{"status":"available","doknr":"OLD265342","ecli":"ECLI:DE:VGMI:2007:0327.10K1613.06A.00","court":"Verwaltungsgericht Minden","senate":null,"decided":"2007-03-27","aktenzeichen":"10 K 1613/06.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom \n....2006 wird aufgehoben.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird \nnachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des \nbeizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger, ausgewiesen durch einen ägyptischen Wehrdienstausweis, ist am \n.... 19... in C. T. /Ägypten geboren und ägyptischer Staatsangehöriger. Er reiste \nam ....19.....zusammen mit seiner Lebensgefährtin, mit der er nach islamischem Ritus \ngetraut ist, und einer gemeinsamen Tochter (dem ältesten von inzwischen \n.....Kindern) in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte einen Asylantrag: Er \nhabe als Student an der Technischen Universität I. zur Rückkehr zum \ntraditionellen Islam aufgerufen. Im Rahmen dieser Tätigkeit habe er u.a. Vorträge \ngehalten und Demonstrationen organisiert. Wegen dieser Tätigkeit sei er in den \nJahren 19.. und 19... insgesamt dreimal verhaftet worden. Mitte 19.... sei ein \ngewisser I1. B. von Beamten der Staatssicherheit ermordet worden. Im Juni \noder ... 19.... habe er erfahren, dass er und ... weitere Personen wegen dieses \nMordes angeklagt worden seien. Die falsche Anklage sei erhoben worden, um ihn \nund die anderen angeklagten Oppositionellen \"loszuwerden\". Wegen dieser Anklage \nsei er zunächst nach L. geflohen und dort untergetaucht. Von dort aus sei er im ..... \n19.. nach Saudi Arabien gegangen. Nach weiteren sechs Monaten sei er weiter nach \nQ./Pakistan gereist. Dort sei er als Prediger tätig gewesen. Im ..... 19... habe er sich \nim Jemen niedergelassen, um dort als Lehrer zu arbeiten. Während seines \nAufenthaltes im Jemen habe er von seinem Bruder erfahren, dass er in Ägypten in \nAbwesenheit zu 25 Jahren Zwangsarbeit verurteilt worden sei. Im Jahre 19.... habe \ner sich für etwa sechs Monate in Jordanien und für etwa drei Wochen im Sudan \naufgehalten, sei dann aber in den Jemen zurückgekehrt. Im ... 19.... seien mehrere \nÄgypter im Jemen auf Betreiben der ägyptischen Sicherheitsbehörden verhaftet \nworden. In diesem Zusammenhang sei auch nach ihm gefragt worden. Da er \nbefürchtet habe, nach Ägypten ausgeliefert zu werden, sei er in die jemenitischen \nStammesgebiete geflohen und habe von dort aus seine Flucht nach Deutschland \nvorbereitet.\n\n3\n\nMit Bescheid vom ...... 19... lehnte das Bundesamt für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge (seit dem 1. September 2004: Bundesamt für Migration \nund Flüchtlinge; im Folgenden: Bundesamt) den Antrag des Klägers ab. Auf die \ngegen diesen Bescheid erhobene Klage verpflichtete das Verwaltungsgericht P. die \nBeklagte mit Urteil vom ... 19.. (.....), den Kläger als asylberechtigt anzuerkennen und \nfestzustellen, dass in seiner Person die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 \nAusländergesetz (AuslG) vorliegen. Den gegen dieses Urteil - beschränkt auf die \nAnerkennung des Klägers als asylberechtigt - gerichteten Antrag des \nBundesbeauftragten für Asylangelegenheiten auf Zulassung der Berufung lehnte das \n.... Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom .... 1999 (......) ab. Mit Bescheid \nvom .... 19... erkannte das Bundesamt den Kläger in Vollzug des Urteils des VG P. \nvom .... 19.. als asylberechtigt an und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 \nAbs. 1 AuslG vorliegen.\n\n4\n\nBereits zuvor, nämlich im ... 19.., hatte der Oberstaatsanwalt der Arabischen \nRepublik Ägypten die Auslieferung des Klägers beantragt. Dem \nAuslieferungsbegehren war u.a. ein Urteil des Kriminalgerichts C. T. aus dem \nJahre 19.. beigefügt, mit dem der Kläger wegen gemeinschaftlichen Mordes und \nweiterer Delikte zu lebenslänglicher Zwangsarbeit verurteilt worden war. Im Rahmen \ndes daraufhin vor dem Oberlandesgericht ... eingeleiteten Auslieferungsverfahrens \nwurden die ägyptischen Behörden zweimal um Abgabe einer verbindlichen \nZusicherung ersucht, dass der Kläger im Falle der Wiederaufnahme seines \nStrafverfahrens in Ägypten nicht zum Tode verurteilt bzw. dass eine etwa zu \nverhängende Todesstrafe nicht vollstreckt werde. Eine entsprechende Zusicherung \ngaben die ägyptischen Behörden nicht ab. Im ... 19.. bat das Bundesministerium der \nJustiz das Auswärtige Amt, den ägyptischen Behörden mitzuteilen, dass eine \nAuslieferung des Klägers aufgrund dessen zwischenzeitlich erfolgter Anerkennung \nals asylberechtigt nicht in Betracht komme. \n\n5\n\nIm .... 20.. leitete der Generalbundesanwalt aufgrund einer anonymen Anzeige, \nmit der der Kläger u.a. der Planung von terroristischen Anschlägen in Deutschland \nbezichtigt wurde, gegen diesen ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der \nMitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung ein. Dieses Verfahren stellte der \nGeneralbundesanwalt nach Durchführung umfangreicher Ermittlungen - u.a. wurden \nMaßnahmen zur Telekommunikationsüberwachung durchgeführt und zwei Moscheen \nin .. und ... sowie mehrere Wohnungen durchsucht - im ... 20.. ein: Die \nErmittlungen hätten keine konkreten Anhaltspunkte für die Begehung terroristischer \nStraftaten erbracht. Allerdings hätten sich Hinweise ergeben, dass der Kläger sich \ndurch seine Predigten der Volksverhetzung [§ 130 Strafgesetzbuch (StGB)] strafbar \ngemacht habe. Eine entsprechende, vom Bundeskriminalamt gefertigte Anzeige, die \ndem Kläger insgesamt .. Taten zur Last legte, leitete der Generalbundesanwalt an \ndie Staatsanwaltschaft .... weiter. Diese erhob im ... 20.. wegen zweier Taten Anklage \nbeim Amtsgericht .. wegen Volksverhetzung [.... ...]. In der Hauptverhandlung \nvom .... 20...stellte sich heraus, dass die vom Bundeskriminalamt angefertigten \nÜbersetzungen, auf die sich die Anklage gestützt hatte, Fehler aufwiesen. Daraufhin \nwurde das Strafverfahren unter der Auflage, dass der Kläger 200 Stunden \ngemeinnützige Arbeit verrichtet, zunächst vorläufig und, nachdem er diese Auflage \nerfüllt hatte, mit Beschluss vom ..... 20... endgültig eingestellt.\n\n6\n\nBereits am .... 20.., hatte das Bundesamt ein Widerrufsverfahren eingeleitet. Mit \nBescheid vom ..... 20.. widerrief es nach Anhörung des Klägers dessen Anerkennung \nals asylberechtigt sowie die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 \nAuslG vorliegen, und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 \nAufenthaltsgesetz (AufenthG) offensichtlich nicht vorlägen: Es seien nachträglich \nUmstände eingetreten, die die Tatbestandsvoraussetzungen des § 60 Abs. 8 \nAufenthG erfüllten. Der Kläger sei aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für \ndie Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen (§ 60 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 \nAufenthG). Er sei ein geistiger Brandstifter, der das friedliche und freie \nZusammenleben in Deutschland gefährde, weil er mit seinen Vorträgen und \nPredigten als Multiplikator islamistischen Gedankengutes wirke. Die vom \nBundeskriminalamt ausgewerteten Aufnahmen seiner Predigten belegten, dass es \nsich bei seinen Äußerungen nicht um einzelne verbale \"Ausrutscher\" handele, \nsondern um kontinuierlich wiederkehrende Ausfälle, die nur als Billigung und \nVerherrlichung terroristischer Taten verstanden werden könnten. Mit seinen \nPredigten schaffe er ein \"Unterstützerklima\" und fördere Selbstmordattentate. Hinzu \nkomme, dass er zumindest in einem Fall in Einzelgesprächen für \nSelbstmordattentate geworben und in einem weiteren Fall den Wandel der religiösen \nGesinnung eines ehemaligen V-Mannes der Polizei bewirkt habe, der daraufhin \nseinen Führungsbeamten mit einem Messer angegriffen habe. Außerdem gehöre der \nKläger der ägyptischen Terrororganisation ... ... -.. an und verfüge über weit \nverzweigte Kontakte in der islamistischen Szene sowohl in Deutschland als auch im \nAusland. Seine häufigen Kontakte zu diesem Personenkreis ließen vermuten, dass \ner dessen Ziele teile, und sprächen für seine besondere Gefährlichkeit. Darüber \nhinaus lägen schwerwiegende Gründe vor, die die Annahme rechtfertigten, dass der \nKläger sich Handlungen habe zuschulden kommen lassen, die den Zielen und \nGrundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderliefen (§ 60 Abs. 8 Satz 2 Alt 3. \nAufenthG). Hierzu führte das Bundesamt im Kern aus: \n\n7\n\n\"Aufgrund seiner besonderen Führungsrolle in der radikal-\nislamistischen Szene als religiöse Autoritätsperson sowie unter \nBerücksichtigung der oben dargelegten Aktivitäten des Ausländers ist \naus schwer-wiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt, dass er \nsich hat Handlungen zuschulden kommen lassen, die den Zielen und \nGrundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen, .... diesem \nErgebnis steht auch nicht entgegen, dass mangels hinreichenden \nTatverdachts das Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der \nMitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung vom \nGeneralbundesanwalt eingestellt worden ist. Denn der Tatbestand des \n§ 60 Abs. 8 Satz 2 Alt. 3 AufenhG ist bereits dann erfüllt, wenn \nschwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der \nAusländer die entsprechenden Taten begangen hat, s.o. Die drohenden \nGefahren sind so groß, dass die Anforderungen an den Nachweis der \nUnterstützung gering angesetzt werden können.\" \n\n8\n\nGegen diesen Bescheid hat der Kläger am ..... 20.. Klage erhoben: Er habe sich \nseit Jahren gegen Gewalt ausgesprochen, als Beispiel hierfür sei sein Aufruf zum \nGewaltverzicht im Januar 20.. zu nennen, der u.a. in der arabischen Zeitung .... -\n.... veröffentlicht worden sei. Die gegen ihn wegen Volksverhetzung und \nMitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung geführten Strafverfahren seien \neingestellt worden. Mit dem Begriff des Jihad müsse sich jeder Moslem \nauseinandersetzen, da es sich um einen zentralen Begriff des Islam handele. Er \nhabe stets gepredigt, dass in Deutschland keine Rechtfertigung für den Jihad \nbestehe. Es gebe zahlreiche Zeugen dafür, dass er nicht zur Gewalt aufgerufen, \nnicht gegen Christen und Juden gehetzt und auch nicht zur Tötung von \nAndersgläubigen aufgerufen habe. Die ihm vom Bundeskriminalamt \nzugeschriebenen Äußerungen seien sämtlich falsch übersetzt worden. Auch sei er \nentgegen der Behauptung der Beklagten zu keinem Zeitpunkt Mitglied oder \nSympathisant des .... -.... .... -.... oder der ..... ... gewesen. Man könne \nihm auch nicht vorwerfen, dass er Personen gekannt habe, die wiederum Terroristen \ngekannt hätten. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass ihm im Falle seiner \nAbschiebung nach Ägypten Folter oder sogar die Todesstrafe drohten. Zur \nBekräftigung seines letzteren Vorbringens hat der Kläger einen sich mit seinem Fall \nbefassenden Bericht von amnesty international vom .... 20.. vorgelegt. \n\n9\n\nDer Kläger beantragt,\n\n10\n\nden Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom .... \n20... aufzuheben,\n\n11\n\nhilfsweise,\n\n12\n\ndie Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass die Voraussetzungen des \n§ 60 Abs. 1 AufenthG bei ihm vorliegen,\n\n13\n\nweiter hilfsweise,\n\n14\n\ndie Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote \ngemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen.\n\n15\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n16\n\ndie Klage abzuweisen, \n\n17\n\nund verweist zur Begründung auf ihre Ausführungen im angefochtenen Bescheid. \n\n18\n\nMit Bescheid vom ....... 20.. wies der Landrat des Kreises ... -.... den \nKläger aus der Bundesrepublik Deutschland aus, drohte ihm für den Fall, dass er die \nBundesrepublik Deutschland nicht innerhalb von zwei Wochen ab Vollziehbarkeit des \nim vorliegenden Verfahren angefochtenen Widerrufsbescheides freiwillig verlasse, \ndie Abschiebung nach Ägypten an und ordnete die sofortige Vollziehung der \nAusweisung an. Über den gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruch ist noch \nnicht entschieden. Den gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung gerichteten \nAntrag des Klägers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines \nWiderspruchs hat das Verwaltungsgericht N. mit Beschluss vom ..... 20.. (.....) \nabgelehnt. Die gegen diesen Beschluss vom Kläger eingelegte Beschwerde ist noch \nbeim Oberverwaltungsgericht anhängig (....).\n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakte nebst 21 Beiakten Bezug genommen\n\n20\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n21\n\nDie zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene Klage ist begründet. Der \nangefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten [§ \n113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)]. \n\n22\n\nI. Das Bundesamt hat den angefochtenen Bescheid auf § 73 Abs. 1 Satz 1 \nAsylVfG gestützt. Danach sind - vorbehaltlich des Satzes 3 - die Anerkennung als \nAsylberechtigter und die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 \nAufenthG (= Flüchtlingsanerkennung) vorliegen, unverzüglich zu widerrufen, wenn \ndie Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. An Letzterem fehlt es im \nvorliegenden Fall.\n\n23\n\n1. Das Bundesamt hat mit Bescheid vom ..... 19.. u.a. festgestellt, dass die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Auf diese Feststellung findet § 73 \nAbs. 1 Satz 1 AsylVfG ebenfalls Anwendung: § 51 Abs. 1 AuslG (in Kraft bis zum \n31. Dezember 2004) ist die Vorgängervorschrift zu § 60 Abs. 1 AufenthG (in Kraft ab \ndem 1. Januar 2005). Beide Vorschriften betreffen die Anerkennung als Flüchtling. \nDementsprechend hieß es in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung \ndes § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG \"Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des \nAusländergesetzes\" statt \"Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des \nAufenthaltsgesetzes\". Anhaltspunkte dafür, dass eine bis zum 31. Dezember 2004 \nauf Grundlage des § 51 Abs. 1 AuslG getroffene Flüchtlingsanerkennung nicht mehr \nwiderruflich sein soll, lassen sich den Gesetzgebungsmaterialien nicht entnehmen. \nDaher ist § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG auf eine solche Anerkennung ebenfalls \nanzuwenden, zumal § 51 Abs. 1 AuslG und § 60 Abs. 1 AufenthG einander \nweitgehend entsprechen. \n\n24\n\nDie Voraussetzungen für die Asyl- bzw. Flüchtlingsanerkennung (im Folgenden: \nAnerkennung) liegen insbesondere dann nicht mehr vor, wenn sich die zum Zeitpunkt \nder Anerkennung maßgeblichen Verhältnisse nachträglich erheblich und nicht nur \nvorübergehend so verändert haben, dass bei einer Rückkehr des Ausländers in \nseinen Herkunftsstaat eine Wiederholung der für seine Flucht maßgeblichen \nVerfolgungsmaßnahmen auf absehbare Zeit mit hinreichender Sicherheit \nausgeschlossen ist, und nicht aus anderen Gründen erneut Verfolgung droht. \nDarüber hinaus ist die Anerkennung aber auch dann gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 \nAsylVfG zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie deshalb nicht mehr \nvorliegen, weil der Ausländer nach der Anerkennung einen der Tatbestände des § 60 \nAbs. 8 AufenthG verwirklicht hat. Diese Bestimmung schließt nicht nur den Anspruch \nauf Anerkennung als Flüchtling i.S.d. § 60 Abs. 1 AufenthG aus, sondern auch den \nAnspruch auf Anerkennung als asylberechtigt nach Art. 16a Grundgesetz (GG). \n\n25\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 1. November 2005 - 1 C 21.04 -, \nBVerwGE 124, 276, m.w.N (Juris Rn. 31-33); Schäfer, in: \nGemeinschaftskommentar zum Asylverfahrensgesetz (GK-AsylVfG), \n§ 73 Rn. 33.\n\n26\n\nZu betonen - weil für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens mitentscheidend \n- ist, dass § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG eine nachträgliche Änderung der \nmaßgeblichen Verhältnisse erfordert. \n\n27\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 18. K. 2006 - 1 C 15.05 -, NVwZ \n2006, 1420 (Juris Rn. 16), vom 1. November 2005 - 1 C 21.04 -, \na.a.O. (Juris Rnrn. 17 und 31/32) und vom 19. September 2000 - 9 C \n12.00 -, BVerwGE 112, 80 (Juris Rnrn. 7-11); Schäfer, a.a.O., § 73 \nRn. 26 ff.; Marx, AsylVfG, 6. Auflage 2005, § 73 Rnrn. 60 und 62. \n\n28\n\nDies ergibt sich schon aus dem Wortlaut der Norm, wonach die Anerkennung zu \nwiderrufen ist, wenn die Voraussetzungen für sie \"nicht mehr\" vorliegen, darüber \nhinaus aber auch aus der Gesetzessystematik, der ratio legis sowie der \nEntstehungsgeschichte des § 73 AsylVfG. \n\n29\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 2000 - 9 C 12.00 -, \na.a.O. (Juris Rn. 8-11) mit ausführlicher Begründung, der sich das \nerkennende Gericht anschließt.\n\n30\n\nDabei ist von den tatsächlichen Verhältnissen zum Zeitpunkt der Anerkennung, \nnicht aber davon auszugehen, wie sich die Verhältnisse dem Bundesamt bzw. dem \nVerwaltungsgericht, das die Verpflichtung zur Anerkennung ausgesprochen hat, \ndargestellt haben. \n\n31\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 2000 - 9 C 12.00 -, \na.a.O. (Juris Rn. 12).\n\n32\n\nDementsprechend liegen die Voraussetzungen des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG \nnicht vor, wenn sich - und sei es aufgrund nachträglich bekannt gewordener bzw. \nnachträglich erstellter Erkenntnismittel - lediglich die Beurteilung der Verfolgungslage \nnachträglich ändert, \n\n33\n\nvgl. BVerwG, Urteile vom 1. November 2005 - 1 C 21.04 -, a.a.O. \n(Juris Rn. 17) sowie vom 19. September 2000 - 9 C 12.00 -, a.a.O. \n(Juris Rn. 8), \n\n34\n\noder nachträglich Umstände bekannt werden, die bereits zum Zeitpunkt der \nAnerkennung vorlagen\n\n35\n\n- so zu § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz \n(VwVfG), der zu § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG im Verhältnis lex \ngeneralis - lex specialis steht, VGH Baden-Württemberg, Urteil vom \n24. Februar 1992 - 1 S 1131/90 -, NVwZ-RR 1992, 602 (Juris \nRn. 32); Sachs, in: Stelkens u.a., VwVfG, 6. Auflage 2001, § 49 \nRn. 63; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Auflage 2005, § 49 Rn. 45 -. \n \nWird ein Anerkennungsbescheid widerrufen, den das Bundesamt - wie hier - in \nErfüllung eines rechtskräftigen Verpflichtungsurteils erlassen hat, ist für die \nBeurteilung, ob eine Änderung der maßgeblichen Verhältnisse eingetreten ist, nicht \nauf den Zeitpunkt zurückzugreifen, zu dem der (Umsetzungs-)Bescheid, sondern auf \ndenjenigen, zu dem das zur Anerkennung verpflichtende Urteil ergangen ist. Daraus \nfolgt, dass entsprechend § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG auf die Verhältnisse im \nZeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Tatsachengerichts bzw. - bei \nEntscheidungen ohne mündliche Verhandlung - auf die Verhältnisse im Zeitpunkt, in \ndem die Entscheidung gefällt wird, abzustellen ist.\n\n36\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 8. Mai 2003 - 1 C 15.02 -, BVerwGE \n118, 174 (Juris Rn. 8); Schäfer, a.a.O., § 73 Rn. 40/41. \n\n37\n\n2. Den vorstehend dargestellten rechtlichen Maßstab zugrunde gelegt, fehlt es im \nvorliegenden Fall an einer nachträglichen Veränderung der zum Zeitpunkt der \nAnerkennung des Klägers maßgeblichen Verhältnisse. Für die Beurteilung, ob eine \nsolche Veränderung eingetreten ist, ist bezüglich der Anerkennung als asylberechtigt \nauf den ..... 19... abzustellen, da das ..... Oberverwaltungsgericht den gegen das \nUrteil des Verwaltungsgerichts P. gerichteten Antrag auf Zulassung der Berufung \nunter diesem Datum abgelehnt hat. Dieser Antrag war allerdings auf die \nAnerkennung als asylberechtigt beschränkt, sodass bezüglich der \nFlüchtlingsanerkennung auf den ... .... 19.., das Datum der Entscheidung des \nVerwaltungsgerichts P. abzustellen ist. \n\n38\n\na) Anhaltspunkte dafür, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse in Ägypten nach \ndem .... 19.. bzw. dem ...... 19... (im Folgenden: ...... 19..) \nentscheidungserheblich verändert haben, sind weder vorgetragen noch anderweitig \nersichtlich.\n\n39\n\nb) Dass der Kläger die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 Alt. 1 AufenthG \nerst nach ...... 19.. verwirklicht hat, lässt sich nicht feststellen. Diese Norm \nbestimmt, dass § 60 Abs. 1 AufenthG keine Anwendung findet, wenn der Ausländer \naus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der \nBundesrepublik Deutschland anzusehen ist, und beschränkt - wie sämtliche \nAusschlusstatbestände des § 60 Abs. 8 AufenthG - zugleich den Asylanspruch nach \nArt. 16a GG. Dies ergibt sich aus § 30 Abs. 4 AsylVfG, der, ohne weiter zu \ndifferenzieren, auf § 60 Abs. 8 AufenthG verweist.\n\n40\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 1. November 2005 - 1 C 21.04 -, a.a.O. \n(Juris Rn. 31), sowie vom 30. März 1999 - 9 C 31.98 -, BVerwGE \n109, 1 (Juris Rn. 9).\n\n41\n\nEine mit § 60 Abs. 8 Satz 1 Alt. 1 AufenthG wortgleiche Regelung (§ 51 Abs. 3 \nSatz 1 Alt. 1 AuslG) galt bereits vor ..... 19... \n\n42\n\naa) Das Bundeskriminalamt hat im Rahmen des u.a. gegen den Kläger geführten \nErmittlungsverfahrens zahlreiche Video- und Audiokassetten beschlagnahmt, von \ndenen dem Gericht eine Videokassette (im Original) und 16 Audiokassetten (in \nKopie) vorliegen. Diese und weitere Kassetten wurden auszugsweise von \nÜbersetzern des Bundeskriminalamtes, die dem Gericht vorliegenden Kassetten \nzusätzlich durch einen vom Gericht beauftragten Übersetzer übersetzt. Diesen \nÜbersetzungen (Bl. 132 ff. der Beiakte 16 sowie Beiakte 21) sowie dem \nAsservatenauswertungsbericht des Bundeskriminalamtes vom .... und ...... 2004 (Bl. \n2 ff. und 153 ff. der Beiakte 13) zufolge sollen sich auf den Audiokassetten Predigten \nbefinden, in denen wiederholt \n\n43\n\n- die Tötung von Muslimen befürwortet wird, die sich von ihrer \nReligion abkehren,\n- Juden als Nachfahren von Schweinen und Affen bezeichnet werden \nund auch ansonsten gegen Juden und den Staat Israel gehetzt wird,\n- der gewaltsame Kampf gegen den Staat Israel sowie gegen \"Juden \nund andere Ungläubige\" befürwortet wird, \n\n44\n\nund in jeweils einem Fall \n\n45\n\n- Sprengstoffanschläge von Selbstmordattentätern als Taten von \nMärtyrern, die ihr Versprechen gegenüber Gott gegeben haben, \nverherrlicht werden sowie \n- zu Spenden für den bewaffneten Kampf in Palästina aufgerufen \nwird.\n\n46\n\nDemgegenüber hat der Kläger geltend gemacht, die Übersetzungen seien \nfehlerhaft bzw. würden den Kontext seiner Äußerungen nicht berücksichtigen. Dieser \nBehauptung ist indessen ebenso wie der Frage, welche der aufgenommenen \nÄußerungen vom Kläger stammen, nicht weiter nachzugehen. Zwar ist das Gericht \nder Auffassung, dass Ausländer, die Predigten der vorstehend dargelegten Art \nhalten, vorbehaltlich der im Rahmen der Prüfung des § 60 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 \nAufenthG vorzunehmenden Prognose über ihre zukünftige Gefährlichkeit,\n\n47\n\nvgl. BVerwG, Urteile vom 30. März 1999 - 9 C 31.98 -, a.a.O. \n(Juris Rn. 15), sowie vom 5. Mai 1998 - 1 C 17.97 -, BVerwGE 106, \n351 (Juris Rn. 32),\n\n48\n\naus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der \nBundesrepublik Deutschland anzusehen sind. Dies gilt insbesondere für Personen, \ndie innerhalb (von Teilen) ihrer Glaubensgemeinschaft als religiöse Autorität \nanerkannt sind, da bei ihnen die erhöhte Gefahr besteht, dass ihre \"Anhänger\" bereit \nsind, das Gepredigte in die Tat umzusetzen. Jedoch lässt sich nicht feststellen, dass \ndiese Predigten \n- unterstellt, der Kläger (und nicht ein anderer) hätte sie mit dem aus den \nÜbersetzungen hervorgehenden Inhalt gehalten - zumindest zu einem erheblichen \nTeil nachträglich, d.h. nach ..... 19.. gehalten wurden. Damit dürfen diese \nPredigten nicht zur Begründung eines auf § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG gestützten \nWiderrufs herangezogen werden, weil diese Norm entsprechend den einleitenden \nrechtlichen Ausführungen (s.o. 1.) eine nachträgliche Änderung der maßgeblichen \nVerhältnisse voraussetzt.\n\n49\n\nDen beigezogenen Akten des Generalbundesanwalts lässt sich entnehmen, dass \ndie beschlagnahmten Audiokassetten nur ganz vereinzelt mit einem Aufnahmedatum \nbeschriftet waren. Der im Rahmen des von der Staatsanwaltschaft .....betriebenen \nErmittlungsverfahrens als (Mit-)Beschuldigter vernommene Leiter der ... \nMoschee, …. ... , hat auf die Frage, wann die Aufnahmen erstellt worden \nseien, angegeben, mit den Aufnahmen sei 19.. begonnen worden, als der Kläger \nnach .... gekommen sei. Bei dem Datum 19.. muss es sich allerdings um einen \nIrrtum handeln, da der Kläger erst im ... 19.. in die Bundesrepublik Deutschland \neingereist ist. Aus den wenigen Hinweisen in den aufgenommenen Predigten selbst, \ndie die Übersetzer des Bundeskriminalamtes gefunden haben (vgl. Bl. 40 bis 63 der \nBeiakte 13, Bl. 2 ff. und 132 ff. der Beiakte 16) ergibt sich, dass die dem Kläger \nzugeschriebenen Predigten zwischen 19.. und 20.. gehalten wurden. Danach ist nur \nfür einen kleinen Teil der dem Kläger zugeschriebenen Predigten (etwa 10) \nüberhaupt ein Datum aus eben diesem Zeitraum bekannt; dagegen kann die weit \nüberwiegende Anzahl dieser Predigten keinem Datum zugeordnet werden. Der vom \nGericht beauftragte Übersetzer hat diesbezüglich - obwohl er seitens des Gerichts \nauf diesen Punkt besonders hingewiesen wurde - keine neuen Erkenntnisse \ngewonnen. Weitere Möglichkeiten, den Sachverhalt in diesem Punkt aufzuklären, \nsind weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich.\n\n50\n\nDementsprechend stellt sich der Sachverhalt dem Gericht so dar, dass der \nKläger \n- unterstellt, er hätte die Predigten mit dem aus den Übersetzungen hervorgehenden \nInhalt gehalten - seit spätestens 19.. und damit auch schon vor ....... 19.. \nregelmäßig Hetzpredigten gehalten hat. Eine derartig kontinuierliche, bereits \ngeraume Zeit vor der Anerkennung begonnene Tätigkeit stellt aber auch dann keine \nnachträgliche Änderung der maßgeblichen Verhältnisse dar, wenn sie nach der \nAnerkennung fortgeführt wird. Die Fortführung einer solchen Tätigkeit ist nicht als \netwas Neues (= Änderung), sondern als \"Bestätigung\" einer bereits vor der \nAnerkennung bestehenden Gefährdung zu werten. \n\n51\n\nOb etwas anderes dann gelten würde, wenn Hetzpredigten nach der \nAnerkennung in einem wesentlich größerem Umfang gehalten worden wären als \nzuvor (Quantitätssprung) oder sich der Inhalt der Predigten nach der Anerkennung \ndeutlich verschärft hätte (Qualitätssprung), bedarf im vorliegenden Fall keiner \nEntscheidung. Es lässt sich nämlich nicht feststellen, dass ein solcher Fall hier \ngegeben ist. Der Umstand, dass die meisten der dem Kläger zugeschriebenen \nPredigten keinem Datum zugeordnet werden können, stärkt die Rechtsposition der \nBeklagten ebenfalls nicht: Nach den im Verwaltungsprozessrecht geltenden \nGrundsätzen über die materielle Beweislast geht die Nichterweislichkeit einer \nTatsache zu Lasten desjenigen Beteiligten, für den sich aus dieser Tatsache \ngünstige Rechtsfolgen ergeben würden. \n\n52\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 21. August 2003 - 2 C 14.02 -, \nBVerwGE 118, 370 (Juris Rn. 27), sowie vom 29. Juni 1999 - 9 C \n36.98 -, BVerwGE 109, 174 (Juris Rn. 13).\n\n53\n\nDaraus folgt, dass die Beklagte die materielle Beweislast hinsichtlich des \nVorliegens der Voraussetzungen des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG und damit auch \ndann trägt, wenn - wie hier - nicht zweifelfrei nachgewiesen werden kann, ob sich die \nmaßgeblichen Verhältnisse nachträglich geändert haben. \n\n54\n\nEine maßgebliche Änderung der Verhältnisse kann auch nicht darin erblickt \nwerden, dass der Beklagten erst nach ..... 19.. Beweismittel bezüglich der dem \nKläger zugeschriebenen Predigten in Form der im ..20.. beschlagnahmten \nAudiokassetten vorlagen. Allerdings soll bei Bestehen eines Beweisnotstandes die \neinem Beteiligten erst nach Abschluss des Vorprozesses eröffnete Möglichkeit der \nBeschaffung neuer Beweismittel einer Änderung der maßgeblichen Sachlage \ngleichstehen.\n\n55\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 21. September 1984 - 8 C 137.81 -, \nBVerwGE 70, 156 (Juris Rn. 12); ablehnend Clausing, in: Schoch \nu.a., VwGO, Stand: April 2006, § 121 Rn. 72, Fußnote 300.\n\n56\n\nOb diese zur Durchbrechung der materiellen Rechtskraft (§ 121 VwGO) im Falle \neiner nachträglichen Änderung der Sachlage ergangene Entscheidung sich auf die \nhier zu entscheidende Frage, ob eine die Voraussetzungen des § 73 Abs. 1 Satz 1 \nAsylVfG erfüllende nachträgliche Änderung der maßgeblichen Verhältnisse vorliegt, \nübertragen lässt, mag dahinstehen. Denn jedenfalls ist weder vorgetragen noch \nanderweitig ersichtlich, dass die Beklagte sich zum Zeitpunkt der Entscheidung des \nVG P. vom .... 19.. bzw. des ..... Oberverwaltungsgerichts vom .... 19.. in einem \nBeweisnotstand befand. Ein solcher setzt nämlich voraus, dass im Zeitpunkt des \nVorprozesses keine andere Möglichkeit zur Beweisführung bestand. Dies lässt sich \nhier nicht feststellen: Es ist nämlich schon nicht ersichtlich, dass die Beklagte vor \nErlass dieser Entscheidungen versucht hat - z.B. über eine Anfrage bei den \nSicherheits- oder Verfassungsschutzbehörden - zu klären, ob der Kläger bereits zu \njenem Zeitpunkt die Voraussetzungen des damals in § 51 Abs. 3 Alt. 1 AuslG \ngeregelten Ausschlusstatbestandes \"Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik \nDeutschland\" erfüllte. \n\n57\n\nbb) In dem gegen den Kläger wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer \nterroristischen Vereinigung geführten Ermittlungsverfahren wurde u.a. auch der \nZeuge .... vernommen. Dieser hatte sich Anfang ..... 20.. als Zeuge gemeldet \nund wurde Ende ... 20.. wegen Drogenhandels zu einer Freiheitsstrafe von vier \nJahren verurteilt. In seinen Vernehmungen sagte der Zeuge .... u.a. aus (Bl. 246 \nff. der Beiakte 12), der Kläger habe ihn, .... , im Jahre 19.. aufgefordert, sich in \nAfghanistan zum Mudschaheddin ausbilden zu lassen. Ende ... oder Anfang ... 20.. \nhabe der Kläger ihn für einen Anschlag auf eine amerikanische Einrichtung im \nweiteren Umkreis von ..... anwerben wollen. Er sei als Fahrer für einen LKW \nvorgesehen gewesen. Während des gleichen Zeitraums habe der Kläger ihn zudem \nmehrfach gefragt, ob er eine Lieferung von Raketen, die angeblich aus dem \nKaukasus stammen sollte, von der polnischen Grenze nach ..... transportieren könne. \n\n58\n\nIm Abschlussbericht des Generalbundesanwalts vom ...... 20.. wird die Aussage \ndes Zeugen ... wie folgt gewürdigt (Bl. 191 der Beiakte 13):\n\n59\n\n\"Während die Angaben des Zeugen ... über die Verhältnisse \nin und um die Moschee in .... zutreffend waren und offenbar auf \neigenem Erleben beruhten, konnten seine Behauptungen bezüglich \ndes geplanten Anschlags mittels Tanklastzügen und zu dem \nTransport von Boden-Luft-Raketen nicht belegt werden. Es scheint \nnicht ausgeschlossen, dass er sein Wissen über die radikal-\nislamische Einstellung von ... und .... durch weitere \nBehauptungen angereichert hat, um seine eigene Situation in seiner \nunmittelbar bevorstehenden Hauptverhandlung wegen offenbar \ngewichtiger Betäubungsmittelkriminalität zu verbessern. Hierfür \nspricht nicht nur der zeitliche Ablauf (....), sondern auch \nnachfolgende mehrfache Versuche, unter Hinweis auf die geleistete \numfangreiche Aufklärungshilfe Vollzugslockerungen zu erlangen. \nAuch die für das Betäubungsmittelverfahren zuständige \nStaatsanwältin der Staatsanwaltschaft ... hat erklärt, sie schätze ... \naufgrund vergangener Erfahrungen im Betäubungsmittelbereich eher \nals nicht besonders glaubwürdig ein.\"\n\n60\n\nEs ist offensichtlich, dass eine für den Betroffenen so schwerwiegende \nMaßnahme wie der Widerruf der Anerkennung aus rechtsstaatlichen Gründen auch \ndann, wenn - wie hier - schwerwiegende Vorwürfe im Raum stehen, nicht erfolgreich \nauf Aussagen eines Zeugen gestützt werden kann, an dessen Glaubwürdigkeit derart \nschwere Zweifel bestehen, wenn diese Aussagen sich - wie hier - nicht durch andere \nAussagen oder andere objektive Anhaltspunkte bestätigen lassen.\n\n61\n\ncc) Der weitere Vorwurf des Bundesamtes, der Kläger habe eine \"tiefgreifende \nVeränderung in der religiösen Auffassung\" des ehemaligen V-Mannes .... bewirkt, \ninfolgedessen dieser am ..... 20.. seinen Führungsbeamten mit einem Messer \nangegriffen habe, trägt den angefochtenen Bescheid ebenfalls nicht. Das Bundesamt \nräumt selbst ein, dass eine Beteiligung des Klägers \"als eventueller Anstifter oder \nHintermann nicht belegt werden\" kann. Auf welchen Erkenntnissen die Feststellung \ndes Bundesamtes beruht, der Kläger habe enge Kontakte zu .... gehabt, ist nicht \nnachvollziehbar. Das gleiche gilt für die weitere Feststellung des Bundesamtes, die \nIndoktrination durch den Kläger habe tiefgreifende Veränderungen in der religiösen \nAuffassung des ..... bewirkt. Die Auswertung der vorliegenden Unterlagen ergibt \nvielmehr, dass es sich hierbei um Annahmen handelt, die auch nicht ansatzweise \ndurch Tatsachen belegt sind. Dementsprechend sieht das Gericht auch keinen \nAnsatzpunkt, den Sachverhalt insoweit weiter aufzuklären. \n\n62\n\ndd) Auf die angebliche Mitgliedschaft des Klägers in der ägyptischen \nterroristischen Organisation .... -..... .... -.... , deren Mitglieder u.a. für die \nErmordung des ägyptischen Ex-Präsidenten Anwar El Sadat am 6. Oktober 1981 \nmitverantwortlich waren, \n\n63\n\nDeutsches Orient-Institut, Gutachten an VG Aachen vom \n18. August 1995,\n\n64\n\nlässt sich der angefochtene Bescheid ebenfalls nicht stützen. Sollte der Kläger \ndieser Organisation tatsächlich angehört haben - er hat dies stets bestritten -, so \nwäre er bereits weit vor .... 19.. deren Mitglied gewesen. Eine nachträgliche \nÄnderung der maßgeblichen Verhältnisse ließe sich insoweit nicht feststellen. \n\n65\n\nee) Schließlich hat das Bundesamt den Widerruf der Anerkennung des Klägers \nmit dessen weit verzweigten Kontakten innerhalb der islamistischen Szene in \nDeutschland und im Ausland begründet. Neben den im angefochtenen Bescheid \nerwähnten Kontakten \n\n66\n\n- zu .... .... , einem (mutmaßlichen) ehemaligen Bosnien-\nKämpfer, der \"angeblich\" (so das Bundesamt) an Terroranschlägen \nauf US-amerikanische Einrichtungen in Saudi Arabien beteiligt \ngewesen sein soll,\n- zur sog. W. -Gruppe, einer Gruppe von Personen, gegen die in \n... wegen des Verdachts terroristischer Straftaten ermittelt wurde, \nsowie\n- zu ... .. .... , gegen den ebenfalls wegen des Verdachts der \nMitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung ermittelt wurde, \nund dessen Sohn ..... , der wegen der Gefährdung der Sicherheit \nder Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen und im ..... 20.. nach \nÄgypten abgeschoben wurde,\n\n67\n\n ergeben sich aus den beigezogenen Unterlagen Hinweise auf weitere Kontakte \n\n68\n\n- zu .... .... , alias ... ... , gegen den ebenfalls wegen des \nVerdachtes der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung \nermittelt wurde (Bl. 172 der Beiakte 12), \n- zu ... .... .... , einem (mutmaßlichen) Mitglied des .... -.... \n.... -.... (Bl. 226 der Beiakte 12), \n- zu .... .... ...., einem der Angeklagten im vor dem \nOberlandesgericht .....geführten \".... ... \"-Verfahren (Bl. 187 ff. \nder Gerichtsakte),\n- zu ..... ... , einer Person aus dem Umfeld der Angeklagten \nim \"... ... \"-Verfahren (Bl. 187 ff. der Gerichtsakte), \n- zu .... .... und .... .... , Gründungsmitgliedern des ...... .... \n.... e.V. (Bl. 167 der Beiakte 12 sowie Bl. 186 der Gerichtsakte), \nsowie \n- zu .... .... , einem der Attentäter des 11. September 2001 (Bl. \n248/249 der Beiakte 12).\n\n69\n\nDer Umstand, dass das Bundesamt die zuletzt aufgeführten Kontakte nicht zur \nBegründung seiner Entscheidung herangezogen hat, steht ihrer Verwertung im \nvorliegenden Verfahren nicht entgegen. Aus § 113 Abs. 1 VwGO folgt die \nVerpflichtung des Gerichts zu prüfen, ob der angefochtene Verwaltungsakt (hier: der \nWiderruf der Anerkennung) mit dem objektiven Recht in Einklang steht. Dabei ist das \nGericht zumindest bei Entscheidungen, die nicht im Ermessen der Behörde stehen, \nweder auf die von der Behörde zur Begründung herangezogenen Normen noch auf \ndie von ihr zur Begründung herangezogenen Tatsachen beschränkt; vielmehr ist das \nGericht zu einer umfassenden, alle einschlägigen Rechtsnormen und Tatsachen \neinbeziehenden Prüfung befugt und verpflichtet (§ 86 Abs. 1 VwGO).\n\n70\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 30. Juni 1989 - 4 C 40.88 -, BVerwGE \n82, 185 (Juris Rn. 20) sowie vom 19. August 1988 - 8 C 29.87 -, \nBVerwGE 80, 96 (Juris Rn. 13); Gerhardt, in: Schoch u.a., a.a.O., \n§ 113, Rn. 21. \n\n71\n\nAllerdings lässt sich auch bezüglich der vorstehend aufgeführten Kontakte - \nunterstellt, sie hätten so wie aus den vorliegenden Unterlagen ersichtlich bestanden - \nnicht feststellen, dass sich die maßgeblichen Verhältnisse nachträglich, nämlich nach \n.... 19.., geändert haben. Anhaltspunkte dafür, dass diese Kontakte in \nnennenswerter Anzahl erst nach .... 19...begründet wurden, sind weder \nvorgetragen noch anderweitig ersichtlich. Anknüpfungspunkte für eine weitere \nAufklärung des Sachverhaltes sind ebenfalls nicht gegeben. Auf die Grundsätze der \nBeweislastverteilung (s.o. aa) wird ergänzend verwiesen.\n\n72\n\nDarüber hinaus tragen die vorstehend aufgeführten Kontakte die \nWiderrufsentscheidung aber auch in der Sache nicht. Der angebliche Kontakt zu \n.... ..... kann nicht als nachgewiesen angesehen werden, da er lediglich auf \nder Aussage des Zeugen .... beruht, dessen Glaubwürdigkeit starken Zweifeln \nunterliegt (s.o. bb). Dem Kontakt zu ..... ..... kommt im vorliegenden \nZusammenhang keine Relevanz zu, weil das Bundeskriminalamt diesen als \nweitgehend entlastet ansieht (Bl. 186 der Beiakte 13). Dasselbe gilt bezüglich der \nKontakte zu ... .... und .... ..... ..... , gegen die noch nicht einmal \nausreichende Verdachtsmomente für die Einleitung eines Ermittlungsverfahren \nvorlagen. Hinzu kommt, dass der Kontakt des Klägers zu ... - soweit bekannt - \ndarin bestand, dass ... sich die Telefonnummer des Klägers notiert hatte. Die \nübrigen Kontakte sind sowohl von ihrer Qualität als auch von ihrer Quantität her nicht \nausreichend, um den Kläger als Gefahr für die innere Sicherheit der Bundesrepublik \nDeutschland anzusehen:\n\n73\n\n- Von der Verbindung des Klägers zu ... ist nur bekannt, dass Letzterer \nErsterem zeitweise ein Auto überließ und beide des öfteren zusammentrafen. Zudem \nhandelt es sich bei der Einschätzung, ..... sei 19.. an Terroranschlägen in \nSaudi-Arabien beteiligt gewesen, um eine nicht durch Tatsachen untermauerte \nVermutung des Bundesamtes, was schon im angefochtenen Bescheid anklingt \n(\"angeblich\"). \n\n74\n\n- Dass der Kläger sich im ..... 20.. in ... bei Mitgliedern der ... -Gruppe \naufgehalten hat, ist ebenfalls eine nicht nachgewiesene Vermutung (vgl. Bl. 25 der \nBeiakte 12). Zudem war der Inhalt der insgesamt vier abgehörten Telefonate \nunverdächtig.\n\n75\n\n- Bezüglich seiner Verbindung zu ... .... .... und dessen Sohn ... .... \nhat der Kläger bei seiner Vernehmung im .... 20.. eingeräumt, mit beiden befreundet \nzu sein. Weiteres ist diesbezüglich nicht bekannt.\n\n76\n\n- Hinsichtlich der Kontakte des Klägers zu ... .... , alias .... ... , ist nur ein \neinziges Telefonat vom .... 20.. bekannt. .. rief den Kläger an und reichte das \nTelefon dann an einen Bekannten weiter. Dieser fragte den Kläger, ob er sich wegen \neiner Pilzerkrankung im Brustbereich entsprechend dem Rat seines Arztes die \nBrusthaare entfernen dürfe (Bl. 155 der Beiakte 12).\n\n77\n\n- Am ... 20.. wurde ein Telefonat zwischen .... .... und .. .... \naufgezeichnet, in dem Ersterer Letzteren aufforderte, zwecks finanzieller \nUnterstützung des Terroristen ... .. .... .... mit \"dem Scheich, dem Imam in der \nMoschee\" in Kontakt zu treten. Namen wurden dabei nicht genannt. .... reagierte \nauf diese Bitte zurückhaltend. Aufgrund des Umstandes, dass .... häufiger in \nden Moscheen in ... und ... verkehrte, ging das Bundeskriminalamt davon \naus, dass es sich bei dem Scheich, der um Hilfe gebeten werden sollte, um den \nKläger handelte. Einen Tag später rief .... ..... den Kläger ausweislich der \nvorliegenden Unterlagen selbst an, ohne eine Bitte um Gewährung finanzieller \nUnterstützung an diesen zu richten (Bl. 188 der Gerichtsakte). Dies spricht nach \nAuffassung des Gerichts eher dagegen, dass der Kläger in dem Telefonat vom .. ... \n20.. gemeint war. Allerdings ist einzuräumen, dass die Vermutung des \nBundeskriminalamtes nicht völlig von der Hand zu weisen ist. Als bewiesen oder \nauch nur überwiegend wahrscheinlich kann sie aber nicht angesehen werden.\n\n78\n\nSomit ist bezüglich der Verbindungen des Klägers zu Personen aus dem \nislamistischem Umfeld festzuhalten, dass zu einigen dieser Personen lediglich ein \neinmaliger Kontakt bekannt ist. Jedenfalls aber lässt sich auch nicht ansatzweise \nbelegen, dass der Kläger sich auch nur in einem einzigen Fall an gesetzeswidrigen \nHandlungen dieser Personen beteiligt oder diesen Vorschub geleistet hat. \nAngesichts dieses Befundes hält das Gericht die Verbindungen des Klägers zur \nislamistischen Szene nicht für ausreichend, um darauf den Widerruf seiner \nAnerkennung zu stützen. \n\n79\n\nff) Eine Gesamtschau aller relevanten Umstände des Einzelfalles führt zu keinem \nanderen Ergebnis: Auf die unter aa), dd) und ee) behandelten Umstände kann die \nangefochtene Widerrufsentscheidung schon aus Rechtsgründen nicht gestützt \nwerden, da diese Umstände zumindest im Wesentlichen schon vor .... 19.. \nvorlagen. Die unter bb) und cc) abgehandelten Umstände sind aus den dort jeweils \ndargelegten Gründen nicht hinreichend bewiesen. \n\n80\n\nc) Die in § 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG geregelten Ausschlusstatbestände tragen \nden Widerruf der Anerkennung des Klägers ebenfalls nicht. Allerdings liegt insoweit \neine nachträgliche Änderung der Verhältnisse vor, weil eine § 60 Abs. 8 Satz 2 \nAufenthG entsprechende Regelung (§ 53 Abs. 3 Satz 2 AuslG) erstmals am 1. \nJanuar 2002,\n\n81\n\nvgl. Gesetz zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus, \nBGBl. I (2002), S. 361,\n\n82\n\nalso nach ..... 19.., in Kraft trat. Insofern liegt zwar keine nachträgliche \nÄnderung der Sach-, wohl aber eine nachträgliche Änderung der Rechtslage vor. \nJedoch lässt sich nicht feststellen, dass der Kläger die Voraussetzungen eines der in \n§ 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG geregelten Ausschlusstatbestände erfüllt.\n\n83\n\naa) Bezüglich § 60 Abs. 8 Satz 2 Alt. 1 AufenthG ist dies offensichtlich. Auch das \nBundesamt hat dem Kläger nicht vorgeworfen, ein Verbrechen gegen den Frieden, \nein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen zu \nhaben.\n\n84\n\nbb) Dass aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, der \nKläger habe vor seiner Aufnahme als Flüchtling ein schweres nichtpolitisches \nVerbrechen außerhalb des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland begangen (§ 60 \nAbs. 8 Satz 2 Alt. 2 AufenthG), lässt sich nicht feststellen. Dass das Bundesamt \nseinen Bescheid nicht auf diesen Ausschlusstatbestand gestützt hat, steht seiner \nBerücksichtigung durch das Gericht aus den bereits dargelegten Gründen (s.o. b ee) \nnicht entgegen. \n\n85\n\nEs liegen insbesondere keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Annahme \nvor, der Kläger habe den ihm von den ägyptischen Behörden vorgeworfenen Mord \ntatsächlich begangen. Das im Auslieferungsverfahren vorgelegte Urteil des \nKriminalgerichts ... ... reicht hierfür angesichts der eingeschränkten \nUnabhängigkeit der ägyptischen Gerichte,\n\n86\n\nvgl. hierzu z.B. US-Außenministerium, Menschenrechtsbericht \nÄgyp-ten 2006 vom 6. März 2007,\n\n87\n\nnicht aus. Der Leitende Oberstaatsanwalt der Staatsanwaltschaft .... teilte dem \n..... Justizministerium mit Schreiben vom .... 20.. mit, dass sich aus dem ihm \nvorliegenden Beweismaterial weder ein dringender noch ein hinreichender \nTatverdacht für ein Tötungsdelikt herleiten lasse (Bl. 136 der Beiakte 11). Dieser \nEinschätzung schließt sich das Gericht nach Sichtung der im vorliegenden Verfahren \nbeigezogenen Unterlagen an. Aufgrund dieser Unterlagen lässt sich noch nicht \neinmal feststellen, dass der Kläger mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit der Täter \nwar. Es ist auch kein erfolgversprechender Ansatzpunkte dafür ersichtlich, dass fast \n20 Jahre nach dem Tod von .... ..... aufgrund weiterer Ermittlungen von \nDeutschland aus in diesem Punkt eine Klärung erfolgen könnte. \n\n88\n\ncc) Ausreichende Anhaltspunkte, die die Annahme rechtfertigen, dass der Kläger \nsich hat Handlungen zuschulden kommen lassen, die den Zielen und Grundsätzen \nder Vereinten Nationen zuwiderlaufen, fehlen ebenfalls.\n\n89\n\nUnter welchen Voraussetzungen eine Handlung \"den Zielen und Grundsätzen \nder Vereinten Nationen\" zuwiderläuft, hat der Gesetzgeber nicht weiter definiert. Der \nGesetzeswortlaut ist insoweit wenig ergiebig. Der Regelungszusammenhang mit den \nbeiden anderen Alternativen des § 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG spricht dafür, dass \nunter diese Formulierung nur schwerste Verbrechen fallen: Alt. 1 erfasst Verbrechen \ngegen den Frieden, Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit, \nAlt. 2 schwere nichtpolitische Verbrechen. Dieses sich aus der Gesetzessystematik \nergebende Argument wird durch die Gesetzgebungsmaterialien bestätigt. Danach \nwollte der Gesetzgeber mit der Einfügung der § 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG \nentsprechenden Regelung des § 51 Abs. 3 Satz 2 AuslG erreichen, dass \"Ausländer, \ndie aus schwerwiegenden Gründen schwerster Verbrechen verdächtig sind, nicht \nmehr die Rechtsstellung nach der Genfer Flüchtlingskonvention erhalten.\" \n\n90\n\nVgl. Bundestagsdrucksache (BT-Drs.) 14/7386 (neu), S. 57.\n\n91\n\nDarüber hinaus nehmen die Gesetzgebungsmaterialien auf die Resolutionen \n1269 (1999) und 1373 (2001) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen Bezug. \nZiffer 3 f) der Resolution 1373 des Sicherheitsrates vom 28. September 2001 fordert \nalle Staaten auf,\n\n92\n\n\"bevor sie einer Person Flüchtlingsstatus gewähren, .... \ngeeignete Maßnahmen zu ergreifen, um sich zu vergewissern, dass \nder Asylsuchende keine terroristischen Handlungen geplant oder \nerleichtert oder sich daran beteiligt hat.\" \n\n93\n\nAußerdem hat der Sicherheitsrat in Ziffer 5 seiner Resolution 1373 erklärt, \ndass\n\n94\n\n\"die Handlungen, Methoden und Praktiken des Terrorismus im \nWiderspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen \nstehen und dass die wissentliche Finanzierung und Planung \nterroristischer Handlungen sowie die Anstiftung dazu ebenfalls im \nWiderspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen \nstehen.\"\n\n95\n\nDiese Position hat der Sicherheitsrat in einer weiteren, erst nach Vorlage des \nEntwurfs des Terrorismusbekämpfungsgesetzes ergangenen Resolution vom 12. \nNovember 2001 (Resolution 1377) bekräftigt, indem er nochmals betont hat, dass \n\n96\n\n\"Akte des internationalen Terrorismus im Widerspruch zu den \nZielen und Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen stehen \nund dass die Finanzierung, Planung und Vorbereitung sowie jegliche \nandere Form der Unterstützung von Akten des internationalen \nTerrorismus ebenfalls im Widerspruch zu den Zielen und \nGrundsätzen der Charta stehen.\"\n\n97\n\nNach den Vorstellungen des Gesetzgebers diente die durch das \nTerrorismusbekämpfungsgesetz erfolgte Ergänzung des § 51 Abs. 3 AuslG der \nUmsetzung der Resolutionen 1269 und 1377.\n\n98\n\nVgl. BT-Drs. 14/7386 (neu), S. 57.\n\n99\n\nDies spricht ebenfalls dafür, § 60 Abs. 8 Satz 2 Alt. 3 AufenthG entsprechend \ndieser restriktiven Kriterien, die eine unmittelbare Beteiligung an terroristischen \nHandlungen erfordern, auf schwerste Verbrechen zu beschränken. \n\n100\n\nVgl. Marx, ZAR 2002, 127, 134. \n\n101\n\nIn dieselbe Richtung geht der ebenfalls in den Gesetzgebungsmaterialien \n(a.a.O.) enthaltene Hinweis, wonach der Gesetzgeber bei der Ergänzung des § 51 \nAbs. 3 AuslG zusätzlich noch den Rechtsgedanken des Art. 1 F des Abkommens \nüber die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. K. 1951 (Genfer \nFlüchtlingskonvention; im folgenden: GFK) berücksichtigt hat. Gemäß Art. 1 F GFK \nfinden deren Bestimmungen u.a. keine Anwendung auf Personen, in Bezug auf die \naus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sie sich \nHandlungen zuschulden kommen ließen, die den Zielen und Grundsätzen der \nVereinten Nationen zuwiderlaufen. Zu dieser mit § 60 Abs. 8 Satz 2 Alt. 3 AufenthG \nweitgehend wortgleichen Norm vertritt der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten \nNationen (UNHCR) die Auffassung, dass eine Berufung auf sie nur im Falle von \nVerbrechen, die den Weltfrieden, die internationale Sicherheit oder die friedlichen \nBeziehungen zwischen Staaten erschüttern können, oder im Falle schwerer, \nanhaltender Verletzungen der Menschenrechte in Betracht kommt. \n\n102\n\nVgl. Ziffer 17 der Richtlinie des UNHCR zur Anwendung der \nAusschlussklauseln in Art. 1 F GFK, abgedruckt in: ZAR 2004, \n207.\n\n103\n\nSchließlich ist bei der Auslegung von § 60 Abs. 8 Satz 2 Alt. 3 AufenthG Art. 12 \nAbs. 2 c) i.V.m. Abs. 3 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 (sog. \nQualifikationsrichtlinie, ABl. vom 30. September 2004, L 304/12) zu beachten. \nDanach ist eine Person von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, wenn \nschwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, dass sie sich Handlungen \nzuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, \nwie sie in der Präambel und in den Art. 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen \nverankert sind, zuwiderlaufen; Entsprechendes gilt für Personen, die andere zu \nsolchen Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen. Durch \nden Verweis auf die Präambel sowie Art. 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen \nkommt zum Ausdruck, dass es sich um Taten handeln muss, die - wie z.B. die Taten \nvom 11. September 2001 und andere Taten des internationalen Terrorismus - \ngeeignet sind, den Weltfrieden und die internationale Sicherheit zu gefährden. Durch \nArt. 12 Abs. 3 der Richtlinie 2004/83/EG (\"anstiften oder .... beteiligen\") wird \nzusätzlich klargestellt, dass ein Tatbeitrag vorliegen muss, der zumindest den Grad \neiner Beihilfe i.S.d. § 27 StGB erreicht.\n\n104\n\nVgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10. März 2006 - 10 A \n10665/05 -, Juris Rn. 42; VG Köln, Urteil vom 16. Januar 2006 - 16 K \n5589/03.A -, S. 15 des Urteilsabdrucks.\n\n105\n\nZur näheren Klärung von Einzelheiten bietet der vorliegende Fall keinen Anlass. \nDie Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 2 Alt. 3 AufenthG liegen im Falle des \nKlägers eindeutig nicht vor. Ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass er sich im \nvorstehend definierten Sinne an Verbrechen der dargelegten Art, insbesondere an \nTaten des internationalen Terrorismus beteiligt hat, sind nicht gegeben. Zwar \nerfordern die Ausschlusstatbestände des § 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG - wie sich \nbereits aus dem Wortlaut der Norm ergibt (\"wenn aus schwerwiegenden Gründen die \nAnnahme gerechtfertigt ist\") - keinen Nachweis im strafrechtlichen Sinne.\n\n106\n\nIn diesem Sinne auch BT-Drs. 14/7386 (neu), S. 57. \n\n107\n\nJedoch fordert die Verwendung des Adjektivs \"schwerwiegend\" Gründe von \neinigem Gewicht. Unsubstantiierte Behauptungen und nicht oder nur unzureichend \nauf Tatsachen basierende Vermutungen reichen daher nicht aus. Ob in jedem Fall \nein hinreichender Tatverdacht zu fordern ist, \n\n108\n\nvgl. Marx, ZAR 2002, 127, 134, \n\n109\n\nbedarf hier keiner weiteren Vertiefung. Denn jedenfalls sind belastbare Belege \nerforderlich, die konkret auf eine Beteiligung an einer unter § 60 Abs. 8 Satz 2 Alt. 3 \nAufenthG fallende Tat hinweisen. \n\n110\n\nVgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10. März 2006 - 10 A \n10665/05 -, Juris Rn. 38 und 42; \n\n111\n\nDie Kontakte des Klägers zu anderen Islamisten (s.o. b ee) weisen einen derartig \nkonkreten Bezug ebenso wenig auf wie seine Stellung als (lokale) religiöse Autorität. \nDasselbe gilt für eine von ihm stets bestrittene Mitgliedschaft in der terroristischen \nOrganisation .... -.... .... -.... : Ein konkreter Hinweis darauf, dass er sich an \neiner von § 60 Abs. 8 Satz 2 Alt. 3 AufenthG erfassten Tat beteiligt hätte, läge selbst \ndann nicht vor, wenn unterstellt wird, dass er tatsächlich .... -.... -Mitglied \n(gewesen) ist. Die Mitgliedschaft in einer solchen Organisation weist nicht \nhinreichend konkret auf die Begehung von Taten hin, die unter § 60 Abs. 8 Satz 2 \nAlt. 3 AufenthG fallen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Kläger eine derart \nbeherrschende Position innerhalb dieser Organisation eingenommen haben könnte, \ndass er kraft dieser Position als an allen von dieser Organisation begangenen \nterroristischen Taten beteiligt angesehen werden muss. Dagegen spricht schon, dass \ner Ägypten bereits im Jahre 19.. mit damals .. Jahren verlassen hat und er seit 19.. in \nDeutschland lebt. Der Umstand, dass der Kläger sich im Jahre 20.. mit einem Aufruf \nzum Ende des Kampfes gegen den ägyptischen Staat an die Mitglieder des ... -... \n... -... gewandt hat, der - soweit ersichtlich - von vielen Mitgliedern begrüßt und \nbefolgt wurde, reicht für die Annahme einer solchen Position jedenfalls nicht aus. \n\n112\n\nDie Predigten des Klägers - erneut unterstellt, dass gerade er sie mit dem aus \nden Übersetzungen ersichtlichen Inhalt gehalten hat - erfüllen ebenfalls nicht die \nVoraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 2 Alt. 3 AufenthG. Zwar dürften viele dieser \nÄußerungen den Straftatbestand der Volksverhetzung (§ 130 StGB) erfüllen. \nDerartige Taten erreichen aber offensichtlich nicht den Schweregrad, der erforderlich \nist, um sie als von § 60 Abs. 8 Satz 2 Alt. 3 AufenthG erfasst zu qualifizieren.\n\n113\n\nSchließlich ist der vorliegende Fall auch nicht ansatzweise mit demjenigen zu \nvergleichen, über den das Verwaltungsgericht Regensburg mit dem vom \nBeklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung zitierten Urteil entschieden hat. In \ndieser Entscheidung bewertet das Verwaltungsgericht Regensburg die Verbindungen \ndes Klägers jenes Verfahrens dahingehend, dass diesem \"eine Funktion als \nKontaktmann zwischen verschiedenen terroristischen Gruppierungen\" zukomme und \n\"er für Angehörige terroristischer Gruppierungen Ansprechpartner für die \nBeschaffung verschiedener Gegenstände\" sei \"und ihnen auch insoweit \norganisatorische Hilfe\" leiste. \n\n114\n\nVgl. Urteil vom 30. November 2004 - RO 2 K 04.30415 -, DÖV \n2005, 392 (Juris Rn. 35) \n\n115\n\nDerartige Umstände liegen hier offensichtlich nicht vor.\n \nII. Der angefochtene Bescheid lässt sich auch nicht auf § 73 Abs. 2 AsylVfG stützen. \nNach dieser Norm sind sowohl die Anerkennung als Asylberechtigter (Satz 1) als \nauch die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG \nvorliegen (Satz 2), zurückzunehmen, wenn sie aufgrund unrichtiger Angaben oder \ninfolge Verschweigens wesentlicher Tatsachen erteilt worden sind und der Ausländer \nauch aus anderen Gründen nicht anerkannt werden könnte. Die Vorschrift erfasst \nentsprechend der Terminologie des Verwaltungsverfahrensgesetzes (vgl. § 48) \nAnerkennungsbescheide, die bereits im Zeitpunkt ihres Erlasses rechtswidrig waren, \nweil die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Anerkennung nicht vorlagen.\n\n116\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 21. März 1990 - 9 B 276.89 -, \nNVwZ 1990, 774 (Juris Rn. 9); Schäfer, a.a.O., § 73 Rn. 73.\n\n117\n\nAllerdings hat das Bundesamt den angefochtenen Bescheid nicht (zusätzlich) auf \n§ 73 Abs. 2 AsylVfG gestützt. Dies hindert das Gericht jedoch aus den oben (I. 2. b \nee) dargelegten Gründen nicht daran, selbständig zu prüfen, ob die \nVoraussetzungen dieser Norm vorliegen. Sowohl der Widerruf der Anerkennung \n(§ 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) als auch deren Rücknahme (§ 73 Abs. 2 AsylVfG) sind \nprinzipiell auf dieselbe Rechtsfolge, nämlich die Aufhebung einer früheren \nAnerkennungsentscheidung, gerichtet. Zudem handelt es sich bei beiden \nMaßnahmen um gebundene Entscheidungen. \n\n118\n\nZum umgekehrten Fall (Bescheid war auf § 73 Abs. 2 gestützt) \nvgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 1998 - 9 C 53.97 -, BVerwGE \n108, 30 (Juris Rn. 16).\n\n119\n\nOb die Voraussetzungen des § 73 Abs. 2 AsylVfG vorliegen, insbesondere das \nVerpflichtungsurteil vom ... 19..und der daraufhin ergangene Ausführungsbescheid \nvom .... 19..rechtswidrig waren, bedarf indes keiner weiteren Vertiefung. Denn \njedenfalls steht einer auf § 73 Abs. 2 AsylVfG gestützten Rücknahme der \nAnerkennung die (materielle) Rechtskraft des Urteils vom .... 19.. entgegen: Aufgrund \ndieses Verpflichtungsurteils steht zwischen den Beteiligten (§ 63 VwGO) mit \nbindender Wirkung (§ 121 Nr. 1 VwGO) fest, dass dem Kläger nach der damals \nmaßgeblichen Sach- und Rechtslage sowohl ein Anspruch auf Anerkennung als \nasylberechtigt als auch ein Anspruch auf Feststellung des Vorliegens der \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG gegen die Beklagte zustand. Dagegen setzt \n§ 73 Abs. 2 AsylVfG voraus, dass derartige Ansprüche zum damaligen Zeitpunkt \nnicht bestanden. Wegen der Rechtskraft des Urteils vom .... 19.. ist es der Beklagten \njedoch verwehrt, sich hierauf zu berufen. Diese Rechtskraftwirkung besteht auch \nunabhängig davon, ob das rechtskräftig gewordene Urteil die seinerzeit bestehende \nSach- und Rechtslage erschöpfend und zutreffend gewürdigt hat oder nicht. \n\n120\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 18. September 2001 - 1 C 7.01 -, \nBVerwGE 115, 118 (Juris Rn. 13) sowie vom 24. November 1998 - \n9 C 53.97 -, a.a.O. (Juris Rn. 11); Kopp/Schenke, a.a.O., § 121 \nRn. 2.\n\n121\n\nFolglich kommt dem Umstand, dass die Predigten und Kontakte des Klägers zum \nZeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts .... weder diesem noch dem \nBundesamt bekannt waren, sondern erst im Laufe des im .... 20.. vom \nGeneralbundesanwalt eingeleiteten Ermittlungsverfahrens zu Tage traten, in Bezug \nauf die Wirkungen der Rechtskraft des Urteils vom ...... 19.. keine Bedeutung zu.\n\n122\n\nEine Ermächtigung zur Durchbrechung der Rechtskraft eines zur Anerkennung \nverpflichtenden Urteils enthält § 73 Abs. 2 AsylVfG nicht. Die Anwendung des § 73 \nAbs. 2 AsylVfG setzt vielmehr voraus, dass die Rechtskraft einer gerichtlichen \nEntscheidung der Rücknahme der Anerkennung nicht entgegensteht. Hätte der \nGesetzgeber die Rechtskraftwirkung bei der Aufhebung von Anerkennungen nach \nArt. 16a GG bzw. § 60 Abs. 1 AufenthG abweichend von § 121 VwGO einschränken \nwollen, so hätte dies einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung bedurft. Darauf hat \ndas Bundesverwaltungsgericht bereits in seinem vorstehend zitierten Urteil vom 24. \nNovember 1998 (Juris Rn. 13) verwiesen, ohne dass der Gesetzgeber dies bei einer \nder zahlreichen Änderungen des Asyl- und Ausländerrechts aufgegriffen hätte. \nZudem sieht § 153 VwGO i.V.m. §§ 578 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) unter \nbestimmten, restriktiven Voraussetzungen ein spezielles Verfahren zur \nWiederaufnahme rechtskräftig abgeschlossener Verfahren vor. Ein solches \nVerfahren, dessen Voraussetzungen hier allerdings nicht vorgelegen haben dürften, \nhat die Beklagte nicht eingeleitet. \n\n123\n\nGrundsätzlich wirkt die (materielle) Rechtskraft eines Urteils zeitlich unbegrenzt. \nAllerdings endet diese Wirkung, wenn sich die maßgebliche Sach- oder Rechtslage \nnach Erlass eines Verpflichtungsurteils geändert hat. \n\n124\n\nVgl. BVerwG, Urteile 8. Mai 2003 - 1 C 15.02 -, a.a.O. (Juris \nRn.11), vom 23. November 1999 - 9 C 16.99 -, BVerwGE 110, 111 \n(Juris Rn. 14) sowie vom 24. November 1998 - 9 C 53.97 - a.a.O. \n(Juris Rn.14); Kilian, in: Sodan/Ziekow (Hrsg.), VwGO, 2. Auflage \n2006, § 121 Rnrn. 112 ff. \n\n125\n\nDem liegt der Gedanke zugrunde, dass ein Urteil lediglich die zum Zeitpunkt \nseines Erlasses bestehende Sach- und Rechtslage bewertet, nicht aber nachträglich \neingetretene Änderungen. Daraus folgt, dass Behörden einen auf einem Urteil \nberuhenden objektiv rechtswidrigen Anerkennungsbescheid aufheben dürfen, wenn \nsich die maßgeblichen Verhältnisse nachträglich geändert haben. Ob dies der Fall \nist, richtet sich auch im Falle einer von vornherein rechtwidrigen Anerkennung nicht \nnach § 73 Abs. 2 AsylVfG, sondern nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG.\n\n126\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 25. August 2004 - 1 C 22.03 -, \nNVwZ 2005, 89 (Juris Rn.10) sowie vom 19. September 2000 - 9 C \n12.00 -, a.a.O. (Juris Rn. 13). \n\n127\n\nDass die Voraussetzungen dieser Norm hier nicht vorliegen, wurde bereits \ndargelegt (s.o. I.).\n\n128\n\nOb die Rechtskraftwirkung von Urteilen abweichend von den vorstehenden \nAusführungen ausnahmsweise auch dann durchbrochen wird, wenn die \nAufrechterhaltung des durch ein Urteil geschaffenen Zustandes \"schlechthin \nunerträglich\" wäre, hat das Bundesverwaltungsgericht bisher offen gelassen.\n\n129\n\nVgl. Urteile vom 18. September 2001 - 1 C 7.01 -, a.a.O. (Juris \nRn. 13) sowie vom 8. Dezember 1992 - 1 C 12.92 -, BVerwGE 91, \n256 (Juris Rn. 19). \n\n130\n\nEine so definierte Durchbrechung der Rechtskraft verwaltungsgerichtlicher Urteile \nist indes abzulehnen. Sie findet schon keine Stütze im Wortlaut des § 121 VwGO, der \nkeinen Ansatzpunkt für eine derartige Einschränkung enthält. Darüber hinaus \nwiderspricht eine solche Einschränkung aber auch dem Sinn und Zweck des \nRechtsinstituts \"materielle Rechtskraft\". Diese soll verhindern, dass ein \nStreitgegenstand, über den bereits rechtskräftig entschieden wurde, in einem \nweiteren Verfahren zwischen denselben Beteiligten einer erneuten gerichtlichen \nSachprüfung zugeführt werden kann. Damit dient sie dem Schutz des Rechtsfriedens \nund stärkt das Vertrauen in die Beständigkeit des Rechts. Zur Erreichung dieses \nZiels hat der Gesetzgeber in Kauf genommen, dass u.U. auch ein unrichtiges Urteil in \nRechtskraft erwächst, und der Rechtssicherheit den Vorrang gegenüber der \nmateriellen Gerechtigkeit eingeräumt.\n\n131\n\nVgl. Kilian, a.a.O., § 121 Rn. 5, m.w.N.\n\n132\n\nDieser bewussten Entscheidung des Gesetzgebers widerspräche es, eine \nDurchbrechung der Rechtskraft im Falle des Vorliegens \"unerträglicher Zustände\" \nzuzulassen. Hinzu kommt, dass es sich hierbei um eine nicht näher definierbare \nAusnahme ohne feste Konturen handelt. Es steht zu befürchten, dass die Behörden \neine solche Ausnahme weit interpretieren würden und somit in vielen Fällen darum \ngestritten würde, ob die Umsetzung eines rechtswidrigen Verpflichtungsurteils zu \n\"unerträglichen Zuständen\" geführt hat. Dies steht mit der Funktion der materiellen \nRechtskraft, Rechtssicherheit zu gewährleisten, nicht in Einklang. Es muss daher der \nEntscheidung des Gesetzgebers überlassen bleiben, ob (1.) die vorstehend \ndargelegten Grundsätze unterschiedslos über alle Rechtsgebiete hinweg gelten \nsollen und (2.) unter welchen klar definierten Voraussetzungen (vgl. z.B. § 153 \nVwGO i.V.m. §§ 578 ff. ZPO) die Rechtskraftwirkung verwaltungsgerichtlicher \nEntscheidungen ggf. durchbrochen werden kann. Zu solchen Überlegungen mag der \nvorliegende Fall Anlass geben.\n\n133\n\nIII. Auf § 48 VwVfG lässt sich der angefochtene Bescheid ebenfalls nicht stützen. \nZwar findet diese Vorschrift auf den Widerruf der Anerkennung ergänzend \nAnwendung. \n\n134\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 2000 - 9 C 12.00 -, a.a.O. \n(Juris Rn. 21 ff.). \n\n135\n\nJedoch gelten die Ausführungen zur Rechtskraftwirkung des Urteils vom ..... 19.. \n(s.o. II.) insoweit entsprechend.\n\n136\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die sonstigen \nNebenentscheidungen ergeben sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 \nZivilprozessordnung (ZPO).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265342","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2007-03-27/10-k-1613-06-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":33},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":23},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 578","ref_norm":"578","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/265342","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265342","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2007-03-27/10-k-1613-06-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/265342","retrieved":"2026-07-09 02:33:02.040501+00:00"}}