im Urteil vom 05.09.2006 - 8 A 2190/04 -, GewArch 2006, \n468 = UPR 2007, 39, Folgendes ausgeführt: \n\n34\n\n\"Der Begriff der Beratungen im Sinne dieser Bestimmung ist bezogen auf den \nZweck der Regelung, die interne Willensbildung insbesondere im behördlichen \nBereich zu schützen,\n\n35\n\nvgl. Fluck/Theuer, Informationsfreiheitsrecht, Teil A, § 7 UIG Rn. 50; \nReidt/Schiller, in: Landmann/ Rohmer, Umweltrecht, Teil II Nr. 3, § 8 UIG \nRn. 21,\n\n36\n\ndahingehend zu konkretisieren, dass von ihm nur die Beratungs- und \nAbwägungsvorgänge, d.h. der Beratungsprozess oder -verlauf selbst, nicht aber die \nden Beratungen zugrunde liegenden, bereits zuvor vorliegenden Sachinformationen, \nüber die beraten wird (Beratungsgegenstand wie etwa die zur Entscheidung \nführenden Tatsachen), oder auch die Beratungsergebnisse (wie etwa Gutachten, die \ndie tatsächlichen oder rechtlichen Entscheidungsgrundlagen zusammenstellen), \nerfasst sind.\n\n37\n\nVgl. OVG Schl.-H., Urteil vom 15. September 1998 - 4 L 139/98 -, \nDVBl. 1999, 250 = NVwZ 1999, 670; Fluck/Theuer, a.a.O., § 7 UIG Rn. 58; \nReidt/Schiller, a.a.O., § 8 UIG Rn. 21; Schrader, in: \nSchomerus/Schrader/Wegener, UIG-Handkommentar, 2. Aufl. 2002, § 7 \nRn. 9.\n\n38\n\nAusgehend davon handelt es sich bei den im vorliegenden Zusammenhang in \nRede stehenden Passagen aus den Sitzungsniederschriften durchgängig um die \nWiedergabe von Beratungen im Sinne von Art. 4 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a RL \n2003/4/EG, da es sich dabei in allen Punkten um die Niederlegung von \nWortbeiträgen der Sitzungsteilnehmer im Zusammenhang mit der Behandlung der \nGrundwasserproblematik handelt. Die Passagen beinhalten sämtlich Angaben zum \nBeratungsverlauf und geben weder einen Beratungsgegenstand noch ein \nBeratungsergebnis wieder.\n\n39\n\nVgl. ebenso für Beratungen in Angelegenheiten im Rat einer \nGemeinde, bei denen die Öffentlichkeit ausgeschlossen ist: Reidt/Schiller, \na.a.O., § 8 UIG Rn. 23; Schrader, a.a.O., § 7 Rn. 9.\"\n\n40\n\nNach diesen Maßstäben beinhaltet das Protokoll zu Ziffer 5. über die Sitzung der \nVerbandsversammlung vom 07.02.2006 teilweise Protokolle von Beratungen. Die \nersten 4 Absätze des Tagesordnungspunktes 5. sind Beratungen i.S.d. § 7 Abs. 1 \nIFG NRW, nämlich inhaltliche Wortbeiträge von Sitzungsteilnehmern zur Petition des \nKlägers, denen zu entnehmen ist, welcher Sitzungsteilnehmer sich überhaupt bzw. in \nwelcher Weise zur Petition des Klägers geäußert hat. Die folgenden Absätze - ab \nden Worten \"Nach weiterer Diskussion der Thematik...\" -geben demgegenüber keine \nWortbeiträge, sondern im Wesentlichen nur das Beratungsergebnis wieder, sind also \nnicht durch § 7 Abs. 1 IFG NRW geschützt. \n\n41\n\nDie Beratung war vertraulich i.S.d. § 7 Abs. 1 IFG NRW. Nach § 9 Abs. 7 Satz 1 \nder Satzung des Beklagten vom 21.09.2005 sind Sitzungen der \nVerbandsversammlung mit Ausnahme von Grundstücks- und \nPersonalangelegenheiten öffentlich. Dass die Zweckverbandsversammlung die \nPetition des Klägers als Personalangelegenheit eingestuft hat, ist rechtlich nicht zu \nbeanstanden. Denn die Petition betrifft in wesentlichen Teilen eine \nPersonalangelegenheit, also das Anstellungsverhältnis, zwischen Herrn Dr. T. \nund der T1. . Q. -I. X. gGmbH, so z.B. hinsichtlich der Frage der \nKündigungsgründe (Ziffer 1) und der Entschädigung nach Beendigung des \nArbeitsverhältnisses (Ziffer 3). Sie gründet sich auf die Darstellung des Klägers, dass \ndie Kündigung des Herrn Dr. T. rechtswidrig war, und betrifft massive Vorwürfe \ndes Herrn Dr. T. gegenüber seinem ehemaligen Arbeitgeber, auf die der Rat der \nStadt X. bzw. der Kreistag I1. reagieren sollte. Dass Herr Dr. T. nicht \nbeim Beklagten selbst angestellt war, ändert an der Einordnung der Petition als \nPersonalangelegenheit nichts, weil § 9 Abs. 7 der Satzung des Beklagten vom \n21.09.2005 nicht zu entnehmen ist, dass er nur Personal des Beklagten betrifft.\n\n42\n\nUnabhängig von der Frage, ob und ggf. inwieweit der Begriff der \nPersonalangelegenheit in § 9 Abs. 7 der Satzung des Beklagten vom 21.09.2005 \nunter Berücksichtigung des Begriffs der Öffentlichkeit i.S.v. § 48 Abs. 2 GO NRW \nauszulegen ist, ist zu berücksichtigen, dass der Ausschluss der Öffentlichkeit in \nPersonalangelegenheiten auch dem Schutz des Betroffenen dient. Er soll vor \nunbefugten Einblicken in seine persönlichen Angelegenheiten geschützt werden.\n\n43\n\nVgl. Rehn/Cronauge, Kommentar zur Gemeindeordnung NRW, Stand: \nOktober 2004, § 48 V 2 a.\n\n44\n\nHier durfte der Beklagte mangels gegenteiliger Anhaltspunkte davon ausgehen, \ndass es zum Schutz persönlicher Angelegenheiten von Herrn Dr. T. erforderlich \nwar, die Öffentlichkeit von der Beratung über die Petition auszuschließen, weil darin \nu.a. die Kündigungsgründe thematisiert wurden, die eng mit dem persönlichen \nVerhalten des Herrn Dr. T. und den wechselseitig erhobenen Vorwürfen \nzusammenhingen. Die Einwilligung des Herrn Dr. T. vom 04.07.2006, mit der er \nsich damit einverstanden erklärte, dass die in der Petition des Klägers \nangesprochenen Umstände in der Öffentlichkeit erörtert werden, lag zum Zeitpunkt \nder Sitzung des Beklagten am 07.02.2006 noch nicht vor.\n\n45\n\nSchließlich bezweckt der Schutz der Vertraulichkeit des § 7 Abs. 1 IFG NRW \neine ungestörte interne Willensbildung, die beeinträchtigt würde, wenn die \nTeilnehmer damit rechnen müssten, dass ihre Meinungsäußerungen in \nnichtöffentlichen Sitzungen später öffentlich bekannt würden. \n\n46\n\nVgl. Haurand/Stollmann, IFG NRW, Kommentar, Stand: April 2003, § 7 \nZiff. 2.2.; OVG NRW, Urteil vom 05.09.2006, a.a.O.\n\n47\n\nAndere Anspruchsgrundlagen, aus denen sich ein Anspruch des Klägers auf \nEinsicht in das gesamte Protokoll der Beratungen über seine Petition ergeben \nkönnte, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.\n\n48\n\nDa der Kläger die Übersendung von Kopien des Protokolls beantragt hat und \nkein Grund vorgetragen oder ersichtlich ist, aus dem eine andere Art des \nInformationszugangs bestimmt werden sollte (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW), ist \nder Beklagte verpflichtet, dem Kläger den aus dem Tenor ersichtlichen Teil des \nProtokolls in Kopie zur Verfügung zu stellen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass dies \nnach § 11 Abs. 1 Satz 1 IFG NRW i.V.m. §§ 1, 3 der Verwaltungsgebührenordnung \nzum IFG NRW gebührenpflichtig ist.\n\n49\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 155 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO. \nDabei hat die Kammer berücksichtigt, dass der für erledigt erklärte Teil sich nicht \nstreitwerterhöhend auswirkt und die Beteiligten im Übrigen jeweils teilweise \ngewonnen bzw. verloren haben. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit \nfolgt aus § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264493","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2007-05-03/7-k-1581-06","cited_norms":[{"jurabk":"UIG 2005","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":3},{"jurabk":"UIG 2005","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/264493","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264493","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2007-05-03/7-k-1581-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/264493","retrieved":"2026-07-09 02:31:48.421383+00:00"}}