{"status":"available","doknr":"OLD264760","ecli":"ECLI:DE:VGMI:2007:0424.6K1242.06.00","court":"Verwaltungsgericht Minden","senate":null,"decided":"2007-04-24","aktenzeichen":"6 K 1242/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDie am 27.06.1964 geborene Klägerin zu 1) ist die Mutter der am 15.07.1987 geborenen \nKlägerin zu 2) und der am 05.12.1981 geborenen Klägerin zu 3). Sie sind alle in der Ukraine \ngeboren worden.\n\n3\n\nAm 31.08.1997 reiste die Mutter der Klägerin zu 1), B. X. , (Klägerin des \nbeigezogenen Verfahrens 2 K 4793/99 - VG L1. -) mit einem am 11.03.1997 \nausgestellten Staatsangehörigkeitsausweis in die Bundesrepublik Deutschland ein. \nIhr Verfahren auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem \nBundesvertriebenengesetz (BVFG) wies das VG L1. mit rechtskräftigem Urteil vom \n12.11.2002 ab. Weder liege eine Härte nach § 27 Abs. 2 BVFG vor, noch könne \nfestgestellt werden, dass sie deutsche Volkszugehörige sei.\n\n4\n\nSeit dem 01.12.2001 ist die Klägerin zu 3) und seit dem 20.06.2002 sind die Klägerinnen \nzu 1) und 2) (letztere reisten mit einem Besuchsvisum ein) unter der gleichen Adresse wie \nihre Mutter/Großmutter B. X. in N. als wohnhaft gemeldet. Sie sind im Besitz \nvon Duldungen.\n\n5\n\nAnfang 2002 beantragte die Klägerin zu 3) ihre Aufnahme nach dem BVFG. Ihre Klage \ngegen die ablehnenden Bescheide des Bundesverwaltungsamtes wurde mit Urteil des VG \nL1. vom 17.10.2005 (11 K 5231/03) abgewiesen; der Antrag auf Zulassung der Berufung \nwurde mit Beschluss des OVG NRW vom 21.02.2007 (2 A 4862/05) abgelehnt.\n\n6\n\nMit Antrag vom 28.02.2004 beantragte die Klägerin zu 1) die Aufnahme nach dem BVFG \nals Härtefall unter Einbeziehung ihrer beiden Töchter. Sie machte geltend, deutscher \nNationalität zu sein; der am 02.11.2001 für die Klägerin zu 1) ausgestellte Inlandspass weise \nsie als Deutsche aus.\n\n7\n\nMit Bescheid vom 25.02.2004 lehnte das Bundesverwaltungsamt die Anträge der \nKlägerin zu 1) und 2) ab. Es liege kein Härtefall vor. Die Klägerin zu 1) sei - ebenso wie ihre \nMutter B. X. - keine deutsche Volkszugehörige; sie stamme nicht von deutschen \nVolkszugehörigen ab. Sie habe sich zudem nicht nur zum deutschen Volkstum bekannt. Ein \nEinbeziehungsbescheid könne auch nicht erteilt werden, da es an einer entsprechenden \nBezugsperson fehle. Über den Antrag der Klägerin zu 3) sei noch nicht entschieden. \n\n8\n\nZur Begründung ihres Widerspruchs vom 24.03.2004 trugen die Klägerinnen zu 1) und 2) \nvor, sie stammten von einem deutschen Staatsangehörigen ab. \n\n9\n\nIn dem den Widerspruch zurückweisenden Widerspruchsbescheid des \nBundesverwaltungsamtes vom 08.09.2005, der alle drei Klägerinnen umfasst, wird das \nVorliegen eines Härtefalles und der deutschen Volkszugehörigkeit verneint\n\n10\n\nAm 20.10.2005 haben die Klägerinnen zu 1. - 3. Klage erhoben. \n\n11\n\nSie beantragen mit Schriftsatz vom 23.04.2007,\n\n12\n\n\"1. Die Beklagte wird verpflichtet, den Klägerinnen eine Bescheinigung \ndarüber zu erteilen, dass sie als Vertriebene bzw. Abkömmlinge von \nVertriebenen deutscher Volkszugehörigkeit oder deutscher \nStaatsangehörigkeit im Bereich des Deutschen Reiches in den Grenzen \nvon 1937 Aufnahme gefunden haben und als Vertriebene registriert \nwerden.\n\n13\n\n2. Hilfsweise die Beklagte wird verpflichtet, den Klägerinnen einen \nAufnahmebescheid gem. § 100 Abs. 1 BVFG in Verbindung mit §§ 26, 27 \nAussiedleraufnahmegesetz rückwirkend auf den Zeitpunkt der \nAntragstellung durch die Klägerinnen zu erteilen.\n\n14\n\n3. Äußerst hilfsweise die Beklagte wird verpflichtet, den Klägerinnen \nunter Aufhebung der in diesem Verfahren angefochtenen Bescheide der \nBeklagten, ihnen einen Aufnahmebescheid gem. § 27 Abs. 2 BVFG zu \nerteilen, bzw. der Klägerin zu 2) einen Einbeziehungsbescheid in den \nAufnahmebescheid der Klägerin zu 1) zu erteilen. \" \n\n15\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n16\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n17\n\nDas beigeladene Land stellt keinen Antrag.\n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug \ngenommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Gerichtsakte 2 K \n4793/99 (VG L1. ) sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten, \ndie Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.\n\n19\n\nEntscheidungsgründe:\n\n20\n\nDie Kammer konnte durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin entscheiden, \nda sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben (§ 6 Abs. 1 VwGO).\n\n21\n\nDem mit Fax vom 24.04.2007 erneut gestellten Vertagungsantrag wurde nicht \nstattgegeben, da das Erscheinen des Prozessbevollmächtigten bzw. der Klägerinnen \nnicht angeordnet war und sie in der Ladung auf die Möglichkeit einer Entscheidung in \nihrer Abwesenheit hingewiesen worden sind. Durchgreifende Gründe für den \nVertagungsantrag sind zudem nicht vorgetragen worden.\n\n22\n\nUngeachtet der grundsätzlichen Zweifel des Gerichts an einer rechtzeitigen \nKlageerhebung (gemäß Angaben des Prozessbevollmächtigten auf dem \nEmpfangsbekenntnis ist der am 09.09.2005 zur Post gegebene \nWiderspruchsbescheid erst am 20.09.2005 - also 11 Tage später - bei ihm \neingegangen, das Empfangsbekenntnis hingegen hat für den Postweg zurück zum \nBundesverwaltungsamt lediglich 3 Tage benötigt), hat die Klage keinen Erfolg. \n\n23\n\nDer mit Schriftsatz vom 23.04.2007 gestellte Antrag zu 1. ist sinngemäß darauf \ngerichtet, den Klägerinnen einen Vertriebenenausweis A bzw. B gemäß der bis zum \n31.12.1992 geltenden Vorschrift des § 1 BVFG (a.F.) auszustellen. Dieser Antrag ist \nunbegründet, da er auf eine Rechtsfolge gerichtet ist, die nach der geltenden \nRechtsordnung nicht mehr zugesprochen werden kann.\n\n24\n\nDer \"Hilfs\"antrag zu 2. ist unbegründet, da die Voraussetzungen des § 100 BVFG \nnicht vorliegen. \nDie Ausstellung eines Ausweises nach § 15 BVFG in der vor dem 01.01.1993 \ngeltenden Fassung (a.F.) kommt schon deshalb nicht in Betracht, da die Klägerinnen \nkeinen entsprechenden Antrag vor diesem Tag (Abs. 2 Satz 1), bzw. bis zum \n31.12.1993 (Abs. 2 Satz 2) gestellt haben. Schließlich ist das Bundesverwaltungsamt \nauch keine leistende Behörde i.S.d. Abs. 2 Satz 3 dieser Vorschrift.\nDie Klägerinnen sind nicht im Besitz einer vor dem 01.07.1990 erteilten \nÜbernahmegenehmigung (Abs. 4) oder eines vor dem 01.01.1993 erteilten \nAufnahmebescheides (Abs. 5).\nDie Klägerinnen erfüllen auch nicht das Wohnsitzerfordernis des § 100 Abs. 6 \nBVFG.\n\n25\n\nDer \"Hilfs\"antrag zu 3. ist bezüglich der Klägerinnen zu 2) und 3) unzulässig, \nbezüglich der Klägerin zu 1) unbegründet.\nZwar führt der Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen in seinem am 24.04.2007 \nschriftlich gestellten Antrag lediglich die Klägerinnen zu 1) und 2) auf. Aufgrund der \nAusführungen in seinem Schriftsatz, in welchem er auf Seite 2 ausführt \"gleiches gilt \nfür die weiteren Klägerinnen, zumindest aber für die Klägerin zu 1)\" geht die Kammer \njedoch davon aus, dass auch die Klägerin zu 3) weiterhin ihre Einbeziehung in den \nAufnahmebescheid der Klägerin zu 1) beantragen wollte, so wie es auch bereits mit \nder Klageschrift erfolgt ist und die Erwähnung der Klägerin zu 3) im Schriftsatz vom \n24.04.2007 lediglich vergessen worden ist.\n\n26\n\nDie Klage der Klägerinnen zu 2) und 3) ist unzulässig, weil es ihnen wegen der \nzum 1.1.2005 wirksam gewordenen Änderung des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG an der \nerforderlichen Klagebefugnis für das von ihnen geltend gemachte \nEinbeziehungsbegehren fehlt. Es ist seither nicht mehr möglich, dass die Klägerinnen \nzu 2) und 3) durch die Ablehnung ihrer Einbeziehung in den von ihrer Bezugsperson \n(ihrer Mutter) begehrten Aufnahmebescheid in einem eigenen subjektiv-öffentlichen \nRecht verletzt werden. Denn seit dem genannten Zeitpunkt kann ausdrücklich nur \nnoch die Bezugsperson selbst, also diejenige Person, in deren Bescheid die \nEinbeziehung erfolgen soll - hier: die Klägerin zu 1) -, die Einbeziehung eines \nanderen in den ihr erteilten bzw. zu erteilenden Aufnahmebescheid beantragen.\n\n27\n\nVgl. OVG NRW, z.B. Beschlüsse vom 25.11.2004 - 2 A \n44/04 - und vom 13.1.2005 - 14 A 4339/02 - sowie (ausführlich) \nUrteil vom 16.2.2005 - 2 A 4295/02 -, juris; Peters, \nNeuregelungen beim Spätaussiedlerzuzug durch das \nZuwanderungsgesetz, NVwZ 2005, 778 (779), unter Hinweis \nauf BT-Drs. 15/420, S. 120.\n\n28\n\nDarauf sind die Klägerinnen durch gerichtliche Verfügungen vom 21.10.2005 und \nvom 19.05.2006 hingewiesen worden.\n\n29\n\nDie als Verpflichtungsklage zulässige Klage der Klägerin zu 1) ist unbegründet. \nDie angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin zu 1) nicht \nin ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).\n\n30\n\nEin Anspruch der Klägerin zu 1) auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nach \ndem BVFG lässt sich nicht aus § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG herleiten. Nach dieser \nVorschrift werden nichtdeutsche Abkömmlinge einer Person im Sinne des Satzes 1 \n(Bezugsperson) - d.h. einer Person mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten, die \nnach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die \nVoraussetzungen als Spätaussiedler erfüllt - zum Zweck der gemeinsamen \nAussiedlung in den Aufnahmebescheid der Bezugsperson nur dann einbezogen, \nwenn die Bezugsperson dies ausdrücklich beantragt, sie Grundkenntnisse der \ndeutschen Sprache besitzen und in ihrer Person keine Ausschlussgründe im Sinne \ndes § 5 vorliegen. Da sich die Klägerin zu 1) bereits seit 2002 fast durchgängig in der \nBundesrepublik Deutschland hat, scheidet diese Regelung als Anspruchsgrundlage \nfür ihren erst im Januar 2004 gestellten Antrag aus.\n\n31\n\nEin Anspruch ergibt sich auch nicht aus § 27 Abs. 2 Alt. 2 BVFG. Danach kann die \nEintragung nach Abs. 1 Satz 2 nachgeholt werden, wenn die Versagung eine besondere Härte \nbedeuten würde und die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Im Fall der Klägerin zu 1) sind \ndie \"sonstigen Voraussetzungen\" des Absatzes 1 nicht gegeben.\n\n32\n\nDie Klägerin zu 1) erfüllt nicht die Voraussetzungen als Spätaussiedlerin. Spätaussiedler \nkann nach § 4 Abs. 1 BVFG nur sein, wer deutscher Volkszugehöriger ist. Dafür setzt § 6 \nAbs. 2 Satz 1 BVFG bei demjenigen, der - wie die Klägerin zu 1) - nach dem 31. Dezember \n1923 geboren worden ist, voraus, dass er von einem deutschen Staatsangehörigen oder \ndeutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete \ndurch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise nur zum \ndeutschen Volkstum bekannt oder - was im vorliegenden Fall ersichtlich ausscheidet - nach \ndem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Nach Einfügung des \nWortes \"nur\" in den Gesetzestext erfordert § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG ein durchgängiges \npositives Bekenntnis zum deutschen Volkstum für den gesamten Zeitraum zwischen dem \nEintritt der Erklärungs- bzw. Bekenntnisfähigkeit und dem Verlassen der \nAussiedlungsgebiete. \n\n33\n\nDie Klägerin zu 1) stammt bereits nicht von deutschen Volkszugehörigen ab. Es ist davon \nauszugehen, dass sich die Mutter der Klägerin zu 1), B. X. , jedenfalls ab 1955 nicht \nmehr (wenn es denn vorher der Fall gewesen sein sollte) zum deutschen Volkstum bekannt \nhat. Gem. Ziffer 2. des Erlasses des Obersten Sowjets der UdSSR vom 13.10.1955 war es \ndeutschen Volkszugehörigen auch nach Aufhebung der Kommandantur strengstens untersagt, \nin ihre angestammten Wohngebiete zurückzukehren. Die Rückkehr der Mutter der Klägerin \nzu 1) in ihre Heimat unter Bekenntnis zum deutschen Volk erscheint demnach gänzlich \nausgeschlossen. Daher muss davon ausgegangen werden, dass sich die Mutter der Klägerin zu \n1) bei Ausstellung ihres ersten Inlandspasses zur ukrainischen Nationalität bekannt hat und \ndiese auch eingetragen worden ist. Nach ihren eigenen Angaben hat sich die Mutter der \nKlägerin zu 1) jedenfalls nicht durchgehend zum deutschen Volkstum bekannt. Nach ihren \nAngaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht L1. am 12.11.2002 \nhat sie nach der Eheschließung mit einem ukrainischen Volkszugehörigen ihren \nNationalitäteneintrag in \"ukrainisch\" umändern lassen. Die Mutter der Klägerin zu 1) ist somit \nin der Zeit von 1962 zumindest bis zum Tod ihres Ehemannes im Jahr 1992 als ukrainische \nVolkszugehörige geführt worden. Die Klägerin zu 1) wurde 1967 demnach als Tochter von \nukrainischen Volkszugehörigen geboren; ihr Eintrag in der Geburtsurkunde konnte demnach \nebenfalls nur auf die ukrainische Nationalität lauten. Die Klägerin zu 1) hat jedenfalls nicht \ndurch Vorlage ihrer Geburtsurkunde aus dem Jahr 1964 nachgewiesen, deutsche \nVolkszugehörige zu sein.\n\n34\n\nZur Vermeidung von Wiederholungen verweist das Gericht im übrigen auf die \nAusführungen in den angefochtenen Bescheiden, denen es nach Überprüfung folgt (§ 117 \nAbs. 5 VwGO).\n\n35\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO, die \nAnordnungen zu ihrer vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. \nden §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. Die Kammer hat etwaige außergerichtliche Kosten des \nBeigeladenen nicht für erstattungsfähig erklärt, weil er keinen Sachantrag gestellt und damit \nkein Kostenrisiko übernommen hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264760","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2007-04-24/6-k-1242-06","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":5},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/264760","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264760","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2007-04-24/6-k-1242-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/264760","retrieved":"2026-07-09 02:32:11.551583+00:00"}}