{"status":"available","doknr":"OLD267676","ecli":"ECLI:DE:VGMI:2006:1218.6L795.06.00","court":"Verwaltungsgericht Minden","senate":null,"decided":"2006-12-18","aktenzeichen":"6 L 795/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.\nDer Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.\n\n1\n\nGründe:\n\n2\n\nDer Antrag der Antragstellerin vom 06.11.2006 (Eingang bei Gericht),\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 02.11.2006 gegen \ndie Widerrufsverfügung des Antragsgegners vom 09.10.2006 \nwiederherzustellen,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nDer Antrag ist zulässig. Ein Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin besteht \nungeachtet der Frage, ob der Geflügelbestand am Standort M. T. 113 in \nE1. mittlerweile vollständig der Schlachtung zugeführt wurde. Denn auch in \ndiesem Fall hätte sich der Widerruf der Genehmigung zur Freilandhaltung nicht \nerledigt, weil der Widerruf im Hinblick auf das Aufstallungsgebot vom 23.10.2006 und \ndie hierzu ergangenen Vollstreckungsmaßnahmen, nämlich Androhung und \nFestsetzung eines Zwangsgeldes, weiterhin rechtliche Wirkung entfaltet.\n\n6\n\nDer Antrag ist aber nicht begründet.\n\n7\n\nGemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung \neines Widerspruchs in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 bis 3 ganz oder teilweise \nanordnen, im Falle des Absatzes 2 Nr. 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Bei \ndieser Entscheidung hat das Gericht das öffentliche Interesse an der sofortigen \nVollziehung des Verwaltungsaktes gegen das Interesse des Antragstellers \nabzuwägen, von der Vollziehung vorläufig verschont zu bleiben. Dabei wird ein \ngegenüber den persönlichen Belangen des Betroffenen überwiegendes öffentliches \nInteresse an der sofortigen Vollziehung regelmäßig angenommen, wenn der zu \nbeurteilende Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist, während ein \nüberwiegendes Interesse des Betroffenen am Nichtvollzug zu bejahen ist, wenn sich \nder Verwaltungsakt als offensichtlich rechtswidrig erweist, weil an der Vollziehung \noffensichtlich rechtswidriger Entscheidungen grundsätzlich kein überwiegendes \nöffentliches Interesse besteht. Ist bei der im Aussetzungsverfahren des § 80 Abs. 5 \nVwGO gebotenen summarischen Überprüfung der Erfolgsaussichten des eingelegten \nRechtsbehelfs weder festzustellen, dass dieser offensichtlich begründet, noch, dass \ndieser offensichtlich unbegründet ist, ist auf Grund sonstiger, nicht (nur) an den \nErfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens orientierter Gesichtspunkte \nabzuwägen, welches Interesse schwerer wiegt. Hat die Behörde die sofortige \nVollziehung des Verwaltungsaktes angeordnet, ist die Anordnung unabhängig von \neiner Interessenabwägung aufzuheben, wenn sie formell rechtswidrig ergangen ist. \nUnter Anwendung dieser Grundsätze war die aufschiebende Wirkung des \nWiderspruchs hinsichtlich der Widerrufsverfügung nicht wiederherzustellen.\n\n8\n\nEine Aufhebung der Anordnung der sofortigen Vollziehung der \nWiderrufsverfügung vom 09.10.2006 kam nicht in Betracht, weil die Anordnung \nformell rechtmäßig ergangen ist. Insbesondere hat der Antragsgegner diese \ngemessen an den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO ausreichend begründet. \nDie dort normierte Begründungspflicht verfolgt den Zweck, die Behörde zu zwingen, \nsich des Ausnahmecharakters der Anordnung der sofortigen Vollziehung bewusst zu \nwerden und das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung aus den \nbesonderen Umständen des Einzelfalles herzuleiten, und den Betroffenen darüber \nAufklärung zu geben, welche Überlegungen die Behörde zu diesem Schritt \nveranlasst haben.\n\n9\n\nVgl. z.B. OVG NRW, Beschluss vom 29.07.2004 - 13 B 888/04 -, bei juris, \nm.w.N.\n\n10\n\nDaran gemessen ist die vom Antragsgegner angeführte Begründung für die \nAnordnung der sofortigen Vollziehung nicht zu beanstanden. Sie lässt erkennen, \ndass sich der Antragsgegner des Ausnahmecharakters seiner Entscheidung bewusst \ngewesen ist. Dies ergibt sich daraus, dass er der Sache nach angeführt hat, dem von \nihm als hoch eingestuften Risiko des Eintrags der Geflügelpest durch wildlebende \nWat- und Wasservögel könne effektiv nur mit einer kurzfristigen Aufstallung des im \nRisikogebiet gehaltenen Geflügels entgegen getreten werden. Ob die Erwägungen \ndes Antragsgegners inhaltlich die Entscheidung tragen, ist im Rahmen des rein \nformellen Begründungserfordernisses aus § 80 Abs. 3 VwGO irrelevant. \n\n11\n\nDie materielle Interessenabwägung fällt zu Lasten der Antragstellerin aus. Nach \nsummarischer Prüfung hält die Kammer die Erfolgsaussichten des Widerspruchs \ngegen den Widerrufsbescheid für gering, weil sich dieser unter Berücksichtigung des \nderzeitigen Erkenntnisstandes wohl als rechtmäßig und die Antragstellerin nicht in \nihren Rechten verletzend erweisen wird.\n\n12\n\nRechtsgrundlage für den Widerruf ist § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 VwVfG NRW. \nDanach darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er \nunanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft \nwiderrufen werden, wenn der Widerruf im Verwaltungsakt vorbehalten ist.\n\n13\n\nDie Genehmigung zur Freilandhaltung stellte einen die Antragstellerin \nbegünstigenden Verwaltungsakt dar. Ob diese Genehmigung bei ihrem Erlass \nrechtmäßig war, kann trotz des Gesetzeswortlauts dahinstehen, weil auch ein von \nAnfang an rechtswidriger Verwaltungsakt unter den Voraussetzungen des § 49 \nVwVfG NRW widerrufen werden kann.\n\n14\n\nVgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 9. Auflage 2005, § 49 Rn. 5 \nund 12 m.w.N.\n\n15\n\nDer angefochtenen Genehmigung war ein Widerrufsvorbehalt beigefügt. Nach \ndieser Bestimmung blieb \"der jederzeitige Widerruf dieser Genehmigung - \ninsbesondere für den Fall, dass die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 der Geflügel-\nAufstallungsverordnung nicht mehr vorliegen -\" vorbehalten. Dieser \nWiderrufsvorbehalt war unabhängig von seiner Rechtmäßigkeit wirksam, da die \nGenehmigung insgesamt in Bestandskraft erwachsen und für eine Nichtigkeit dieser \nNebenbestimmung nichts ersichtlich ist.\n\n16\n\nVgl. Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 49 Rn. 37.\n\n17\n\nNach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen \nsummarischen Prüfung spricht Überwiegendes dafür, dass der im \nGenehmigungsbescheid beispielhaft genannte Widerrufsgrund gegeben war. Die \nVoraussetzungen des § 1 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung zur Aufstallung des \nGeflügels zum Schutz vor der Klassischen Geflügelpest - Geflügel-\nAufstallungsverordnung - (GAVO) vom 09.05.2006 (veröffentlicht in: eBAnz AT28 \n2006 V1) für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zur Freilandhaltung von \nGeflügel am Standort M. T. 113 in E1. lagen danach im Zeitpunkt des \nWiderrufs nicht (mehr) vor. Nach dieser Vorschrift soll die zuständige Behörde \nAusnahmen von der nach Abs. 1 grundsätzlich geltenden Aufstallungspflicht für \nGeflügel genehmigen, soweit Geflügel nicht (Ziffer 2.) in unmittelbarer Nähe eines \nGebietes, in dem sich wildlebende Wat- und Wasservögel sammeln, insbesondere \neines Feuchtbiotops, eines Sees, eines Flusses oder eines Küstengewässers, an \ndem die genannten Vögel rasten oder brüten (im Folgenden: Sammelgebiet), \ngehalten wird. Die unter Ziffern 1. und 3. aufgeführten weiteren Negativtatbestände \nkommen vorliegend nicht in Betracht. \n\n18\n\nAuf der Basis der derzeit vorhandenen Erkenntnisse teilt die Kammer die \nAuffassung des Antragsgegners, dass sämtliche in dem nordwestlich von BAB und B \ngelegenen Kreisgebiet (nordwestliches Kreisgebiet) bestehenden Geflügelhaltungen \nund damit auch die fragliche Geflügelhaltung der Antragstellerin während der mit \neinem starken Anwachsen der Vogelpopulation einhergehenden Vogelflugzeit in \nunmittelbarer Nähe zu einem Sammelgebiet i.S.v. § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GAVO \nliegen.\n\n19\n\nDie unmittelbare Nähe zu einem Sammelgebiet kann dabei - entgegen der \nAnsicht der Antragstellerin - durchaus periodisch begrenzt sein. Weder der Wortlaut \nnoch Sinn und Zweck der Regelung erfordern es, ein Gebiet, dass nur während einer \nbestimmten Zeit des Jahres die Qualität eines Sammelgebietes aufweist, während \ndes ganzen Jahres als Sammelgebiet anzusehen mit der Folge, dass eine \nFreilandhaltung von Geflügel durchgehend ausgeschlossen wäre. Maßgeblich ist \nvielmehr, ob die jeweiligen konkreten Umstände die mit dem Begriff des \nSammelgebietes verbundene Gefahrenlage begründen. Es spricht nichts dagegen, \nein solches Gebiet außerhalb dieser Zeiten - hier: des Vogelzugs - nicht als \nSammelgebiet zu qualifizieren und damit eine befristete oder - wie hier - mit einem \nWiderrufsvorbehalt versehene Ausnahmegenehmigung zur Freilandhaltung zu \nermöglichen.\n\n20\n\nEs kann offen bleiben, ob das nordwestliche Kreisgebiet während der \nVogelflugzeit als ein einziges Sammelgebiet i.S.v. § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 GAVO \nqualifiziert werden kann. Denn auch wenn man von der Existenz einer Vielzahl \neinzelner Sammelstellen - der Antragsgegner hat insoweit aufgezählt: die F. mit \ndem T1. C. , die M1. , die I. , meist durch Kies- und Sandabbau \nentstandene Wasserflächen am C1. Kanal, sonstige Feuchtgebiete und -wiesen \nsowie angrenzend an das Kreisgebiet: der A. und die S. Fischteiche - \nausgeht, lässt sich das Merkmal der \"unmittelbaren Nähe\" für die Geflügelhaltungen \nim nordwestlichen Kreisgebiet als gegeben ansehen. Der mit dem Begriff der \nunmittelbaren Nähe beschriebene räumliche Zusammenhang zwischen \nGeflügelhaltung und Sammelgebiet ist vor dem Hintergrund des Schutzzwecks der \nGAVO, nämlich der Verhinderung eines Eintrags der Geflügelpest durch Wild- oder \nZugvögel in die Nutzgeflügelhaltung, zu bestimmen. Er enthält ein Element der \nGefahrenprognose, weil er dazu dient, einem Kontakt von wildlebenden Wat- und \nWasservögeln mit Nutzgeflügel mit hoher Wahrscheinlichkeit vorzubeugen. Eine \nBegrenzung der unmittelbaren Nähe auf \"wenige hundert Meter\", wie die \nAntragstellerin meint, wird dem nicht gerecht. Vor diesem Hintergrund befindet sich \neine Geflügelhaltung auch dann in unmittelbarer Nähe zu Sammelgebieten, wenn \nhäufige Wechselflüge zwischen mehreren Sammelgebieten für die im Bereich der \nFlugrouten liegende Geflügelhaltung Kontakte zwischen wildlebenden Wat- und \nWasservögeln und im Freiland gehaltenem Nutzgeflügel mit hinreichender \nWahrscheinlichkeit befürchten lassen. \n\n21\n\nEine derartige Gefahrensituation hat die Biologische Station Q. M2. in \neiner Anmerkung vom 23.09.2006 zu einem tags zuvor mit Vertretern des \nVeterinäramtes sowie der unteren Landschaftsbehörde des Antragsgegners \ndurchgeführten Informationsgespräch für das gesamte nordwestliche Kreisgebiet \naufgezeigt und besondere Vorsichtsmaßnahmen hinsichtlich einer möglichen \nÜbertragung der Geflügelpest empfohlen. Nach den Erkenntnissen der Biologischen \nStation Q. M2. ergebe sich eine Gefährdung der Geflügelbestände \ninsbesondere aus dem Umstand, dass sich die in den Herbst- und Wintermonaten \neinfliegenden arktischen Gänse mit den heimischen Graugänsen \nvergesellschafteten, welche die Scheu vor den Menschen abgelegt hätten und sich \nnicht selten auch im Umfeld von Geflügelmastbetrieben aufhielten. In dieser \nArtenkombination seien gelegentlich schon Gruppen von Gänsen im nahen Umfeld \nvon Geflügelmastbetrieben beobachtet worden. Die Vögel wechselten regelmäßig \nzwischen den einzelnen Sammelgebieten, bildeten bei derartigen Wechselflügen \nRastverbände aus und machten Zwischenstation auf landwirtschaftlichen Flächen, \ninsbesondere auf den im nordwestlichen Kreisgebiet in großem Umfang \nvorhandenen Maisanbauflächen. \n\n22\n\nDanach ist eine den Begriff der \"unmittelbaren Nähe\" ausfüllende \nGefährdungssituation für die Freiland-Geflügelhaltung im nordwestlichen Kreisgebiet \njedenfalls nicht von der Hand zu weisen. Da der Antragsgegner insoweit eine \nGefahrenprognose vorzunehmen hat, ist es auch grundsätzlich nicht zu \nbeanstanden, wenn er einen Gefahrenbereich - wie hier durch BAB und B - relativ \ngrob abgrenzt. Dass er dabei die Kreisgrenze beachten musste, ergibt sich aus den \nGrenzen seines Zuständigkeitsbereichs. Unerheblich ist deshalb auch, dass die \nKreise H. und T2. für ihre an das nordwestliche Kreisgebiet angrenzenden, \nebenfalls von den Wechselflügen betroffenen Gebiete (A. , S. \nFischteiche) möglicherweise eine andere Gefahrenprognose getroffen haben. Wegen \ndes prognostischen Charakters der Entscheidung kommt es auch nicht darauf an, ob \nin der unmittelbaren Umgebung der in Rede stehenden Geflügelhaltung der \nAntragstellerin bereits wildlebende Wat- und Wasservögel angetroffen worden sind. \n\n23\n\nSelbst wenn man das Tatbestandsmerkmal der unmittelbaren Nähe nicht vor \ndem Hintergrund des durch die Wechselflüge hervorgerufenen Gefahrenpotentials \nals erfüllt ansieht, dürfte diese Gefahrenpotential als besonderer Umstand \nanzusehen sein, der trotz Nichtvorliegens eines der in den Ziffern 1. bis 3. \nbeschriebenen Negativtatbestände ausnahmsweise - bei § 1 Abs. 2 GAVO handelt \nes sich um eine Soll-Vorschrift - zur Versagung einer Genehmigung zur \nFreilandhaltung berechtigt.\n\n24\n\nDer Antragsgegner hat das ihm eingeräumte Widerrufsermessen erkannt und in \nnach den Maßstäben des § 114 Satz 1 VwGO nicht zu beanstandender Weise \nausgeübt. Die Aufstallung des Geflügels in der Zeit des Vogelzuges als Konsequenz \ndes streitbefangenen Widerrufs ist grundsätzlich geeignet, die Gefahr eines \nGeflügelpesteintrags in die Geflügelbestände jedenfalls deutlich zu vermindern. Ein \ndie Antragstellerin weniger belastendes, zur Abwendung der Gefahr eines \nGeflügelpesteintrags in gleicher Weise geeignetes Mittel ist nicht ersichtlich. Das von \nihr als milderes Mittel angesprochene, in anderen europäischen Ländern praktizierte \nImpfen des Geflügels gegen die Geflügelpest ist nach § 5 Abs. 1 der \nGeflügelpestverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20.12.2005 \n(BGBl. I S. 3538) in Deutschland verboten. Der Widerruf der Genehmigung ist \nschließlich im engeren Sinne verhältnismäßig. Auch in Anbetracht der \nwirtschaftlichen Bedeutung der Freilandhaltung für eine Vermarktung der \nGeflügelprodukte nach den \"Bioland\"-Richtlinien, welche die Kammer mangels \nKonkretisierung durch die Antragstellerin nur abstrakt berücksichtigen kann, wiegt \ndas mit der Aufstallung verfolgte Ziel, die infolge der stark angestiegenen \nVogelpopulation erhöhte Gefahr eines Eintrags der Geflügelpest abzuwehren, \nschwerer und rechtfertigt diese Maßnahme. Zudem musste die Antragstellerin auf \nGrund des Widerrufsvorbehaltes und der Praxis der vorangegangenen Jahre damit \nrechnen, ihr Geflügel in der Zeit des Vogelzuges wieder aufstallen zu müssen. \n\n25\n\nDie nach alledem geringen Erfolgsaussichten des Widerspruchs vom 02.11.2006 \nund die mit einer vorläufig fortgesetzten Freilandhaltung verbundene, nach den \nvorliegenden Erkenntnissen nicht von der Hand zu weisende erhöhte Gefahr eines \nmit erheblichen wirtschaftlichen Konsequenzen verbundenen Eintrags der \nGeflügelpest in die heimische Nutzgeflügelhaltung veranlassen die Kammer, dem \nöffentlichen Interesse am sofortigen Vollzug des Widerrufs ein stärkeres Gewicht \nbeizumessen als dem Interesse der Antragstellerin, die Freilandhaltung von Geflügel \nam Standort M. T. 113 in E1. bis zu einer abschließenden \nEntscheidung über den Widerspruch fortzuführen.\n\n26\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n27\n\nDie Streitwertentscheidung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Die \nAnregung der Antragstellerin, den Streitwert auf 10.000 EUR festzusetzen, ist nicht \nhinreichend substantiiert worden. In Ermangelung konkreter Anhaltspunkte für den \nWert der Ausnahmegenehmigung legt die Kammer deshalb den Auffangstreitwert \nzugrunde und halbiert diesen mit Blick auf die Vorläufigkeit der Entscheidung im \nVerfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (vgl. Ziffer 1.5 des \"Streitwertkatalogs \nfür die Verwaltungsgerichtsbarkeit\" in der Fassung vom 07./08. Juli 2004).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267676","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2006-12-18/6-l-795-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":4},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/267676","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267676","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2006-12-18/6-l-795-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/267676","retrieved":"2026-07-09 02:36:20.659454+00:00"}}