{"status":"available","doknr":"OLD265648","ecli":"ECLI:DE:VGMI:2007:0315.9K3240.06.00","court":"Verwaltungsgericht Minden","senate":null,"decided":"2007-03-15","aktenzeichen":"9 K 3240/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klagen werden abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten der Verfahren.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. \nDie Klägerin kann eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe \ndes beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor \neiner Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin betreibt seit 2002 auf dem Grundstück Gemarkung C. , Flur \n58, Flurstück 2068 (F. 100) in einem als Lagerhalle genehmigten Hallengebäude \neine Metallschleiferei.\n\n3\n\nUnter dem 14.11.2005 stellte die Klägerin bei dem Beklagten einen Bauantrag für \ndie nachträgliche Genehmigung einer Nutzungsänderung der Lagerhalle in einen \nSchleifereibetrieb. Am 27.02.2006 erteilt der Beklagte eine Baugenehmigung. Die \nBaugenehmigung wurde unter der ausdrücklichen Bedingung erteilt, dass bestimmte, \nim schalltechnischen Gutachten des TÜV-Nord vom 19.09.2004 sowie in der \nBaugenehmigung im Einzelnen benannte Schallschutzmaßnahmen bis zum \n30.04.2006 umgesetzt werden. Trotz Fristverlängerung bis zum 31.05.2006 führte die \nAntragstellerin keine der geforderten Maßnahmen durch. \n\n4\n\nMit Bauordnungsverfügung vom 23.06.2006 untersagte der Beklagte der Klägerin \nunter Anordnung der sofortigen Vollziehung, das Gebäude ab dem 01.08.2006 zu \neiner anderen als der genehmigten Nutzungsart (Lagerhalle) zu nutzen. Für den Fall, \ndass die Nutzung weitergeführt werde, wurde für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein \nZwangsgeld von 2.000,00 EUR angedroht. Zur Begründung gab der Beklagte an, \ndass die Baugenehmigung vom 27.02.2006 erloschen sei, da die in ihr benannten \nBedingungen nicht erfüllt worden seien. Die Bauordnungsverfügung ist \nbestandskräftig geworden.\n\n5\n\nNachdem der Beklagte festgestellt hatte, dass der Betrieb von der Klägerin \nunverändert fortgeführt wurde, setzte er mit Verfügung vom 24.08.2006 das \nangedrohte Zwangsgeld von 2.000,00 EUR fest und drohte für den Fall, dass die \nAntragstellerin der Bauordnungsverfügung nunmehr nicht bis zum 08.09.2006 \nnachkomme, ein weiteres Zwangsgeld von 3.000,00 EUR an. Nachdem der Betrieb \ntrotzdem weitergeführt wurde, setzte der Beklagte das zweite Zwangsgeld mit \nVerfügung vom 22.09.2006 fest. In der Verfügung drohte der Beklagte für den Fall, \ndass die Klägerin der Bauordnungsverfügung nunmehr nicht bis zum 02.10.2006 \nnachkomme, das Zwangsmittel des unmittelbaren Zwangs (Versiegelung) an. Mit \nVerfügung vom 16.10.2006 setzte der Antragsgegner das Zwangsmittel des \nunmittelbaren Zwangs fest und kündigte einer Versiegelung der Zugänge \n(Außentüren und -tore) der Halle am 20.10.2006 an. Die Versiegelung wurde an dem \nTag vollzogen.\n\n6\n\nAm 23.10.2006 hat die Klägerin gegen die Zwangsgeldfestsetzungsverfügung \nvom 22.09.2006 und am 26.10.2006 gegen die Versiegelungsfestsetzungsverfügung \nvom 16.10.2006 Klage erhoben (9 K 3240/06 und 9 K 3265/06). Einen hinsichtlich \nder Versiegelung gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat \ndie Kammer mit Beschluss vom 03.11.2006 - 9 L 775/06 - abgelehnt. Die dagegen \nzunächst erhobene Beschwerde hat die Klägerin zurückgenommen, nachdem der \nBeklagte ihr am 21.11.2006 eine Baugenehmigung erteilt und gleichzeitig die \nVersiegelung aufgehoben hat.\n\n7\n\nZur Begründung der Klagen führt die Klägerin im Wesentlichen aus, dass die \nVoraussetzungen für eine Nutzungsuntersagung nicht vorgelegen hätten, da die \nNutzungsänderung offensichtlich genehmigungsfähig gewesen sei. Die Versiegelung \nsei völlig unverhältnismäßig gewesen, da sie auch die zulässige Einlagerung und \nHerausgabe von Materialien und Gegenständen an Kunden und die Durchführung \nder Umbauarbeiten verhindert habe. Zur Verhinderung der Nutzung der \nSchleifanlagen hätte es völlig ausgereicht, wenn im Elektrikschaltraum die \nSicherungen herausgenommen und anschließend der Schaltraum versiegelt worden \nwäre.\n\n8\n\nDie Klägerin beantragt, \n\n9\n\nim Verfahren 9 K 3240/06\ndie Verfügung des Beklagten vom 22.09.2006 aufzuheben,\n\n10\n\nim Verfahren 9 K 3265/06\nfestzustellen, dass die Verfügung des Beklagten vom 16.10.2006 \nrechtswidrig war.\n\n11\n\nDer Beklagte beantragt jeweils\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nEr bezieht sich auf die Begründung der angefochtenen Bescheide.\n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten der vorliegenden \nVerfahren und des Verfahrens 9 L 775/06 sowie der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. \n\n15\n\nEntscheidungsgründe:\n\n16\n\nDie Klage gegen die Zwangsgeldfestsetzungsverfügung vom 22.09.2006 ist als \nAnfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - und \ndie Klage gegen die Versiegelungsverfügung vom 16.10.2006, die sich durch die \nAufhebung der Versiegelung erledigt hat, als Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß \n§ 113 Abs. 4 Satz 1 VwGO zulässig. Das insoweit erforderliche berechtigte Interesse \nder Klägerin an der Feststellung liegt im Hinblick auf die von ihr beabsichtigte \nGeltendmachung von Schadensersatzansprüchen vor.\n\n17\n\nDie Klagen sind jedoch nicht begründet. \n\n18\n\nDie Zwangsgeldfestsetzungsverfügung vom 22.09.2006 ist rechtmäßig und \nverletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dies gilt \nauch für die zwischenzeitlich erledigte Versiegelungsverfügung vom 16.10.2006.\n\n19\n\nNach § 55 Abs. 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes - VwVG NW - kann ein \nVerwaltungsakt, der auf die Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder \nUnterlassung gerichtet ist, mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn er \nunanfechtbar geworden ist oder eine Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung \nhat.\n\n20\n\nIm vorliegenden Fall ist die Bauordnungsverfügung vom 23.06.2006, mit dem der \nBeklagte der Klägerin die Nutzung des Gebäudes zu einer anderen als der \ngenehmigten Nutzungsart (Lagerhalle) untersagt hatte, unanfechtbar geworden, da \ndie Klägerin gegen sie keinen Rechtsbehelf eingelegt hat. \n\n21\n\nUnabhängig davon begegnen der Nutzungsuntersagungsverfügung auch in der \nSache keine rechtlichen Bedenken. Der Beklagte hat als nach den §§ 60 und 62 der \nBauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - BauO NRW - zuständige \nBauaufsichtsbehörde zu Recht innerhalb der ihm durch § 61 BauO NRW \nübertragenen Verpflichtung, bei der Errichtung, der Änderung, dem Abbruch, der \nNutzung, der Nutzungsänderung sowie der Instandhaltung baulicher Anlagen über \ndie Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu wachen, mit der \nBauordnungsverfügung vom 23.06.2006 die Nutzung des Gebäudes untersagt, da \ndie hierfür zunächst erteilte Baugenehmigung vom 27.02.2006 erloschen ist, \nnachdem die Klägerin die darin aufgeführten Bedingungen nicht innerhalb der \ngesetzten Frist erfüllt hatte (§ 36 Abs. 2 Nr. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes -\n VwVfG NRW -). \n\n22\n\nBereits die damit gegebene formell-rechtliche Illegalität des Vorhabens stellt nach \nder Rechtsprechung eine Störung der öffentlichen Sicherheit dar, da gemäß § 75 \nAbs. 5 BauO NRW vor der Zustellung einer erforderlichen Baugenehmigung nicht mit \nder Bauausführung bzw. Nutzung begonnen werden darf. Schon die fehlende \nGenehmigung rechtfertigt im Regelfall den Erlass einer \nNutzungsuntersagungsverfügung. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die \nNutzungsänderung offensichtlich genehmigungsfähig ist, d.h. wenn sich ihre \nmateriell-rechtliche Zulassungsfähigkeit geradezu aufdrängt und der dafür \nerforderliche Bauantrag bereits gestellt ist und positiv beschieden werden kann.\n\n23\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 11.08.1998 - 7 B 1489/98 -; \nBeschluss vom 13.01.2003 - 10 B 1617/02 -; \nBoeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, Loseblatt-Kommentar, \nStand Oktober 2006, § 61 Rn. 79 a m.w.N.\n\n24\n\nDies war hier nicht der Fall, da der Schleifereibetrieb, so wie er betrieben wurde, \ninsbesondere wegen des unzureichenden Immissions- und Arbeitsschutzes zum \nZeitpunkt des Erlasses der Verfügung nicht zugelassen werden konnte. Die Klägerin \nhatte bis dahin trotz Fristverlängerung keine der in der Baugenehmigung vom \n27.02.2006 geforderten Schutzmaßnahmen umgesetzt.\n\n25\n\nDa die Klägerin den Schleifereibetrieb auch nach Ergehen der \nNutzungsuntersagungsverfügung und der ersten Zwangsgeldfestsetzung vom \n24.08.2006 weiterbetrieben hatte, war der Beklagte befugt, das in der Verfügung vom \n24.08.2006 gemäß den §§ 55 Abs. 1, 58, 60 und 63 VwVG NRW angedrohte weitere \nZwangsgeld von 3.000,00 EUR mit der hier angefochtenen Verfügung vom \n22.09.2006 gemäß § 64 VwVG NRW festzusetzen. \n\n26\n\nDie Festsetzung eines Zwangsgeldes von 3.000,00 EUR ist im Hinblick auf den \nangestrebten Erfolg nicht als unverhältnismäßig anzusehen. Gemäß § 60 Abs. 1 \nSatz 2 VwVG NRW ist bei der Bemessung des Zwangsgeldes in dem gesetzlich \nvorgegebenen Rahmen von 10,00 EUR bis 100.000,00 EUR auch das wirtschaftliche \nInteresse des Betroffenen an der Nichtbefolgung des Verwaltungsaktes zu \nberücksichtigen. Weiter konnte auch berücksichtigt werden, dass die Androhung und \nFestsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 2.000,00 EUR erfolglos geblieben ist. \n\n27\n\nNachdem die Androhung und Festsetzung von zwei Zwangsgeldern die Klägerin \nnicht dazu bringen konnte, den Schleifereibetrieb bis zu seiner formell- und materiell-\nrechtlichen Legalisierung einzustellen, war der Beklagte gemäß den §§ 55 Abs. 1, 57 \nAbs. 3, 58, 62 und 69 VwVG NRW auch befugt, das Zwangsmittel zu wechseln und \nnunmehr die Anwendung unmittelbaren Zwangs in Form der Versiegelung der Halle \nanzudrohen, festzusetzen und durchzuführen. \n\n28\n\nEine Versiegelung ist zur Durchsetzung einer Nutzungsuntersagung geeignet, da \ndurch sie die Nutzung des Gebäudes tatsächlich unterbunden wird. \n\n29\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.11.1993 - 10 B 360/93 -, BRS 55 \nNr. 207; s.a. Beschluss vom 27.12.1999 - 7 B 2016/99 -, BRS 63 \nNr. 215.\n\n30\n\nSie greift allerdings in hohem Maße in die Verfügungsgewalt des \nNutzungsberechtigten ein, so dass besonders zu prüfen ist, ob der Grundsatz der \nVerhältnismäßigkeit gewahrt bleibt.\n\n31\n\nVgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte, a.a.O., § 61 Rn. 167 m.w.N.\n\n32\n\nDies ist hier der Fall. Der Klägerin war seit der illegalen Betriebsaufnahme im \nJahre 2002 mehrfach die Gelegenheit gegeben worden, die Nutzung nachträglich zu \nlegalisieren. Nach der schließlich beantragten und am 27.02.2006 erteilten \nBaugenehmigung hatte die Klägerin bis zur Versiegelung, d.h. in einem Zeitraum von \nüber sieben Monaten, keine der geforderten Schutzmaßnahmen umgesetzt, sondern \nauch nach der Nutzungsuntersagung unter baurechtlich unzulässigen Bedingungen \nweiter produziert. Die Androhung und Festsetzung von Zwangsgeldern hatte sich zur \nDurchsetzung der Nutzungsuntersagung als nicht ausreichend erwiesen. In dieser \nSituation konnte der Beklagte effektivere Maßnahmen zur Durchsetzung der \nOrdnungsfunktion des Baurechts ergreifen, auch wenn dadurch erheblich stärker in \ndie wirtschaftliche Betätigung der Klägerin eingegriffen wurde. \n\n33\n\nDie Klägerin kann dem nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass ihr mit der \nBauordnungsverfügung vom 23.06.2006 lediglich untersagt worden sei, das \nGebäude zu anderen als der genehmigten Nutzungsart (Lagerhalle) zu nutzen, und \ndass eine Versiegelung ihr auch diese Nutzung unmöglich mache. Ausweislich der \nim Baugenehmigungsverfahren eingereichten Bauvorlagen betreibt die Klägerin \nkeine Lagerhallennutzung, sondern nutzt die volle Fläche der Halle zur Produktion. \nNach der Betriebsbeschreibung werden als Dienstleistung Schweiß- und \nSchleifarbeiten für andere metallverarbeitende Firmen durchgeführt und lediglich \nHalbfabrikate, die geschliffen werden sollen, zwischengelagert. Dieses ist als Teil der \nProduktion und nicht als davon unabhängige Lagerhallennutzung anzusehen, die \nnach dem Tenor der Bauordnungsverfügung noch zulässig wäre. \n\n34\n\nSoweit die Klägerin vorträgt, dass eine Versiegelung des Gebäudes auch \ndeshalb unverhältnismäßig gewesen sei, weil als milderes Mittel eine Unterbrechung \nund Versiegelung der Stromzufuhr zu den Schleifmaschinen in Betracht gekommen \nwäre, hat die Klägerin nicht überzeugend dargelegt, dass diese Maßnahme genauso \ngeeignet gewesen wäre, Schleifarbeiten vollständig (d.h. auch mit kleineren Geräten) \nunmöglich zu machen und dass dies von dem Beklagten genauso effektiv hätte \nüberwacht werden können wie eine Versiegelung der Halle. Bei der Beurteilung der \nVerhältnismäßigkeit der Maßnahme ist auch zu berücksichtigen, dass der Beklagte \nder Klägerin nach der erfolgten Versiegelung auf ihren Wunsch hin mehrfach den \nZutritt zu der Halle ermöglicht hat.\n\n35\n\nDie Klagen sind daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. \nDie Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die \nAbwendungsbefugnis beruhen auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265648","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2007-03-15/9-k-3240-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/265648","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265648","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2007-03-15/9-k-3240-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/265648","retrieved":"2026-07-09 02:33:28.148519+00:00"}}