{"status":"available","doknr":"OLD267772","ecli":"ECLI:DE:VGMI:2006:1214.9K877.05.00","court":"Verwaltungsgericht Minden","senate":null,"decided":"2006-12-14","aktenzeichen":"9 K 877/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bescheid vom 28. April 2004 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides vom 21. März 2005 wird aufgehoben, soweit der Beklagte \ndarin die ursprünglich bis Ende Dezember 2005 ausgesprochene \nZweitgerätebefreiung auch für die Monate April bis Dezember 2005 aufhebt.\n\nDer Beklagte wird verpflichtet, über den 31. Dezember 2005 hinaus eine \nBefreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für Zweitgeräte der F. \n. Ausbildungsstätte für Pflegeberufe zu erteilen.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nVon den Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin ein Drittel, der Beklagte zwei \nDrittel.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nVollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nVollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der \nVollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nDie Berufung wird zugelassen.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin ist Trägerin der \"F1. Ausbildungsstätte für Pflegeberufe\", \nunter deren Dach vier staatlich genehmigte Schulen für Heil- und Heilhilfsberufe \nzusammengefasst sind, die Krankenpflegeschule H. , die Krankenpflegeschule \nC. , die Kinderkrankenpflegeschule H. und die Krankenpflegehilfeschule \nF2. . Es handelt sich dabei nach den Angaben der Klägerin um Schulen des \nTyps \"Schulen der besonderen Art nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz\". Den \ndort Lernenden wird eine Berufsausbildung unter anderem zur Krankenschwester \nbzw. zum Krankenpfleger vermittelt.\n\n3\n\nNach den Angaben des Beklagten wurde die Evangelische Ausbildungsstätte bis \nDezember 2002 unter der Sammelteilnehmernummer ............................ geführt.\n\n4\n\nNach Änderung der Verordnung über die Befreiung von der \nRundfunkgebührenpflicht vom 30. November 1993 (GV. NW. 1993 S. 970) - BefrVO - \nzum 1. Juli 2002 schrieb der Beklagte nach seinen Angaben unter dem \n14. September 2002 die Klägerin an und forderte sie auf, den aktuellen \nGerätebestand anzugeben. Mit gleichem Anschreiben habe er ihr mitgeteilt, dass die \nZweitgeräte für den Zeitraum Januar 2003 bis Dezember 2005 von der \nRundfunkgebührenpflicht befreit würden. Zum 1. Januar 2003 wurde die \nSammelteilnehmernummer aufgelöst und die Ausbildungsstätte erhielt eine eigene \nRundfunkteilnehmernummer. Die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht wurde \nauf das neu angelegte Teilnehmerkonto übernommen.\n\n5\n\nAufgrund der Angaben der Klägerin wurden unter der Teilnehmernummer \n.............. ein Radio und zwei Fernseher bzw. Videorekorder angemeldet und dabei \nvermerkt, dass das Zweitgerät bis Dezember 2005 von der Gebührenpflicht befreit \nsei. Mit Schreiben vom 10. Juni 2003 unterrichtete der Beklagte die Klägerin von der \nAnmeldung und der Befreiung, ohne das Ende der Befreiungsfrist zu nennen.\n\n6\n\nNach Bekanntwerden einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin (Urteil \nvom 26. Mai 2003 - VG 27 A 207.02 -), nach der nach § 4 BefrVO lediglich für die \ndort abschließend aufgeführten (öffentlichen und staatlich genehmigten oder \nvorläufig erlaubten Ersatz-) Schulen und nicht darüber hinaus auch für \nberufsqualifizierende andere private Bildungseinrichtungen Gebührenbefreiung \ngewährt werden kann, nahm der Beklagte mit Bescheid vom 28. April 2004 zur \nTeilnehmernummer .............die Befreiung für das Zweitgerät mit Wirkung ab 1. Mai \n2004 zurück. Es handele sich bei der Einrichtung nicht um eine Schule im Sinne des \nSchulrechts des Landes Nordrhein-Westfalen, sondern um eine Schule des \nGesundheitswesens, die der Aufsicht des Ministeriums für Gesundheit, Soziales, \nFrauen und Familie unterstehe. Nach § 4 BefrVO könne aber eine Befreiung nur für \ndie Rundfunkgeräte ausgesprochen werden, die vom jeweiligen Rechtsträger zu \nUnterrichtszwecken in öffentlichen Schulen sowie staatlich genehmigten oder \nvorläufig erlaubten Ersatzschulen bereitgehalten werden. Diese Voraussetzung sei \nhier nicht erfüllt. Bei der Entscheidung seien die besonderen Umstände dieses \nEinzelfalles zugrunde gelegt und aus dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit und \ndes Vertrauensschutzes die Rücknahme erst für die Zukunft ausgesprochen \nworden.\n\n7\n\nMit ihrem Widerspruch vom 26. Mai 2004 machte die Klägerin geltend, dass die \nF. . Ausbildungsstätte für Pflegeberufe die Voraussetzungen des § 4 BefrVO erfülle. \nEs handele sich um eine staatlich genehmigte Schule. Zwar sei die Genehmigung \nnicht von der Oberen Schulaufsichtsbehörde ausgesprochen worden, sondern von \nder Bezirksregierung Detmold, Sektion Gesundheit, doch könne es darauf nicht \nankommen. Es sei nicht sachgerecht, lediglich an dieses formale Kriterium \nanzuknüpfen. Vielmehr sei zur Vermeidung von willkürlichen Entscheidungen auf \neine Vergleichbarkeit der Interessenlagen abzustellen. Die F. . Ausbildungsstätte für \nPflegeberufe vermittele den dort Lernenden unter anderem die Berufsausbildung zur \nKrankenschwester bzw. zum Krankenpfleger. Sonstigen berufsbildenden Schulen \nwerde wegen ihrer Benennung im Schulrecht NRW eine Befreiung von der \nRundfunkgebührenpflicht gewährt. Hier liege eine direkte Vergleichbarkeit der \nInteressenlagen vor. Zweck beider Einrichtungen sei die Vorbereitung auf \nBerufsabschlüsse. Deshalb sei eine Gleichbehandlung angezeigt und eine Befreiung \nzu gewähren.\n\n8\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 21. März 2005, bei der Klägerin ausweislich ihres \nPosteingangsstempels am 29. März 2005 eingegangen, wies der Beklagte den \nWiderspruch zurück. Die hier betroffenen, von der Klägerin betriebenen Schulen \nseien keine Schulen im Sinne des § 4 BefrVO. Es handele sich weder um öffentliche \nSchulen im Sinne des § 3 des Schulverwaltungsgesetzes - SchVG - noch um \nstaatlich anerkannte oder vorläufig erlaubte Ersatzschulen. Der Begriff der Schule sei \neng auszulegen. Der Verordnungsgeber habe durch seine Formulierung klargestellt, \ndass nur Schulen im Sinne des Schulgesetzes von der Rundfunkgebührenpflicht zu \nbefreien seien. Eine analoge Anwendung der Vorschrift auf andere schulische \nEinrichtungen sei nicht zulässig.\n\n9\n\nAm 28. April 2005 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung verweist sie \nergänzend darauf, das § 4 der Befreiungsverordnung NRW offensichtlich eine \nRegelungslücke enthalte. Der Gesetzgeber habe offensichtlich schlicht vergessen, \nauch andere Schulen und Ausbildungseinrichtungen mit einzubeziehen. Es könne \nnicht ratio legis sein, einigen Bildungseinrichtungen nur deshalb einen Kostenvorteil \neinzuräumen, weil sie von öffentlich-rechtlichen Körperschaften getragen würden. \nDas sei gegebenenfalls eine eklatante Benachteiligung der Einrichtungen privater \nTräger, ohne dass es dafür einen Grund gebe. Ausschlaggebend könne allein der \nZweck der Einrichtung, nicht die rechtliche Position ihres Trägers sein. Der Zweck sei \nerkennbar der, dass denjenigen Einrichtungen, die Wissen vermitteln und insoweit \nauch auf den Einsatz von Medien zurückgreifen müssen, der Einsatz der \nRundfunkempfangsgeräte gebührenfrei erlaubt sein solle. Dies müsse aber \ngleichermaßen auch für andere Schulen gelten.\n\n10\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n11\n\n1. den Bescheid des Beklagten vom 28. April 2004 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides vom 21. März 2005 aufzuheben,\n2. den Beklagten zu verpflichten, über den 31. Dezember 2005 hinaus \neine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für Zweitgeräte der F. . \nAusbildungsstätte für Pflegeberufe zu erteilen.\n\n12\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen,\n\n14\n\nund wiederholt zur Begründung im Wesentlichen seine Argumente aus dem \nVerwaltungsverfahren.\n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der dazu vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug \ngenommen.\n\n16\n\nEntscheidungsgründe:\n\n17\n\nI. Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der \nangefochtene Bescheid des Beklagten vom 28. April 2004 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides vom 21. März 2005 ist rechtswidrig und verletzt die \nKlägerin in ihren Rechten, soweit darin für die Zeit von April bis Dezember 2005 die \nursprünglich ausgesprochene Zweitgerätebefreiung zurückgenommen wird. Die \nRücknahme für die Monate Mai 2004 bis März 2005 ist dagegen nicht zu \nbeanstanden (1.). Darüber hinaus hat die Klägerin einen Anspruch auf weitere \nBefreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für Zweitgeräte der F. . \nAusbildungsstätte für Pflegeberufe über den 31. Dezember 2005 hinaus (2.).\n\n18\n\n1. Der Rücknahmebescheid des Beklagten vom 28. April 2004 in der Fassung \ndes Widerspruchsbescheides vom 21. März 2005 ist teilweise - soweit er die Zeit von \nMai 2004 bis März 2005 erfasst - rechtmäßig (a), darüber hinaus jedoch rechtswidrig \n(b).\n\n19\n\na) Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land \nNordrhein-Westfalen - VwVfG - kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch \nnachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die \nZukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Einschränkungen der \nRücknahmemöglichkeit ergeben sich nach § 48 Abs. 1 Satz 2 VwVfG aus den \nAbsätzen 2 bis 4 der Norm.\n\n20\n\nDer ursprüngliche Verwaltungsakt, mit dem der Beklagte für die Zweitgeräte der \nF. . Ausbildungsstätte für Pflegeberufe eine Gebührenbefreiung bis zum \n31. Dezember 2005 gewährt hat, war rechtswidrig, soweit er Regelungen für die Zeit \nvor dem 1. April 2005 traf.\n\n21\n\nUnter Geltung von § 4 der Verordnung über die Befreiung von der \nRundfunkgebührenpflicht vom 30. November 1993 (GV. NRW. S. 970) in der \nFassung der Ersten Änderungsverordnung vom 14. Mai 2002 (GV. NRW. S. 177) - \nBefrVO - wurde Rundfunkgebührenbefreiung gewährt ab dem zweiten \nRundfunkempfangsgerät, das in öffentlichen Schulen sowie in staatlich genehmigten \noder vorläufig erlaubten Ersatzschulen von dem jeweiligen Rechtsträger der Schule \nzu Unterrichtszwecken zum Empfang bereitgehalten wurde. Die Verordnung beruhte \nauf § 6 Abs. 1 Nr. 3 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages - RGebStV - (a.F.). \nDanach konnten die Landesregierungen durch Rechtsverordnung die \nVoraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht oder für eine \nErmäßigung der Rundfunkgebühr für allgemein- und berufsbildende Schulen \nbestimmen.\n\n22\n\nDie F. . Ausbildungsstätte für Pflegeberufe, deren Trägerin die Klägerin ist, ist \nweder eine öffentliche noch eine staatlich genehmigte oder vorläufig erlaubte \nErsatzschule im Sinne der BefrVO. Mit der Terminologie \"öffentliche\" bzw. \"staatlich \ngenehmigte oder vorläufig erlaubte Ersatzschule\" knüpfte der Verordnungsgeber an \nBegriffe des nordrhein-westfälischen Schulrechts an. Auf die dortigen Definitionen ist \nzur Auslegung der Verordnung deshalb zurückzugreifen.\n\n23\n\nVgl. auch VG Gelsenkirchen, Urteil vom 26. September 2006 \n- 14 K 2736/05 -, Urteilsabdruck S. 5 f.\n\n24\n\nNach § 3 des bis zum 31. Juli 2005 gültigen Schulverwaltungsgesetzes (SchVG) \nNRW wird in Nordrhein-Westfalen zwischen öffentlichen und privaten Schulen \nunterschieden. Dabei sind öffentliche Schulen alle die, für das Land, eine Gemeinde, \nein Gemeindeverband oder aber eine Innung, eine Handwerkskammer, eine \nIndustrie- und Handelskammer oder eine Landwirtschaftskammer Schulträger ist. \nAlle anderen Schulen sind Privatschulen. Privatschulen wiederum sind nach § 36 \nAbs. 2 des \n- ebenfalls bis zum 31. Juli 2005 gültigen - Schulorganisationsgesetzes (SchOG) \nentweder Ersatz- oder Ergänzungsschulen. Ersatzschulen sind sie dann, wenn im \nLande entsprechende öffentliche Schulen allgemein bestehen oder grundsätzlich \nvorgesehen sind. Alle übrigen Privatschulen sind Ergänzungsschulen (§ 36 Abs. 3 \nund 4 SchOG).\n\n25\n\nTräger der F. . Ausbildungsstätte für Pflegeberufe sind die von \nBodelschwinghsche Anstalten C. . Es handelt sich deshalb nicht um eine \nöffentliche, sondern um eine Privatschule im Sinne des einschlägigen Schulrechts. \nDa es in Nordrhein-Westfalen keine öffentlichen (berufsbildenden) Schulen für die \nAusbildung in Heil- und Pflegeberufen gibt und ein solcher Schultyp auch nicht \nvorgesehen ist, ist die hier betroffene Ausbildungsstätte auch keine Ersatzschule \nsondern eine Ergänzungsschule, die von § 4 BefrVO nicht erfasst wird. Die zunächst \ngewährte Gebührenbefreiung für Zweitgeräte an der als Ergänzungsschule zu \nqualifizierenden F. . Ausbildungsstätte war deshalb rechtswidrig und konnte \ngrundsätzlich nach § 48 Abs. 1 VwVfG zurückgenommen werden.\n\n26\n\nDie Regelungen der Abs. 2 bis 4 des § 48 VwVfG stehen der am 28. April 2004 \nmit Wirkung ab 1. Mai 2004 ausgesprochenen Rücknahme nicht entgegen. \nInsbesondere kann sich die Klägerin nicht auf ein schutzwürdiges Vertrauen auf den \nBestand des Verwaltungsakts berufen. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, \nwenn der Begünstigte im Vertrauen auf den Bestand des Verwaltungsakts eine \nVermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren \nNachteilen rückgängig machen kann (§ 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG). Die hier in Frage \nstehende Disposition, die Anschaffung eines (Rundfunk)Zweitgeräte ist aber \nproblemlos und ohne spürbaren Nachteil rückgängig zu machen. Zudem ist die \nRücknahme ausschließlich mit Wirkung für die Zukunft erfolgt, so dass auch insoweit \nhier Vertrauensschutz ausscheidet.\n\n27\n\nb) Der Rücknahmebescheid ist aber rechtswidrig, soweit durch ihn auch für die \nZeit ab April 2005 (bis Dezember 2005) die Zweitgerätebefreiung aufgehoben wird. \nSeit Inkrafttreten von Artikel 5 des Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom \n8. März 2005 (GV. NRW. S. 192) am 1. April 2005 bestand die Gebührenbefreiung \nfür die Zweitgeräte zu Recht. Der Ausgangsbescheid war insoweit nicht rechtswidrig \nund konnte deshalb nicht nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG zurückgenommen werden. \nDem Beklagten war die am 8. März 2005 vom Landtag beschlossene \nRechtsänderung bei Erlass des Widerspruchsbescheides am 21. März 2005 auch \nbekannt und er hätte sie bei seiner Entscheidung berücksichtigen müssen.\n\n28\n\nNach § 5 Abs. 10 Satz 1 RGebStV in seiner heute gültigen Fassung sind weitere \nRundfunkempfangsgerät (Zweitgeräte), die in öffentlichen allgemein bildenden oder \nberufsbildenden Schulen, staatlich genehmigten oder anerkannten Ersatzschulen \noder Ergänzungsschulen, soweit sie auf gemeinnütziger Grundlage arbeiten, von \ndem jeweiligen Rechtsträger der Schule zu Unterrichtszwecken zum Empfang \nbereitgehalten werden, von der Rundfunkgebühr befreit.\n\n29\n\nBei der F. . Ausbildungsstätte für Pflegeberufe, deren Rechtsträger die Klägerin \nist, handelt es sich - wie oben bereits ausgeführt - um eine (berufsbildende) \nErgänzungsschule im Sinne der Norm.\n\n30\n\nAuch für die Auslegung der Regelungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrages, \ndie \n- nach Zustimmung des Landtags zum Staatsvertrag, vgl. Art. 66 Satz 2 der \nLandesverfassung - in Nordrhein-Westfalen als Landesrecht gelten, ist auf die \nBegriffsbestimmungen des nordrhein-westfälischen Schulrechts zurückzugreifen, d.h. \nseit Inkrafttreten des neuen Schulgesetzes NRW - SchulG - am 1. August 2005 \ninsbesondere auf die dortigen Definitionen.\n\n31\n\nSchulen sind danach Bildungsstätten, die unabhängig vom Wechsel der \nLehrerinnen und Lehrer sowie der Schülerinnen und Schüler nach Lehrplänen \nUnterricht in mehreren Fächern erteilen (§ 6 Abs. 1 SchulG). Die F. . \nAusbildungsstätte für Pflegeberufe, an der unter anderem die in der Ausbildung für \nGesundheits- und Krankenpfleger vorgesehen 2100 Stunden theoretischer und \npraktischer Unterricht \n\n32\n\nvgl. § 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in \nder Krankenpflege vom 10. November 2003 (BGBl. I S. 2263)\n\n33\n\nerteilt werden, ist ohne Weiteres als Schule im Sinne des SchulG zu qualifizieren. \nDem Typ nach handelt es sich, wie oben schon ausgeführt, um eine (berufsbildende) \nErgänzungsschule im Sinne der §§ 116 ff. SchulG.\n\n34\n\nGegen die inhaltliche Qualifizierung als Ergänzungsschule spricht nicht, dass \nnach § 6 Abs. 2 Satz 3 SchulG Ausbildungseinrichtungen für Heilberufe und \nHeilhilfsberufe ausdrücklich von der Geltung des Gesetzes ausgenommen sind. Die \nHerausnahme beruht darauf, dass für diese Schulen wegen ihrer Eigenart besondere \nVorschriften für ihre Rechtsstellung, Verwaltung und Finanzierung erforderlich \nsind.\n\n35\n\nVgl. Begründung zu § 6 Abs. 2 SchulG, LT-Drs. 13/5394 S. 89.\n\n36\n\nSo wird nach § 4 Abs. 2 des Gesetzes über die Berufe in der Krankenpflege vom \n16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442) - KrPflG - der Unterricht in der Ausbildung etwa für \nGesundheits- und Krankenpfleger/innen in staatlich anerkannten Schulen an \nKrankenhäusern oder in staatlich anerkannten Schulen, die mit Krankenhäusern \nverbunden sind, vermittelt. Diese Schulen werden nicht, wie in § 117 Abs. 1 Satz 1 \nSchulG für Ergänzungsschulen allgemein vorgesehen, durch die obere \nSchulaufsichtsbehörde genehmigt, sondern - sofern die Schulen wie in Nordrhein-\nWestfalen nicht dem Schulrecht unterliegen, vgl. § 4 Abs. 2 Satz 2 KrPflG - durch die \n(nach dem jeweiligen Landesrecht) zuständige Behörde, § 4 Abs. 3 Satz 1 KrPflG, \nhier durch die Bezirksregierung, Abteilung Gesundheit. Die Mindestanforderungen für \ndie staatliche Anerkennung sind in § 4 Abs. 3 KrPflG geregelt und auf die \nErfordernisse der Heilberufsausbildungen abgestimmt. Die Finanzierung erfolgt über \n§§ 2 Nr. 1 a, 17 a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und damit über die \ngesetzlichen Krankenkassen. Auch diese Besonderheiten legen die Nichtanwendung \nder allgemeinen Regeln des Schulrechts nahe. Davon unberührt bleibt aber die \ninhaltliche Zuordnung zu den im Schulgesetz geregelten und von § 5 Abs. 10 \nRGebStV in Bezug genommenen Schultypen.\n\n37\n\nVgl. dazu auch VG Stuttgart, Urteil vom 1. Februar 2006 - 3 K 4494/04 \n-.\n\n38\n\nWeil es sich danach bei der F. . Ausbildungsstätte für Pflegeberufe um eine (hier \nsogar: staatlich genehmigte) Ergänzungsschule, die auf gemeinnütziger Grundlage \narbeitet, handelt, sind die dort zu Unterrichtszwecken zum Empfang bereitgehaltenen \nRundfunkzweitgeräte seit Inkrafttreten der Neuregelungen des \nRundfunkgebührenstaatsvertrages am 1. April 2005 von der Rundfunkgebühr befreit. \nDie - ursprünglich rechtswidrig - gewährte Rundfunkgebührenbefreiung bestand ab \ndiesem Tag zu Recht und dufte für die verbleibende Befreiungszeit, also bis zum \n31. Dezember 2005, nicht zurückgenommen werden.\n\n39\n\n2. Die Gebührenbefreiung - und damit ein Anspruch der Klägerin auf \nVerpflichtung des Beklagten zur Erteilung bzw. Feststellung der Befreiung - besteht \nauch über den 31. Dezember 2005 hinaus.\n\n40\n\nDie Klage ist auch insoweit zulässig. Einen entsprechenden Antrag hat die \nKlägerin jedenfalls mit der Klageschrift sinngemäß gestellt. Ein förmliches \nVorverfahren war \n- auch aus Sicht der Beteiligten - wegen der für den Zeitraum bis Dezember 2005 zu \nden identischen Rechtsfragen ausgetauschten Schriftsätze entbehrlich.\n\n41\n\nDie Begründetheit der Klage ergibt sich aus den obigen Ausführungen: Bei der \nAusbildungsstätte der Klägerin handelt es sich um eine gemeinnützig arbeitende \nErgänzungsschule im Sinne des § 5 Abs. 10 Satz 1 RGebStV, bei der die dort zu \nUnterrichtszwecken zum Empfang bereitgehaltenen weiteren \nRundfunkempfangsgeräte (Zweitgeräte) von der Rundfunkgebühr befreit sind.\n\n42\n\nII. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die \nEntscheidung über deren vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 \nNr. 11, 711 ZPO.\n\n43\n\nIII. Die Berufung wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache \nzugelassen (§ 124 Abs. 1 und 2 Nr. 3 VwGO).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267772","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2006-12-14/9-k-877-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/267772","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267772","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2006-12-14/9-k-877-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/267772","retrieved":"2026-07-09 02:36:28.729161+00:00"}}