{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:VGMI:2007:0417.6K782.06.00","court":"Verwaltungsgericht Minden","senate":"6. Kammer","decided":"2007-04-17","aktenzeichen":"6 K 782/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bescheid der Beklagten vom 30.6.2005 und deren \nWiderspruchsbescheid vom 2.3.2006 werden aufgehoben, soweit keine Planbetten \nim Teilfachgebiet Unfallchirurgie für das T. F. -I1. H. festgestellt \nwerden. Die Beklagte wird verpflichtet, den Antrag der Klägerin auf Aufnahme des \nT. F. -I2. H. in den Krankenhausplan des Landes Nordrhein-\nWestfalen mit Planbetten im Teilfachgebiet Unfallchirurgie unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.\n\nDie Beklagte und der Beigeladene tragen die Gerichtskosten sowie die \naußergerichtlichen Kosten der Klägerin je zur Hälfte und ihre eigenen \naußergerichtlichen Kosten jeweils selbst.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte und der \nBeigeladene dürfen die Vollstreckung durch die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in \nHöhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die \nKlägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.\n\nDie Berufung wird zugelassen.\n\nT a t b e s t a n d :\n\nDie Klägerin ist Trägerin des T1. . F. -I2. H. , eines \nKrankenhauses der zweiten Anforderungsstufe i.S.d. § 25 Abs. 2 und 3 des \nKrankenhausgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen - KHG NRW -.\n\nIm Jahre 2003 kam es zu Verhandlungen über ein regionales Planungskonzept \ngemäß § 16 KHG NRW für den Kreis H. im Zusammenhang mit Überlegungen, \ndie eine direkte Auswirkung auch auf die Struktur des I2. der Klägerin hatten, \nzu einer - letztlich gescheiterten - Gründung eines Verbundkrankenhauses \nbestehend aus dem Beigeladenen, dem F1. Krankenhaus S. - das Mitte \n2005 aus dem Krankenhausplan des Landes ausschied und zu einer zweiten \nBetriebsstätte des Beigeladenen wurde - sowie dem Krankenhaus I3. und dem \nT2. Krankenhaus W. ; die beiden letztgenannten Kliniken haben \nmittlerweile einen gemeinsamen Träger. Im Rahmen der Verhandlungen machte das \nKrankenhaus der Klägerin gegenüber der Arbeitsgemeinschaft der Verbände der \nKrankenkassen in Westfalen-M. (im Folgenden: Arbeitsgemeinschaft) in einem der \nBeklagten und dem zuständigen Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen \n(damals: Ministerium für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit; später: \nMinisterium für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie bzw. Ministerium für Arbeit, \nGesundheit und Soziales - im Folgenden: Ministerium -) nachrichtlich mitgeteilten \nSchreiben von Mitte Juli 2003 u.a. geltend, dass es bei seinen derzeit 110 \nausgewiesenen chirurgischen Betten Anfang September 2000 die Ausweisung einer \nAbteilung für Unfallchirurgie mit 40 Betten beantragt habe, weil es die entsprechende \nInfrastruktur bereits vorhalte und zusammen mit der orthopädischen Abteilung ein \northopädisch-traumatologisches Regionalzentrum bilden wolle, und dass es zur \nausgewogenen Struktur der Kliniken in H. eine kleine pneumologische \nAbteilung einzurichten beabsichtige. Die Arbeitsgemeinschaft sprach sich Anfang \n2004 dafür aus, das Angebot des Krankenhauses der Klägerin zur Ausweisung einer \n- im Kreis H. zuvor noch nicht ausgewiesenen - Fachabteilung für \nUnfallchirurgie zu berücksichtigen, während die parallele Vorhaltung einer \nunfallchirurgischen Abteilung beim Beigeladenen, wie von diesem ebenfalls \nbeantragt, nicht mitgetragen werde (entsprechend äußerte sich die \nArbeitsgemeinschaft Anfang April 2005 gegenüber dem Ministerium). Mitte Februar \n2004 entgegnete das T1. . F. -I1. gegenüber der Arbeitsgemeinschaft, es \nverzichte auf die Ausweisung einer unfallchirurgischen Abteilung unter der \nBedingung, dass die Bettenzahl ihrer orthopädischen Abteilung aufgestockt und im \ngesamten Kreis H. keine Fachabteilung für Unfallchirurgie \nkrankenhausplanerisch eingerichtet werde. In zwei Schreiben an die \nArbeitsgemeinschaft von Mitte Juli 2004 bzw. an die Beklagte von Ende August 2004 \nanschließend an ein zuvor geführtes Gespräch mit der Beklagten bekräftigte das \nKrankenhaus der Klägerin seine Auffassung.\n\nDie vier für einen Verbund vorgesehen gewesenen Krankenhäuser führten Mitte \nAugust 2004 ebenfalls ein Sondierungsgespräch mit der Beklagten. In dessen \nVerlauf vertrat die Beklagte die Auffassung, sie präferiere die Ausweisung des \nSchwerpunktes Unfallchirurgie mit 40 Davon-Betten-Chirurgie am Krankenhaus der \nKlägerin und sehe keine Veranlassung für die Ausweisung eines weiteren \nSchwerpunktes Unfallchirurgie am geplanten Verbundkrankenhaus H. . \nDaraufhin äußerten die vier potenziellen Verbundkliniken in einem gemeinsamen \nSchreiben an die Beklagte von Ende August 2004, es sei zur Qualitätssicherung \nangeraten, den erheblichen Bedarf an zusätzlichen unfallchirurgischen Betten, den \nein mittelgroßes Krankenhaus wie das der Klägerin allein nicht decken könne, an \neinem weiteren Standort zu platzieren. Hierfür komme der Beigeladene in Betracht, \nweil er dafür keine zusätzlichen Ressourcen aufwenden müsse.\n\nDie Beklagte unterbreitete dem Ministerium Mitte September 2004 einen \nStrukturvorschlag. Dieser sah für das I1. der Klägerin vor, wegen der schon im \nKrankenhausplan ausgewiesenen dortigen Abteilung für Orthopädie und der \nbevorstehenden allgemeinen Verschmelzung der Teilgebiete Orthopädie und \nUnfallchirurgie 40 Betten auszuweisen; für die Ausweisung eines weiteren \nTeilgebietes Unfallchirurgie im Kreis H. , die speziell mit Blick auf den \nBeigeladenen ausdrücklich nicht befürwortet werde, bestehe aus medizinfachlicher \nund regionalplanerischer Sicht keine Veranlassung. Für das Fachgebiet \nPneumologie schlug die Beklagte im Ergebnis die Ausweisung von 40 Betten beim \nKrankenhaus I3. vor.\n\nAnfang November 2004 leitete das Ministerium der Beklagten einen \nabweichenden, an die vier für einen Verbund vorgesehen gewesenen \nKrankenhäuser adressierten Strukturvorschlag ohne Begründungen zu, der keine \nPlanbetten für das Teilgebiet Unfallchirurgie auswies. Mitte November 2004 \nbemängelten die vier Krankenhäuser die fehlende Begründung und damit die \nfehlende Nachvollziehbarkeit des Vorschlags insgesamt. Nach Gesprächen mit den \nbetroffenen Interessenvertretern äußerte das Ministerium in einem Erlass von Ende \nFebruar 2005 u.a. die Absicht, dem \"einvernehmlich erarbeiteten Planungskonzept \nfür das Krankenhaus\" der Klägerin, bei dem in erster Linie eine Anpassung der \nBettenzahlen an die tatsächliche Inanspruchnahme bei geringfügiger Reduzierung \nder Gesamtbettenzahl erfolge solle, zuzustimmen; für einen Krankenhausverbund \nI3. /W. werde eine Bettenausweisung u.a. für Lungenheilkunde befürwortet; \ngegen die Ausweisung unfallchirurgischer Betten (laut der dem Vorschlag \nbeigefügten Tabelle: 30) beim Beigeladenen, der anhand statistischer Unterlagen \ndargelegt habe, dass von seinen zur Zeit in der Chirurgie erbrachten Leistungen 41 \n% auf die Unfallchirurgie entfielen, bestünden im Hinblick auf das bisherige \ntatsächliche Leistungsspektrum keine Bedenken.\n\nIm anschließenden Anhörungsverfahren wies die Klinik der Klägerin Ende April \n2005 darauf hin, dass u.a. wegen der Auswahlentscheidung für unfallchirurgische \nund pneumologische Betten entgegen der Darstellung des Ministeriums kein \nEinvernehmen mit ihr bestehe, soweit das Planungskonzept des Ministeriums sie \nbetreffe, und bekräftigte mit näheren Begründungen ihre Anträge auf Ausweisung \neiner Unfallchirurgie mit 40 Betten und einer Pneumologie mit 30 Betten. Dabei \nverwies sie darauf, dass 53,3 % der DRG-Fälle des Jahres 2003 ihrer chirurgischen \nAbteilung dem Bereich der Unfallchirurgie zuzuordnen seien, dass sie als einzige \nKlinik im Kreis H. über eine zweijährige Weiterbildungsbefugnis im Bereich der \nUnfallchirurgie verfüge und die strengen Auflagen der Berufsgenossenschaft zum \nSchwerstverletzungsverfahren erfülle, und dass sie im Vergleich mit den \numliegenden Krankenhäusern die meisten Unfallchirurgen beschäftige. Der Landrat \ndes Kreises H. unterstützte in seiner Stellungnahme von Ende April 2005 \nausdrücklich den Standpunkt des T1. . F. -I2. bezüglich der Ausweisung \nunfallchirurgischer Betten.\n\nNach Abschluss des Anhörungsverfahrens, in dessen Verlauf verschiedene \nBeteiligte auf die erheblichen Probleme eines isolierten Planungskonzepts allein für \nden Kreis H. ohne Berücksichtigung der benachbarten kreisfreien Stadt \nBielefeld verwiesen, blieb das Ministerium mit Erlass von Ende Mai 2005 an die \nBeklagte bei seinem Strukturvorschlag, soweit dieser vorliegend von Interesse ist, mit \nder alleinigen Begründung, es habe versucht, eine vertretbare Struktur für die \nbetroffenen Krankenhäuser zu erarbeiten.\n\nDurch den streitigen Feststellungsbescheid der Beklagten vom 30.6.2005, der \neinen vorangegangenen Bescheid vom 20.4.2005 nur in einem nicht \nstreitgegenständlichen Umfang (Ausweisung eines Kooperativen Brustzentrums \nH. ) ersetzte, wurde das I1. der Klägerin mit Wirkung zum 1.7.2005 in den \nKrankenhausplan des Landes Nordrhein-Westfalen u.a. mit 101 Betten im \nFachgebiet Chirurgie und 100 Betten im Fachgebiet Innere Medizin aufgenommen, \nohne dass Davon-Betten für die Teilgebiete Unfallchirurgie und Pneumologie \nausgewiesen und die getroffenen Regelungen begründet wurden. Statt dessen stellte \ndie Beklagte, ebenfalls jeweils ohne Begründung in der Sache, u.a. folgende \nBettenausweisungen fest: 30 unfallchirurgische Betten zu Gunsten des Beigeladenen \nmit Wirkung zum 1.7.2005 gemäß Bescheid vom 28.6.2005 i.V.m. einem \nErgänzungsbescheid vom 4.7.2005, der entsprechend einem von der Beklagten \nangeregten Antrag des Trägers des Beigeladenen vom selben Tage u.a. die \nAnordnung der sofortigen Vollziehung der den Beigeladenen betreffenden \nRegelungen enthielt, und 40 pneumologische Betten zu Gunsten der Klinik in I3. \nmit Wirkung zum 1.11.2005 gemäß Bescheid vom 18.11.2005. Der letztgenannte \nBescheid wurde bestandskräftig.\n\nDie Klägerin erhob Anfang Juli 2005 zunächst gegen den Feststellungsbescheid \nfür den Beigeladenen vom 28.6.2005 Drittwiderspruch und machte wegen des \ndaraufhin nachträglich angeordneten Sofortvollzugs umgehend ein vorläufiges \nRechtsschutzverfahren bei der 3. Kammer des erkennenden Gerichts anhängig. In \njenem Verfahren erklärte die Beklagte, die Ausweisung einer unfallchirurgischen \nAbteilung beim Beigeladenen diene ausschließlich der planungsrechtlichen \nVerifikation von dort bereits in der Vergangenheit nachfragegestützt vorgehaltenen \nLeistungsstrukturen. Dem hielt die Klägerin entgegen, dass ihre eigenen bereits in \nder Vergangenheit nachfragegestützt vorgehaltenen Leistungsstrukturen im Bereich \nder Unfallchirurgie unberücksichtigt geblieben seien, ihr Krankenhaus in der \nVergangenheit weit mehr unfallchirurgische Leistungen als der Beigeladene erbracht \nhabe und die Zuweisung einer unfallchirurgischen Abteilung an den Beigeladenen \nmit einer sachgerechten Berücksichtigung der künftigen Zusammenlegung der \nFachgebiete Unfallchirurgie und Orthopädie unvereinbar sei, weil es beim \nBeigeladenen anders als an ihrem Krankenhaus keine orthopädische Abteilung \ngebe. Ihr Interesse an der Ausweisung einer unfallchirurgischen Abteilung beruhe \nu.a. darauf, dass eine solche Ausweisung die Abrechnung mit den Krankenkassen \nermögliche, eine Anwartschaft auf Investitionsmittel begründe, die \nWeiterbildungsmöglichkeiten für Mediziner und dadurch die Position der Klinik im \nWettbewerb um qualifizierte Ärzte verbessere, zu häufigeren Anfahrten durch den \nRettungsdienst führe und die Grundlage für Budgetverhandlungen und \nWeiterentwicklungsoptionen bilde. Der Beigeladene machte geltend, dass wegen der \ndurch die Weiterbildungsordnungen der Ärztekammern zusammengeführten neuen \nTätigkeit eines Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie diese beiden \nFachgebiete einer gemeinsamen Betrachtung zu unterziehen seien, dass von seinen \nchirurgischen Leistungen nachgewiesenermaßen 41 % auf die Unfallchirurgie \nentfielen, dass bei ihm der Bedarf an unfallchirurgischen Leistungen allein durch eine \nUmwidmung vorhandener chirurgischer Betten befriedigt werden könne, dass mit der \nEinrichtung der Unfallchirurgie bei ihm Leistungen, die er auch bisher schon erbracht \nhabe, lediglich \"unter einem anderen Dach\" vorgenommen würden und dass die \nBeklagte bei ihrer Entscheidung alle vorgetragenen Gesichtspunkte berücksichtigt \nund keine sachfremden Erwägungen angestellt habe. Es gehe vorliegend gar nicht \num eine Auswahlentscheidung zwischen ihm und dem I1. der Klägerin, weil die \nBeklagte lediglich von ihm bereits erbrachte Leistungen planfestgestellt habe, ohne \ndamit gegen einen entsprechenden Antrag des T1. . F. -I2. zu \nentscheiden; es liege keine \"Bewerbersituation\" wegen neuer Kapazitäten vor. Die \nPlanbetten für Unfallchirurgie sollten an seinem Standort S. vorgehalten \nwerden.\n\nDie 3. Kammer des erkennenden Gerichts lehnte den vorläufigen \nRechtsschutzantrag der Klägerin durch Beschluss vom 29.12.2005 - 3 L 469/05 - auf \nGrund einer Interessenabwägung ab. Das OVG NRW wies die dagegen erhobene \nBeschwerde der Klägerin durch Beschluss vom 6.4.2006 - 13 B 65/06 - (veröffentlicht \nbei juris) zurück u.a. mit der Begründung, die Planungsbehörde habe wegen der \nAusweisung unfallchirurgischer Betten keine eigentliche Auswahlentscheidung \nzwischen dem Krankenhaus der Klägerin und dem Beigeladenen vornehmen \nmüssen, weil die Ausweisung der Unfallchirurgie beim Beigeladenen letztlich nur \ntatsächliche Gegebenheiten bestätige und das Krankenhaus der Klägerin, dem \ndadurch nichts genommen werde, allenfalls einem marginal anderen Wettbewerb \naussetze. Die Chirurgie des Beigeladenen habe 41 % unfallchirurgische Leistungen \nerbracht, was etwa 30 der zuvor 74 chirurgischen Betten entspreche, so dass die \nBettenzahl der chirurgischen Abteilung des T3. Klinikums H. nicht erhöht, \nsondern lediglich teilweise umgewidmet worden sei. Diese deklaratorische \nMaßnahme entspreche den Vorgaben der Krankenhausplanung, wonach das \nLeistungsangebot eines Krankenhauses u.a. nach Gebieten und Teilgebieten \nauszuweisen sei. Sachliche Gründe für die Ausweisung 30 unfallchirurgischer Betten \nbeim Beigeladenen seien zum einen die Tatsache, dass die Unfallchirurgie ab \nSeptember 2005 ein Teilgebiet zusammen mit der Orthopädie bilde, und zum \nanderen die Vermeidung einer Doppelvorhaltung desselben Gebietes an den beiden \ngeplanten Betriebsstellen H. und S. . Die Klägerin habe lediglich keinen \nErfolg mit ihrem Bestreben, im Zuge des Zusammenwachsens der Disziplinen \nOrthopädie und Unfallchirurgie ein Kontingent chirurgischer Betten ihres \nKonkurrenten an sich zu ziehen, sich zu erweitern und sich einer gewissen \nKonkurrenz zu entledigen. Im Übrigen sei nicht erkennbar, dass die \nPlanungsbehörde die Stellungnahmen, die eine Unfallchirurgie nur am T1. . F. -\nI1. bejahten, nicht in ihre Erwägungen eingestellt habe. Aus dem \nGesamtzusammenhang seien sehr wohl sachliche Gründe für einen Verbleib der 30 \nnunmehr unfallchirurgischen Betten beim Beigeladenen zu erkennen. Die von der \nKlägerin angeführten Argumente machten deren Krankenhaus für die Bedienung der \nunfallchirurgischen Nachfrage nicht geeigneter als den Beigeladenen, der bereits in \nbedeutendem Umfang unfallchirurgisch tätig gewesen sei. Die Planungsbehörde \nhabe mit dem Feststellungsbescheid vom 30.6.2005 die Bettenzahl in der Orthopädie \nder Klinik der Klägerin um 9 erhöht und damit die dort vorgehaltenen \nLeistungsstrukturen berücksichtigt, wodurch ein gewisser Zusammenhang zwischen \nden beiden Feststellungsbescheiden deutlich werde, die nicht ohne den jeweils \nanderen wertend zu betrachten seien. Die zu berücksichtigende Trägervielfalt werde \ndurch die Änderungen der Disziplinenstruktur und der Bettenzahlen des \nBeigeladenen nicht berührt. Die Klägerin werde auch nicht in ihren Rechten \nbetroffen, soweit der den Beigeladenen betreffende Feststellungsbescheid die \nEinrichtung einer Betriebsstelle in S. und die dort zu führenden Disziplinen offen \nlasse.\n\nZwischenzeitlich hatte die Klägerin Ende Juli 2005 u.a. wegen der \nunausgesprochenen Ablehnung ihrer Anträge auf Ausweisung von Betten für die \nTeilgebiete Unfallchirurgie und Pneumologie auch Widerspruch gegen den sie \nbetreffenden Feststellungsbescheid vom 30.6.2005 erhoben. Sie verwies dabei auf \ndie fehlenden Begründungen für die getroffenen Regelungen und hielt wegen der \nAusweisung unfallchirurgischer Betten eine Auswahlentscheidung zwischen ihrem \nKrankenhaus und dem Beigeladenen für erforderlich, in deren Rahmen auch zu \nberücksichtigen sei, dass sie anders als der Beigeladene über einen \nHubschrauberlandeplatz verfüge und dass aus den Jahren 2003 und 2004 jeweils \ngut 53 % der DRG-Fälle ihrer chirurgischen Abteilung dem Bereich der \nUnfallchirurgie zuzuordnen seien, während dieser Prozentsatz beim Beigeladenen \nnur 41 % betrage. Außerdem hielt die Klägerin es mit dem grundgesetzlich \nverbürgten Grundsatz der Trägervielfalt für nicht vereinbar, dass im Zuge der \nFortschreibung des Krankenhausplans zum 1.7.2005 ohne überzeugende \nSachgründe neue Fachabteilungen nur an kommunalen, nicht aber an kirchlichen \nKrankenhäusern im Kreis H. eingerichtet worden seien.\n\nDie Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin durch Bescheid vom 2.3.2006 \nim hier interessierenden Umfang als unbegründet zurück und führte dazu aus, sie \nhabe nach Abwägung der Belange einer ortsnahen, bedarfsgerechten, \nleistungsfähigen und wirtschaftlichen Versorgung der Bevölkerung in der \n\"Planungsregion\" Kreis H. dem Ministerium einen Entscheidungsvorschlag \nunterbreitet, der außer abweichenden Nuancen seinen Niederschlag im \nangefochtenen Feststellungsbescheid gefunden habe. An einem Einvernehmen mit \nder Klägerin habe es im Verhandlungsverlauf nur wegen der Ausweisung der \nTeilgebiete Unfallchirurgie und Pneumologie jeweils in einem Umfang von 20 Davon-\nBetten (Chirurgie bzw. Innere Medizin) gefehlt. Sie, die Beklagte, könne keine \nermessensfremden Überlegungen des Ministeriums bei dessen Entscheidung gegen \ndie Ausweisung der beiden genannten Teilgebiete am Krankenhaus der Klägerin \nerkennen. Diese Planungsentscheidung hindere die Klägerin nicht an der Erbringung \neines nachfrageausgelösten Bedarfs in den beiden fraglichen Teilgebieten. Zudem \nkönne das Teilgebiet Unfallchirurgie nicht isoliert, sondern müsse wegen der \nkünftigen Zusammenlegung mit dem Teilgebiet Orthopädie gemeinsam mit diesem \nbetrachtet werden. Dementsprechend sei die Klägerin durch die Nichtausweisung \nunfallchirurgischer Betten nicht beeinträchtigt, denn sie könne entsprechend \nnachgefragte Leistungen im Rahmen ihrer Abteilung Orthopädie, deren \nPlanbettenzahl von 64 auf 73 aufgestockt worden sei, künftig in einem deutlich \ngrößeren Umfang als bisher erbringen. Die Ausführungen der Klägerin seien im \nRahmen der Entscheidung angemessen berücksichtigt worden.\n\nAm 28.3.2006 hat die Klägerin wegen des sie betreffenden Bescheides die \nvorliegende Klage erhoben. Einen - oben nicht dargestellten - Teil ihres \nursprünglichen Klagebegehrens (betreffend Intensivpflegebetten) hat sie Ende Mai \n2006 zurückgenommen; die Kammer hat das Verfahren insoweit getrennt und das \nunter dem Az. 6 K 2009/06 geführte abgetrennte Verfahren durch Beschluss vom \n7.6.2006 eingestellt. Anfang April 2007 hat die Klägerin ihre Klage ferner \nzurückgenommen, soweit sie die pneumologischen Betten betraf; daraufhin hat die \nKammer auch diesen Verfahrensteil vom vorliegenden Verfahren getrennt, unter dem \nAz. 6 K 778/07 fortgeführt und am 11.4.2007 eingestellt.\n\nZur Begründung des jetzt noch streitigen Klageumfangs bekräftigt die Klägerin, \ndass ihr Begehren auf Ausweisung einer Abteilung für Unfallchirurgie mit 40 Betten \nnicht zusätzlich zu den Betten der allgemeinen Chirurgie gemeint, sondern mit der \nAbsicht einer entsprechenden Reduzierung der allgemeinchirurgischen Betten \nverbunden sei; sie habe sich schon im Jahre 2004 sogar mit einer Reduzierung der \nZahl ihrer chirurgischen Betten von 110 auf 101 einverstanden erklärt. Von einer \nAbsicht, sich eines Konkurrenten zu entledigen, könne bei ihr keine Rede sein. Auf \nder Grundlage der Auffassung des OVG NRW, dass die Ausweisung der \nUnfallchirurgie beim Beigeladenen nur tatsächliche Gegebenheiten bestätige, sei die \nAblehnung ihres entsprechenden Antrags ermessensfehlerhaft, weil auch die \nStattgabe ihres Antrags nur eine Planbestätigung tatsächlicher Gegebenheiten wäre; \ndem unfallchirurgischen Anteil von über 53 % an ihren chirurgischen Leistungen \nentsprächen etwa 59 der seinerzeit 110 ausgewiesenen Betten ihrer Chirurgie. Die \nAußerachtlassung dieser Erwägung in ihrem Falle sei gleichheitswidrig. Dass dem \nBescheid der Beklagten vom 30.6.2005 tatsächlich eine Auswahlentscheidung \nzwischen dem T1. . F. -I1. und dem T3. Klinikum H. zu \nGrunde liege, ergebe sich aus dem Strukturvorschlag der Beklagten an das \nMinisterium von Mitte September 2004. Bezüglich der Nichtausweisung \nunfallchirurgischer Betten führe schon das Fehlen einer Begründung für das \nAbweichen der Beklagten von ihrer ursprünglich vorgeschlagen \nAuswahlentscheidung zur Rechtswidrigkeit des streitigen Bescheides. Eine \ntragfähige Begründung der Auswahl zu Gunsten des Beigeladenen sei auch nicht \nmöglich; insoweit wiederholt und vertieft die Klägerin ihre früheren Argumente.\n\nDie Klägerin beantragt jetzt noch,\n\ndie Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides \nvom 30.6.2005 und des Widerspruchsbescheides vom 2.3.2006 \nzu verpflichten, über den Antrag der Klägerin auf Aufnahme des \nT. F. -I2. H. in den Krankenhausplan des \nLandes Nordrhein-Westfalen mit Betten im Teilfachgebiet \nUnfallchirurgie unter Beachtung der Rechtsauffassung des \nGerichts neu zu entscheiden.\n\nDie Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf ihren Feststellungsbescheid,\n\ndie Klage abzuweisen.\n\nDer Beigeladene beantragt ebenfalls,\n\ndie Klage abzuweisen.\n\nEr meint, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Umwidmung chirurgischer in \nunfallchirurgische Betten und auf Gleichbehandlung mit seinem Fall, in dem vor allem \ndem ansonsten geltenden Verbot der Parallelvorhaltung von Planbetten durch \nbenachbarte Betriebsstellen eines Krankenhausträgers gemäß § 33 Abs. 2 KHG \nNRW Rechnung getragen worden sei; nur so habe der Standort S. erhalten \nwerden können. Die Klägerin könne auch ohne Ausweisung einer unfallchirurgischen \nAbteilung unfallchirurgische Leistungen erbringen, zumal angesichts einer \nAufstockung um 9 Planbetten für ihre sich in einem wesentlichen Bereich hiermit \nüberschneidende Abteilung für Orthopädie. Die Ausweisung eines Teilgebietes \nUnfallchirurgie sei in seinem Fall vom Planungsermessen der Behörde gedeckt. Die \nPlanungsbehörde habe außerdem keine eigentliche Auswahlentscheidung zwischen \nihm und dem Krankenhaus der Klägerin treffen müssen, weil keine \nKonkurrenzsituation vorliege, sondern bei ihm nur tatsächliche Gegebenheiten \nplanmäßig bestätigt worden seien; insoweit verweist der Beigeladene auf die Gründe \ndes Beschlusses des OVG NRW vom 6.4.2006.\n\nDie Beklagte hat den Drittwiderspruch der Klägerin gegen den \nFeststellungsbescheid für den Beigeladenen vom 28.6.2005 durch Bescheid vom \n21.6.2006 als unbegründet zurückgewiesen. Deswegen hat die Klägerin das \nzeitgleich mit dem vorliegenden Verfahren verhandelte Verfahren 6 K 2467/06 \nanhängig gemacht.\n\nIn zwei weiteren am 17.4.2007 zeitgleich verhandelten Klageverfahren, an denen \nder Beigeladene beteiligt ist - 6 K 691/06 und 6 K 2162/06 -, hat sich die Trägerin des \nT. W1. -I2. X. gegen Entscheidungen zur Ausweisung von \nPlanbetten gewandt.\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und der Verfahren 3 L 469/05, 6 K \n691/06, 6 K 2162/06 und 6 K 2467/06 sowie die jeweils beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\nDie zulässige Bescheidungsklage (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO) ist begründet. Der \nFeststellungsbescheid der Beklagten vom 30.6.2005 in Gestalt des für die \ngerichtliche Überprüfung maßgebenden Widerspruchsbescheides (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 \nVwGO) vom 2.3.2006 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten \n(§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), soweit ihr Antrag auf Ausweisung unfallchirurgischer \nBetten der Sache nach abgelehnt worden ist.\n\nGemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) haben \ndie Krankenhäuser nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf Förderung, soweit \nund solange sie in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind. Der \nKrankenhausplan (§ 6 KHG) wird in Nordrhein-Westfalen vom zuständigen \nLandesministerium aufgestellt und fortgeschrieben (§ 13 Abs. 1 KHG NRW). Auf der \nGrundlage der Rahmenvorgaben des Krankenhausplans (§§ 13 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, \n14 Abs. 1 KHG NRW) legt das zuständige Ministerium gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 \nKHG NRW insbesondere Leistungsstrukturen, Planbettenzahlen (§ 13 Abs. 2 Satz 5 \nKHG NRW) und Behandlungsplätze (§ 13 Abs. 2 Satz 6 KHG NRW) fest. Hierzu \nlegen die Krankenhausträger und die Verbände der Krankenkassen ein von ihnen \ngemeinsam und gleichberechtigt erarbeitetes regionales Planungskonzept zur \nFortschreibung des Krankenhausplans vor (§ 16 Abs. 1 Satz 2 KHG NRW). Soweit \nein regionales Planungskonzept nicht vorgelegt wird, entscheidet das zuständige \nMinisterium gemäß § 16 Abs. 5 Satz 1 KHG NRW von Amts wegen über die \nFortschreibung des Krankenhausplans. Eine solche Ministeriumsentscheidung wird \nebenso wie ein regionales Planungskonzept durch Bescheid nach § 18 KHG NRW \nan den Krankenhausträger Bestandteil des Krankenhausplans (§ 16 Abs. 6 Satz 1 \nKHG NRW).\n\nGemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 KHG i.V.m. § 18 Abs. 1 Satz 1 KHG NRW wird die \nAufnahme oder Nichtaufnahme in den Krankenhausplan durch Bescheid der \nzuständigen Behörde festgestellt. Zuständig für den Erlass dieses Bescheides, der \nu.a. die Zahl und die Art der Abteilungen mit ihrer Bettenzahl und ihren Plätzen \nenthält (§ 18 Abs. 1 Satz 2 KHG NRW), ist in Nordrhein-Westfalen die jeweilige \nBezirksregierung (§ 40 Abs. 1 Satz 2 KHG NRW i.V.m. § 1 Abs. 1 der Verordnung \nzur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Krankenhauswesens vom \n22.2.2000, GV. NRW 2000, 222) - hier die Beklagte -. Nicht bereits der \nKrankenhausplan selbst, sondern erst der genannte Feststellungsbescheid entfaltet \nunmittelbare Rechtswirkung nach außen und kann vom betroffenen \nKrankenhausträger einer verwaltungsgerichtlichen Prüfung unterzogen werden (§ 8 \nAbs. 1 Satz 4 KHG).\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 26.3.1981 - 3 C 134.79 -, \nBVerwGE 62, 86 = DVBl. 1981, 975 = NJW 1982, 710, vom \n25.7.1985 - 3 C 25.84 -, BVerwGE 72, 38 = DVBl. 1986, 55 = \nNJW 1986, 796, und vom 18.12.1986 - 3 C 67.85 -, NJW 1987, \n2318 = MedR 1988, 263 = Buchholz 451.74 § 8 Nr. 11; VG \nAachen, Urteil vom 30.6.1997 - 4 K 4509/94 -, m.w.N.; \nPant/Prütting, KHG NRW, Komm., 2. Aufl. 2000, § 18 Rdnr. \n1.\n\nEntsprechendes gilt im Verhältnis zwischen regionalem Planungskonzept bzw. \nEntscheidung des Ministeriums nach § 16 Abs. 5 Satz 1 KHG NRW einerseits und \ndem nachfolgenden Bescheid an den Krankenhausträger andererseits. Wieder erst \ngegen diesen Bescheid ist für den betroffenen Krankenhausträger der Rechtsweg zu \nden Verwaltungsgerichten gegeben (§ 16 Abs. 6 Satz 2 KHG NRW).\n\nVgl. VG Minden, Urteil vom 31.1.2001 - 3 K 4579/98 -.\n\nGemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 KHG besteht kein Anspruch auf Feststellung der \nAufnahme in den Krankenhausplan. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren \nKrankenhäusern entscheidet die zuständige Landesbehörde unter Berücksichtigung \nder öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach \npflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der \nKrankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird (§ 8 Abs. 2 Satz 2 KHG). \nBei der nach § 8 Abs. 1 Satz 3 KHG zu treffenden Entscheidung ist zwischen zwei \nEntscheidungsstufen zu differenzieren: Auf der ersten Stufe ist entsprechend § 1 \nAbs. 1 KHG zu prüfen, welche vorhandenen Krankenhäuser für eine bedarfsgerechte \nVersorgung mit leistungsfähigen Krankenhäusern zu sozial tragbaren Pflegesätzen \ngeeignet sind. Übersteigt die Zahl der Betten, die in den dafür geeigneten \nKrankenhäusern vorhanden sind, die Zahl der für die Versorgung der Bevölkerung \nbenötigten Betten, ist auf der zweiten Stufe gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 1 KHG \neine Auswahlentscheidung zwischen sämtlichen in Betracht kommenden \nbedarfsgerechten, leistungsfähigen und kostengünstigen Krankenhäusern zu \ntreffen.\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 12.6.1990 - 1 BvR 355/86 -, \nBVerfGE 82, 209 = DVBl. 1990, 989 = NJW 1990, 2306; \nBVerwG, Urteile vom 25.7.1985 - 3 C 25.84 - und vom \n18.12.1986 - 3 C 67.85 -, jew. a.a.O.; VGH Mannheim, Urteil \nvom 20.12.2006 - 9 S 2182/06 -, juris; VG Gelsenkirchen, \nBeschluss vom 24.8.2005 - 7 L 210/05 -, ZMGR 2005, 274 = \njuris; VG Karlsruhe, Urteil vom 18.7.2006 - 2 K 72/06 -, juris; \nThier, Konkurrentenschutz im Krankenhausplanungsrecht, KH \n2002, 808 (810); Seiler/Vollmöller, Die Konkurrentenklage im \nKrankenhausrecht, DVBl. 2003, 235 (239).\n\nNach den vorgenannten Grundsätzen ist die Bescheidungsklage, die nur noch \ndie Nichtausweisung unfallchirurgischer Betten beim Krankenhaus der Klägerin im \nBescheid vom 30.6.2005 betrifft, begründet.\n\nIm Gebiet des Kreises H. besteht hinsichtlich der krankenhausplanmäßigen \nFeststellung unfallchirurgischer Planbetten - anders als bezüglich pneumologischer \nBetten - ein Bedarf, der noch nicht durch eine bestandskräftige Entscheidung \ngedeckt ist. Denn die Klägerin hat den Bescheid der Beklagten vom 28.6.2005, der \nu.a. eine solche Bettenausweisung zu Gunsten des Beigeladenen zum Inhalt hat, \nzunächst rechtzeitig mit einem Widerspruch und nach dessen Zurückweisung mit der \nim Verfahren 6 K 2467/06 erhobenen Klage angefochten; weitere \nPlanbettenzuweisungen im Teilgebiet Unfallchirurgie für ein Krankenhaus im Kreis \nH. sind nicht erfolgt. Hinsichtlich dieses Teilgebietes ist zwischen den \nBeteiligten außerdem unstreitig - und auch ohne eine nähere Bedarfsanalyse\n\nvgl. dazu BVerwG, Urteil vom 25.7.1985 - 3 C 25.84 -, \na.a.O., und Beschluss vom 31.5.2000 - 3 B 53.99 -, Buchholz \n451.74 § 6 Nr. 5, m.w.N.; Pant/Prütting, a.a.O., § 13 Rdnr. \n12\n\nfür die Kammer auf Grund der ihr vorliegenden Unterlagen offenkundig -, dass \nein Bedarf als solcher an der Ausweisung entsprechender Planbetten im Kreis \nH. besteht.\n\nSo ausdrücklich auch schon OVG NRW, Beschluss vom \n6.4.2006 - 13 B 65/06 -, juris.\n\nDass eine solche Bettenausweisung weder beim Krankenhaus der Klägerin noch \nbeim Beigeladenen die Schaffung neuer Planbetten erfordern, sondern tatsächlich \njeweils nur eine planmäßige \"Umwidmung\" oder Neubezeichnung bereits \nvorhandener Betten bedeuten würde, ist dabei ohne Belang. Denn das Erfordernis \nder planmäßigen Ausweisung auch von Teilgebieten, also z.B. des chirurgischen \nTeilgebietes Unfallchirugie, wird durch den Planungsgrundsatz Nr. 3 des \nKrankenhausplans 2001 des Landes Nordrhein-Westfalen (Seite 33 i.V.m. Anhang \n4.2 Seite 72) vorgegeben, unabhängig davon, ob entsprechende Planbetten erst \nnoch geschaffen werden müssen oder bereits vorhanden sind.\n\nMit welcher genauen Bettenzahl ein Bedarf an der Feststellung \nunfallchirurgischer Planbetten im Kreis H. zu bejahen ist, ist an dieser Stelle \nunerheblich.\n\nAußerdem hat die Kammer - ebenso wie offenbar alle Beteiligten - keinen Zweifel \ndaran, dass das T1. . F. -I1. H. in gleicher Weise wie das T4. \nKlinikum H. den aus § 1 Abs. 1 KHG abgeleiteten, gerichtlich voll überprüfbaren \nAnforderungen genügt, die im Rahmen des § 8 KHG an die \nBedarfsgerechtigkeit,\n\nvgl. dazu BVerfG, Beschlüsse vom 12.6.1990 - 1 BvR \n355/86 -, a.a.O., und vom 4.3.2004 - 1 BvR 88/00 -, NJW 2004, \n1648 = KH 2004, 486 = GesR 2004, 296; BVerwG, Urteil vom \n18.12.1986 - 3 C 67.85 -, a.a.O., und Beschluss vom 31.5.2000 \n- 3 B 53.99 -, a.a.O.; Pant/Prütting, a.a.O., § 13 Rdnr. 26,\n\ndie Leistungsfähigkeit\n\nvgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 12.6.1990 - 1 BvR 355/86 \n-, a.a.O.; BVerwG, Urteile vom 16.1.1986 - 3 C 37.83 -, NJW \n1986, 1561 = Buchholz 451.74 § 8 Nr. 9, vom 18.12.1986 - 3 C \n67.85 -, a.a.O., und vom 25.3.1993 - 3 C 69.90 -, DVBl. 1993, \n1218 = NJW 1993, 3008 = Buchholz 451.74 § 1 Nr. 8; Pant/ \nPrütting, a.a.O., § 13 Rdnr. 27\n\nund - wenn mehrere bedarfsgerechte und leistungsfähige Krankenhäuser in \nBetracht kommen, die insgesamt ein Überangebot erzeugen würden - die \nWirtschaftlichkeit bzw. Kostengünstigkeit (mit Blick auf sozial tragbare \nPflegesätze)\n\nvgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 12.6.1990 - 1 BvR 355/86 \n-, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 26.3.1981 - 3 C 134.79 -, a.a.O.; \nPant/Prütting, a.a.O., § 13 Rdnr. 28\n\neines die Aufnahme in den Krankenhausplan begehrenden Krankenhauses zu \nstellen sind.\n\nDas gilt namentlich für die Bedarfsgerechtigkeit und Leistungsfähigkeit des \nKrankenhauses der Klägerin. Denn nach seinen unbestrittenen Angaben erbrachte \nes in den Jahren 2003 und 2004 jeweils über 53 % seiner chirurgischen Leistungen \nim Teilgebiet Unfallchirurgie, beschäftigte im Vergleich mit den umliegenden \nKrankenhäusern die meisten Unfallchirurgen, verfügte anders als der Beigeladene \nüber einen Hubschrauberlandeplatz sowie als einzige Klinik im Kreis H. über \neine zweijährige Weiterbildungsbefugnis im Bereich der Unfallchirurgie und erfüllte \ndie Auflagen der Berufsgenossenschaft zum Schwerstverletzungsverfahren. Dass \nsich sowohl die Beklagte in ihrem Strukturvorschlag von Mitte September 2004 als \nauch die Arbeitsgemeinschaft der Verbände der Krankenkassen in Westfalen-M. \nim Januar 2004 als auch der Landrat des Kreises H. in seiner Stellungnahme \nvon Ende April 2005 für die Ausweisung einer unfallchirurgischen Abteilung beim T1. \n. F. -I1. aussprachen, unterstützt die Auffassung der Kammer, dass diese \nKlinik mindestens in gleicher Weise wie der Beigeladene geeignet ist, den Bedarf an \neiner unfallchirurgischen Abteilung im Kreis H. zu decken. Für die etwaige \nAnnahme, das T5. Klinikum H. könnte unfallchirurgische Leistungen zu \neinem erkennbar günstigeren Pflegesatz als das I1. der Klägerin erbringen und \ndamit kostengünstiger sein, fehlt es an jedem Anhaltspunkt, zumal bei den \nMerkmalen der Leistungsfähigkeit und Kostengünstigkeit einer Diskussion über die \nbetriebswirtschaftlichen Gründe (etwaiger) unterschiedlicher Kosten nicht mit dem \nHinweis auf die \"Fallpauschalenregelung\" ausgewichen werden dürfte.\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 4.3.2004 - 1 BvR 88/00 -, \na.a.O.\n\nKam demzufolge innerhalb der \"Planungsregion H. \", gegen deren \nFestlegung durch das zuständige Ministerium als Planungsbehörde auch ohne \nEinbeziehung des Bereichs der kreisfreien Stadt C1. keine rechtlichen \nBedenken bestehen,\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 6.4.2006 - 13 B 66/06 -, \njuris,\n\nfür eine Ausweisung von Planbetten im Teilgebiet Unfallchirurgie neben dem \nBeigeladenen auch das Krankenhaus der Klägerin in Betracht, so war zwischen \ndiesen beiden Kliniken eine Auswahlentscheidung zu treffen. Sie erübrigte sich nach \nAuffassung der Kammer nicht schon durch die Überlegung, dass - wie es das OVG \nNRW im Beschluss vom 6.4.2006 zum vorläufigen Rechtsschutzverfahren 13 B \n65/06 formuliert hat - die Ausweisung einer Abteilung Unfallchirurgie mit 30 Betten für \nden Beigeladenen letztlich nur die planmäßige Bestätigung tatsächlicher \nGegebenheiten darstellt, die auf einen früheren Feststellungsbescheid zu Gunsten \ndes Beigeladenen zurückgehen. Denn die Klägerin kann für ihr Krankenhaus auf \nGrund der erhobenen Daten ebenso und sogar erst recht geltend machen, dass mit \nihrem Antrag auf Ausweisung unfallchirurgischer Betten nur die über mehrere Jahre \nfestzustellende tatsächliche Leistungssituation ihrer chirurgischen Abteilung mit \n(mindestens) 40 benötigten Betten für das Teilgebiet Unfallchirurgie planmäßig \nfestgeschrieben werden soll. Selbst bei einer Reduzierung der Gesamtbettenzahl \nihrer chirurgischen Abteilung von 110 auf 101 und bei Berücksichtigung von 9 durch \nden streitigen Bescheid zusätzlich ausgewiesenen Planbetten für die Abteilung \nOrthopädie ergibt sich angesichts eines Anteils von über 53 % unfallchirurgischen \nLeistungen ein rechnerischer Bedarf von (jedenfalls) 40 Planbetten für die \nUnfallchirurgie am T1. . F. -I1. . Wenn die Ausweisung unfallchirurgischer \nBetten beim Beigeladenen tatsächlich nur deshalb erfolgt wäre, weil tatsächliche \nGegebenheiten unter Beachtung des Planungsgrundsatzes Nr. 3 des \nKrankenhausplans 2001 zutreffend planmäßig dargestellt werden sollen, so hätten \nfür das Krankenhaus der Klägerin dementsprechend zumindest 40 chirurgische \nBetten, wie von ihr beantragt, als unfallchirurgische Planbetten festgestellt werden \nmüssen. Schon die Tatsache, dass dies nicht geschehen ist, belegt, dass die \nAusweisung unfallchirurgischer Betten lediglich beim Beigeladenen und nicht auch \nbeim Krankenhaus der Klägerin nicht nur durch die Notwendigkeit einer zutreffenden \nWiedergabe tatsächlicher Verhältnisse begründet ist. Verständlich wird die \nunterschiedliche Behandlung der Planaufnahmeanträge der beiden Krankenhäuser \nallein dadurch, dass die Planungsbehörde nur einen Bedarf von 30 \nunfallchirurgischen Betten für den Kreis H. gesehen hat - wogegen aus der \nSicht der Kammer keine Einwände bestehen - und dass wegen der von zwei um \ndiese Planbetten konkurrierenden Kliniken darüber hinausgehend beantragten \nFeststellung unfallchirurgischer Planbetten eine Auswahlentscheidung zwischen \nihnen erforderlich wurde.\n\nDie Klägerin hat im Übrigen bereits während des Verwaltungsverfahrens \nhinreichend deutlich gemacht und im Klageverfahren nachdrücklich bekräftigt, dass \nsie mit ihrem Antrag keine Ausweitung ihrer chirurgischen Abteilung beabsichtigt, \nsondern dass ein Teil der vorhandenen, in einem früheren Bescheid festgestellten \nPlanbetten der Abteilung Chirurgie entsprechend der tatsächlichen Leistungssituation \nan ihrer Klinik in unfallchirurgische Planbetten umgewidmet werden soll, wie es dem \nvorgenannten Beschluss des OVG NRW vom 6.4.2006 zufolge (S. 6 oben des \nBeschlussabdrucks) den Vorgaben der Krankenhausplanung entspräche. Unter \ndiesen Umständen stellt sich die vom OVG NRW angesprochene \nKonkurrenzsituation (S. 6 Mitte des Beschlussabdrucks) für das T1. . F. -I1. \nnicht anders dar als für das T4. Klinikum H. .\n\nDie zwischen mehreren gleichermaßen bedarfsgerechten, leistungsfähigen und \nkostengünstigen Krankenhäusern von der Planungsbehörde zu treffende \nAuswahlentscheidung muss alle geeigneten Krankenhäuser mit bereits vorhandenen \nund auch mit nur erst geplanten entsprechenden Betten - unbeschadet einer etwa \nbereits erfolgten Aufnahme eines oder einiger von ihnen in den Krankenhausplan - \nberücksichtigen, um nicht von vornherein jeden Neuzugang in der \nKrankenhauslandschaft verfassungswidrig zu verhindern.\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 4.3.2004 - 1 BvR 88/00 -, \na.a.O.; VGH Mannheim, Beschluss vom 20.12.2006 - 9 S \n2182/06 -, a.a.O., m.w.N.; VG Karlsruhe, Urteil vom 18.7.2006 - \n2 K 72/06 -, juris; Seiler/Vollmöller, a.a.O., S. 239; Thier, \nKrankenhausplanung und Konkurrentenschutz, KH 2004, 993 \n(996, IV.2);\nwohl a.A.: Stollmann, Vorläufiger Rechtsschutz von Konkurren-\nten im Krankernhausrecht, NVwZ 2006, 425 (426, III a.E.: \n\"bestandskräftige Bescheide vermitteln dem Krankenhausträger \nei-ne gesicherte Rechtsposition, die ihm nicht mehr entzogen \nwer-den darf\").\n\nDie Ausübung des Auswahlermessens, deren Rechtmäßigkeit mit Rücksicht auf \ndie Wahrung der Chancengleichheit der Konkurrenten nicht erst bezogen auf den \nZeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, sondern bereits für den Zeitpunkt der \nBehördenentscheidung zu beurteilen ist,\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.11.2005 - 13 B 1599/05 \nu.a. -, NVwZ 2006, 481 = GesR 2006, 86 = ZMGR 2005, \n358,\n\nist zwar gerichtlich nur eingeschränkt auf Ermessensfehler überprüfbar (§ 114 \nSatz 1 VwGO). In diesem Rahmen ist aber zumindest zu untersuchen, ob die \nverantwortliche Planungsbehörde - in Nordrhein-Westfalen ist dies gemäß § 13 Abs. \n1 KHG NRW das zuständige Ministerium\n\nvgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 25.11.2005 - 13 B \n1599/05 u.a. - sowie vom 6.4.2006 - 13 B 65/06 und 13 B 66/06 \n-, jew. a.a.O.; Pant/Prütting, a.a.O., § 18 Rdnr. 10\n\n(Mitte 2005 das Ministerium für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie) - von \neinem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, die \nrechtlich einschlägigen Maßstäbe beachtet und keine sachfremden Erwägungen \nangestellt hat.\n\nVgl. BVerwG, z.B. Urteil vom 25.7.1985 - 3 C 25.84 -, a.a.O.; \nVG Gelsenkirchen, Beschluss vom 24.8.2005 - 7 L 210/05 -, \nZMGR 2005, 274 = juris, m.w.N.; Seiler/Vollmöller, a.a.O., S. \n236;\nvgl. zu einzelnen Ermessenskriterien: BVerfG, Beschluss vom \n4.3.2004 - 1 BvR 88/00 -, a.a.O., unter II 2 b dd; VG \nGelsenkirchen, Beschluss vom 24.8.2005 - 7 L 210/05 -, a.a.O.; \nVG Karlsruhe, Urteil vom 18.7.2006 - 2 K 72/06 -, juris (dort \nRdnrn. 34 und 35); Keil-Löw, Die Kündigung des \nVersorgungsvertrags eines Plankrankenhauses nach § 110 SGB \nV, Frankfurter Abhandlungen zum Sozialrecht Bd. 2, 1994, S. \n82.\n\nEine solche rechtliche Überprüfung ist allerdings nur möglich, wenn die \nmaßgebenden Ermessenserwägungen der Planungsbehörde überhaupt dargelegt \nworden sind. Schon der nach Art. 19 Abs. 4 GG verfassungsrechtlich garantierte \ngerichtliche Rechtsschutz setzt voraus, dass die Behörde offenbart, von welchen \nGesichtspunkten sie sich bei der Ausübung des Ermessens hat leiten lassen.\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 5.9.2006 - 1 C 20.05 -, \nBayVBl. 2007, 218 = AuAS 2007, 3 = ZAR 2007, 66 = juris (dort \nRdnr. 18); Pant/Prütting, a.a.O., § 18 Rdnrn. 1, 6, 11 und \n24.\n\nGemäß bzw. zumindest entsprechend oder analog Satz 3 des § 39 Abs. 1 \nVwVfG NRW, der dem vorgenannten Zweck dient, hat auf diese Darlegung auch der \nKrankenhausträger als Adressat des Feststellungsbescheides nach § 18 Abs. 1 KHG \nNRW - hier also die Klägerin als Empfängerin des streitbefangenen Bescheides vom \n30.6.2005, mit dem ihr Antrag auf Ausweisung von Planbetten für das Teilgebiet \nUnfallchirurgie der Sache nach abgelehnt wurde - grundsätzlich, abgesehen lediglich \nvon den Ausnahmetatbeständen des § 39 Abs. 2 VwVfG NRW, einen Anspruch, vor \nallem weil der Adressat eines Bescheides in aller Regel nur auf diese Weise die \nAuffassung der Behörde erkennen kann.\n\nDass § 39 Abs. 1 Satz 3 VwVfG NRW möglicherweise nicht unmittelbar, sondern \nnur entsprechend oder analog Anwendung findet, beruht darauf, dass die Beklagte \nals diejenige Behörde, die den streitigen Feststellungsbescheid zu erlassen hat, \nkeine eigene Ermessensentscheidung trifft, sondern dem Adressaten des \nBescheides lediglich die Ermessensentscheidung einer anderen Behörde (des \nMinisteriums als Planungsbehörde), deren Entscheidung selbst nicht \nrechtsbehelfsfähig ist, mitzuteilen hat. Auch bei dieser atypischen Rechtskonstruktion \nmuss aus verfassungsrechtlichen, rechtsstaatlichen Gründen (Art. 1 Abs. 1, 19 Abs. \n4 GG) eine behördliche Ermessensentscheidung, zumal wenn sie Grundrechte des \nAdressaten berührt (hier: Art. 12 Abs. 1 GG), den üblichen an sie zu stellenden \nBegründungsanforderungen, wie sie z.B. in § 39 VwVfG NRW näher bestimmt \nwerden, genügen.\n\nVgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 9.12.1992 - 6 C 3.92 -, \nBVerwGE 91, 262 = DVBl. 1993, 503 = DÖV 1993, 480 = NVwZ \n1993, 677 = juris (dort insbes. Rdnr. 21), zu einer \nBerufszugangsprüfung; Kopp/Ramsauer, VwVfG, Komm., 9. \nAufl. 2005, § 39 Rdnr. 4 (und 8), m.w.N.\n\nDas Begründungserfordernis gilt nicht nur, wenn der Behörde ein Planungs- oder \nHandlungsermessen auf der Rechtsfolgenseite, sondern ebenso, wenn ihr - wie im \nFalle des § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG - ein Beurteilungsermessen auf der \nTatbestandsseite eingeräumt ist.\n\nVgl. Seiler/Vollmöller, a.a.O., S. 237.\n\nDie aus § 39 Abs. 1 VwVfG NRW folgende Begründungspflicht wird bekräftigt \ndurch § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 KHG NRW, wonach der Feststellungsbescheid \n(auch) die für inhaltliche Beschränkungen maßgebenden Gründe zu enthalten \nhat.\n\nEs genügt deshalb nicht, dass die für den Erlass des Feststellungsbescheides \nzuständige Bezirksregierung sich (lediglich) auf die Planungsergebnisse des \nMinisteriums als Planungsbehörde stützt und diese als Begründung für ihren \nBescheid benutzt.\n\nSo aber - zumindest missverständlich formulierend - Keil-\nLöw, a.a.O., S. 60.\n\nNach diesen Maßgaben leidet der streitige Bescheid zumindest an einem \nBegründungsmangel.\n\nDie Beklagte als diejenige Behörde, die im Außenverhältnis zur Klägerin die \nEntscheidung der Planungsbehörde nach § 16 Abs. 5 Satz 1 KHG NRW \neinschließlich deren Auswahlentscheidung zwischen dem Krankenhaus der Klägerin \nund dem Beigeladenen bezüglich der Ausweisung einer Abteilung für Unfallchirurgie \ndurch Erlass eines Feststellungsbescheides umzusetzen hatte, wäre gemäß § 39 \nAbs. 1 Satz 2 VwVfG NRW gehalten gewesen, zumindest im Rahmen des die \nKlägerin betreffenden Bescheides vom 30.6.2005 - ob auch im Rahmen des an den \nBeigeladenen gerichteten Bescheides vom 28.6.2005, kann dahinstehen - alle \nwesentlichen und tatsächlichen Gründe mitzuteilen, die das Ministerium als \nPlanungsbehörde zu seiner Entscheidung bewogen hatten, und dabei insbesondere \ngemäß bzw. entsprechend oder analog § 39 Abs. 1 Satz 3 VwVfG NRW die \nentscheidungstragenden Ermessensgesichtspunkte des Ministeriums offenzulegen. \nSollten der Beklagten jene Gründe nicht im Einzelnen bekannt gewesen sein - was \nsie in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage des Gerichts eingeräumt hat -, \nhätte sie beim Ministerium entsprechend nachfragen müssen, und das Ministerium \nwäre spätestens dann verpflichtet gewesen, seine Ermessenserwägungen in für eine \nspätere Überprüfung geeigneter Form darzulegen.\n\nIm vorliegenden Fall ist es sowohl der Klägerin als auch der Kammer unmöglich \nzu erkennen, von welchen Gesichtspunkten das Ministerium bei der Ausübung \nseines Auswahlermessens zu Lasten des I2. der Klägerin hinsichtlich der \nAusweisung unfallchirurgischer Betten in der Planungsregion H. letztlich \nausgegangen ist. Die entsprechende Auffassung der Planungsbehörde ist für die \nKlägerin ohne Mitteilung der Begründung im Feststellungsbescheid keineswegs ohne \nweiteres erkennbar (§ 39 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 VwVfG NRW), zumal praktisch alle bis \ndahin vorliegenden Stellungnahmen einschließlich des Strukturvorschlags der \nBeklagten sich insoweit für das Krankenhaus der Klägerin ausgesprochen hatten. \nDie Voraussetzungen der weiteren Ausnahmetatbestände des § 39 Abs. 2 VwVfG \nNRW, unter denen die Darlegung der entscheidungserheblichen \nErmessenserwägungen entbehrlich gewesen wäre, liegen offenkundig nicht vor.\n\nDas Ministerium hat schon bei seinem ursprünglichen, bereits damals vom \nVorschlag der Beklagten abweichenden Strukturvorschlag von Anfang November \n2004 keine Begründungen für die Aufteilung der von ihm in einer Tabelle \naufgelisteten Planbetten (lediglich) auf die vier für einen Krankenhausverbund \nvorgesehen gewesenen Kliniken gegeben. Das haben jene vier Kliniken selbst \nseinerzeit umgehend beanstandet. Nach Durchführung des folgenden \nAnhörungsverfahrens unter Beteiligung des Krankenhauses der Klägerin hat das \nMinisterium in seinem an die Beklagte gerichteten Erlass vom 31.5.2005 zwar die \nunterschiedlichen Äußerungen der Betroffenen im Anhörungsverfahren umfangreich \nreferiert, diese Äußerungen, soweit sie das T1. . F. -I1. und dessen Antrag \nauf Ausweisung unfallchirugischer Planbetten betrafen, aber nur um den Satz \nergänzt: \"Es bleibt bei meinem Strukturvorschlag im Anhörungsverfahren.\" \nEntsprechend ausschließlich ergebnisbezogen sind die Äußerungen des \nMinisteriums in diesem Erlass zu den weiteren betroffenen Kliniken. Unter Hinweis \nauf die gravierenden Meinungsunterschiede im Kreis H. bat das Ministerium die \nBeklagte in diesem Erlass abschließend, \"auf der Grundlage der vorstehenden \nAusführungen\" Feststellungsbescheide für die einzelnen Krankenhäuser zu erteilen; \nes sei ihm bekannt, dass Einvernehmen nicht zu erzielen gewesen sei, und es \"habe \nversucht, eine vertretbare Struktur für die betroffenen Krankenhäuser zu erarbeiten\"; \nes bleibe \"abzuwarten, ob und inwieweit auch aufgrund rechtlicher Schritte \nÄnderungen erforderlich sein werden.\"\n\nIrgendwelche für die betroffenen Kliniken oder einen Außenstehenden \nnachvollziehbaren, sachbezogenen Argumente für die konkrete Aufteilung von \nPlanbetten auf die einzelnen betroffenen Krankenhäuser, u.a. auf das T1. . F. -\nI1. und das T5. Klinikum H. , sind weder den vorzitierten, der \nKlägerin ohnehin niemals direkt zur Kenntnis gegebenen Ausführungen des \nMinisteriums noch sonstigen in den Verwaltungsvorgängen des vorliegenden \nVerfahrens und der weiteren drei zum gleichen Sachverhaltskomplex am 17.4.2007 \nverhandelten Verfahren zu entnehmen. Insbesondere vermag die Kammer nicht zu \nerkennen, dass die vom OVG NRW im Beschluss vom 6.4.2006 - 13 B 65/06 - (S. 6 \nbis S. 7 Mitte des Beschlussabdrucks) angedeuteten sachlichen Erwägungen, die für \neine Ausweisung von 30 unfallchirurgischen Planbetten beim Beigeladenen anstatt \nbei der Klinik der Klägerin sprechen konnten und deshalb auch nach Ansicht der \nKammer in die geforderten Ermessenserwägungen einzustellen waren, objektiv \nsolche waren, die das Ministerium als diejenige Behörde, die allein die notwendige \nErmessensentscheidung zu treffen hatte, selbst für ausschlaggebend angesehen \nhat, dass das Ministerium bei seiner - unterstellten - Abwägung alle \nentscheidungserheblichen Umstände, also auch alle für die Klägerin sprechenden \nGesichtspunkte, angemessen berücksichtigt und vertretbar gewichtet hat und - vor \nallem - dass das Ministerium seine Gründe objektiv ersichtlich und nachvollziehbar \nzu irgendeinem Zeitpunkt dargelegt hat. Ein Vermerk der Beklagten vom 11.7.2005 \nim Verwaltungsvorgang zum Verfahren 6 K 2162/06 über ein Telefonat mit dem \nMinisterium betreffend (Nicht-)Angaben zum Krankenhausstandort S. spricht \nvielmehr dafür, dass das Ministerium eine Darlegung seiner Gründe insgesamt sogar \nbewusst vermieden hat.\n\nAn der gebotenen erkennbaren Darlegung aller Gründe, die nach Ansicht der \nPlanungsbehörde für die Auswahlentscheidung zu Lasten des Krankenhauses der \nKlägerin und damit die sinngemäße Ablehnung dessen Antrags auf Zuweisung von \nPlanbetten für eine unfallchirurgische Abteilung tragend waren, fehlt es auch im \nAusgangs- und im Widerspruchsbescheid der Beklagten. Selbst die Begründung des \nWiderspruchsbescheides, soweit sie im vorliegenden Zusammenhang von Interesse \nist, beschränkte sich auf die Äußerung der Beklagten, nicht erkennen zu können, \ndass der Entscheidung des Ministeriums ermessensfremde Überlegungen zu Grunde \nlagen, sowie die abschließenden Allgemeinplätze, dass die Ausführungen der \nKlägerin angemessen berücksichtigt worden seien, der Entscheidung keine \nsachfremden Erwägungen zu Grunde lägen, von einem zutreffenden und vollständig \nermittelten Sachverhalt ausgegangen worden sei und die einschlägigen rechtlichen \nMaßstäbe beachtet worden seien. Die tatsächlichen entscheidungstragenden \nGründe des Ministeriums und die tatsächlich insgesamt gegeneinander \nabgewogenen Gesichtspunkte wurden im Widerspruchsbescheid weiterhin nicht \nbenannt. Die objektiv unzutreffende Darstellung im Widerspruchsbescheid, an einem \nEinvernehmen mit der Klägerin habe es lediglich wegen der Ausweisung der \nTeilgebiete Unfallchirurgie und Pneumologie jeweils in einem Umfang von (nur) 20 \nDavon-Betten gefehlt, lässt es nicht einmal ausgeschlossen erscheinen, dass der \nEntscheidung des Ministeriums zumindest insoweit ein fehlerhaftes \nSachverhaltsverständnis zu Grunde lag.\n\nDa hier schon der streitige Bescheid und der Widerspruchsbescheid jedenfalls \nnicht dem Begründungserfordernis genügen und die Begründung im erforderlichen \nUmfang auch nicht bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Klageverfahrens \nnachgeholt wurde (§ 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVfG NRW) - ungeachtet der Frage, \nob eine solche Nachholung der Begründung in den Fällen des § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG \nüberhaupt mit heilender Wirkung möglich wäre (dazu sogleich) -, kann für den \nhypothetischen Fall, dass die tragenden Ermessensgründe des Ministeriums im \nFeststellungsbescheid vollständig aufgeführt worden wären, offen bleiben, auf \nwelche Weise das Ministerium selbst diese seine Gründe zuvor, überprüfbar für \neinen Dritten, hätte dokumentieren müssen, um den Erfordernissen des Art. 19 Abs. \n4 GG und des § 39 Abs. 1 VwVfG NRW zu genügen.\n\nAuf § 114 Satz 2 VwGO, wonach die Verwaltungsbehörde ihre \nErmessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im \nverwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen kann, sowie auf § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. \n2 VwVfG NRW könnte die Beklagte sich im Übrigen schon deshalb nicht berufen, \nweil es nicht an der Darlegung ihrer eigenen Ermessenserwägungen, sondern \nsolcher des Ministeriums fehlt und weil, wie bereits erwähnt, die Rechtmäßigkeit des \nAuswahlermessens nicht erst bezogen auf den Zeitpunkt der gerichtlichen \nEntscheidung, sondern bereits für den Zeitpunkt der Behördenentscheidung zu \nbeurteilen ist.\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.11.2005 - 13 B 1599/05 \nu.a. -, a.a.O.\n\nBei alledem kann dahingestellt bleiben, ob das Ministerium überhaupt ein \nAuswahlermessen ausgeübt oder, falls es ähnlich wie das OVG NRW im Beschluss \nvom 6.4.2006 - 13 B 65/06 - der Auffassung gewesen sein sollte, eine eigentliche \nAuswahlentscheidung sei nicht vorzunehmen gewesen, hiervon gänzlich abgesehen \nhat. Sollte es an einer Ermessensausübung vollkommen fehlen, wäre die der Sache \nnach erfolgte Ablehnung des auf Ausweisung unfallchirurgischer Betten gerichteten \nAntrags des T1. . F. -I2. schon wegen Ermessensnichtgebrauchs der \nPlanungsbehörde unheilbar rechtswidrig.\n\nDer sich aus dem Begründungsmangel ergebende Neubescheidungsanspruch \nder Klägerin wird nicht durch § 46 VwVfG NRW ausgeschlossen. Nach jener Norm \nkann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 VwVfG NRW \nnichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von \nVorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zu Stande \ngekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der \nSache nicht beeinflusst hat. Zwar ist die aus § 39 Abs. 1 VwVfG NRW bzw. \nunmittelbar aus Art. 19 Abs. 4 GG folgende Begründungspflicht ein \nVerfahrenserfordernis im vorgenannten Sinne.\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17.9.1987 - 5 C 26.84 -, BVerwGE \n78, 101 (113) = DÖV 1988, 389 = NVwZ 1988, 829, zum \nentsprechenden § 42 Satz 1 SGB X.\n\nJedoch ist es vorliegend alles andere als offensichtlich, dass der \nBegründungsmangel die Auswahlentscheidung des Ministeriums in der Sache nicht \nbeeinflusst hat. Das Gegenteil ist vielmehr mindestens ebenso nahe liegend.\n\nWegen des Begründungsdefizits, an dem die getroffene Auswahlentscheidung \nzwischen dem Krankenhaus der Klägerin und dem Beigeladenen hinsichtlich der \nAusweisung unfallchirurgischer Planbetten leidet, und des schon daraus folgenden \nNeubescheidungsanspruchs der Klägerin bedarf es keiner Entscheidung, ob bereits \ndas der Auswahlentscheidung vorgeschaltete notwendige Anhörungsverfahren (§ 7 \nAbs. 1 Satz 1 Halbs. 2 KHG, § 28 Abs. 1 VwVfG NRW)\n\nvgl. Vollmöller, Anm. zum Beschluss des BVerfG vom \n14.1.2004, DVBl. 2004, 433 (434); Thier, Konkurrentenschutz \nim Krankenhausplanungsrecht, a.a.O., S. 812\n\ndeshalb fehlerhaft war, weil das Ministerium den betroffenen Krankenhäusern \nzuvor nicht mitgeteilt hatte, aus welchem Grunde es welches von ihnen mit \nPlanbetten für Unfallchirurgie in den Krankenhausplan aufzunehmen \nbeabsichtigte,\n\nvgl. Thier, a.a.O.,\n\nund ob auch ein derartiger etwaiger Anhörungsmangel zur Klagestattgabe hätte \nführen müssen.\n\nDa sich das Klagebegehren auf eine Verpflichtung der Beklagten zur \nNeubescheidung des auf Ausweisung unfallchirurgischer Betten gerichteten Antrags \ndes T1. . F. -I2. beschränkt, braucht die Kammer ebenfalls nicht zu \nentscheiden, ob das Auswahlermessen des Ministeriums sich bei fehlerfreier \nErmessensausübung, d.h. bei angemessener Berücksichtigung aller \nabwägungserheblichen Gesichtspunkte, sogar zu einem Anspruch der Klägerin auf \nAusweisung unfallchirurgischer Planbetten für ihr Krankenhaus verdichten würde \n(Ermessensreduzierung auf Null). Deshalb merkt die Kammer hierzu lediglich an, \ndass die Aufnahme allein des Beigeladenen mit unfallchirurgischen Betten (die \nzudem inzwischen tatsächlich - wie der Beigeladene im Verfahren 3 L 469/05 \nvorgetragen hat - nicht etwa in H. selbst, sondern in seiner \"neuen\" \nBetriebsstätte S. vorgehalten werden) in den Krankenhausplan zum Beispiel dann \nin der Sache rechtswidrig wäre, wenn das nicht berücksichtigte Krankenhaus der \nKlägerin im Abwägungsergebnis besser geeignet sein sollte oder - bei gleicher \nEignung - mangels sachlich gerechtfertigter Unterschiede und mangels anderer \nGesichtspunkte, die im Verhältnis zum Beigeladenen eine Ungleichbehandlung \nrechtfertigen könnten, zumindest anteilmäßig auch mit unfallchirurgischen Planbetten \nin den Krankenhausplan hätte aufgenommen werden müssen.\n\nVgl. Thier, Konkurrentenschutz im \nKrankenhausplanungsrecht, a.a.O., S. 813; ders., \nKrankenhausplanung und Konkurrentenschutz, a.a.O., S. 996 \n(IV.1 a.E.) und 1001 (IV.3 a.E.).\n\nDie Klärung der weiteren von den Beteiligten aufgeworfenen Rechtsfragen \nerübrigt sich.\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 und 3, 159 Satz 1 VwGO \ni.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO, die Anordnungen zu ihrer vorläufigen Vollstreckbarkeit \nberuhen auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Sätze 1 \nund 2 ZPO.\n\nDie Kammer hat die Berufung zugelassen, weil sie die Rechtssache für \ngrundsätzlich bedeutsam hält (§§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO). Eine \nobergerichtliche Klärung der für die Beurteilung des Streitfalls maßgeblichen \nRechtsfragen hat wesentliche Bedeutung für eine einheitliche Rechtsauslegung und -\nanwendung im Land Nordrhein-Westfalen, denn der Kammer ist aus der jüngeren \nZeit keine obergerichtliche Hauptsacheentscheidung zu den hier interessierenden \nRechtsproblemen bekannt.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2007-04-17/6-k-782-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwVfG NRW","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":11},{"jurabk":"KHG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":8},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":3},{"jurabk":"KHG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"KHG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"KHG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 110","ref_norm":"110","n":1},{"jurabk":"VwVfG NRW","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"VwVfG NRW","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"VwVfG NRW","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2007-04-17/6-k-782-06","retrieved":"2026-10-28 15:55:28.763341+00:00"},"card":{"id":"vg-minden/2007-04-17/6-k-782-06","court":"VG Minden","court_id":"vg-minden","court_as_stated":"Verwaltungsgericht Minden","panel":"6. Kammer","date":"2007-04-17","dockets":["6 K 782/06"],"decision_type":"Urteil","ecli":"ECLI:DE:VGMI:2007:0417.6K782.06.00","ids":{"ecli":"ECLI:DE:VGMI:2007:0417.6K782.06.00"},"cite_as":"VG Minden, Urteil vom 17.04.2007 – 6 K 782/06","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2007-04-17/6-k-782-06","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Der Bescheid der Beklagten vom 30.6.2005 und deren\nWiderspruchsbescheid vom 2.3.2006 werden aufgehoben, soweit keine Planbetten\nim Teilfachgebiet Unfallchirurgie für das T. F. -I1. H. festgestellt\nwerden. Die Beklagte wird verpflichtet, den Antrag der Klägerin auf Aufnahme des\nT. F. -I2. H. in den Krankenhausplan des Landes Nordrhein-\nWestfalen mit Planbetten im Teilfachgebiet Unfallchirurgie unter Beachtung der\nRechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.\n\nDie Beklagte und der Beigeladene tragen die Gerichtskosten sowie die\naußergerichtlichen Kosten der Klägerin je zur Hälfte und ihre eigenen\naußergerichtlichen Kosten jeweils selbst.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte und der\nBeigeladene dürfen die Vollstreckung durch die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in\nHöhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die\nKlägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.\n\nDie Berufung wird zugelassen.","basis":"source_label","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"VwVfG NRW/39","law":"VwVfG NRW","abbreviation":"VwVfG NRW","ref":"39","label":"§ 39 VwVfG NRW","mentions":11},{"id":"KHG/8","law":"KHG","abbreviation":"KHG","ref":"8","label":"§ 8 KHG","mentions":8},{"id":"GG/19","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"19","label":"Art 19 GG","mentions":3},{"id":"KHG/1","law":"KHG","abbreviation":"KHG","ref":"1","label":"§ 1 KHG","mentions":3},{"id":"VwGO/113","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"113","label":"§ 113 VwGO","mentions":2},{"id":"VwGO/114","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"114","label":"§ 114 VwGO","mentions":2},{"id":"GG/12","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"12","label":"Art 12 GG","mentions":1},{"id":"KHG/7","law":"KHG","abbreviation":"KHG","ref":"7","label":"§ 7 KHG","mentions":1},{"id":"SGB 10/42","law":"SGB 10","abbreviation":"SGB 10","ref":"42","label":"§ 42 SGB 10","mentions":1},{"id":"VwGO/79","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"79","label":"§ 79 VwGO","mentions":1},{"id":"VwGO/159","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"159","label":"§ 159 VwGO","mentions":1},{"id":"ZPO/100","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"100","label":"§ 100 ZPO","mentions":1},{"id":"VwGO/154","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"154","label":"§ 154 VwGO","mentions":1},{"id":"KHG/6","law":"KHG","abbreviation":"KHG","ref":"6","label":"§ 6 KHG","mentions":1},{"id":"SGB 5/110","law":"SGB 5","abbreviation":"SGB 5","ref":"110","label":"§ 110 SGB 5","mentions":1},{"id":"VwVfG NRW/28","law":"VwVfG NRW","abbreviation":"VwVfG NRW","ref":"28","label":"§ 28 VwVfG NRW","mentions":1},{"id":"VwVfG NRW/44","law":"VwVfG NRW","abbreviation":"VwVfG NRW","ref":"44","label":"§ 44 VwVfG NRW","mentions":1},{"id":"VwVfG NRW/46","law":"VwVfG NRW","abbreviation":"VwVfG NRW","ref":"46","label":"§ 46 VwVfG NRW","mentions":1},{"id":"VwGO/167","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"167","label":"§ 167 VwGO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-28T15:55:28.763341+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}