{"status":"available","doknr":"OLD267770","ecli":"ECLI:DE:VGMI:2006:1214.9K1517.06.00","court":"Verwaltungsgericht Minden","senate":null,"decided":"2006-12-14","aktenzeichen":"9 K 1517/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages \nabwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger, der seit 1996 mit einem Autoradio als Rundfunkteilnehmer \nangemeldet ist, arbeitet ehrenamtlich und unentgeltlich im Missionsdienst der E. \nT. -Mission e.V. Er wohnt mit seiner Frau und den beiden Kindern gemeinsam \nmit anderen Missionarsfamilien mietfrei in einem Missionshaus in Q. -X. und \nwird dort von Vereinsmitgliedern unentgeltlich verpflegt. Der Wert der Sachleistungen \nwird vom Verein mit monatlich 194,20 EUR für die Wohnung und 520,78 EUR für \nVerpflegung angegeben. Barentgelte und Sozialversicherungsabgaben werden \ndarüber hinaus nicht gewährt. Weitere Ausgaben, wie z.B. für Kleidung für sich und \nseine Familie, Krankenkassenbeiträge und die Unterhaltung des Autos, finanziert der \nKläger durch Spenden, die für ihn persönlich von Gemeindegliedern geleistet \nwerden. Darüber hinaus erhält er für die beiden minderjährigen Kinder Kindergeld in \nHöhe von 308,00 EUR monatlich. \n\n3\n\nVon Februar 2004 bis Ende April 2005 war der Kläger durch Bescheide der Stadt \nQ. -X. von der Rundfunkgebührenpflicht befreit. Unter dem 2. April 2005 \nbeantragte er unter Berufung auf die Härtefallregelung in § 6 Abs. 3 des \nRundfunkgebührenstaatsvertrages - RGebStV - die weitere Befreiung von der \nRundfunkgebührenpflicht. Dem Antrag legte er eine Bescheinigung der E. \nT1. -Mission e.V. bei, die darin den Wert seiner Sachbezüge angibt und bittet, \nfür den Kläger die Härtefallregelung anzuwenden, weil er keine Unterstützungsgelder \nvon staatlicher Seite beanspruche und somit keinen Bescheid im Sinne von § 6 \nAbs. 1 RGebStV vorlegen könne. Aufgrund seines Einkommens sei seine Lage aber \nmit der von Leistungsempfängern im Sinne von § 6 Abs. 1 RGebStV \nvergleichbar.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 15. Juni 2005 lehnte der Beklagte den Befreiungsantrag ab, \nweil der Kläger keinen Nachweis über den Empfang von Leistungen nach § 6 Abs. 1 \nRGebStV erbracht habe.\n\n5\n\nIn seinem Widerspruch wies der Kläger unter anderem darauf hin, dass er seinen \nBefreiungsantrag nicht auf § 6 Abs. 1, sondern auf Abs. 3 der Norm gestützt habe. \nSeine Situation sei mit der von Leistungsempfängern nach § 6 Abs. 1 RGebStV \nvergleichbar, deshalb müsse in seinem Fall ein Härtefall angenommen werden.\n\n6\n\nIn einem Schreiben vom 12. August 2005 führte der Beklagte aus, dass die \nHärtefallregelung im § 6 Abs. 3 RGebStV das gesetzgeberische Ziel, dass nach der \nNeuregelung eine Gebührenbefreiung grundsätzlich dann ausscheiden solle, wenn \ndas Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1 nicht nachgewiesen werde, \nunberührt lasse. Die Vorschrift stelle keinen Auffangtatbestand dar, der stets dann \ngreife, wenn die Voraussetzung für eine Befreiung nach Abs. 1 nicht vorliegen. Eine \nErweiterung der Fallgruppen nach § 6 Abs. 1 RGebStV solle durch Abs. 3 ebenso \nwenig vorgenommen werden wie eine Umgehung der Voraussetzungen. Auch in \nmaterieller Hinsicht liege kein Härtefall vor. Insbesondere sei nicht dargelegt, aus \nwelchen Gründen der Kläger keine sozialen Leistungen im Sinne von § 6 Abs. 1 \nRGebStV erhalte. Es sei deshalb davon auszugehen, dass er die Voraussetzungen \nfür die Gewährung von Sozialleistungen nicht erfülle. Für das Vorliegen einer \nvergleichbaren Bedürftigkeit mit Empfängern von Sozialleistungen nach § 6 Abs. 1 \nRGebStV habe der Kläger nichts vorgetragen. Auch nach Prüfung der besonderen \nUmstände des Einzelfalles sei nicht zu erkennen, dass ein atypischer Sachverhalt \nvorliege, den der Gesetzgeber, hätte er ihn mit seinen Folgen gekannt, so nicht zu \nLasten des Klägers geregelt hätte.\n\n7\n\nDarauf erwiderte der Kläger, dass die Anforderungen für das Vorliegen einer \nbesonderen Härte nach § 6 Abs. 3 RGebStV nicht derart hoch gesteckt werden \ndürften, dass die Vorschrift praktisch leer laufe. Das sei erkennbar nicht der Wille des \nGesetzgebers gewesen. Der Gesetzgeber habe im Übrigen einen derart atypischen \nFall nicht berücksichtigen können. Eine vollzeitliche und nur gegen Naturalleistungen \nerfolgende Tätigkeit für eine freikirchlich-missionarische Einrichtung weiche ganz \nerheblich vom Regelfall ab. Leistungen nach dem SGB II könne er nicht beantragen, \nweil das für ihn das Ausscheiden aus der Mission bedeute. Voraussetzung für eine \nLeistung nach dem SGB II sei unter anderem die Pflicht des Einsatzes der \nArbeitskraft auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Für diesen Arbeitsmarkt stehe er \naber gerade nicht zur Verfügung. Werde in seinem Fall ein besonderer Härtefall \nverneint, habe er nur die Möglichkeit, entweder aus dem Missionsdienst \nauszuscheiden oder aber dauerhaft vom Empfang von Rundfunksendungen \nausgeschlossen zu sein, weil tatsächlich keine Mittel zur Bestreitung von Gebühren \nvorhanden seien. Dieses Ergebnis sei aber unter Berücksichtigung \nverfassungsrechtlicher Erwägungen nicht haltbar. Der Gesetzgeber würde in einem \nso besonders gelagerten Fall nicht vom Antragsteller erwarten, dass er allein wegen \ndes Empfangs von Rundfunksendungen seine gesamte Lebensplanung \numstelle.\n\n8\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 27. März 2006 wies der Beklagte den \nWiderspruch des Klägers zurück. Zur Begründung wiederholte er im Wesentlichen \nseine Argumente aus dem Schreiben vom 12. August 2005.\n\n9\n\nAm 12. April 2006 hat der Kläger Klage erhoben und zur Begründung seinen \nVortrag im Vorverfahren wiederholt und vertieft.\n\nDer Kläger beantragt,\n\n10\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 15. Juni 2005 und \ndes Widerspruchsbescheides vom 27. März 2006 zu verpflichten, ihn, den \nKläger, ab Mai 2005 weiterhin von der Rundfunkgebührenpflicht zu \nbefreien.\n\n11\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nZur Begründung weist er ergänzend darauf hin, dass die \nEinkommensverhältnisse des Klägers undurchsichtig seien und weder hinreichend \ndargetan noch bewiesen seien. Damit sei noch gar kein Beweis dafür erbracht, dass \nder Kläger überhaupt nach seinem Einkommen mit der Personengruppe des § 6 \nAbs. 1 RGebStV vergleichbar ist. Aber auch bei einem entsprechenden Nachweis \nlasse sich die Annahme eines Härtefalles nicht rechtfertigen. Zu einer vergleichbaren \nfinanziellen Situation müssten weitere, in der Person des Antragstellers und seiner \nLebenssituation liegende außergewöhnliche Gründe gegeben sein, die die Annahme \neines Härtefalles rechtfertigten. Solche außergewöhnlichen Gründe bestünden beim \nKläger nicht. Atypisch sei nicht die Lebenssituation des Klägers, sondern allein die \nals Sondergemeinschaft einzuordnende T2. , die eine \"abgeschirmte \nSonderexistenz\" friste.\n\n14\n\nDarüber hinaus komme die Anwendung des § 6 Abs. 3 RGebStV auch deshalb \nnicht in Betracht, weil ausweislich der Gesetzbegründung durch die Neuregelung \ngerade erreicht werden sollte, dass keine umfänglichen Berechnungen mehr \nnotwendig sind um festzustellen, ob die Befreiungsvoraussetzungen gegeben sind \noder nicht. Seitens der Rundfunkanstalten sei insgesamt keine \nEinkommensermittlung mehr vorzunehmen.\n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und des dazu vorgelegten Verwaltungsvorgangs Bezug \ngenommen.\n\n16\n\nEntscheidungsgründe:\n\n17\n\nDie Klage ist unbegründet. Der angefochtene Ablehnungsbescheid des \nBeklagten vom 15. Juni 2005 und der Widerspruchsbescheid vom 27. März 2006 \nsind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 \nSatz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Befreiung von der \nRundfunkgebührenpflicht.\n\n18\n\nDie Voraussetzungen des hier allein in Betracht kommenden § 6 Abs. 3 \nRGebStV liegen nicht vor. Nach dieser Norm kann die Rundfunkanstalt unbeschadet \nder Gebührenbefreiung nach Absatz 1 in besonderen Härtefällen auf Antrag von der \nRundfunkgebührenpflicht befreien.\n\n19\n\nDer Begriff des \"Härtefalls\" ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der der vollen \ngerichtlichen Kontrolle unterliegt. Er ist im Rundfunkgebührenstaatsvertrag nicht \nnäher umschrieben. Nach der Gesetzesbegründung (LT-Drs. 13/6202 zu Nr. 6, S. \n42) liegt ein besonderer Härtefall insbesondere dann vor, wenn, ohne dass die \nVoraussetzungen des Abs. 1 Satz 1 gegeben sind, eine vergleichbare Bedürftigkeit \nnachgewiesen werden kann. Daraus ist aber nicht der Schluss zu ziehen, dass nach \n§ 6 Abs. 3 RGebStV in allen Fällen, die zwar nicht unter § 6 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis \n10 RGebStV fallen, in denen die betroffenen Personen aber ähnlich wirtschaftlich \nbedürftig sind, ohne weiteres eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht zu \ngewähren ist. Hinzukommen müssen weitere, in der Person des Antragstellers oder \nseinen besonderen Lebensumständen liegende Gründe, die die Annahme einer \nbesonderen Härte rechtfertigen.\n\n20\n\nVgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 22. Juni 2006 - 16 E 1615/05 -; VG \nDüsseldorf, Urteil vom 26. April 2006 - 27 K 4554/05 - und VG Berlin, Urteil \nvom 28. Juni 2006 - 27 A 29.06 -.\n\n21\n\nObwohl der Kläger die Höhe der ihm durchschnittlich im Monat zugewendeten \nSpenden nicht beziffert hat, geht das Gericht zu seinen Gunsten davon aus, dass er \nsich finanziell in einer vergleichbaren Lage befindet wie ein Empfänger von \nLeistungen im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 RGebStV, er also wirtschaftlich ähnlich \nbedürftig ist.\n\n22\n\nFür eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht mangelt es aber in seinem \nFall an der erforderlichen besonderen Härte.\n\n23\n\nDer Begriff der (besonderen) Härte steht für eine (besondere) soziale \nUngerechtigkeit oder Benachteiligung.\n\n24\n\nVgl. etwa Duden, Deutsches Universal-Wörterbuch, und Wahrig, \nDeutsches Wörterbuch.\n\n25\n\nDem Begriff immanent ist also, dass es sich um eine ungewollte Notlage handelt, \ndem Betroffenen ohne sein Zutun durch äußere Umstände Unrecht - im weitesten \nSinne - geschieht.\n\n26\n\nVor diesem Hintergrund kann für den Kläger das Vorliegen einer besonderen \nHärte nicht bejaht werden. Er hat sich bewusst dafür entschieden, als Missionar für \ndie Deutsche T1. -Mission e.V. tätig zu werden und ausschließlich von dem zu \nleben, was ihm der Missionsverein für seinen Lebensunterhalt zur Verfügung stellt \nund andere Vereinsmitglieder bzw. von ihm angesprochene Menschen für ihn an \nSpenden leisten. Hinsichtlich des aus Spenden stammenden Geldes wiederum hat er \nentschieden, dieses neben den von ihm zu zahlenden Krankenkassenbeiträgen \nvorrangig für die Finanzierung eines Autos einzusetzen. Angesichts des \nLebensentschlusses des Klägers, sich mit dem zu bescheiden, was seine Kirche für \nihn für notwendig hält und andere Menschen ihm freiwillig zuwenden, kann in dem \nUmstand, dass - offenbar - der Missionsverein ein Radio nicht für erforderlich hält \nund das ihm von anderen zur Verfügung gestellte Geld regelmäßig nicht auch für die \nZahlung der Rundfunkgrundgebühr ausreicht, keine ungewollte Ungerechtigkeit und \ndamit keine Härte gesehen werden. Das Risiko, gegebenenfalls ganz oder zeitweilig \nohne Zugang zum öffentlich-rechtlichen Rundfunk leben zu müssen, ist vielmehr von \ndem freiwillig und selbstständig gefassten Lebensentwurf des Klägers mit \numfasst.\n\n27\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über \nderen vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267770","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2006-12-14/9-k-1517-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/267770","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267770","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2006-12-14/9-k-1517-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/267770","retrieved":"2026-07-09 02:36:28.559104+00:00"}}