{"status":"available","doknr":"OLD265943","ecli":"ECLI:DE:VGMI:2007:0305.6K1895.05.00","court":"Verwaltungsgericht Minden","senate":null,"decided":"2007-03-05","aktenzeichen":"6 K 1895/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die \nVollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des \nVollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in derselben Höhe leistet.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDie am 00.00.0000 geborene Tochter der Kläger, M. T. Q. , besuchte \nab August 2000 den Kindergarten \"Q1. \" in F. . \n\n3\n\nMit zwei Bescheiden vom 24.08.2000 setzte der Beklagte den von den Klägern \nmonatlich zu zahlenden Beitrag zu den Jahresbetriebskosten des Kindergartens für \nden Zeitraum August 2000 bis einschließlich August 2001 auf 327 DM sowie für den \nZeitraum von September 2001 bis einschließlich Juli 2005 auf 138 DM fest. In diesen \nZeiträumen waren die beiden Kläger zumindest zeitweise selbstständig \nerwerbstätig.\n\n4\n\nEiner Aufforderung des Beklagten folgend legten die Kläger am 26.11.2004 u.a. \nihre Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2000, 2001 und 2002 vor. Ihren \nEinkommensteuerbescheid für das Jahr 2003 reichten sie am 12.01.2005 ein.\n\n5\n\nMit Bescheid vom 24.02.2005 setzte der Beklagte den von den Klägern zu \nzahlenden Elternbeitrag für den Zeitraum von August 2000 bis Februar 2005 neu \nfest. Lediglich hinsichtlich der Monate Oktober bis Dezember 2001 verblieb es bei \nder bisherigen Festsetzung. Auf Grund der Neuberechnung forderte der Beklagte \nvon den Klägern eine Nachzahlung von insgesamt 6.328,12 EUR. Mit weiterem \nBescheid vom gleichen Tage setzte er den Elternbeitrag für die Zeit von März 2005 \nbis Juli 2005 in monatlicher Höhe von 151,34 EUR fest.\n\n6\n\nAm 18.03.2005 ging beim Beklagten ein Schreiben vom 16.03.2005 ein, mit \nwelchem Widerspruch gegen \"den\" Bescheid vom 24.02.2005 erhoben wurde. Das \nWiderspruchsschreiben nannte beide Kläger als Absender, war im Plural (\"wir\") \nformuliert und enthielt maschinenschriftlich die Namen beider Kläger als \nUnterzeichnende, war handschriftlich aber nur einmal mit dem gemeinsamen \nNachnamen unterzeichnet. Mit anwaltlichem Schreiben vom 05.04.2005 ließen die \nKläger den Widerspruch dahingehend begründen, dass die Einkommensberechnung \ndes Beklagten fehlerhaft sei, weil dieser nicht das zu versteuernde positive \nEinkommen der gemeinsam veranlagten Ehegatten zugrunde gelegt habe. \nAußerdem hätte der Beklagte zur Vermeidung einer verfassungsrechtlich nicht \ngerechtfertigten Ungleichbehandlung die Einkünfte der Kläger aus selbstständiger \nTätigkeit vorab um den Betrag kürzen müssen, den bei angenommener \nunselbstständiger Tätigkeit ein Arbeitgeber an Kranken- und \nRentenversicherungsträger abzuführen gehabt hätte. Erst dadurch finde die \nTatsache hinreichend Berücksichtigung, dass Selbstständige ihre private \nAbsicherung vollständig aus ihrem Einkommen bestreiten müssten.\n\n7\n\nAm 30.03.2005 zahlten die Kläger auf die Nachforderung einen Betrag von \n3.164,06 EUR. Mit Bescheid vom 05.04.2005 stundete der Beklagte den Restbetrag \nim Rahmen einer Ratenzahlungsvereinbarung.\n\n8\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 25.07.2005, zugestellt am 28.07.2005, wies der \nLandrat des Kreises N. -M1. den Widerspruch der Kläger zurück, den er als \nauf beide Bescheide vom 24.02.2005 bezogen ansah. Zur Begründung führte er aus, \ndass Einkommen im Sinne des GTK die Summe der positiven Einkünfte der Eltern \ni.S.v. § 2 Abs. 1 und 2 EStG sei. Bei nichtselbstständiger Arbeit sei dies die Summe \nder positiven (Brutto-)Einkünfte abzüglich der Werbungskosten. Sonstige \nAufwendungen und Belastungen, die das Einkommensteuerrecht berücksichtige, wie \nz.B. Sozialversicherungsbeiträge oder außergewöhnliche Belastungen, seien nicht \nabzugsfähig. Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz durch den vom \nLandesgesetzgeber gewählten Einkommensbegriff sei nicht zu erkennen. Hierbei sei \ninsbesondere zu berücksichtigen, dass dem Gesetzgeber auf dem Gebiet des \nSozialrechts eine besonders weite Gestaltungsfreiheit zugestanden werde, die nur \neiner eingeschränkten verfassungsgerichtlichen Kontrolle unterliege. Die sich aus der \nfehlenden Abzugsfähigkeit von Sozialversicherungsbeiträgen bzw. \nVorsorgeaufwendungen ergebende Benachteiligung sei mit Rücksicht auf den \noffensichtlichen Vereinfachungseffekt und auf eine Minimierung der mit der \nBeitragserhebung verbundenen Personalkosten hinnehmbar.\n\n9\n\nAm 29.08.2005, einem Montag, haben die Kläger Klage erhoben gegen \"den\" \nBescheid vom 24.02.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides. Als \nstreitgegenständlichen Bescheid haben sie den Bescheid benannt, mit dem der \nBeklagte den Elternbeitrag ab August 2000 neu berechnet und von ihnen 6.328,12 \nEUR nachgefordert hat.\n\n10\n\nZur Begründung führen sie an, der Einkommensbegriff des § 17 Abs. 4 GTK \nführe insoweit zu einer Ungleichbehandlung von Selbstständigen und abhängig \nBeschäftigten, als letztere von ihrem Einkommen nur noch den hälftigen Anteil zu \nKranken- und Rentenversicherung zu zahlen hätten, während erstere eine \nvergleichbare private Vorsorge hieraus vollständig zu bestreiten hätten. \nRechtfertigende Gründe für diese Ungleichbehandlung seien nicht ersichtlich. Die \nvom Beklagten herangezogenen Erwägungen zur Verwaltungspraktikabilität und -\nvereinfachung reichten hierfür nicht aus, weil die Kürzung der positiven Einkünfte \neines Selbstständigen um einen fiktiven hälftigen Arbeitgeberanteil mit einem \ngrößeren Verwaltungsaufwand nicht verbunden sei. Hierzu sei, da ohnehin alle \nmitgeteilten Daten computertechnisch erfasst würden, lediglich ein weiterer \ncomputergestützter Rechenschritt durchzuführen, der nur noch hinsichtlich der \njeweils aktuellen Prozentsätze der Kranken- und Rentenversicherung regelmäßig zu \naktualisieren wäre. Zu berücksichtigen sei auch, dass der Gesetzgeber die früher \nbestehende Besserstellung von Mandatsträgern durch Einführung eines 10 %-igen \nAufschlags auf deren zu Grunde zu legendes Einkommen beseitigt habe. Auch im \nAusbildungsförderungsrecht, das ebenfalls eine Angelegenheit der \nLeistungsgewährung und \"Massenverwaltung\" sei, würden gemäß § 21 BAföG \nPflichtbeiträge zur Sozialversicherung und zur Bundesanstalt für Arbeit sowie die \ngeleisteten freiwilligen Aufwendungen zur Sozialversicherung und für eine private \nKranken-, Pflege-, Unfall- oder Lebensversicherung in angemessenem Umfang \nabgezogen. Dies widerlege das Argument der Verwaltungspraktikabilität. \n\n11\n\nDas Urteil des OVG des Landes Sachsen-Anhalt vom 22.03.2006 - 3 L 258/03 - \nstehe dieser Argumentation nicht entgegen. Das Gericht habe nicht überzeugend \ndargelegt, worin der zur Rechtfertigung der Ungleichbehandlung herangezogene \nerhöhte Verwaltungsaufwand liegen solle. Außerdem stehe einer Übertragung der \nEntscheidungsgründe jenes Urteils auf den vorliegenden Fall entgegen, dass - \nanders als im Recht des Landes Sachsen-Anhalt - durch die Regelung des § 17 Abs. \n4 Satz 5 GTK NRW bereits eine Differenzierung im Hinblick auf die Altersversorgung \nvon Mandatsträgern getroffen worden sei.\n\n12\n\nEntgegen der Ansicht des Beklagten sei die Klage nicht mangels \nordnungsgemäß durchgeführten Widerspruchsverfahrens teilweise unzulässig. Mit \ndem Schreiben vom 16.03.2005 sei, obwohl dieses nur einmal mit dem \ngemeinsamen Nachnamen unterschrieben worden sei, für sie beide wirksam \nWiderspruch eingelegt worden. Denn sie beide hätten sich in dieser Angelegenheit \ngegenseitig zur Erhebung eines Widerspruches bevollmächtigt. \n\n13\n\nDie Kläger beantragen,\n\n14\n\nden Bescheid des Beklagten vom 24.02.2005 betreffend den Zeitraum \nAugust 2000 bis Februar 2005 und insoweit den Widerspruchsbescheid des \nLandrates des Kreises N. -M1. vom 25.07.2005 aufzuheben.\n\n15\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n16\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n17\n\nEr hält die Klage hinsichtlich eines der beiden Kläger mangels ordnungsgemäßer \nDurchführung des Vorverfahrens bereits für möglicherweise unzulässig, weil das \nbeide Kläger als Absender bezeichnende Widerspruchsschreiben vom 16.03.2005 \nnur einmal mit dem Nachnamen der Kläger unterzeichnet ist. Jedenfalls sei die Klage \nunbegründet. Bereits in seinem vom Bundesverwaltungsgericht bestätigten Urteil \nvom 13.06.1994 - 16 A 2645/93 - habe das Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen ausgeführt, dass ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG nicht darin \nzu erblicken sei, dass Sozialversicherungsbeiträge bzw. Vorsorgeaufwendungen \nnicht abzugs- bzw. berücksichtigungsfähig seien. Neue rechtsrelevante Argumente \nhätten die Kläger nicht vorgetragen.\n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug \ngenommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen \nVerwaltungsvorgangs des Beklagten.\n\n19\n\nEntscheidungsgründe:\n\n20\n\nDie Klage hat keinen Erfolg.\n\n21\n\nSie ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO zulässig.\n\n22\n\nBeide Kläger haben das nach § 68 Abs. 1 VwGO erforderliche Vorverfahren \nordnungsgemäß durchgeführt. Für beide Kläger wurde wirksam Widerspruch \nerhoben. Das Widerspruchsschreiben vom 16.03.2005 enthält, obwohl es \nhandschriftlich nur einmal mit dem gemeinsamen Nachnamen der Kläger \nunterschrieben worden ist, den objektiven Erklärungsinhalt, dass beide Kläger gegen \nden streitgegenständlichen Bescheid Widerspruch einlegen. Dies ergibt sich aus dem \nbeide Kläger aufführenden Absender, der Formulierung des Textes im Plural (\"Wir\") \nund der maschinenschriftlichen Unterzeichnung durch beide Kläger. Da sich beide \nKläger unstreitig und glaubhaft gegenseitig zur Widerspruchseinlegung \nbevollmächtigt hatten, genügte die Unterzeichnung des Widerspruchsschreibens \ndurch (nur) einen von ihnen.\n\n23\n\nDie Klage ist aber in der Sache unbegründet.\n\n24\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 24.02.2005 betreffend die Beitragserhebung \nfür den Zeitraum August 2000 bis Februar 2005 und der hierauf bezogene \nWiderspruchsbescheid des Landrates des Kreises N. vom 25.07.2005 sind \nrechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO.\n\n25\n\nRechtsgrundlage für die Erhebung von Elternbeiträgen ist § 90 Abs. 1 Satz 1 \nSGB VIII in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1998 (BGBl. I S. \n3546) i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 1 GTK NRW i.d.F. des Änderungsgesetzes vom \n16.12.1998 (GV NRW S. 704).\n\n26\n\nDanach haben Eltern entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit \nmonatlich öffentlich-rechtliche Beiträge zu den Jahresbetriebskosten einer in \nAnspruch genommenen Tageseinrichtung für Kinder zu entrichten. Die Ermächtigung \nzur nachträglichen Neuberechnung und - wenn sich herausstellt, dass die Eltern auf \nGrund ihrer tatsächlichen Einkommensverhältnisse in eine zu niedrige \nEinkommensgruppe eingeordnet wurden - zur Nachforderung von Elternbeiträgen \nergibt sich aus § 17 Abs. 5 Satz 3 GTK NRW. Nach neuerer Rechtsprechung des \nOVG NRW enthält diese Vorschrift eine generelle Korrekturverpflichtung, die \nsämtliche Faktoren erfasst, die Einfluss auf das der Beitragsbemessung zu Grunde \nzu legende Einkommen haben.\n\n27\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 18.11.2005 - 12 A 4219/02 -, NWVBl. \n2006, 143.\n\n28\n\nDie in dem streitgegenständlichen Bescheid vom 24.02.2005 vorgenommene \nNeuberechnung für den Zeitraum August 2000 bis Februar 2005 erfolgte auf der \nGrundlage der Einkommensteuerbescheide der gemeinsam veranlagten Kläger für \ndie Jahre 2000 bis 2003. Die Berechnung im Einzelnen wurde von den anwaltlich \nvertretenen Klägern nicht in Frage gestellt. \n\n29\n\nDie Auffassung der Kläger, der in § 17 Abs. 4 GTK NRW festgelegte und für die \nGebührenhöhe maßgebliche Einkommensbegriff sei verfassungswidrig, weil er zu \neiner nicht gerechtfertigten Benachteiligung Selbstständiger führe, ist nicht \nzutreffend. \n\n30\n\nNach § 17 Abs. 4 Satz 1 GTK NRW ist Einkommen im Sinne dieser Vorschrift die \nSumme der positiven Einkünfte der Eltern im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des \nEinkommensteuergesetzes. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten \nund mit Verlusten des zusammenveranlagten Ehegatten ist nicht zulässig (Satz 2). \nDem Einkommen im Sinne des Satzes 1 sind steuerfreie Einkünfte, \nUnterhaltsleistungen sowie die zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmten \nöffentlichen Leistungen für die Eltern und das Kind, für das der Elternbeitrag gezahlt \nwird, hinzuzurechnen (Satz 3). Das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz \nund entsprechenden Vorschriften und das Erziehungsgeld nach dem \nBundeserziehungsgeldgesetz sind nicht hinzuzurechnen (Satz 4). Bezieht ein \nElternteil Einkünfte aus einem Beschäftigungsverhältnis oder auf Grund der \nAusübung eines Mandats und steht ihm auf Grund dessen für den Fall des \nAusscheidens eine lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung \nzu oder ist er in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern, dann ist \ndem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen ein Betrag von 10 v.H. der \nEinkünfte aus diesem Beschäftigungsverhältnis oder auf Grund der Ausübung des \nMandats hinzuzurechnen (Satz 5). Für das dritte und jedes weitere Kind sind die \nnach § 32 Abs. 6 EStG zu gewährenden Freibeträge von dem nach diesem Absatz \nermittelten Einkommen abzuziehen (Satz 6).\n\n31\n\nDiese Regelungen bedeuten zusammengefasst, dass als Einkommen lediglich \ndie Einkünfte abzüglich Werbungskosten, Betriebsausgaben und Sparerfreibetrag (§ \n20 Abs. 4 EStG) zu Grunde zu legen sind. Sonstige Aufwendungen und \nBelastungen, die im Einkommensteuerrecht und auch in anderen sozialen \nLeistungsgesetzen (z.B. §§ 21, 25 BAföG) berücksichtigt werden - wie insbesondere \ndie von den Klägern in Bezug genommenen Aufwendungen für Krankenversicherung \nund Altersvorsorge -, sind demgegenüber nicht abzugs- bzw. berücksichtigungsfähig. \nBei Beamten, Richtern und Soldaten sowie diesen gleichgestellten Berufsgruppen \nwird das so ermittelte Einkommen um 10 % erhöht, um zu vermeiden, dass diese \nGruppe auf Grund des durch die beitragsfreie Altersversorgung geringeren Brutto-\nEinkommens in eine gegenüber einem vergleichbaren Arbeitnehmer niedrigere \nEinkommensgruppe fällt.\n\n32\n\nVgl. LT-Drs. 11/5973, S. 17; zur Verfassungsmäßigkeit von § 17 Abs. 4 \nSatz 5 GTK NRW: OVG NRW, Urteil vom 25.09.1997 - 16 A 308/96 -, NWVBl. \n1998, 188, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 22.01.1998 - 8 B 4.98 -, \nBuchholz 401.84 Nr. 87 = juris.\n\n33\n\nSoweit der Einkommensbegriff des § 17 Abs. 4 GTK NRW trotzdem noch \ndadurch zu einer Ungleichbehandlung von Selbstständigen gegenüber \nArbeitnehmern und Beamten (einschließlich gleichgestellter Berufsgruppen) führt, \ndass erstere aus dem danach maßgeblichen Einkommen vollständig private \nVorsorge im Hinblick auf Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung betreiben \nmüssen, während letztere nur hälftige Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten \nhaben bzw. über Beihilfe und Versorgung entlastet werden, mithin also bei nominal \ngleich hohem Einkommen eine etwas geringere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit \nSelbstständiger vorliegt, ist diese Ungleichbehandlung aus Gründen der \nVerwaltungsvereinfachung gerechtfertigt.\n\n34\n\nDabei ist zu berücksichtigen, dass dem Gesetzgeber auf dem Gebiet des \nSozialrechts ein besonders weiter Gestaltungsspielraum zugestanden wird. Obwohl \ndie Beitragserhebung für die Betroffenen eine belastende Wirkung entfaltet, handelt \nes sich doch im Grundsatz um eine leistungsgewährende Regelung, weil die Eltern \nnur teilweise zur Kostendeckung des zur Verfügung gestellten Kindergartenplatzes \nbeitragen und mit der Reduzierung ihres Beitrags letztlich einen höheren \nZuschussanteil begehren. Im Rahmen dieses Gestaltungsspielraums ist der \nGesetzgeber in weitem Umfang zum Erlass typisierender und generalisierender \nRegelungen berechtigt. Im Spannungsverhältnis zwischen dem Gedanken der \nAbgabengerechtigkeit - gleich hohe Gebühren bei gleicher Inanspruchnahme - und \nder Berücksichtigung sozialer Aspekte darf er Einkommensaspekte auch (nur) \nvergröbernd einfließen lassen. Räumt er dem Bürger einen Anspruch auf staatliche \nLeistungen ein und begünstigt er hierbei einzelne Gruppen, verletzt er die Grenze \ndes Art. 3 Abs. 1 GG nicht, wenn sich aus dem Gegenstand der Regelung für die Art \nder Differenzierung ein sachlich vertretbarer Gesichtspunkt anführen lässt und wenn \nim übrigen die besonderen Wertentscheidungen der Verfassung beachtet \nbleiben.\n\n35\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 13.06.1994 - 16 A 2645/93 -, NVwZ 1995, 191, \nm.w.N., bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 28.10.1994 - 8 B 159.94 -, \nBuchholz 401.84 Nr. 72 = juris.\n\n36\n\nUnter Berücksichtigung dieser Grundsätze vermag die Kammer im Hinblick auf \ndie Nichtberücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen Selbstständiger einen \nVerstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu erkennen. Die darin liegende gewisse \nBenachteiligung gegenüber Arbeitnehmern und Beamten ist mit Rücksicht auf den \noffensichtlich bezweckten Vereinfachungseffekt und eine Minimierung der \nPersonalkosten bei der Erhebung der Elternbeiträge hinnehmbar.\n\n37\n\nVgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22.03.2006 - 3 L 258/03 -, bei juris, \nzu einer auf Satzungsrecht beruhenden, ebenfalls Vorsorgeaufwendungen \nund Sozialversicherungsbeiträge nicht berücksichtigenden Regelung. \n\n38\n\nDie Ermittlung und Bewertung der von selbstständig erwerbstätigen Eltern \ntatsächlich erbrachten Vorsorgeaufwendungen ist mit erheblichem \nVerwaltungsaufwand verbunden, weil diese Aufwendungen sich nicht unmittelbar aus \ndem Einkommensteuerbescheid ablesen lassen. Sie müssten vielmehr von dem \nSelbständigen belegt und von Mitarbeitern des Jugendhilfeträgers im Einzelnen \nüberprüft werden.\n\n39\n\nVgl. näher: OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22.03.2006 - 3 L 258/03 -, \na.a.O.\n\n40\n\nDie von den Klägern angeregte Möglichkeit, zur Berücksichtigung der \nVorsorgeaufwendungen Selbstständiger von dem nach § 17 Abs. 4 GTK NRW \nermittelten Einkommen einen pauschalen Abzug in Höhe des von einem \"fiktiven\" \nArbeitgeber zu tragenden hälftigen Anteils zu gesetzlicher Krankenversicherung und \nSozialversicherung vorzunehmen, vermag die in dem Ziel der \nVerwaltungsvereinfachung liegende Rechtfertigung für den Verzicht auf eine \nBerücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen und Sozialversicherungsbeiträgen \nnicht zu entkräften. Abgesehen davon, dass ein solcher Abzug \nungerechtfertigterweise auch demjenigen Selbstständigen zugute käme, der keine \noder in geringerem Umfang als der fiktive Arbeitgeberanteil Vorsorge betreibt, und \ndass zumindest im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung keine einheitlichen \nBeitragssätze bestehen, so dass ein \"fiktiver\" Arbeitgeberanteil insoweit nicht \nbestimmt werden kann, bedarf es auch zur Ermittlung eines solchen Abzugs eines \ngewissen Verwaltungsaufwandes, den zu betreiben der Gesetzgeber wegen des ihm \neingeräumten Gestaltungsspielraums auch im Hinblick auf die mit der \npauschalierenden Regelung verbundene gewisse Ungleichbehandlung zu Lasten \nvon Selbstständigen von Verfassungs wegen nicht gezwungen ist.\n\n41\n\nAus dem Umstand, dass der nordrhein-westfälische Gesetzgeber für Beamte \neinen 10%-igen Zuschlag auf das nach § 17 Abs. 1 Satz 1 GTK NRW ermittelte \nEinkommen eingeführt hat, um deren bei nominal gleich hohen Einkommen wegen \nder beitragsfreien Altersvorsorge gegenüber Arbeitnehmern höhere wirtschaftliche \nLeistungsfähigkeit angemessen zu berücksichtigen, lässt sich ein Gleichheitsverstoß \nzu Lasten der Kläger ebenfalls nicht herleiten. Der Gesetzgeber hat insoweit seine \nzulässigerweise pauschalierende Regelung in einem Teilbereich präziser gefasst, \nohne dazu von Verfassungs wegen verpflichtet gewesen zu sein.\n\n42\n\nVgl. OVG NRW, Urteile vom 13.06.1994 - 16 A 2645/93 -, a.a.O., und vom \n05.06.1997 - 16 A 827/95 -, NWVBl. 1998, 14.\n\n43\n\nDer Rechtfertigungsgrund der Verwaltungspraktikabilität wird auch nicht dadurch \nin Frage gestellt, dass im Bereich der Ausbildungsförderung, der ebenfalls ein \nGeschäft der Massenverwaltung darstellt, gemäß §§ 21 und 25 BAföG \nVorsorgeaufwendungen und Sozialversicherungsbeiträge in Abzug gebracht werden. \nDenn wegen der Bedarfsorientierung der Ausbildungsförderung und wegen der \nfehlenden Pauschalierung entsprechend den Einkommensgruppen im \nElternbeitragsrecht bestehen triftige Gründe für eine \"genauere\" und damit \naufwändigere Ermittlung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit.\n\n44\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 13.06.1994 - 16 A 2645/93 -, a.a.O.\n\n45\n\nDie streitgegenständliche Festsetzung der Elternbeiträge bleibt auch nach \nVorlage der Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2004 und 2005 im laufenden \nKlageverfahren zutreffend. Die Kläger sind für die Beitragsjahre 2004 und 2005 auf \nGrund von Einkünften aus Gewerbebetrieb von zusammen 68.557 EUR (2004) bzw. \n74.268 EUR (2005) der höchsten Einkommensstufe der Anlage zu § 17 Abs. 3 GTK \nNRW (über 61.355 EUR) zuzuordnen.\n\n46\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO.\n\n47\n\nDer Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 \nVwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Sätze 1 und 2 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265943","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2007-03-05/6-k-1895-05","cited_norms":[{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/265943","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265943","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2007-03-05/6-k-1895-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/265943","retrieved":"2026-07-09 02:33:52.674353+00:00"}}