{"status":"available","doknr":"OLD264727","ecli":"ECLI:DE:VGMI:2007:0425.11K3691.06.00","court":"Verwaltungsgericht Minden","senate":null,"decided":"2007-04-25","aktenzeichen":"11 K 3691/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte. Die \naußergerichtlichen Kosten des beigeladenen Landes sind nicht erstattungsfähig.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen dürfen \ndie Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags \nabwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDie am 5.12.1988 geborene Klägerin zu 1. und die am 13.3.1996 geborene \nKlägerin zu 2. sind Töchter des am 4.3.1965 geborenen B. X. . Dieser hatte \nam 29.1.1996 einen Aufnahmebescheid beantragt, die Klägerinnen die Einbeziehung \nin diesen Aufnahmebescheid. Diese Anträge waren nach rechtskräftigem Abschluss \ndes Klageverfahrens bestandskräftig abgelehnt worden.\n\n3\n\nAm 10.8.2005 beantragten die Klägerinnen die Erteilung eines eigenen \nAufnahmebescheids und wiesen darauf hin, über ihre deutsche Volkszugehörigkeit \nsei noch nicht entschieden worden. Die Feststellungen über die deutsche \nVolkszugehörigkeit des Vaters seien für sie nicht verbindlich. Ausweislich des \nSprachtests könne er ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen. \n\n4\n\nDiesen Antrag lehnte das Bundesverwaltungsamt mit Bescheid vom 16.12.2005 \nab, weil es bei den Klägerinnen an der deutschen Abstammung fehle. Ihre Mutter sei \nkeine deutsche Volkszugehörige und ihr Vater sei nach den Feststellungen in seinem \nAufnahmeverfahren ebenfalls nicht deutscher Volkszugehöriger. Den Widerspruch \ngegen diesen Bescheid wies das Bundesverwaltungsamt mit Widerspruchsbescheid \nvom 14.11.2006 zurück.\n\n5\n\nAm 14.12.2006 haben die Klägerinnen Klage erhoben. Sie führen aus, ihr Vater \nund ihre Großmutter seien deutsche Volkszugehörige. Sie könnten ein einfaches \nGespräch auf Deutsch führen und hätten sich auf andere Weise zum deutschen \nVolkstum bekannt. Auch ihr Vater könne ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen \nund habe diese Fähigkeit in der Familie von seiner Mutter erworben. Abgesehen \ndavon genüge die Abstammung von einem Großelternteil, der die deutsche \nVolkszugehörigkeit habe. Es bedürfe auch der Klärung des Erwerbs des \nSpätaussiedlerstatus für vor dem 1.1.1993 geborene Personen. Insoweit nehmen die \nKlägerinnen Bezug auf den Beschluss des BVerfG vom 26.2.2007 - 1 BvR 474/05 -\n.\n\n6\n\nMit Schriftsatz vom 19.3.2007 hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen \num Bewilligung eines Vorschusses für eine Informationsreise an den Wohnort der \nKlägerinnen nachgesucht, weil er bisher keine Gelegenheit gehabt habe, mit ihnen \ndie Lage der Dinge zu besprechen und sich insbesondere einen Eindruck über deren \nSprachkenntnisse zu machen. \n\n7\n\nDie Klägerinnen beantragen sinngemäß, \n\n8\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des \nBundesverwaltungsamts vom 16.12.2005 in Gestalt seinen \nWiderspruchsbescheids vom 14.11.2006 zu verpflichten, den Klägerinnen \neinen Aufnahmebescheid zu erteilen.\n\n9\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nDas beigeladene Land stellt keinen Antrag.\n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die \nGerichtsakte dieses Verfahrens und des Verfahrens 3692/06 sowie die \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (ein Hefter) Bezug \ngenommen.\n\n13\n\nEntscheidungsgründe:\n\n14\n\nDas Gericht konnte entscheiden, obwohl für die Klägerinnen niemand zur \nmündlichen Verhandlung erschienen ist. Sie sind mit der Ladung gemäß § 102 \nAbs. 2 VwGO darauf hingewiesen worden, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten \nauch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.\n\n15\n\nDie Klage ist unbegründet. \n\n16\n\nDie Klägerinnen haben keinen Anspruch auf Erteilung von Aufnahmebescheiden \nnach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG, weil sie nach Verlassen der Aussiedlungsgebiete die \nVoraussetzungen als Spätaussiedler im Sinne der §§ 4 Abs. 1, 6 Abs. 2 BVFG nicht \nerfüllen. Nach § 4 Abs. 1 BVFG kann Spätaussiedler nur sein, wer vor dem 1.1.1993 \ngeboren ist. Die für die Spätaussiedlereigenschaft ferner erforderliche deutsche \nVolkszugehörigkeit setzt nach § 6 Abs. 2 BVFG bei Personen, die nach dem \n31.12.1923 geboren worden sind, voraus, dass sie von einem deutschen \nStaatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammen und sich bis zum \nVerlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende \nNationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum \nbekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaats zur deutschen Nationalität gehört \nhaben. Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum muss ferner bestätigt werden durch \ndie familiäre Vermittlung der deutschen Sprache. \n\n17\n\n1. Die Klägerin zu 2. kann bereits deshalb keine Spätaussiedlerin werden, weil \nsie nach dem 1.1.1993 geboren worden ist. Ungeachtet des eindeutigen Wortlauts \ndes § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG hat die Klägerin zu 2. noch nicht das 16. Lebensjahr \nvollendet und ist damit noch nicht bekenntnisfähig. \n\n18\n\nVgl. etwa BVerwG, Urteil vom 13.11.2003 - 5 C 40.03 -.\n\n19\n\nAusgehend davon kann sich die Klägerin zu 2. weder durch eine entsprechende \nNationalitätenerklärung noch auf vergleichbare Weise zum deutschen Volkstum \nbekannt haben.\n\n20\n\nDas Gericht hat aber auch hinsichtlich der Klägerin zu 1. nicht die Überzeugung \ngewinnen können, dass sie sich nur zum deutschen Volkstum bekannt hat. Aus dem \nKlagevorbringen ist nicht ansatzweise erkennbar, in welcher Form sich die volljährige \nKlägerin zu 1. durch eine Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise nur \nzum deutschen Volkstum bekannt haben könnte. \n\n21\n\n2. Es kann zudem nicht festgestellt werden, dass die Klägerinnen auf Grund \nfamiliärer Vermittlung zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen können. \nZwar sind sie bislang nicht wegen ihrer Sprachkenntnisse angehört worden. Jedoch \nergibt sich bereits aus dem Aufnahmeantrag ihres Vaters, dass er, dem nach den \nFeststellungen des VG Köln die deutsche Sprache selbst nur unzureichend familiär \nvermittelt worden ist, selten mit der Tochter deutsch spreche. Gemessen daran sind \ndie entgegenstehenden Behauptungen des Prozessbevollmächtigten der \nKlägerinnen im Klageverfahren durch nichts belegt und damit unsubstantiiert. Sie \nbieten dem Gericht keine Veranlassung zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts. \nDas gilt umso mehr im Hinblick auf das Vorbringen im Schriftsatz vom 19.3.2007, \nwonach der Prozessbevollmächtigte bisher keine Gelegenheit gehabt habe, mit den \nKlägerinnen die Lage der Dinge zu besprechen und sich insbesondere einen \nEindruck über deren Sprachkenntnisse zu machen. \n\n22\n\n3. Die Klägerinnen stammen schließlich bereits nicht von einem deutschen \nVolkszugehörigen ab. Dabei ist nach gefestigter Rechtsprechung des OVG NRW - \nauch zu § 6 Abs. 2 BVFG in der derzeit geltenden Fassung des \nSpätaussiedlerstatusgesetzes vom 30.8.2001 - nur auf die Elterngeneration \nabzustellen. Eine Abstammung kann danach nicht allein über die \nGroßelterngeneration geführt werden. \n\n23\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23.11.2006 - 2 A 4627/05 - und vom \n28.1.2005 - 2 A 3892/04 -, juris, jeweils unter Hinweis auf den \nGesetzentwurf zum Kriegsfolgenbereinigungsgesetz, BT-Drs. 12/3212, \nund den Entwurf zum Spätaussiedlerstatusgesetz, BT-Drs. 14/6310; ferner \nBeschlüsse vom 5.12.2003 - 2 A 4454/03 -, vom 15.5.2003 - 2 A 2490/02\n - und vom 17.3.2000 - 2 A 888/98 -.\n\n24\n\nDie abweichende Auffassung des BayVGH in seinem Urteil vom 4.12.2006 - 11 \nBV 03.923 - stellt die Richtigkeit der ständigen Rechtsprechung des OVG NRW nicht \nin Zweifel. Der BayVGH argumentiert im Kern damit, zur Auslegung der Vorschrift \nkönne nicht auf den Gesetzentwurf der Bundesregierung zum \nKriegsfolgenbereinigungsgesetz (BT-Drs. 12/3212) zurückgegriffen werden, weil der \nGesetzgeber in § 6 Abs. 2 Nr. 2 BVFG dem Vorschlag der Bundesregierung nicht \ngefolgt sei, eine Vermittlung bestätigender Merkmale in rechtserheblicher Weise nur \ndurch die Eltern oder mindestens einen Elternteil des Spätaussiedlerbewerbers \nanzuerkennen. Auch die in der Gesetzesbegründung enthaltene Verknüpfung mit der \nAbstammung von deutschen Eltern sei durch den Gesetzgeber nicht weiter verfolgt \nworden. Diese Erwägungen treffen nicht zu. \n\n25\n\nDer Deutsche Bundestag hat am 11.12.1992 das zuvor bereits am 5.11.1992 auf \nder Grundlage der Drucksachen 12/3212, 12/3341 und 12/3597 (Gesetzentwurf in \nder Ausschussfassung) beschlossene Kriegsfolgenbereinigungsgesetz nach \nMaßgabe der Beschlüsse des Vermittlungsausschusses, die § 6 BVFG nicht \nbetreffen, geändert (vgl. dazu BR-Drs. 888/92 und Sitzungsprotokoll vom 5.11.1992, \nS. 9918). Damit geht die Gesetzesfassung letztlich auf den Ausschussvorschlag \nzurück. In der Begründung für diese Fassung, die dem Änderungsantrag der \nFraktionen der CDU/CSU und F.D.P. im Ausschuss entspricht, ist ausgeführt, dass \nNummer 1 des Absatzes 2 die Tatbestandsmerkmale auf eine Abstammung \"von \neinem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen\" reduziert \nund Nummer 2 ergänzt wird durch die Worte \"andere Verwandte\". Im Übrigen wird \nauf die wörtlich erneut wiedergegebene Begründung des Gesetzentwurfs der \nBundesregierung verwiesen und insoweit an der Begründung ausdrücklich \nfestgehalten: \"Zur Annahme der deutschen Volkszugehörigkeit genügt die \nAbstammung von deutschen Eltern oder einem deutschen Elternteil alleine nicht.\" \n(BT-Drs. 12/3597, S. 52 f. i.V.m. S. 38 f.). \n\n26\n\nVor dem Hintergrund dieser Entstehungsgeschichte ist die These des BayVGH, \nder Gesetzgeber habe die Verknüpfung mit der Abstammung von deutschen Eltern \nnicht weiter verfolgt, nicht zu halten. Im Gegenteil hat sich der Gesetzgeber darauf \nbeschränkt, die Vermittlung der Sprache auch durch andere Verwandte zuzulassen, \nohne insoweit das Erfordernis der Abstammung von Eltern oder einem Elternteil mit \ndeutscher Volkszugehörigkeit oder Staatsangehörigkeit aus dem Gesetzentwurf in \nFrage zu stellen. Lediglich in quantitativer Hinsicht sind die ursprünglich \nvorgesehenen Tatbestandsmerkmale reduziert worden, nämlich soweit \nStichtagsregelungen enthalten waren, die sich bereits aus § 4 Abs. 1 BVFG ergeben. \nDas Erfordernis der Abstammung, das nach der ausdrücklich aufrecht erhaltenen \nBegründung die Abstammung von Eltern meint, ist nicht geändert worden.\n\n27\n\nMit dem Spätaussiedlerstatusgesetz mit dem Wortlaut des § 6 Abs. 2 BVFG, \nwonach für die deutsche Volkszugehörigkeit erforderlich ist, dass die entsprechende \nPerson unter anderem \"von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen \nVolkszugehörigen abstammt\", die Formulierung des \nKriegsfolgenbereinigungsgesetzes zum Abstammungserfordernis ohne Änderung \nübernommen worden, obwohl der Gesetzentwurf \"klarer zum Ausdruck\" bringen \nwollte, dass die Volksdeutschen-Eigenschaft nur durch Abstammung von mindestens \neinem Elternteil mit deutscher Staatsangehörigkeit oder Volkszugehörigkeit vermittelt \nwerden kann (BT-Drs. 14/6310, S. 6). Der Ausschussempfehlung lässt sich nicht \nentnehmen, dass dem zur Frage der Abstammung unverändert übernommenen \nGesetzeswortlaut ein anderer Inhalt als der Vorgängerfassung gegeben werden \nsollte. Durch den neuen § 6 Abs. 2 sollte lediglich zur Rechtslage zurückgekehrt \nwerden, \"wie sie vor den BVerwG-Urteilen vom 19.10.2000 in der Verwaltungspraxis \nvon Bund und Ländern sowie in der höchstrichterlichen Rechtsprechung gesehen \nwurde.\" (BT-Drs. 14/6573, S. 6).\n\n28\n\nDurch das Zuwanderungsgesetz ist § 6 Abs. 2 BVFG nicht geändert worden. \nDeshalb ist zu seiner Auslegung unverändert auf die Entstehungsgeschichte des \nSpätaussiedlerstatusgesetzes und des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes sowie die \nhierauf gestützte gefestigte und in der Sache zutreffende Rechtsprechung des OVG \nNRW zurückzugreifen. \n\n29\n\nDie unveränderte Gesetzesfassung ist auch nicht deshalb in ihrem \nBedeutungsgehalt geändert worden, weil die nach dem Gesetzentwurf der \nBundesregierung zum Zuwanderungsgesetz - nach einem ersten erfolglosen \nVersuch im Gesetzentwurf zum Spätaussiedlerstatusgesetz (BT-Drs. 14/6310, S. 3 \nund 6) erneut - beabsichtigte klarstellende Änderung des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG im \nSinne des Erfordernisses der Abstammung von einem deutschen Elternteil (vgl. BR-\nDrs. 22/03, S. 93 u. 285 f.) letztlich nicht Gesetz geworden ist. Zwar hat sich die \nCDU/CSU-Fraktion im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens in den von ihr \neingebrachten Änderungsanträgen gegen die beabsichtigte Änderung des § 6 Abs. 2 \nSatz 1 BVFG mit der Begründung gewandt, bisher sei \"ein Abstammungsnachweis \nvon 'einem deutschen Staatsangehörigen oder einem deutschen Volkszugehörigen', \nmithin auch von deutschen Großeltern, ausreichend\" (vgl. Beschlussempfehlung und \nBericht des Innenausschusses zum Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. \n15/955, S. 44). In dieser Äußerung liegt jedoch bereits nicht die Bestrebung, den \nBedeutungsgehalt des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG zu ändern, sondern - gemessen an \nder entgegenstehenden ständigen Rechtsprechung zumindest des OVG NRW - \nlediglich die unzutreffende Wiedergabe der bestehenden Rechtslage. Diese \nEinschätzung der Opposition ist aber auch deshalb nicht geeignet, dem \nunveränderten § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG einen geänderten Bedeutungsgehalt zu \ngeben, weil der daraufhin angerufene Vermittlungsausschuss, der die nach dem \nGesetzentwurf beabsichtigte Klarstellung des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG letztlich nicht \nübernommen hat, inhaltlich zu den verschiedenen Standpunkten des \nRegierungsentwurfs und der Oppositionsanträge zum Verständnis des geltenden \nAbstammungsbegriffs nicht Position bezogen hat (Beschlussempfehlung des \nVermittlungsausschusses, BT-Drs. 15/3479, S. 16). Damit ist in der \nEntstehungsgeschichte des Zuwanderungsgesetzes gerade die Frage offen \ngeblieben, wie die unveränderte Fassung des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG zu verstehen \nist. Einigkeit bestand ersichtlich nur darüber, dass es bei der bisherigen Rechtslage \nbleiben sollte. Allein der Umstand, dass die geltende Rechtslage in den \nÄnderungsanträgen der Opposition unzutreffend wiedergegeben worden ist, ist vor \ndiesem Hintergrund jedoch nicht geeignet, die bereits auf der Grundlage der \nEntstehungsgeschichte der Norm gewonnene Auslegung wieder in Zweifel zu \nziehen.\n\n30\n\nGemessen an diesen Maßstäben stammen die Klägerinnen nicht von einem \ndeutschen Volkszugehörigen ab, weil ihre Mutter Russin ist und ihr Vater nach den \nFeststellungen im rechtskräftigen, auf die mündliche Verhandlung vom 2.12.2003 \nergangenen Urteil des VG Köln - 19 K 6374/01 - kein deutscher Volkszugehöriger ist. \nDie Klägerinnen zeigen keine Umstände auf, die diese Feststellungen zweifelhaft \nerscheinen lassen.\n\n31\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. \n§ 100 Abs. 1 ZPO und § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, den \nKlägerinnen auch die außergerichtlichen Kosten des beigeladenen Landes \naufzuerlegen. Denn dieses hat keinen Sachantrag gestellt und sich daher keinem \neigenen Kostenrisiko ausgesetzt (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).\n\n32\n\nDie Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgen aus § 167 VwGO \ni.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 Sätze 1 und 2 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264727","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2007-04-25/11-k-3691-06","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":13},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/264727","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264727","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2007-04-25/11-k-3691-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/264727","retrieved":"2026-07-09 02:32:08.345804+00:00"}}