{"status":"available","doknr":"OLD267771","ecli":"ECLI:DE:VGMI:2006:1214.9K1549.05.00","court":"Verwaltungsgericht Minden","senate":null,"decided":"2006-12-14","aktenzeichen":"9 K 1549/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheids vom 3. Mai 2005 \nund seines Widerspruchsbescheides vom 4. Juni 2005 verpflichtet, die Klägerin für \n24 Rundfunkempfangsgeräte, die sie in Kraftfahrzeugen ihrer Einrichtung \nausschließlich zur Beförderung des betreuten Personenkreises bereithält, ab April \n2005 bis Ende März 2008 von der Rundfunkgebührenpflicht zu befreien.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages \nabwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet.\n\nDie Berufung wird zugelassen.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten über die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht \nüber den 31. März 2005 hinaus für 24 Autoradios in solchen Kraftfahrzeugen, die \naufgrund ihrer Zweckbestimmung für den ausschließlichen Transport von Menschen \nmit Behinderungen steuerbefreit sind.\n\n3\n\nNachdem die Beteiligten seit Mai 2003 unter Berücksichtigung des - zunächst \nnicht rechtskräftigen - Urteils des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 26. April \n2002 \n- 15 K 3421/00 - über die Befreiung der Radios in den Kraftfahrzeugen verhandelt \nhatten, befreite der Beklagte mit Bescheid vom 24. Februar 2005 44 der von der \nKlägerin unter dem 15. Februar 2005 angezeigten Hörfunkgeräte vom 1. November \n2004 bis zum 31. Juli 2005 von der Rundfunkgebührenpflicht. Für andere 44 \nHörfunkgeräte in Kraftfahrzeugen lehnte er die Befreiung ab. Mit ihrem Widerspruch \nmachte die Klägerin geltend, dass weitere 24 Geräte von der Gebührenpflicht zu \nbefreien seien, weil auch sie in Fahrzeugen, die ausschließlich der Beförderung des \nbegünstigten Personenkreises dienten, eingesetzt würden.\n\n4\n\nMit Bescheiden vom 3. Mai 2005 gab der Beklagte dem Widerspruch der \nKlägerin teilweise statt, nämlich soweit er gegen die Nichtbefreiung von der \nGebührenpflicht von 24 Hörfunkgeräten in Kraftfahrzeugen in der Zeit vom \n1. November 2004 bis 31. März 2005 gerichtet war. Für die Zeit vor dem \n1. November 2004 und ab dem 1. April 2005 wurde die Befreiung abgelehnt. Die \nBefristung der Befreiung bis zum 31. März 2005 sei geboten, weil der ab dem 1. April \n2005 gültige Rundfunkgebührenstaatsvertrag eine Befreiung von der Gebührenpflicht \nfür Radios in Kraftfahrzeugen der genannten Betriebe und Einrichtungen nicht mehr \nvorsehe.\n\n5\n\nGegen den Bescheid vom 3. Mai 2005 legte die Klägerin Widerspruch ein mit der \nBegründung, durch die Neufassung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages habe \nsich an der Rechtslage nichts geändert. Für Hörfunkgeräte in Kraftfahrzeugen von \nBehinderteneinrichtungen sei nach wie vor eine Gebührenbefreiung zu \ngewähren.\n\n6\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 4. Juli 2005 wies der Beklagte den Widerspruch \nzurück. Die landesrechtliche Befreiungsverordnung mit dem Zusatz in § 3 Abs. 1 \nSatz 2 sei zum 31. März 2005 ausgelaufen. Der Gesetzgeber habe in den ab April \n2005 gültigen Rundfunkgebührenstaatsvertrag keine - dem Zusatz - entsprechende \nRegelung übernommen. Hintergrund sei eindeutig der, dass das Land Nordrhein-\nWestfalen eine derartige Regelung im Hinblick auf den Widerstand der übrigen \nBundesländer nicht habe aufrechterhalten wollen. Damit sei eindeutig dokumentiert \nworden, dass es eine Befreiung für Geräte in Kraftfahrzeugen generell nicht mehr \ngebe.\n\n7\n\nAm 19. Juli 2005 hat die Klägerin Klage erhoben und zur Begründung im \nWesentlichen ausgeführt, die Entscheidung des VG Gelsenkirchen vom 26. April \n2002 und die dazu ergangene Berufungsentscheidung des OVG NRW vom \n18. August 2004 \n- 19 A 2349/02 - seien für eine Zeit vor Ergänzung der Befreiungsverordnung durch \nden Zusatz ergangen. Die damalige Regelung finde sich heute wortgleich im neuen \nRundfunkgebührenstaatsvertrag. Deshalb müssten diese Entscheidungen der \nAuslegung des § 5 Abs. 7 RGebStV zugrunde gelegt werden. Bei der Bestimmung \ndes Einrichtungsbegriffs sei auf den sozialrechtlichen Einrichtungsbegriff abzustellen, \nder die Kraftfahrzeuge mit umfasse. Dafür spreche auch, dass im Land \nNiedersachsen eine Befreiung in vergleichbaren Fällen gewährt und dabei lediglich \nauf die Befreiung von der Steuerpflicht abgestellt werde.\n\n8\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n9\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 3. Mai 2005 \nund des Widerspruchsbescheides vom 4. Juli 2005 zu verpflichten, 24 \nRundfunkempfangsgeräte, die sie in Kraftfahrzeugen ihrer \nBehinderteneinrichtung bereit hält, über den 31. März 2005 hinaus von der \nRundfunkgebührenpflicht zu befreien.\n\n10\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nIn Kraftfahrzeugen eingebaute Rundfunkempfangsgeräte würden nicht von den \nBehinderteneinrichtungen im Sinne von § 5 Abs. 7 Nr. 2 RGebStV n.F. zum Empfang \nbereit gehalten. In den Einrichtungen würden lediglich die in den Gebäuden \naufgestellten Geräte zum Empfang bereit gehalten. Dieses Normverständnis dürfe \nden Vorstellungen des Landesgesetzgebers bei Schaffung der - nunmehr im \nRundfunkgebührenstaatsvertrag einheitlich geregelten - Bestimmung in § 5 Abs. 7 \nentsprechen. Denn nach der Gesetzesbegründung solle es sich in allen dort \nabschließend aufgezählten Fällen \"um Betriebe bzw. Einrichtungen mit anstalts- bzw. \nheimmäßiger Unterbringung und Betreuung\" handeln. Nach den Vorstellungen des \nGesetzgebers sollten damit von dieser Befreiungsmöglichkeit die \nRundfunkempfangsgeräte erfasst werden, die \"in derartigen Betrieben bzw. \nEinrichtungen stationär\" bereit gehalten würden. Es sei so, dass sich das Land NRW \nbei der Neufassung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages nicht habe durchsetzen \nkönnen. Das Land habe angestrebt, die Regelung aus der \nRundfunkgebührenbefreiungsverordnung a.F. zur Befreiung von Geräten in \nKraftfahrzeugen von befreiungswürdigen Einrichtungen in den neuen Staatsvertrag \nzu übernehmen. Satz 2 des § 3 Abs. 1 der alten Befreiungsverordnung NRW sei \nseinerzeit durch Artikel 8 des Gesetzes zur Gleichstellung von Menschen mit \nBehinderungen in die Befreiungsverordnung eingefügt worden. Die Regelung sei \nentgegen der Auffassung der Klägerin nicht deshalb nicht in den neuen Staatsvertrag \nübernommen worden, weil der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, dass \nHörfunkgeräte in Kraftfahrzeugen von Behinderteneinrichtungen aufgrund der \nRechtsprechung des OVG Münster ohnehin zu befreien sind, sondern weil sich das \nLand NRW in den Verhandlungen nicht habe durchsetzen können. Allein aus diesem \nGrund sei es zu der gegenwärtigen Regelung in § 5 Abs. 7 RGebStV gekommen, die \neindeutig - auch ausweislich der Begründung - eine solche Möglichkeit nicht \nvorsehe.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und des dazu vorgelegten Verwaltungsvorgangs Bezug \ngenommen.\n\n14\n\nEntscheidungsgründe:\n\n15\n\nDie zulässige Verpflichtungsklage ist begründet. Die Ablehnung der Befreiung in \ndem angefochtenen Bescheid des Beklagten vom 3. Mai 2005 und dem \nWiderspruchsbescheid vom 4. Juli 2005 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in \nihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat einen Anspruch auf \nGebührenbefreiung für die von ihr in 24 Behindertentransportfahrzeugen \nbereitgehaltenen Hörfunkgeräte auch nach dem 1. April 2005.\n\n16\n\nNach § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages vom \n31. August/20. November 1991 (GV. NW. S. 408) in der Fassung von Artikel 5 des \nAchten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 8. März 2005 (GV. NRW. S. 192) \n- RGebStV - wird auf Antrag Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für \nRundfunkempfangsgeräte gewährt, die in Einrichtungen für behinderte Menschen, \ninsbesondere in Heimen, in Ausbildungsstätten und in Werkstätten für behinderte \nMenschen, für den jeweils betreuten Personenkreis ohne besonderes Entgelt \nbereitgehalten werden. Bei den hier betroffenen 24 Autoradios handelt es sich um \nRundfunkempfangsgeräte, die im Sinne der Norm 'in' der Einrichtung bereitgehalten \nwerden.\n\n17\n\nDie Frage, ob auch Autoradios in Kraftfahrzeugen, die - wie hier: unstreitig - \nregelmäßig und ausschließlich für Betreuungs-, Ausbildungs- und Förderungszwecke \nder Behinderten verwendet werden, \"in Einrichtungen für behinderte Menschen\" \nbereitgehalten werden, ist im Gesetzestext - anders als zuvor in § 3 Abs. 1 Satz 2 der \nVerordnung über die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht - BefrVO - vom \n30. November 1993 (GV. NW. S. 970) in der Fassung von Art. 8 Nr. 3 des Gesetzes \nvom 16. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 766) - nicht eindeutig geregelt. § 5 Abs. 7 \nSatz 1 Nr. 2 RGebStV bedarf insoweit der Auslegung.\n\n18\n\nMaßgebend für die Auslegung einer Gesetzesvorschrift ist der in dieser zum \nAusdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers, so wie er sich aus dem \nWortlaut der Gesetzesbestimmung und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den diese \nhineingestellt ist.\n\n19\n\nBVerfG, Urteil vom 21. Mai 1952 - 2 BvH 2/52 -, BVerfGE 1, 299 (312); \nvgl. auch BVerfG, Beschlüsse vom 15. Dezember 1959 - 1 BvLK 10/55 -, \nBVerfGE 10, 234 (244) und vom 17. Mai 1960 - 2 BvL 11/59, 11/60 -, \nBVerfGE 11, 126 (130 f.).\n\n20\n\nAuf dieser Grundlage hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen in seinem Urteil vom 18. August 2004 zur Auslegung der - im \nWesentlichen gleichlautenden - Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 2 BefrVO nach Wortlaut \nund Sinn und Zweck der Regelung ausgeführt:\n\n21\n\n\"Das Merkmal des Bereithaltens \"in\" der Einrichtung erfordert nicht, dass \ndas Rundfunkempfangsgerät stationär in einem zu der Einrichtung \ngehörenden Gebäude vorgehalten wird. \"Einrichtung\" im Sinne des § 3 Abs. 1 \nBefrVO NRW ist nämlich nicht lediglich ein solches Gebäude. Auch \nKraftfahrzeuge, die die vorgenannten Voraussetzungen erfüllen, gehören zur \n\"Einrichtung\" im Sinne des § 3 Abs. 1 BefrVO NRW.\n\n22\n\nDas hat das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden, indem es sich zur \nKonkretisierung des Einrichtungsbegriffs in § 3 Abs. 1 BefrVO NRW an dem \nfunktionalen Einrichtungsbegriff orientiert hat, den das \nBundesverwaltungsgericht zu § 100 Abs. 1 BSHG entwickelt hat\n\n23\n\nBVerwG, Urteil vom 24. Februar 1994 - 5 C 13.91 -, FEVS 45, 183 ; \nUrteil vom 24. Februar 1994 - 5 C 42.91 -, DVBl 1994, 1298 (1299)\n\n24\n\nund auf den die im angefochtenen Urteil zitierte \nrundfunkgebührenrechtliche Rechtsprechung der Obergerichte zu Recht \nzurück greift, weil § 3 Abs. 1 BefrVO NRW und die dieser Vorschrift im \nWesentlichen entsprechenden Befreiungsvorschriften in den anderen \nBundesländern teils ausdrücklich und teils durch identische \nBegriffsverwendung auf bestimmte im SGB VIII oder im BSHG geregelte Arten \nvon Einrichtungen Bezug nehmen.\n\n25\n\nAußer der im angefochtenen Urteil zitierten obergerichtlichen \nRechtsprechung BayVGH, Urteil vom 18. April 2002 - 7 B 01.2382 - \n(juris Web).\n\n26\n\nNach dem zu § 100 Abs. 1 BSHG entwickelten funktionalen \nEinrichtungsbegriff bedeutet \"Einrichtung\" einen für Hilfen nach dieser \nVorschrift in einer besonderen Organisationsform unter verantwortlicher \nLeitung zusammengefassten Bestand an persönlichen und sächlichen Mitteln, \nder auf eine gewisse Dauer angelegt und für einen größeren, wechselnden \nPersonenkreis bestimmt ist.\n\n27\n\nBVerwG, Urteil vom 24. Februar 1994 - 5 C 13.91 -, juris Web, \nRdnr. 14; BayVGH, Urteil vom 18. April 2002 - 7 B 01.2382 -, juris Web, \nRdnr. 15.\n\n28\n\nDie Einrichtung muss darüber hinaus einen örtlichen Bezug haben. Die \nBindung des Begriffes \"Einrichtung\" an ein Gebäude oder eine andere \nRäumlichkeit ist unerlässlich, auch wenn sich nicht alle Räumlichkeiten der \nEinrichtung unter einem Dach befinden müssen.\n\n29\n\nBVerwG, Urteil vom 24. Februar 1994 - 5 C 42.91 -, DVBl 1994, \n1298 (1299); OVG Lüneburg, Urteil vom 21. September 1999 \n- 10 L 2704/99 - (juris Web). \n\n30\n\nDiese Ortsbezogenheit der Einrichtung als zusammengefasster Bestand \npersoneller und sächlicher Mittel hat rundfunkgebührenrechtlich nicht zur \nFolge, dass ein Bereithalten \"in\" der Einrichtung nur für diejenigen \nRundfunkempfangsgeräte angenommen werden kann, die in deren Gebäuden \noder Räumlichkeiten aufgestellt sind.\n\n31\n\nSo aber VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11. Dezember 2003 \n- 2 S 963/03 -, juris Web, Rdnr. 24; im Ergebnis wohl auch BayVGH, \nUrteil vom 18. April 2002 - 7 B 01.2382 -, juris Web, Rdnr. 15.\n\n32\n\nDie Argumente, mit denen diese Einschränkung des Befreiungsanspruchs \nzu begründen versucht wird, überzeugen nicht. Insbesondere überzeugt nicht \nder Hinweis auf eine angeblich entsprechend eingeschränkte Reichweite der \nErmächtigungsnorm in § 6 Abs. 1 Nr. 2 RGebStV. Denn auch diese \nErmächtigungsnorm darf nicht lediglich aus ihrem Wortlaut heraus ausgelegt \nwerden. Auch deren Auslegung hat sich vielmehr an dem funktionalen \nEinrichtungsbegriff des § 100 Abs. 1 BSHG zu orientieren und daher zu \nberücksichtigen, dass weder § 6 Abs. 1 Nr. 2 RgebStV noch § 3 Abs. 1 \nBefrVO NRW ein Tatbestandsmerkmal enthalten, das eine Einschränkung der \nrundfunkgebührenrechtlichen Privilegierung auf den in Gebäuden befindlichen \nTeil der Einrichtung erlaubt oder nahe legt.\n\n33\n\nSo zutreffend VG Stuttgart, Urteil vom 10. Oktober 2001 \n- 3 K 4347/00 -, UA S. 7; im Ergebnis ebenso OVG Lüneburg, Urteil \nvom 21. September 1999 - 10 L 2704/99 -, juris Web.\n\n34\n\nDanach ist auch ein Kraftfahrzeug - im rundfunkgebührenrechtlichen Sinne \n- Hilfsmittel und Bestandteil einer Einrichtung, wenn die Verwendung des \nKraftfahrzeuges von dem Zweck der Einrichtung geprägt ist. Um diese \nVoraussetzung zu erfüllen, muss eine Behinderteneinrichtung dafür Sorge \ntragen, dass dieses Kraftfahrzeug regelmäßig ausschließlich für Betreuungs-, \nAusbildungs- oder Förderungszwecke der Behinderten verwendet wird.\n\n35\n\nOVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28. März 2002 - 12 A 11623/01 -, \nNVwZ-RR 2003, 280 .\n\n36\n\n...\n\n37\n\nDer Gebührenbefreiung für ein Autoradio im einem ausschließlich der \nBeförderung Behinderter dienenden Kraftfahrzeug einer \nBehinderteneinrichtung stehen auch Sinn und Zweck des § 3 Abs. 1 Nr. 2 \nBefrVO NRW nicht entgegen. Die Länder wollen durch die \nRundfunkgebührenbefreiung bestimmte Institutionen, die in besonderem \nMaße Dienst für die Allgemeinheit oder sozial Schwache leisten, von der \nGebührenpflicht freistellen.\n\n38\n\nGrupp, Grundfragen des Rundfunkgebührenrechts, 1983, S. \n212.\n\n39\n\nSinn und Zweck der Ermächtigungsnorm für die \nRundfunkgebührenbefreiung (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 RGebStV) und der darauf \nberuhenden Befreiungsvorschrift bestehen - mittelbar - darin, die von dem an \nsich gebührenpflichtigen Träger der Einrichtung, in dem die \nRundfunkempfangsgeräte bereitgehalten werden, verfolgten gemeinnützigen \noder mildtätigen Zwecke und letztlich den hierdurch begünstigten \nPersonenkreis zu fördern.\n\n40\n\nVgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. Januar 1996 \n- 2 S 1749/95 - (juris Web).\n\n41\n\nDanach ist Zweck der Rundfunkgebührenbefreiung für eine \nBehinderteneinrichtung, im Rahmen der Bemühung der Einrichtung, den \nBehinderten eine möglichst umfassende Teilhabe am Leben zu ermöglichen, \nihnen den Zugang zum allgemein empfangbaren Rundfunkangebot zu \ngewähren. Im Lichte des Diskriminierungsverbotes des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 \nGG, demzufolge niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden \ndarf, ist es ausreichend, dass den Behinderten die Möglichkeit eingeräumt \nwird, in derselben Weise am öffentlichen Leben teilzuhaben wie nicht \nbehinderte Menschen. Diesem Zweck dienen die Autoradios in den zu den \nBehinderteneinrichtungen des Klägers gehörenden Kleinbussen in gleicher \nWeise wie die in den Gebäuden der Behinderteneinrichtungen des Klägers für \ndie Behinderten bereitgehaltenen ortsfesten Rundfunkempfangsgeräte. \nEntgegen anderslautender obergerichtlicher Rechtsprechung geht es bei der \nRundfunkgebührenbefreiung für behinderte Menschen nicht nur darum, diese \nvor \"kultureller Verödung\" zu bewahren, der schon durch die Befreiung der \nEmpfangsgeräte im Wohnbereich hinreichend entgegengewirkt sei.\n\n42\n\nSo BayVGH, Urteile vom 18. April 2002 - 7 B 01.2382 und 01.2383 \n-; ähnlich VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11. Dezember 2003 \n- 2 S 963/03 -. \n\n43\n\nDiese Betrachtungsweise beruht auf einem Funktionsverständnis der \nRundfunkgebührenbefreiung, das sich im Wesentlichen darauf beschränkt, der \nInformationsfreiheit des begünstigten Personenkreises aus Art. 5 Abs. 1 Satz \n1 GG Rechnung zu tragen. Dieses Funktionsverständnis greift, soweit \nBehinderte betroffen sind, jedenfalls heute zu kurz. Insoweit geht es nicht \nmehr ausschließlich darum, auch diesem Personenkreis gewissermaßen dem \nGrunde nach einen ungehinderten Zugang zu allgemein zugänglichen \nInformationsquellen zu verschaffen. Es geht vielmehr ganz allgemein darum, \nihnen - wie vorstehend bereits erwähnt - eine möglichst umfassende Teilhabe \nam Leben wie Nichtbehinderten zu ermöglichen; dieses Ziel hat in den letzten \nJahren eine Aufwertung nicht zuletzt durch die ausdrückliche Verankerung des \nBenachteiligungsverbotes für Behinderte in Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG im Jahre \n1994 erfahren, und zu ihm soll auch die Rundfunkgebührenbefreiung einen \nBeitrag leisten. ...\n\n44\n\nDer hier vorgenommenen Auslegung des § 3 Abs. 1 Nr. 2 BefrVO NRW \nsteht Art. 8 Nr. 3 des oben bereits erwähnten Gesetzes zur Gleichstellung von \nMenschen mit Behinderung vom 16. Dezember 2003 nicht entgegen. Durch \ndiese Vorschrift wurde in § 3 Abs. 1 BefrVO NRW ein Satz 2 eingefügt, \nwonach die Rundfunkgebührenbefreiung für Einrichtungen für Behinderte \nnunmehr ausdrücklich auch für Fahrzeuge dieser Einrichtungen gilt, die zur \nausschließlichen Beförderung des betreuten Personenkreises bestimmt sind. \nMit dieser ausdrücklichen Verordnungsregelung hat der Gesetzgeber nunmehr \ndie Rechtslage in dem Sinne klargestellt, die nach den vorstehenden \nAusführungen auch schon vor deren Inkrafttreten am 1. Januar 2004 galt. \nDass er diese Klarstellung gerade im Behindertengleichstellungsgesetz NRW \nvorgenommen hat, wertet der Senat als Beleg dafür, dass auch der \nGesetzgeber die Rundfunkgebührenbefreiung als ein Instrument ansieht, das \neinen nicht unwesentlichen Beitrag zur Gleichstellung von Behinderten und \nNichtbehinderten leisten kann.\n\n45\n\nAn dieser Beurteilung der auch vor dem 1. Januar 2004 geltenden \nRechtslage änderte sich auch dann nichts, wenn der Gesetzgeber selbst bei \nVerabschiedung des Behindertengleichstellungsgesetzes NRW von einer \nerstmaligen, konstitutiv durch die Neuregelung herbei geführten Einbeziehung \nder Empfangsgeräte in Einrichtungsfahrzeugen ausgegangen sein sollte. Er \nhat keine ausdrücklich auf die Vergangenheit bezogene rückwirkende \nRegelung des Inhalts getroffen, dass solche Empfangsgeräte für die Zeit bis \neinschließlich zum 31. Dezember 2003 in Nordrhein-Westfalen nicht der \nGebührenbefreiung unterliegen sollen. Allein die Formulierung in der \nBegründung des Regierungsentwurfs, die bislang geltende \nGebührenbefreiung werde \"ausgeweitet\",\n\n46\n\nLT NRW Drs. 13/3855, S. 61,\n\n47\n\nist einer solchen ausdrücklichen rückwirkenden Regelung nicht \ngleichzusetzen. Sie ist allenfalls als Indiz dafür anzusehen, dass der \nGesetzgeber die frühere Rechtslage anders beurteilt hat als der Senat. Sollte \ndies der Fall gewesen sein, würden die oben angeführten \nAuslegungsgesichtspunkte dadurch nicht entkräftet.\"\n\n48\n\nAn diesen Ausführungen zur Auslegung des § 3 BefrVO ist auch nach \nInkrafttreten des § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 RGebStV festzuhalten. Die Neuregelung \nentspricht in ihrem Wortlaut exakt dem alten § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BefrVO, zu dem \ndie Entscheidung des OVG ergangen ist. Lediglich der Begriff \"Behinderte\" ist durch \nden Begriff \"behinderte Menschen\" ersetzt worden.\n\n49\n\nEtwas Anderes ergibt sich nicht daraus, dass offenbar bei den Verhandlungen \nüber die Neufassung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages die Frage der \nGebührenfreiheit von Autoradios in Behindertentransportfahrzeugen zur Sprache \ngekommen und von der Mehrheit der beteiligten Länder abgelehnt worden ist.\n\n50\n\nA.A. VG Köln, Urteil vom 21. September 2006 - 6 K 6770/05 -.\n\n51\n\nNach den Erkundigungen, die das Verwaltungsgericht Köln in seinem Verfahren \n6 K 6770/05 eingezogen hat, hatte das Land Nordrhein-Westfalen ursprünglich \nbeabsichtigt, den Ende 2003 eingefügten § 3 Abs. 1 Satz 2 BefrVO (\"Dies gilt auch \nfür Fahrzeuge der Betriebe oder Einrichtungen, die zur ausschließlichen Beförderung \ndes betreuten Personenkreises bestimmt sind.\") oder eine entsprechende Regelung \nin die Neufassung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages zu übernehmen. Mit \ndiesem Bestreben konnte es sich aber gegenüber den anderen Bundesländern nicht \ndurchsetzen, so dass es zu der geltenden Fassung des § 5 Abs. 7 RGebStV \ngekommen ist.\n\n52\n\nIn der Begründung zu Artikel 5 des Achten \nRundfunkänderungsstaatvertrages\n\n53\n\nLandtags-Drucksache 13/6202, S. 39 ff. (41)\n\n54\n\nheißt es zu der Vorschrift:\n\n55\n\n\" Die Absätze 7 bis 9 betreffen die bisher in § 3 Abs. 1 der \nBefreiungsverordnungen vorgesehene Befreiung von der \nRundfunkgebührenpflicht für besondere Betriebe und Einrichtungen und \nstellen zugleich nun eine Einheitlichkeit der Bestimmungen in allen Ländern \nsicher. Eine materielle Änderung ist damit nicht verbunden. In den ... \nabschließend aufgezählten Fällen handelt es sich überwiegend um ... \nEinrichtungen mit anstalts- bzw. heimmäßiger Unterbringung und Betreuung. \nDamit werden von dieser Befreiungsmöglichkeit die Rundfunkempfangsgeräte \nerfasst, die in derartigen Betrieben bzw. Einrichtungen stationär bereit \ngehalten werden. Dem betreuten Personenkreis, der sich dort regelmäßig \nüber einen längeren zusammenhängenden Zeitraum aufhält, soll durch die \ndamit eröffnete Gelegenheit zur kostenlosen Teilnahme am Rundfunk Ersatz \nfür die nicht mögliche Teilnahme am öffentlichen, sozialen und kulturellen \nLeben geschaffen werden. ...\"\n\n56\n\nAuf diese Gesetzesbegründung kommt es aber schon deshalb nicht maßgeblich \nan, weil die Vorarbeiten eines Gesetzes für dessen Auslegung immer nur mit einer \ngewissen Zurückhaltung, in der Regel bloß unterstützend, zu verwerten sind. Sie \ndürfen nicht dazu verleiten, die Vorstellungen der gesetzgebenden Instanzen dem \nobjektiven Gesetzesinhalt gleichzusetzen. Der Wille des Gesetzgebers kann bei der \nAuslegung nur insoweit berücksichtigt werden, als er in dem Gesetz selbst einen \nhinreichend bestimmten Ausdruck gefunden hat.\n\n57\n\nBVerfG, Beschluss vom 17. Mai 1960, a.a.O., S. 130, m.w.N.\n\n58\n\nDie Vorstellungen der an der Erarbeitung des Staatsvertrages beteiligten \nLandesvertreter sind hier auch deshalb nicht von entscheidender Bedeutung, weil \nder Rundfunkgebührenstaatsvertrag für die Rundfunkteilnehmer in Nordrhein-\nWestfalen erst durch die Zustimmung des Landtages nach Artikel 66 Satz 2 der \nLandesverfassung und die damit verbundene Transformation in Landesrecht Geltung \nerlangt hat. Maßgeblich für die Auslegung der Norm kann daher allein der Wille des \nLandesgesetzgebers sein. Den Gesetzesmaterialien zur Zustimmung zum \nStaatsvertrag ist aber nicht zu entnehmen, dass dem Landesgesetzgeber die \nProblematik der Gebührenbefreiung für Transportfahrzeuge von Einrichtungen im \nSinne des § 5 Abs. 7 RGebStV bewusst war und er eine Änderung der bis dahin \ngeltenden Rechtslage vornehmen wollte. Er hat vielmehr einem Vertragswerk \nzugestimmt, in dessen Begründung es ausdrücklich heißt, dass mit der Neuregelung \neine materielle Änderung nicht verbunden sei. Zwar erwähnen die nächsten Sätze \nder Begründung, dass von den Befreiungsmöglichkeiten in § 5 Abs. 7 Satz 1 \nRGebStV \"die Rundfunkempfangsgeräte erfasst (würden), die in derartigen Betrieben \nbzw. Einrichtungen stationär bereit gehalten werden\", doch schließt diese \nErläuterung nicht zwingend aus, dass auch Hörfunkgeräte in Transportfahrzeugen \nbefreit werden können. Bei der sog. stationären Bereithaltung von \nRundfunkempfangsgeräten in den Häusern der in Abs. 1 Satz 1 genannten Betrieben \nund Einrichtungen handelt es sich vielmehr um den Normalfall, der der \nGebührenbefreiung zugrunde liegt, ohne dass dadurch Befreiungsmöglichkeiten \nauch für andere Geräte ausscheiden.\n\n59\n\nEs gelten damit weiterhin die Erwägungen, die das Oberverwaltungsgericht für \ndas Land Nordrhein-Westfalen seiner Auslegung von § 3 Abs. 1 Satz 1 der alten \nBefreiungsverordnung zugrunde gelegt hat.\n\n60\n\nDie übrigen Voraussetzungen nach § 5 Abs. 8 RGebStV für die Befreiung der \nAutoradios von der Rundfunkgebührenpflicht sind ebenfalls erfüllt. Unstreitig werden \ndie Rundfunkempfangsgeräte vom Rechtsträger der Einrichtungen bereitgehalten \nund dient der Rechtsträger gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken im Sinne der \n§§ 51 bis 68 der Abgabenordnung.\n\n61\n\nDie Verpflichtung zur Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für zunächst \ndrei Jahre beruht auf dem Rechtsgedanken des § 5 Abs. 7 Satz 2 i.V.m. § 6 Abs. 6 \nSatz 2 RGebStV.\n\n62\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über \nderen vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 \nZPO.\n\n63\n\nDie Berufung wird zugelassen, weil der Frage der Auslegung von § 5 Abs. 7 \nSatz 1 RGebStV grundsätzliche Bedeutung zukommt (§ 124 Abs. 1 und 2 Nr. 3 \nVwGO).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267771","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2006-12-14/9-k-1549-05","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/267771","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267771","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2006-12-14/9-k-1549-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/267771","retrieved":"2026-07-09 02:36:28.647349+00:00"}}