{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:VGMI:2007:0110.7L679.06.00","court":"Verwaltungsgericht Minden","senate":"UdG","decided":"2007-01-10","aktenzeichen":"7 L 679/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nWerden auf Antrag 00586/06 vom 19.10.2006 i.d.F. vom 24.11.2006 die\nnach dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 06.10.2006 von der Antragsgegnerin\nan den Antragsteller zu erstattenden und bereits mitgeteilten Kosten auf 22,62 EUR (in Worten: Zweiundzwanzig 62/100 EUR)\nnebst Zinsen in Höhe von 5 vom Hundert über dem Basiszinssatz ab 25.10.2006\nfestgesetzt.\n\nDer weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\nDie Festsetzung erfolgt gemäß § 164 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).\n\nAbgesetzt wurden insgesamt 22,62 EUR.\n\nAus Sicht des erkennenden Gerichts berechnet sich der festzusetzende Betrag\nwie folgt:\n\na) 1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG\n - aufgrund der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG abzüglich\n ½ der 1,3 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG in der\n seit dem 01.07.2006 geltenden Fassung, Streitwert: 151,08 EUR\n - zur Anrechnung im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vgl.\n VG Minden, Beschluss vom 15.02.2005 in 9 L 677/04 16,25\nEUR,\n\nb) Post- und Telekommunikationspauschale, Nr. 7002 VV RVG: 3,25 EUR,\n\nc) 16 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG: 3,12 EUR\n\n- insgesamt: 22,62 EUR.\n\nAbsetzungsbegründung \n\nZu a):\n\nDie Prozessbevollmächtigten haben den Antragsteller entgegen Ihren Angaben\nim Schriftsatz vom 24.11.2006 sowohl fernmündlich als auch schriftlich neben dem\nWiderspruchsverfahren auch im behördlichen Aussetzungsverfahren vertreten (vgl.\n§ 17 Nr. 1 RVG). Dies ist eindeutig dem der Antragsschrift vom 18.09.2006 in Ab-\nschrift beigefügten Schriftsatzes vom 14.09.2006 an die Antragsgegnerin zu ent-\nnehmen.\n\nIn Ermangelung einer Gebührenbemessung für diese Tätigkeit wird nach\nAktenlage von dem Gebührenregelsatz 1,3 ausgegangen.\n\naa) Gesetzliche Grundlagen der Anrechnung\n\nNach Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG ist die Hälfte der für die anwaltliche\nVer-tretung des Antragstellers im behördlichen Ausgangsverfahren entstandenen\nGeschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG auf die Verfahrensgebühr nach Nr.\n3100 VV RVG anzurechnen.\n\nVorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG lautet:\nSoweit wegen desselben Gegenstands eine Geschäftsgebühr nach den\nNummern 2300 bis 2303 (vormals 2400 bis 2403) entstanden ist, wird diese\nGebühr zur Hälfte, jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75, auf die\nVerfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet. Sind mehrere\nGebühren entstanden, ist für die Anrechnung die zuletzt entstandene Gebühr\nmaßgebend. Die Anrechnung erfolgt nach dem Wert des Gegenstands, der in\ndas gerichtliche Verfahren übergegangen ist.\n\nAufgrund dieser Anrechnungsvorschrift kann ein Anwalt, der seinen\nMandanten bereits wegen desselben Gegenstandes im behördlichen Verfahren\nvertreten hat für die anschließende Tätigkeit im verwaltungsgerichtlichen\nVerfahren als Teil seiner gesetzliche Vergütung nur eine geminderte\nVerfahrensgebühr abrechnen - vgl. Gerold/ Schmidt/v. Eicken/Madert/Müller-\nRabe, Kommentar zum RVG, 16. Auflage, Anm. 216 ff. zu VV 2400-2403.\n\nab) Streitige verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zur Anrechnung\n\nIn der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist umstritten, ob diese\nVorschrift nur im Innenverhältnis zwischen dem Rechtsanwalt und seinem\nMandanten (§ 11 RVG) oder auch im Außenverhältnis zwischen dem Mandanten\nund dem Prozessgegner (§ 164 VwGO) anzuwenden ist.\n\n1. Dass die Anrechnungsvorschrift auch im Außenverhältnis anzuwenden ist\nwird vertreten von:\n\nVGH München, Beschluss vom 25.08.2005 in 22 C 05.1871, Beschluss\nvom 03.11.2005 in 10 C 05.1131, juris, und Beschluss vom 06.03.2006 in\n19 C 06.268, NJW 27/2006, S. 1990, 1991; VGH Kassel, Beschluss vom\n29.11.2005 in 10 TJ 1637/05, NJW 27/2006, S. 1992, 1993, VGH Mannheim,\nBeschluss vom 27.06.2006 in 11 S 2613/05, juris; VG Göttingen, Beschluss\nvom 30.05.2005 in 2 A 82/05, Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht -\nRechtsprechungsdatenbank ; VG Minden u.a. Beschluss vom 15.02.2005\nin 9 L 677/04, Beschluss vom 25.07.2005 in 7 L 1048/04, Beschluss vom\n07.03.2006 in 9 K 571/05, Beschlüsse vom 03.04.2006 in 9 K 1089 und\n1090/05; VG Düsseldorf, Beschluss vom 28.07.2005 in 5 K 1002/05.A, nrwe ;\nVG Würzburg, Beschluss vom 01.09.2005 in W 2 S 05.241 und Beschluss\nvom 22. November 2005 in W 5 E 05.307, juris; VG Lübeck, Beschluss vom\n08.12.2005 in 7 A 47/05, juris; ferner OVG Lüneburg, Beschluss vom\n23.02.2006 in 13 OA 61/06 sowie VG Düsseldorf, Beschluss vom 15.08.2006\nin 3 K 4568/05.A\n\nHierzu führt der 19. Senat des VGH München in seinem o.g. Beschluss\nu.a. aus:\n\" Eine vom Kläger favorisierte Anrechnung nur im Innenverhältnis zwischen\nRechtsanwalt und Mandanten (§ 11 RVG) im Gegensatz zum Außenverhältnis\nzwischen Mandanten und Prozessgegner (vgl. § 164 VwGO) ist der Vorschrift\nnicht entnehmbar (so auch VGH München, Beschluss vom 25.08.2005 .- 22 C\n05.1875, und Beschluss vom 03.11.2005 - 10 C 05.1131).\"\n\n2. Dass sich die Anwendung nicht auf die Höhe des Kostenerstattungsanspruchs \ngegen den unterlegenen Prozessgegner auswirken darf haben\nentschieden:\n\nOVG Münster, Beschluss vom 25.04.2006 in 7 E 410/06, juris, bestätigt\ndurch Beschluss vom 28.09.2006 in 7 E 957/06; VGH München, Beschluss\nvom 10.07.2006 in 4 C 06.1129 unter Berufung auf den vorstehenden\nBeschluss des OVG Münster vom 25.04.2006; VG Lüneburg, Beschluss vom\n09.03.2006 in 5 A 42/05, juris; VG Frankfurt, Beschluss vom 13.03.2006 in 2 J\n662/06, juris; VG Köln, Beschluss vom 16.03.2006 in 18 K 6475/04.A, juris; VG\nSigmaringen, Beschluss vom 12.06.2006 in A 1 K 10321/05, juris; ferner VGH\nMannheim, Beschluss vom 27.07.2006 in 8 S 1621/06 unter Hinweis auf den\nvorstehenden Beschluss des OVG Münster; VG Freiburg, Beschluss vom\n10.08.2006 in 3 K 11018/05 und VG Minden, Beschluss vom 12.10.2006 in\n10 K 4316/04.A sowie VGH München, Beschluss vom 17.11.2006 in 24 C\n06.2463 und 2466 und VGH München unter Aufgabe seiner bisherigen Recht-\nsprechung mit Beschluss vom 07.12.2006 in 19 C 06.2279. \n\nDer 7. Senat des OVG Münster vertritt hierzu in seinem o.g. Beschluss die\nAnsicht, dass die gerichtliche Kostenentscheidung nur die im Verfahren\nentstandenen Kosten umfasst und dass sich die Kostenfestsetzung nicht auf\nsolche Anwaltsgebühren erstreckt, die nicht Gegenstand der gerichtlichen\nKostengrundentscheidung sind. Vorgerichtliche Anwaltskosten seien nur\nerstattungsfähig, wenn die Voraussetzungen des § 162 Abs. 2 S.2 VwGO\nvorliegen. Im Wege der Auslegung stellt der 7. Senat ferner fest, dass eine\nwörtliche Anwendung der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG im Ergebnis\nsinnwidrig wäre, wenn die Gegenseite nur deshalb niedrigere Kosten zu\nerstatten hätte, weil der Rechtsanwalt bereits vorgerichtlich das Geschäft\nseines Mandanten betrieben hat.\n\nDas hat im Einzelfall (auf die Vertretung im behördlichen\nAusgangsverfahren folgt direkt das Klageverfahren) zur Folge, dass der\nRechtsanwalt abweichend von der Vergütungsabrechnung gegenüber seinem\nMandanten eine fiktive\nBerechnung der Anwaltskosten für die Kostenfestsetzung erstellen muss, in\nder er die Anrechnungsvorschrift unberücksichtigt lässt.\n\nDer 19. Senat des VGH München hat sich unter Aufgabe seiner bisherigen\nRechtsprechung mit Beschluss vom 07.12.2006 in 19 C 06.2279 der o.g.\nRechtsprechung des 4. Senats des VGH München angeschlossen mit dem\nweiteren Argument:\n\n\"Zusätzlich zu den dort aufgeführten Gründen erscheint es auch deshalb\nsinn-voll und praktisch, von der Anwendung der Vorbemerkung 3 Abs. 4 des\nTeiles 3 VV-RVG gegenüber dem Prozessgegner abzusehen, weil es\ngrundsätzlich nur dem Rechtsanwalt und dem Mandanten, nicht jedoch dem\nUrkunds-beamten der Geschäftsstelle bekannt ist, in welcher Höhe eine\nGeschäfts-\ngebühr für die vorangegangene Tätigkeit im Verwaltungsverfahren (vgl. Nr.\n2400 RVG-VV) in Rechnung gestellt wurde.\"\n\nDas erkennende Gericht vertritt aus den nachstehenden Gründen die unter 1.\ngenannte Auffassung und hatte diese Frage erstmals mit Beschluss vom\n19.10.2004 in 9 L 677/04 zu entscheiden.\nBis zur o.g. Entscheidung des OVG Münster vom 25.04.2006 hat es seiner\nAuffassung entsprechend die Anrechnung nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG\nin der Kostenfestsetzung praktiziert, sah sich jedoch in der Folgezeit zeitweise an\ndie obergerichtliche Entscheidung gebunden. \n\nac) Mutmaßlicher Wille des Gesetzgebers bei der Anrechnung\n\nDie Befürworter beider Ansichten berufen sich auf den mutmaßlichen Willen\ndes Gesetzgebers, wie er in den Gesetzgebungsmaterialien zum RVG zum\nAusdruck gekommen sei. Da sich die Ansichten jedoch gegenseitig\nausschließen, kann zumindest eine Ansicht nicht dem tatsächlichen Willen des\nGesetzgebers entsprechen.\nDas erkennende Gericht geht davon aus, dass die zweite Ansicht nicht dem\nWillen des Gesetzgebers entsprechen kann, weil diese dazu führt, dass im\nEinzelfall anzurechende Kosten für die Vertretung in einem behördlichen\nAusgangsverfahren indirekt zur Festsetzung gelangen. Eine Kostenregelung\ndieses\nInhaltes wäre durch die Gesetzgebungskompetenz des Bundes nicht gedeckt\n- vgl. OVG Münster, Beschluss vom 06.09.2001 in 21 E 626/01, juris.\n\nDie Entscheidung des OVG Münster steht aus Sicht des Gerichts ferner im\nWiderspruch zu Entscheidungen u.a. des 14. und des 19. Senats desselben\nGerichts (Beschluss vom 10.05.2006 in 14 E 252/06 und Beschluss vom\n11.03.1998 in 19 A 955/98, juris ) sowie des Bundesverwaltungsgerichts,\nBeschluss vom 01.09.1989 in 4 B 17/89, juris, nach der (Anwalts-)Kosten des\nVerwaltungsverfahrens nicht (Anm. des Gerichts: auch nicht indirekt)\nerstattungsfähig sind. Nach den Ausführungen des BVerwG unter Hinweis auf\nent-sprechende Entscheidungen des BVerfG bestehen hiergegen auch aus ver-\nfassungsrechtlicher Sicht keine Bedenken. Der 14. Senat des OVG Münster führt\nin seiner o.g. Entscheidung aus: \" Es gibt keinen allgemeinen Grundsatz, dass\nKosten zu erstatten sind, die einem Beteiligten durch eine Antragstellung oder im\nVerwaltungsverfahren bei der Ausgangsbehörde entstanden sind.\" \n\nGegen die Auslegung des 7. Senats des OVG Münster spricht ferner, dass\nder Gesetzgeber für die Betragsrahmengebühr nach Nr. 3102 VV RVG in sozial-\ngerichtlichen Verfahren eine vergleichbare Minderung normiert hat - vgl. Nr. 3103\nVV RVG (Klage ohne Vorverfahren z.B. nach § 73 Abs. 2 SGB XI) und dies auch\nvergleichbar im Verhältnis der Gebühren für das behördliche Ausgangs- und\nWiderspruchsverfahren in den Nrn. 2401 und 2501 VV RVG geregelt hat.\nVor diesem Hintergrund ist eine wörtliche Anwendung der Vorbemerkung 3 Abs.\n4 VV RVG im Ergebnis durchaus nicht sinnwidrig sondern entspricht vielmehr der\nGesetzessystematik, auch wenn die Gegenseite nur deshalb niedrigere Kosten\nzu erstatten hat, weil der Rechtsanwalt bereits vorgerichtlich das Geschäft seines\nMandanten betrieben hat.\n\nad) Auseinandersetzung mit der von dem 7. Senat des OVG Münster zur \nBegründung seines o.g. Beschlusses herangezogene Kommentierung \n\nDie von dem 7. Senat des OVG Münster zur Begründung seines o.g.\nBeschlusses ferner herangezogene Kommentierung Gerold/Schmidt/Müller-\nRabe, RVG, 16. Aufl. 2006, RdNr. 205 zu Nrn. 2400 - 2403 VV RVG - nunmehr\n17. Aufl., RdNr. 201 zu 3100 VV RVG beruft sich auf Rechtsprechung der\nordentlichen Gerichtsbarkeit zu § 118 Abs. 2 BRAGO, die mittlerweile sinngemäß\nauf das RVG übertragen worden ist.\n\nDie Rechtsprechung der ordentlichen Gerichtsbarkeit lässt sich aus Sicht des\nerkennenden Gerichts aus den nachstehenden Gründen grundsätzlich nicht auf\ndas verwaltungsgerichtliche Verfahren übertragen.\n\nBei den den Entscheidungen der ordentlichen Gerichtsbarkeit zugrunde\nliegenden Verfahren ging es darum, dass eine Partei, die zunächst nur einen\nAuftrag zur außergerichtlichen Vertretung erteilt hatte, durch die Anrechnung in\nder\nKostenfestsetzung nicht ungerechtfertigt benachteiligt werden soll, wenn es dann\ndoch zum Prozess kommt. Dies beruht letztlich auch auf prozessökonomischen\nÜberlegungen - vgl. KG Berlin, Beschluss vom 20.07.2005 in 1 W 285/05, juris:\n\"Bei Abzug der hälftigen Geschäftsgebühr von der festzusetzenden Verfahrens-\ngebühr, wäre die obsiegende Partei darauf angewiesen, außergerichtlich die\nvolle Geschäftsgebühr gegen die unterlegene Partei geltend zu machen und\ndiese eventuell erneut einzuklagen, weil die auf der Grundlage von Nr. 2400 des\nVergütungsverzeichnisses entstandene Geschäftsgebühr nicht im Kostenfest-\nsetzungsverfahren berücksichtigt werden kann (vgl. OLG Koblenz, MDR, 838).\"\nIm verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist ein vergleichbarer Sachverhalt nur in\natypischen Fällen anzutreffen (wenn dem gerichtlichen Verfahren kein behörd-\nliches Verfahren vorausging), die eine entsprechende Handhabung rechtfertigen\n- vgl. Beschluss des VGH München vom 07.02.1990 in 7 C 89.3747, juris, in\neinem solchen atypischen Fall.\nIn der Regel ist die Geschäftsgebühr im verwaltungsgerichtlichen Verfahren\njedoch dem behördlichen Ausgangsverfahren und dem Widerspruchsverfahren\nzuzuordnen, wobei ein Anspruch auf die Erstattung von Kosten für die Vertretung\nim behördlichen Ausgangsverfahren nicht normiert ist und wie bereits dargelegt\nzumindest für Verfahren nach Landesrecht auch nicht durch die\nGesetzgebungskompetenz des Bundes gedeckt ist.\nDies wird durch die Entscheidungen des OVG und des VGH konterkariert, die\nletztlich zu einer Teilerstattung der der Vertretung im behördlichen\nAusgangsverfahren zuzurechnenden Geschäftsgebühr führt.\n\nEine Regelung, die dazu führt, dass eine Tätigkeit im behördlichen\nAusgangsverfahren die Höhe der erstattungsfähigen Folgekosten mindert ist der\nKostenfestsetzung nach § 162 VwGO nicht fremd - vgl. Rechtsprechung des\nBVerwG und des OVG Münster zu § 119 Abs. 1 BRAGO bzw. für die\nFinanzgerichtsbarkeit die Entscheidungen des BFH.\nDurch diese Regelung mindert sich die Höhe der erstattungsfähigen Kosten des\nWiderspruchsverfahrens. Widerspruchsführer mussten nach der BRAGO eine\ngeringere Kostenerstattung in Kauf nehmen, wenn der Anwalt sie bereits im\nbehördlichen Ausgangsverfahren vertreten hat, auch wenn die Vertretungskosten\nhierdurch tatsächlich insgesamt nicht höher ausgefallen sind.\n\nDie Korrektur einer nicht als \"sinnvoll\" angesehenen gesetzlichen Regelung\nobliegt in erster Linie dem Gesetzgeber. \n\nae) Auseinandersetzung mit dem Argument des 7. Senat des OVG Münster\nin dem o.g. Beschluss, dass die wörtliche Anwendung der Vorbemerkung 3 \nAbs. 4 VV RVG im Ergebnis sinnwidrig wäre anhand von Beispielen\nBeispiel 1 2 3 4 5 6 7 Beispiel 8 9 10\nGebühr nach Geb. Geb. Geb. Geb. Geb. Geb. Geb. Gebühr nach Geb. Geb. Geb.\nNr. 2300 VV RVG 1,30 1,30 ./. 1,30 1,30 ./. ./. Nr. 2300 VV RVG 1,30 1,30 ./.\nNr. 2301 VV RVG 0,70 ./. 1,30 0,70 ./. 1,30 ./. kein Vorverfahren\nNr. 3100 VV RVG 0,95 0,65 0,65 ./. ./. ./. 1,30 Nr. 3100 VV RVG 0,65 ./. 1,30\n 2,95 1,95 1,95 2,00 1,30 1,30 1,30 1,95 1,30 1,30\n\nerstattungsfähig sind erstattungsfähig sind\nlt. OVG 1,65 1,30 1,95 0,70 0,00 1,30 1,30 lt. OVG 1,30 0,00 1,30\na.A. 1,65 0,65 1,95 0,70 0,00 1,30 1,30 a.A. 0,65 0,00 1,30\nnicht erstattungsfähig sind nicht erstattungsfähig sind\nlt. OVG 1,30 0,65 0,00 1,30 1,30 0,00 0,00 lt. OVG 0,65 1,30 0,00\na.A. 1,30 1,30 0,00 1,30 1,30 0,00 0,00 a.A. 1,30 1,30 0,00\n\nLt. OVG führt die Berücksichtigung der Anrechnungsvorschrift Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG in\nder Kostenfestsetzung zu sinnwidrigen Ergebnissen (Beispiele 2 und 8).\n\nDie Beispiele 1 bis 7 beinhalten das Widerspruchsverfahren. Die Beispiele 8 bis 10 berücksichtigen\nVerfahren in denen kein Widerspruchsverfahren stattfindet (z.B. Asylverfahren und OWL-Modell).\n\nAngesetzt wurden die bei einem normalen Verfahrensablauf anfallenden Geschäfts-\n/Verfahrensgebühren. ./.= keine anwaltliche Vertretung\n\nIn den Beispiele 1 bis 10 werden beginnend mit dem behördlichen Ausgangs-\nverfahren die wesentlichen abstrakt denkbaren Möglichkeiten einer anwaltlichen\nBeauftragung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren dargestellt.\n\nDie Bandbreite der anfallenden Geschäfts-/Verfahrensgebühren bewegt sich\nzwischen 1,3 und 2,95.\n\nDie Bandbreite der hiervon erstattungsfähigen Gebühren bewegt sich\nzwischen\n0 und 1,95.\n\nWeshalb es sinnwidrig sein soll, dass in den Beispielen 2 und 8\nausschließlich die von einem Anwalt gegenüber seinem Mandanten im\nInnenverhältnis für das Klageverfahren abrechenbare 0,65 Verfahrensgebühr\nerstattungsfähig sein soll, erschließt sich bei näherer Betrachtung der Beispiele\nnicht.\nDieser Fall ist durchaus mit dem Beispiel 3 vergleichbar, in dem eine 0,7\nGeschäftsgebühr zur Erstattung gelangt.\nDie Differenz liegt bei geringfügigen (0,65- 0,7=) - 0,05 Gebühren gegenüber\n(1,3 - 0,7=) 0,6 Gebühren, wenn man der als sinnhaft angesehenen Ent-\nscheidung des OVG`s folgt und korrespondiert auch mit den Beispielen 6 und 7.\nAus den Beispielen 1 und 3 sowie 4 und 6 wird ferner deutlich, dass die\nBeauftragung eines Anwaltes im behördlichen Ausgangsverfahren sich auf die\nHöhe der erstattungsfähigen Geschäfts-/Verfahrensgebühren auswirkt - im\nersten Fall (1,65 - 1,95=) - 0,3 Gebühren; im zweiten Fall (0,7 - 1,3=) - 0,6\nGebühren.\nDies wiederum korrespondiert mit der hier vertretenen anderen Ansicht.\n\naf) Auseinandersetzung mit dem weiteren Argument des 19. Senats des VGH \nMünchen im Beschluss vom 07.12.2006 in 19 C 06.2279 \n\nEs obliegt dem Anwalt seine Angaben glaubhaft zu machen (ggf. auch durch\nVorlage seiner Abrechnung gegenüber dem Mandanten); wobei nicht nachvoll-\nziehbare Abweichungen von einer Regelabrechnung von dem Anwalt plausibel\nzu begründen wären (vgl. §§ 173 VwGO, 104 Abs. 2 ZPO).\n\nErgänzend wird auf die nachstehende Entscheidung des VG Oldenburg sowie auf\nden Beschluss des VG München vom 27.11.2006 in M 24 K 05.51246 Bezug\ngenommen, die sich jüngst ebenfalls mit der obergerichtlichen Rechtsprechung zur\nAnrechnung auseinandergesetzt haben.\n\n11 A 436/06\n\nVG Oldenburg\n\nBeschluss vom 05.12.2006\n\nAnrechung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr\n\nRechtsquellen\n\nRVG VV 2300\n\nRVG VV 3100\n\nRVG VV Vorb 3 Abs. 4 Fundstellen Suchworte\n\nGeschäftsgebühr\n\nVerfahrensgebühr\n\nAnrechnung\n\nLeitsatz/Leitsätze\n\nDie in einem dem Verwaltungsrechtssteit vorgeschalteten Verwaltungsverfahren entstandene\nGeschäftsgebühr des Rechtsanwalts (VV RVG Nr. 2300) ist nach der Anmerkung 3 Abs. 4 zum VV\nRVG teilweise auf die Verfahrensgebühr (VV RVG Nr. 3100) anzurechnen. Eine abweichende\nBetrachtung im Kostenfestsetzungsverfahren ist nicht gerechtfertigt (wie VGH München NJW 2006,\n1990 gegen OVG Münster NJW 2006, 1991).\n\nAus dem Entscheidungstext\n\nGründe:\n\nDie nach §§ 165, 151 VwGO zulässige Erinnerung der Beklagten ist begründet.\n\nDer Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat bei dem erforderlichen Kostenausgleich\n(§§ 173 VwGO, 106 ZPO) für die Klägerin zu Unrecht eine 1,3 fache\nVerfahrensgebühr (VV Nr. 3100 zum RVG) berücksichtigt. Vielmehr hätte diese\nGebühr um einen Wert von 0,65 (vgl. zur Höhe: VGH München, Beschluss vom 6.\nMärz 2006 - 19 C 06.268 - NJW 2006, 1990 <1991>), d.h. der Hälfte des\nRegelwertes der Geschäftsgebühr nach der Nr. 2400 VV RVG (seit 1. Juli 2006: Nr.\n2300), gekürzt werden müssen.\n\nNach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG\nwird auf die Verfahrensgebühr nämlich eine nach den Nummern 2400 bis 2403 (bzw.\nseit 1. Juli 2006: Nr. 2300 bis 2303) wegen desselben Gegenstandes entstandene\nGeschäftsgebühr zur Hälfte, jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75\nangerechnet.\n\nIm Falle der Klägerin ist eine solche Geschäftsgebühr entstanden, weil sie von ihrer\nProzessbevollmächtigten bereits im behördlichen Verfahren betr. ihren erneuten\nAntrag auf Anerkennung als Asylberechtigte bzw. die Feststellung von\nAbschiebungsverboten vertreten worden ist. Diese Gebühr hat die Klägerin zu Recht\nnicht im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht, weil nach § 162 Abs. 2 Sätze\n1 und 2 VwGO lediglich die Kosten des gerichtlichen und - unter bestimmten\nVoraussetzungen - auch eines Widerspruchsverfahrens als erstattungsfähig\nangesehen werden, nicht aber die Aufwendungen für ein behördliches\nAntragsverfahren.\n\nDas Gericht sieht - mit der Beklagten - entgegen einem Teil der obergerichtlichen\nRechtsprechung (OVG Münster, Beschluss vom 25. April 2006 - 7 E 410/06 - NJW\n2006, 1991; VGH München, Beschluss vom 10. Juli 2006 - 4 C 06.1129 - <juris>; vgl.\nauch VG Lüneburg, Beschluss vom 9. März 2006 - 5 A 42/05 - <Leitsatz in juris>)\nkeinen durchgreifenden Grund diese Regelung einschränkend auszulegen oder auf\ndas Kostenfestsetzungsverfahren nicht anzuwenden (so auch: VGH München,\nBeschluss vom 3. November 2005 - 10 C 05.1131 - <juris>; Beschluss vom 6. März\n2006 a.a.O.; VG Göttingen, Beschluss vom 30. Mai 2005 - 2 A 82/05 -).\n\nZunächst ist festzustellen, dass der Wortlaut der erwähnten Regelung in der\nVorbemerkung 3 des VV RVG unzweideutig die Anrechnung der Geschäftsgebühr\nauf die im gerichtlichen Verfahren entstehende Verfahrensgebühr vorsieht. Eine\numgekehrte Anrechnung der Verfahrensgebühr auf die Geschäftsgebühr wäre\nhiermit ersichtlich nicht vereinbar.\n\nDie Systematik der betroffenen Regelungen verlangt kein abweichendes Ergebnis.\nDenn entgegen der erwähnten gegenteiligen Rechtsprechung befindet sich die\nangesprochene Anrechenregel gerade in dem Teil des Vergütungsverzeichnisses\nzum RVG, welcher sich u.a. mit den in einem Verfahren der öffentlich-rechtlichen\nGerichtsbarkeiten entstehenden Gebühren befasst. Dass hierbei eine Regelung in\nBezug genommen wird, die sich in einem anderen Teil des\nVergütungsverzeichnisses befindet, vermag eine andere Beurteilung nicht zu\nrechtfertigen. Dass danach inzident eine Überprüfung der hier nicht festsetzbaren\nGebühr nach Nr. 2400 (2300) VV RVG erfolgen muss, macht die Anrechenvorschrift\nnicht zu einer Bestimmung über Gebühren außerhalb des gerichtlichen Verfahrens.\nAußerdem gilt die Gebühr Nr. 2400 (2300) auch für ein Vorverfahren, dessen Kosten\nnach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO erstattungsfähig sein können.\n\nIn systematischer Hinsicht ist zudem nach Ansicht des Gerichts noch Folgendes\nentscheidend: Es entspricht allgemeiner Auffassung, dass die Gebühren eines\nRechtsanwalts nur in dem Umfang erstattet werden müssen, den das RVG\nvorschreibt (vgl. nur: Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl. 2005, Rn. 10 a zu § 162;\nOlbertz in: Schoch u.a.. VwGO, Stand: Oktober 2005, Rn. 37 zu § 162). Dies rührt\ndaher, dass der Betroffene seinem Rechtsanwalt nur diese Kosten schuldet. Mehr\nkann er von dem unterliegenden Prozessbeteiligten nicht erstattet verlangen. Diese\nÜberlegungen verbieten es mithin, zwischen einer gebühren- und einer\nkostenerstattungsrechtlichen Betrachtung zu unterscheiden.\n\nDanach sprechen auch die Überlegungen des Gesetzgebers (BT-Drs. 15/1971, S.\n209) nicht gegen die hier vertretene Auffassung. Zwar hat dieser die Anrechnung der\nGeschäftsgebühr für das behördliche Verfahren auf die Verfahrensgebühr des\nVerwaltungsprozesses zum Schutz des Mandanten vorgesehen. Es sollte\nberücksichtigt werden, dass die gerichtliche Tätigkeit für den Rechtsanwalt weniger\naufwändig ist, wenn er bereits in einem vorgeschalteten behördlichen Verfahren tätig\ngewesen ist. Es sollte auch der Abschluss außergerichtlicher Einigungen gefördert\nwerden. Dass hierbei der Schutz des Prozessgegners nicht erwähnt wird, lässt einen\nsicheren Schluss auf die Vorstellung des Gesetzgebers nicht zu, weil sich das RVG\nim Ansatz allein mit dem Verhältnis zwischen dem Rechtsanwalt und seinem\nAuftraggeber befasst. Die geringere Erstattungspflicht für den unterliegenden\nanderen Verfahrensbeteiligten ist lediglich eine Nebenfolge dieser Bestimmung.\n\nAuch Sinn und Zweck der Regelung gebieten angesichts des eindeutigen Wortlauts\nund der angesprochenen zwingenden systematischen Erwägungen keine andere\nBeurteilung. Zwar kann eine nur anteilige Erstattungspflicht der Verfahrensgebühr als\nweniger sachgerecht empfunden werden, weil sie nur dann greift, wenn sich der\nBetroffene bereits im behördlichen Verfahren anwaltlich hat vertreten lassen. Eine\nGrenze, die zur Korrektur des Wortlautes berechtigen würde, wäre hier aber erst\ndann erreicht, wenn die Bestimmung zu willkürlichen Ergebnissen führen würde, die\nmit dem verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG)\nnicht mehr vereinbar wären, weil sich gar keine sachgerechten Gesichtspunkte für\nsie mehr finden ließen. Das ist aber nicht der Fall. Denn derjenige, der sich bereits in\neinem verwaltungsbehördlichen Verfahren anwaltlich vertreten lässt, muss nach den\nobigen Ausführungen auf Grund der Regelungen in § 162 Abs. 2 Sätze 1 und 2\nVwGO unabhängig vom Ausgang des Verfahrens von vornherein davon ausgehen,\ndass er diese Kosten von dem anderen Verfahrensbeteiligten nicht erstattet erhält.\nDass es zu einer teilweisen \"Verschiebung\" der Geschäftsgebühr zur\nVerfahrensgebühr kommt, wenn ein gerichtliches Verfahren hinzutritt, erscheint\ndementsprechend nicht zwingend.\n\nZu b):\n\nDie Berechnung der Auslagenpauschale in Anrechnungsfällen ist in der Literatur\numstritten. Das Gericht folgt insoweit Gerold/Schmidt - von Eicken, Kommentar zur\nBRAGO, 15. Aufl., Anm. 10 zu § 26, a.A. Gerold/Schmidt - Müller-Rabe, Kommentar\nzum RVG, 16. Aufl., Anm. 40 zu VV 7001, 7002 RVG, mit Hinweisen auf eine weitere\nGegenmeinung.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2007-01-10/7-l-679-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 164","ref_norm":"164","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":3},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 151","ref_norm":"151","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 165","ref_norm":"165","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2007-01-10/7-l-679-06","retrieved":"2026-10-28 15:55:23.974264+00:00"},"card":{"id":"vg-minden/2007-01-10/7-l-679-06","court":"VG Minden","court_id":"vg-minden","court_as_stated":"Verwaltungsgericht Minden","panel":"UdG","date":"2007-01-10","dockets":["7 L 679/06"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:VGMI:2007:0110.7L679.06.00","ids":{"ecli":"ECLI:DE:VGMI:2007:0110.7L679.06.00"},"cite_as":"VG Minden, Beschluss vom 10.01.2007 – 7 L 679/06","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2007-01-10/7-l-679-06","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Werden auf Antrag 00586/06 vom 19.10.2006 i.d.F. vom 24.11.2006 die\nnach dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 06.10.2006 von der Antragsgegnerin\nan den Antragsteller zu erstattenden und bereits mitgeteilten Kosten auf 22,62 EUR (in Worten: Zweiundzwanzig 62/100 EUR)\nnebst Zinsen in Höhe von 5 vom Hundert über dem Basiszinssatz ab 25.10.2006\nfestgesetzt.\n\nDer weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.","basis":"source_label","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"VwGO/164","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"164","label":"§ 164 VwGO","mentions":3},{"id":"VwGO/162","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"162","label":"§ 162 VwGO","mentions":3},{"id":"RVG/11","law":"RVG","abbreviation":"RVG","ref":"11","label":"§ 11 RVG","mentions":2},{"id":"VwGO/173","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"173","label":"§ 173 VwGO","mentions":2},{"id":"GG/3","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"3","label":"Art 3 GG","mentions":1},{"id":"SGB 11/73","law":"SGB 11","abbreviation":"SGB 11","ref":"73","label":"§ 73 SGB 11","mentions":1},{"id":"VwGO/151","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"151","label":"§ 151 VwGO","mentions":1},{"id":"VwGO/165","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"165","label":"§ 165 VwGO","mentions":1},{"id":"VwGO/80","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"80","label":"§ 80 VwGO","mentions":1},{"id":"RVG/17","law":"RVG","abbreviation":"RVG","ref":"17","label":"§ 17 RVG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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