{"status":"available","doknr":"OLD264782","ecli":"ECLI:DE:VGMI:2007:0423.10K2565.06A.00","court":"Verwaltungsgericht Minden","senate":null,"decided":"2007-04-23","aktenzeichen":"10 K 2565/06.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Gegenstandswert wird auf 1.500,- EUR festgesetzt. Gemäß § 30 \nSatz 1 RVG beträgt der Gegenstandswert in Streitigkeiten nach dem \nAsylverfahrensgesetz in Klageverfahren, die die Asylanerkennung einschließlich der \nFeststellung der Voraussetzungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG und die Feststellung \nvon Abschiebungshindernissen betreffen, 3.000,- EUR, in sonstigen Klageverfahren \n1.500,- EUR. Aus dem Gesetzeswortlaut folgt, dass der Gegenstandswert nur dann \nauf 3.000,- EUR festzusetzen ist, wenn - anders als im vorliegenden Fall - der \nRechtsstreit (zumindest auch) die Asylanerkennung betrifft. Ist dies nicht der Fall, \nliegt ein sonstiges Klageverfahren i.S.d. § 30 Satz 1 Halbsatz 2 RVG vor, sodass der \nGegenstandswert auf \n1.500,- EUR festzusetzen ist. Der Wortlaut des § 30 RVG ist eindeutig und nicht der \nAuslegung fähig. Aus diesem Grund vermag sich das erkennende Gericht nicht der \nArgumentation des Bundesverwaltungsgerichts,\n\nvgl. Beschluss vom 21. Dezember 2006 - 1 C 29.03 -,\n\nanzuschließen. \n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Februar 2007 - 9 A 4126/06.A -.\n\nHinzu kommt: Zwar hat der Gesetzgeber mit dem am 1. Januar 2005 in Kraft \ngetretenen Zuwanderungsgesetz (BGBl. 2004 I, S. 1950) den Status des \nAsylberechtigten (Art. 16a GG) und den Status als anerkannter Flüchtling (§ 60 Abs. \n1 AufenthG) weitgehend aneinander angeglichen. Jedoch hat der Gesetzgeber \nhieraus - bezogen auf den Gegenstandswert - keine weiteren Konsequenzen \ngezogen, obwohl er § 30 Satz 1 RVG mit Gesetz vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I, \nS. 3416) geändert, nämlich den Passus \"§ 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes\" durch \n\"§ 60 des Aufenthaltsgesetzes\" ersetzt hat. Dies kann nur dahingehend verstanden \nwerden, dass es der Gesetzgeber hinsichtlich des Gegenstandswertes bei der \nbisherigen Regelung und deren Auslegung durch das \nBundesverwaltungsgericht,\n\nvgl. - zur wortgleichen Vorgängerregelung des § 83b Abs. 2 Satz 1 AsylVfG - \nBeschluss vom 20. Januar 1994 - 9 B 15.94 -, DÖV 1994, 537,\n\nbelassen wollte.\n\nDie vom Kläger mit Schriftsatz vom 3. April 2007 vorgetragenen Gesichtspunkte \nsind nach dem eindeutigen Wortlaut des § 30 Satz 1 RVG irrelevant. \n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).\n\n1\n\nDer Gegenstandswert wird auf 1.500,- EUR festgesetzt. Gemäß \n§ 30 Satz 1 RVG beträgt der Gegenstandswert in Streitigkeiten nach \ndem Asylverfahrensgesetz in Klageverfahren, die die \nAsylanerkennung einschließlich der Feststellung der \nVoraussetzungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG und die Feststellung \nvon Abschiebungshindernissen betreffen, 3.000,- EUR, in sonstigen \nKlageverfahren 1.500,- EUR. Aus dem Gesetzeswortlaut folgt, dass \nder Gegenstandswert nur dann auf 3.000,- EUR festzusetzen ist, \nwenn - anders als im vorliegenden Fall - der Rechtsstreit (zumindest \nauch) die Asylanerkennung betrifft. Ist dies nicht der Fall, liegt ein \nsonstiges Klageverfahren i.S.d. § 30 Satz 1 Halbsatz 2 RVG vor, \nsodass der Gegenstandswert auf \n1.500,- EUR festzusetzen ist. Der Wortlaut des § 30 RVG ist \neindeutig und nicht der Auslegung fähig. Aus diesem Grund vermag \nsich das erkennende Gericht nicht der Argumentation des \nBundesverwaltungsgerichts,\n\n2\n\nvgl. Beschluss vom 21. Dezember 2006 - 1 C 29.03 -\n,\n\n3\n\nanzuschließen. \n\n4\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Februar 2007 - 9 A \n4126/06.A -.\n\n5\n\nHinzu kommt: Zwar hat der Gesetzgeber mit dem am 1. Januar \n2005 in Kraft getretenen Zuwanderungsgesetz (BGBl. 2004 I, \nS. 1950) den Status des Asylberechtigten (Art. 16a GG) und den \nStatus als anerkannter Flüchtling (§ 60 Abs. 1 AufenthG) weitgehend \naneinander angeglichen. Jedoch hat der Gesetzgeber hieraus - \nbezogen auf den Gegenstandswert - keine weiteren Konsequenzen \ngezogen, obwohl er § 30 Satz 1 RVG mit Gesetz vom 22. Dezember \n2006 (BGBl. I, S. 3416) geändert, nämlich den Passus \"§ 51 Abs. 1 \ndes Ausländergesetzes\" durch \"§ 60 des Aufenthaltsgesetzes\" \nersetzt hat. Dies kann nur dahingehend verstanden werden, dass es \nder Gesetzgeber hinsichtlich des Gegenstandswertes bei der \nbisherigen Regelung und deren Auslegung durch das \nBundesverwaltungsgericht,\n\n6\n\nvgl. - zur wortgleichen Vorgängerregelung des § 83b \nAbs. 2 Satz 1 AsylVfG - Beschluss vom 20. Januar 1994 - 9 \nB 15.94 -, DÖV 1994, 537,\n\n7\n\nbelassen wollte.\n\n8\n\nDie vom Kläger mit Schriftsatz vom 3. April 2007 vorgetragenen \nGesichtspunkte sind nach dem eindeutigen Wortlaut des § 30 Satz 1 \nRVG irrelevant. \n\n9\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264782","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2007-04-23/10-k-2565-06-a","cited_norms":[{"jurabk":"RVG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":10},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":4},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/264782","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264782","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2007-04-23/10-k-2565-06-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/264782","retrieved":"2026-07-09 02:32:13.469252+00:00"}}