{"status":"available","doknr":"OLD266937","ecli":"ECLI:DE:VGMI:2007:0124.11K3297.06A.00","court":"Verwaltungsgericht Minden","senate":null,"decided":"2007-01-24","aktenzeichen":"11 K 3297/06.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n \nDie Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Gerichtskosten werden nicht erhoben.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin ist nach ihren eigenen Angaben aserbaidschanischer Staats- und \nVolkszugehörigkeit. Sie reiste am 22.6.1998 mit ihrem Ehemann und den \ngemeinsamen Kindern in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte \nanschließend beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) ihre \nAnerkennung als Asylberechtigte.\n\n3\n\nDas Bundesamt lehnte den Antrag mit Bescheid vom 29.9.1998. Die hiergegen \nerhobene Klage wies das Gericht mit Urteil vom 10.9.1999 (8 K 3667/98.A). Den \nAntrag auf Zulassung der Berufung wies das OVG NW mit Beschluss vom 4.4.2001 \nzurück (11 A 4475/99.A).\n\n4\n\nAm 16.5.2001 beantragte die Klägerin die Durchführung eines weiteren \nAsylverfahrens und trug zur Begründung im Wesentlichen vor, dass sie in der \nBundesrepublik Deutschland zum Christentum konvertiert sei und auf Grund ihrer \njetzigen Religionszugehörigkeit in Aserbaidschan einer Verfolgung ausgesetzt sei. \n\n5\n\nDiesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 23.10.2001 ab. Die \nhiergegen erhobene Klage wies das Gericht mit Urteil vom 27.5.2002 (11 K \n2792/01.A) ab. Zur Begründung führte das Gericht im Wesentlichen aus, dass der \nKlägerin bei einer Rückkehr nach Aserbaidschan wegen des Glaubenswechsels \nkeine Verfolgung drohe und die Klägerin auch nicht schlüssig dargelegt habe, dass \nsie wegen der vorhandenen Schilddrüsenerkrankung auf eine medizinische \nBehandlung angewiesen sei, die in Aserbaidschan nicht erhältlich sei.\n\n6\n\nAm 19.11.2002 beantragte die Klägerin durch ihre Prozessbevollmächtigten \nerneut, Abschiebungshindernisse im Sinne des § 53 AuslG festzustellen. Zur \nBegründung verwies sie auf die vorhandene Schilddrüsenerkrankung und in diesem \nZusammenhang vorgelegte ärztliche Stellungnahmen. Die Beklagte lehnte mit \nBescheid vom 24.2.2003 erneut das Wiederaufgreifen des Verfahrens und die \nAbänderung des Bescheides vom 29.9.1998 hinsichtlich der Feststellung zu § 53 \nAuslG ab. \n\n7\n\nDie hiergegen erhobene Klage wies das Gericht mit Urteil vom 19.7.2004 ab (11 \nK 3490/03.A). Zur Begründung führte das Gericht im Wesentlichen aus: Die von der \nKlägerin wegen der vorliegenden Schilddrüsenerkrankung benötigten Medikamente \nseien in Aserbaidschan erhältlich. \n\n8\n\nMit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 5.9.2006 beantragte die \nKlägerin erneut, Abschiebungshindernisse im Sinne des § 60 Abs. 7 AufenthG in \nihrem Fall festzustellen. Zur Begründung legte die Klägerin eine Bescheinigung des \nT. W. Hospitals X. vom 7.8.2006 vor, in der bestätigt wird, dass die \nKlägerin auf eine lebenslängliche Substitution mit Schilddrüsenhormonen und \nVitamin D (DOSS) angewiesen sei. In einer weiteren, undatierten ärztlichen \nStellungnahme der Frau Dr. med. I. wird bestätigt, dass die Klägerin sich dort \nseit dem 10.11.1998 regelmäßig in hausärztlicher Behandlung befinde und auf Grund \neiner Schilddrüsenunterfunktion außerdem auf eine Behandlung mit L-Thyroxin in \nForm des Medikamentes Euthyrox 175 angewiesen sei. Aus von der Klägerin \neingeholten Auskünften der Pharma-Firmen ergebe sich, dass die benötigten \nMedikamente in Aserbaidschan nicht erhältlich seien.\n\n9\n\nMit Bescheid vom 20.10.2006 lehnte die Beklagte erneut die Feststellung von \nAbschiebungshindernissen unter Aufhebung des Bescheides vom 29.9.1998.\n\n10\n\nDie Klägerin hat darauf hin am 30.10.2006 durch ihren Prozessbevollmächtigten \nKlage erhoben und ergänzend vorgetragen: Soweit die Beklagte darauf verwiesen \nhabe, dass andere Medikamente mit gleichen Wirkstoffen in Aserbaidschan erhältlich \nseien, treffe dies nicht zu. Die Firma C1. habe ein Monopol auf den Wirkstoff \nDihydrotachysterol.\n\n11\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n12\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom \n20.10.2006 zu verpflichten, festzustellen, dass in ihrem Fall \nAbschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG \nvorliegen.\n\n13\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen \nauf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der \nBeklagten Bezug genommen.\n\n16\n\nE n t s c h ei d u n g s g r ü n d e :\n\n17\n\nDie Klage ist zulässig, sachlich aber unbegründet. Die Klägerin hat keinen \nAnspruch auf die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 \nAufenthG (früher § 53 AuslG). Der Bescheid der Beklagten vom 20.10.2006 ist \nrechtmäßig und verletzt die Klägerin deshalb nicht in ihren Rechten, § 113 Ab. 5 S. 1 \nVwGO. \n\n18\n\nDie Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens gem. § 51 VwVfG \nim Hinblick auf die Feststellung von Abschiebungshindernissen sind nicht gegeben. \nNach dieser Vorschrift hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die \nAufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, \nwenn sich die dem Verwaltungsakt zu Grunde liegende Sach- oder Rechtslage \nnachträglich zu Gunsten des Betroffenen geändert hat (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG), \nneue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung \nherbeigeführt haben würden (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG), oder \nWiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO gegeben sind (§ 51 Abs. 1 Nr. 3 \nVwVfG). Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden \naußer Stande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, \ninsbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen (§ 51 Abs. 2 VwVfG), und der \nAntrag binnen drei Monaten, beginnend mit dem Tage, an dem der Betroffene von \ndem Grund des Wiederaufgreifens Kenntnis erhalten hat, gestellt worden ist (§ 51 \nAbs. 3 VwVfG).\n\n19\n\nDiese Voraussetzungen sind auch dann zu erfüllen, wenn sich - wie hier - der \nAsylbewerber auf Abschiebungshindernisse beruft, die erst nach Abschluss des \nersten Asylverfahrens eingetreten sind.\n\n20\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 21.3.2000 - 9 C 41.99 -. BVerwGE \n111, 77 = NVwZ 2000, 940 = AuAS 2000, 154 = InfAuslR 2000, \n410 = Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 33 = BayVBl 2001, \n120.\n\n21\n\nGemessen an diesen Voraussetzungen steht der Klägerin kein Anspruch auf ein \nWiederaufgreifen des Verfahrens nach den §§ 71 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 51 Abs. 1 \nbis 3 VwVfG zu. \n\n22\n\nDie Klägerin leidet nach den vor ihr vorgelegten Attesten - zuletzt Bescheinigung \ndes T. W1. Hospital vom 9.1.2007 - seit einer im Jahre 1999 durchgeführten \nThyreoidektomie an einem Hypoparathyreoidismus, der eine Behandlung mit \nSchilddrüsenhormonen (L-Thyroxin 175), und die Einnahme eines Kalzium- und \nVitamin D - Präparates erfordert. Diese Erkrankung war bereits Gegenstand des \nKlageverfahrens 11 K 3490/03.A. Nach der amtsärztlichen Stellungnahme des Dr. \nU. vom 27.9.2002 ist zur Abwendung wesentlicher \nGesundheitsbeeinträchtigungen die lebenslange Einnahme derartiger Medikamente - \nzum damaligen Zeitpunkt Thyroxin 175, Kalzium in der Dosis 500 mg und A.T. 10 als \nKalziumstoffwechselregulator Dihydrotachysterol (VV I 11). erforderlich. Die \nBotschaft der Bundsrepublik Baku hat auf Anfrage der Beklagten deshalb mit \nSchreiben vom 14.1.2003 mitgeteilt, dass die o.g. Medikamente sowie die genannten \nKontrolluntersuchungen des Serumkalziumspiegels und der \nSchilddrüsenhormonsubstitution in Aserbaidschan erhältlich sind. Bei den im \nanschließenden Klageverfahren von den Klägerin vorgelegten gegensätzlichen \nStellungnahmen aserbaidschanischer Behörden handelt es sich um \nGefälligkeitsbescheinigungen, die auf Veranlassung des Ehemannes der Klägerin \nausgestellt wurden und einen unwahren Sachverhalt bestätigten (vgl. Auskunft der \nBotschaft der Bundesrepublik Deutschland in Baku vom 29.2.2004, Bl. 64 ff. in 11 K \n3490/03.A). Das Gericht hat deshalb im Urteil vom 19.7.2004 die Klage mit der \nBegründung abgewiesen, dass die von der Klägerin benötigten Medikamente in \nAserbaidschan vorhanden und bezahlbar seien (Bl. 98 d.A. in 11 K 3490/03.A).\n\n23\n\nAusgehend von diesem Feststellungen liegen die Voraussetzungen für eine \nWiederaufnahme des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VwVfG nur dann vor, \nwenn sich die Sach- und Rechtslage seit dem Abschluss des letzten Asylverfahrens \nhinsichtlich der Beurteilung des Krankheitsbildes der Klägerin nachträglich geändert \nhat oder insoweit neue Beweismittel vorliegen, die im vorangegangen Verfahren \nentweder noch nicht entstanden oder noch nicht bekannt waren. Hiervon kann nicht \nausgegangen werden.\n\n24\n\nZu Unrecht ist die Klägerin der Auffassung, dass neue Beweismittel bereits \ndeshalb vorlägen, weil auf Grund der Schreiben der Firma N. und C1. vom \n11.8.2006, sowie der Firma H. -Q. vom 15.8.2006 feststehe, dass die Präparate \nEuthyrox, DOSS und A.T.10 in Azerbaidschan nicht vorhanden seien. Für die Frage, \nob der Klägerin Gefahren für Leib und Leben bei einer Rückkehr nach \nAserbaidschan drohen, ist nicht entscheidend, ob bestimmte Medikamente dort \nvertrieben werden, sondern ob Medikamente mit den benötigten Wirkstoffen zur \nVerfügung stehen. Insoweit ist unerheblich, ob die o.g. Q. -Firmen ihre Produkte \ndort vertreiben. Ausreichend ist, ob dort zumindest Medikamente mit gleichen \nWirkstoffen vorhanden sind. Damit ist maßgeblich, ob in Aserbaidschan \nMedikamente mit dem Wirkstoffen Levothyroxin-Natrium (Euthyrox) und \nDihydrotachysterol (A.T. Perlen) sowie Kalzium- und Vitamin D-Präparaten \nvorhanden sind. Dies hat die Botschaft Baku bereits mit der o.g. Auskunft vom \n14.1.1003 bezogen auf den Wirkstoff Levothyroxin-Natrium und Dihydrotachysterol \ngegenüber dem Bundesamt mitgeteilt und noch einmal mit Auskunft vom 29.2.2004 \ngegenüber dem Gericht bestätigt. Für Kalzium und Vitamin D-Präparate stand dies \nohnehin außer Frage.\n\n25\n\nAus den von der Klägerin im nunmehr dritten Folgeverfahren vorgelegten \nBescheinigungen ergibt sich nichts anderes. Insbesondere ergibt sich aus ihnen \nnicht, dass der Wirkstoff Dihydrotachysterol - entgegen den bisher dem Gericht \nvorliegenden Auskünften - nicht in Aserbaidschan erhältlich ist, weil die C1. I1. \nD. GmbH eine Monopol auf diesen Wirkstoff besitzt. In der Bescheinigung der \nC1. I1. D. GmbH vom 10.8.2006 wird lediglich ausgeführt, dass das \nPräparat A.T. 10 in Aserbaidschan nicht im Handel ist und eingeführt werden müsste. \nIm Internet (http:/www.medinfo.de) sind zudem zahlreiche Medikamente mit dem \nWirkstoff Dihydrotachysterol vorhanden, die von anderen Firmen als der C1. \nI1. D. GmbH hergestellt und vertrieben werden. Insoweit ist nicht ersichtlich \nund von der Klägerin auch nicht substantiiert vorgetragen worden, dass es auf \ndiesen Wirkstoff ein Monopol gibt und dieser nur im Medikamenten erhältlich ist, die \nin Aserbaidschan nicht vertrieben werden. \n\n26\n\nSoweit zwischenzeitlich eine Umstellung der Medikation von A.T.Perlen auf \nDOSS erfolgt ist, erfordert dies keine andere Betrachtung. Zum einen ist schon nach \nder Auskunft des T. -W1. Hospitals vom 9.1.2007 nicht ersichtlich, welcher \ntheraupetische Zweck mit dieser Umstellung erreicht worden ist. Der Therapie-Erfolg \nmit DOSS wird in der Bescheinigung vom 9.1.2007 als \"mäßig\" bezeichnet. Die \nKlägerin hat zudem in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass die \nMedikamente gleichwirkend seien, die Umstellung nur erfolgt sei, weil sie vom ersten \nMedikament Haarausfall bekomme habe. Insoweit ist nicht ersichtlich, dass zur \nAbwendung wesentlicher Gefahren für den Gesundheitszustand der Klägerin in \nAserbaidschan nunmehr eine Behandlung mit DOSS statt mit A.T.10 Perlen \nerforderlich ist. Dass letzteres Medikament in Aserbaidschan erhältich ist, hat die \nBotschaft Baku bereits mit der o.g. Auskunft vom 14.1.1003 bestätigt. Im Übrigen \nwerden auf den o.g. Internetseiten auch zahlreiche Medikamente mit dem Wirkstoff \nAlfacalcidol aufgeführt. Insoweit ist deshalb nicht ersichtlich und auch nicht \nsubstantiiert vorgetragen worden, dass die Einnahme des Medikamentes DOSS \nunbedingt erforderlich ist, weil nur dieses den maßgebenden Wirkstoff aufweist. Auch \nin der Stellungnahme des T. W1. Hospitals vom 7.8.2006 wird nur die \nErforderlichkeit eines (dem Krankheitsbild) entsprechenden Medikamentes bejaht \nund DOSS nur beispielhaft erwähnt. \n\n27\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b Abs. 1 AsylVfG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266937","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2007-01-24/11-k-3297-06-a","cited_norms":[{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":6},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 580","ref_norm":"580","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/266937","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266937","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2007-01-24/11-k-3297-06-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/266937","retrieved":"2026-07-09 02:35:17.679852+00:00"}}