{"status":"available","doknr":"OLD265393","ecli":"ECLI:DE:VGMI:2007:0323.11K4351.03.00","court":"Verwaltungsgericht Minden","senate":null,"decided":"2007-03-23","aktenzeichen":"11 K 4351/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. \n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger wendet sich gegen die Rückforderung der ihm für die Jahre 2000 \nund 2001 gewährten Mutterkuhprämie sowie die Versagung einer Mutterkuhprämie \nfür das Jahr 2002.\n\n3\n\nUnter dem 4.4.2002 beantragte der Kläger, der zu diesem Zeitpunkt über 7,6 \nPrämienansprüche verfügte, beim Beklagten die Gewährung einer Mutterkuhprämie \nfür acht Tiere. \n\n4\n\nMit Bescheid vom 20.12.2002 lehnte der Beklagte diesen Antrag ab. Gleichzeitig \nhob er seinen Zuwendungsbescheid vom 16.7.2001 (Mutterkuhprämie 2000) und \nvom 7.6.2002 (Mutterkuhprämie 2001) auf und forderte den Kläger zur Rückzahlung \nvon 489,- EUR (für das Jahr 2000) und 1.383,20 EUR (für das Jahr 2001) zuzüglich \nZinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen \nZentralbank auf. Zur Begründung berief er sich auf Unregelmäßigkeiten bei der \nHaltung und Registrierung der vom Antrag umfassten Tiere. Der Kläger sei zudem \nkein \"Erzeuger\" im Sinne der gemeinschaftsrechtlichen Rechtsvorschriften.\n\n5\n\nMit Zuteilungsbescheid vom 20.12.2002 setzte der Beklagte die individuelle \nHöchstgrenze des Klägers für die Zeiträume 2000 und 2001 auf 0,0 \nPrämienansprüche fest. Zur Begründung verwies er darauf, dass der Kläger in den \nAntragsjahren 2000 und 2001 seine Prämienansprüche nicht in dem Mindestumfang \nvon 90 % genutzt habe, weshalb die nicht genutzten Prämienansprüche gemäß \nArtikel 23 Abs. 2 VO (EG) 2342/99 freigesetzt würden.\n\n6\n\nGegen beide Bescheide erhob der Kläger am 16.1.2003 Widersprüche, die der \nBeklagte mit zwei Widerspruchsbescheiden vom 15.4.2003 zurückwies. \n\n7\n\nAm 17.4.2003 sandten die Prozessbevollmächtigten des Klägers ein von ihnen \nunterschriebenes Empfangsbekenntnis an den Beklagten zurück. In diesem heißt es \nu.a.: \"Hiermit bestätige ich, die Widerspruchsbescheid vom 15.4.2003 Az.: 15.44mue \n130161200 in Sachen C. 1.) (Aufhebungs-, Ablehnungs- u. \nRückforderungsbescheid 2.) (Zuteilungsbescheid Mutterkuhprämie) am 17. April \n2003 erhalten zu haben.\"\n\n8\n\nAm 16.5.2003 hat der Kläger gegen den Aufhebungs-, Ablehnungs- und \nRückforderungsbescheid vom 20.12.2002 Klage erhoben. Er meint, er sei Erzeuger \nim Sinne des Gemeinschaftsrechts und tritt der Auffassung des Beklagten entgegen, \nes habe Unregelmäßigkeiten bei der Haltung und Registrierung der Tiere gegeben. \nSein Anspruch auf Gewährung von Mutterkuhprämie entfalle auch nicht mit Blick auf \nden Zuteilungsbescheid vom 20.12.2002, in dem der Beklagte die Prämienansprüche \nzu Unrecht auf 0,0 festgesetzt habe. Dieser Bescheid sei nicht bestandskräftig. Zwar \nhabe er gegen diesen Bescheid keine Klage erhoben; er habe jedoch den \nentsprechenden Widerspruchsbescheid vom 15.4.2003 nicht erhalten. Das \nEmpfangsbekenntnis vom 17.4.2003 sei zu ungenau. Vielmehr zeige der Umstand, \ndass er hinsichtlich des Zuteilungsbescheides noch mit Schreiben vom 30.3.2005 um \neine Entscheidung über seinen Widerspruch gebeten habe, dass ihm der \nWiderspruchsbescheid vom 15.4.2003 tatsächlich nicht zugegangen sei.\n\n9\n\nDer Kläger beantragt,\n\n10\n\nden Aufhebungs-, Ablehnungs- und Rückforderungsbescheid des \nBeklagten vom 20.12.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides \nvom 15.4.2003 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, für das \nJahr 2002 Mutterkuhprämie in gesetzlicher Höhe zu gewähren.\n\n11\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nEr verteidigt die angefochtenen Bescheide und beruft sich insbesondere auf die \nBestandskraft des Zuteilungsbescheides vom 20.12.2002.\n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (4 Hefter) \nBezug genommen.\n\n15\n\nEntscheidungsgründe:\n\n16\n\nDie Klage ist unbegründet. \n\n17\n\n1. Der angefochtene Bescheid vom 20.12.2002 ist, soweit er die Rücknahme und \nRückforderung der Mutterkuhprämie für die Jahre 2000 und 2001 betrifft, in Gestalt \ndes Widerspruchsbescheides vom 15.4.2003 rechtmäßig und verletzt den Kläger \nnicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.\n\n18\n\nRechtsgrundlage für die Rücknahme der mit Bescheiden vom 16.7.2001 und \nvom 7.6.2002 für die Jahre 2000 und 2001 gewährten Mutterkuhprämie ist § 10 Abs. \n1 1. Halbsatz MOG. Danach sind rechtswidrige begünstigende Bescheide in den \nFällen der § 6 und 8 MOG - hier liegt ein Fall des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe f) MOG \nvor, da es sich bei der hier in Rede stehenden Mutterkuhprämie um eine \nErzeugerprämie handelt - zurückzunehmen, auch nachdem sie unanfechtbar \ngeworden sind. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.\n\n19\n\nDie Bescheide vom 16.7.2001 und vom 7.6.2002 waren rechtswidrig. \nVoraussetzung für die Gewährung einer Mutterkuhprämie ist u.a., dass dem \nAnspruchsteller individuelle Prämienansprüche zugeteilt sind (Artikel 6 Abs. 3 i.V.m. \nArtikel 7 VO (EG) 1254/99). Der Kläger verfügte jedoch für die Jahre 2000 und 2001 \nnicht (mehr) über Prämienansprüche, weil der Beklagte mit Zuteilungsbescheid vom \n20.12.2002 gegenüber dem Kläger die Prämienansprüche auf 0,0 festgesetzt hat. \nDieser Zuteilungsbescheid ist - unabhängig von seiner Rechtmäßigkeit - dem Kläger \nentgegenzuhalten, da er bestandskräftig geworden ist. Der entsprechende \nWiderspruchsbescheid ist den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 17.4.2003 \nzugestellt worden; Klage hat der Kläger gegen diesen Bescheid nicht erhoben. Das \nvon den Prozessbevollmächtigten des Klägers unterschriebene und zurückgesandte \nEmpfangsbekenntnis nach § 5 Abs. 2 VwZG in der zum Zeitpunkt der Zustellung \ngeltenden Fassung erbringt als öffentliche Urkunde vollen Beweis dafür, dass an \ndem vom Empfänger angegebenen Tag tatsächlich zugestellt wurde. Die in § 418 \nAbs. 1 ZPO bestimmte Rechtsfolge gilt für diese Urkunde entsprechend. Der \nGesetzgeber vertraut bei den in § 5 Abs. 2 VwZG genannten Personen in erhöhter \nWeise darauf, dass Urkunden, die einen amtlichen Vorgang betreffen, mit \nbesonderer Sorgfalt behandelt werden. Aus diesem Grunde weist er diesen \nUrkunden eine gegenüber anderen Urkunden erhöhte Beweiskraft zu. \n\n20\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 7.10.1993 - 4 B 166/93 -, NJW 1994, \n535 f.\n\n21\n\nDas Empfangsbekenntnis führt eindeutig zwei Widerspruchsbescheide an, die \nauch inhaltlich bezeichnet und als \"1.)\" und \"2.)\" voneinander abgegrenzt werden. \nDie zum Teil handschriftlichen Eintragungen ändern daran nichts, ebenso wenig das \nfehlende Plural-e bei dem Wort \"Widerspruchbescheid\".\n\n22\n\nDer Gegenbeweis ist nur geführt, wenn die Unrichtigkeit des zuvor beweismäßig \nvermuteten und damit kraft gesetzlicher Beweisregelung als bewiesen geltenden \nSachverhalts zur vollen Überzeugung des Gerichts feststeht. Die bloße \nErschütterung der Vermutung in dem Sinne, dass auch ein anderer \nGeschehensablauf als möglich oder sogar als ernstlich möglich dargetan werden \nkann, reicht nicht aus.\n\n23\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 7.10.1993 - 4 B 166/93 -, NJW 1994, \n535, 536.\n\n24\n\nDieser Gegenbeweis ist nicht geführt. Die Prozessbevollmächtigten des Klägers \nhaben lediglich vortragen können, dass ihnen der den Zuteilungsbescheid \nbetreffende Widerspruchsbescheid vom 15.4.2003 nicht vorliege und auch nach \nintensivster Suche in den Büroräumen nicht auffindbar gewesen sei. Danach ist \nallerdings denkbar, dass der Beklagte diesen Widerspruchsbescheid am 17.4.2003 \ntatsächlich nicht mit übersandt hat. Andererseits ist nicht ausgeschlossen, dass der \nWiderspruchsbescheid zugestellt worden, jedoch im Büro der \nProzessbevollmächtigten des Klägers verloren gegangen ist. Bei dieser Sachlage \nmuss sich der Kläger das Empfangsbekenntnis entgegenhalten lassen. \n\n25\n\nDa der mithin bestandskräftige Zuteilungsbescheid vom 20.12.2002 die \nindividuelle Höchstgrenze des Klägers rückwirkend auf 0,0 Prämienansprüche \nfestsetzt, besaß der Kläger diese Ansprüche bereits zum Zeitpunkt der Bewilligung \nder Mutterkuhprämie 2000 am 16.7.2001 nicht mehr, sodass die Mutterkuhprämie \n2000 zu Unrecht gewährt wurde. \n\n26\n\nDer Kläger kann der Rücknahmeentscheidung des Beklagten und der gemäß § \n49 a Abs. 1 Satz 1 VwVfG hiermit korrespondierenden Zahlungsverpflichtung auch \nkeine Vertrauensschutzgesichtspunkte entgegensetzen. Vertrauensschutz im \nRahmen der Entscheidung über die Aufhebung rechtswidriger Prämienbescheide ist \nabschließend in Artikel 14 Abs. 4 VO (EWG) 3887/92 in der Fassung der VO (EG) \n1678/98 geregelt. Nationale und evtl. weiter gehende Rechtsvorschriften werden \ndadurch verdrängt. \n\n27\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 29.3.2005 - 3 B 117/04 -, AUR 2005, \n301.\n\n28\n\nNach Artikel 14 Abs. 4 dieser Verordnung gilt die Verpflichtung zur Rückzahlung \ngemäß Abs. 1 nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde \nselbst oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber, der \nseinerseits in gutem Glauben gehandelt und alle Bestimmungen der geltenden \nVerordnung eingehalten hat, billigerweise nicht erkannt werden konnte. Diese \nVoraussetzungen liegen schon deshalb nicht vor, weil der Kläger nicht als \"Erzeuger\" \nim Sinne der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen angesehen werden kann und \nschon deshalb nicht alle Bestimmungen der geltenden Verordnung eingehalten hat. \nDie Begründung für die fehlende Erzeugereigenschaft des Klägers ergibt sich aus \ndem Urteil vom heutigen Tag gleichen Rubrums in der Sache 11 K 4350/03; hierauf \nwird Bezug genommen.\n\n29\n\n2. Soweit sich der Kläger darüber hinaus gegen die Versagung der Gewährung \neiner Mutterkuhprämie für das Jahr 2002 wendet, ist seine Klage als \nVerpflichtungsklage zulässig, jedoch nicht begründet, weil er keinen Anspruch auf \ndiese Prämie hat (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Er erfüllt nicht die Voraussetzungen \ndes Artikel 6 Abs. 1 VO (EG) 1254/99, weil er nicht als Erzeuger im Sinne dieser \nVorschrift anzusehen ist und weil mit bestandskräftigem Zuteilungsbescheid vom \n20.12.2002 seine individuelle Höchstgrenze rückwirkend auf 0,0 Prämienansprüche \nfestgesetzt wurde.\n\n30\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11 und \n711 Sätze 1 und 2 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265393","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2007-03-23/11-k-4351-03","cited_norms":[{"jurabk":"MOG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"VwZG 2005","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 49a","ref_norm":"49a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 418","ref_norm":"418","n":1},{"jurabk":"MOG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/265393","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265393","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2007-03-23/11-k-4351-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/265393","retrieved":"2026-07-09 02:33:06.296263+00:00"}}