{"status":"available","doknr":"OLD268062","ecli":"ECLI:DE:VGMI:2006:1205.6K2722.05.00","court":"Verwaltungsgericht Minden","senate":null,"decided":"2006-12-05","aktenzeichen":"6 K 2722/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe \ndes zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der \nVollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDer am 00.00.0000 geborene Kläger besuchte von August 1996 bis September \n2001 das Oberstufen-Kolleg in C. . Ab Dezember 1996 erhielt er hierfür vom \nKreis Q. , ab August 1999 vom Beklagten Ausbildungsförderung nach dem \nBundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG). Zum Wintersemester 2001/2002 \nnahm er ein Studium der Fächer Germanistik und Philosophie an der Universität \nC. auf. Für den Bewilligungszeitraum Oktober 2001 bis März 2002 gewährte \nihm der Beklagte hierfür ebenfalls Ausbildungsförderung. In den zur Antragstellung \nverwendeten Formularen verneinte der Kläger stets das Vorhandensein eigenen \nVermögens bzw. eigener Schulden und Lasten.\n\n3\n\nIm Rahmen eines Datenabgleichs mit der Finanzverwaltung erhielt der Beklagte am \n09.09.2002 Kenntnis davon, dass der Kläger im Jahr 2001 Freistellungsbeträge über die \nC1. in Höhe von 1.305 DM sowie über die Sparkasse M. in Höhe von 1.312 \nDM in Anspruch genommen hatte.\n\n4\n\nNach Aufforderung durch den Beklagten, sein gesamtes Kapitalvermögen im Zeitpunkt \nder jeweiligen Antragstellung darzulegen und nachzuweisen, legte der Kläger \nStellungnahmen seiner Mutter und seiner Großeltern vor und erklärte Folgendes: Noch vor \nseiner Ausbildung habe seine Mutter ihn gebeten, für sie Geld in Form von \nBundesschatzbriefen auf seinen Namen anzulegen, damit sie im Falle einer Trennung von \nihrem Ehemann dieses Geld nicht teilen müsse. Seine Mutter hätte es sich nicht leisten \nkönnen, ihm irgendwelche Gelder zu schenken. Er selbst hätte dieses Geld mit seinen \nSchülerjobs nicht ansparen können. Die ganzen Jahre über seien die Zinsen aus der \nGeldanlage wie auch später das Anlagekapital auf das Konto seiner Mutter geflossen. Den \nBausparvertrag, der zu seinem Vermögen gehöre, habe er nicht angegeben, weil seine Mutter \nihm gesagt habe, dass das eingezahlte Geld bis zu seinem 26. Lebensjahr nicht verfügbar sei. \nDas in dem Wertpapierdepot angelegte Kapital gehöre seinen Großeltern. Seine Großmutter \nhabe ihn im Sommer 2001 gefragt, ob sie auf seinen Namen ein Depot eröffnen könnte, um \nsich \"Stress mit dem Papierkram\" zu ersparen. Ohne an die laufende Ausbildungsförderung zu \ndenken, habe er seiner Großmutter diesen Gefallen getan und bei der Bank ein Depot eröffnet. \nVor ein paar Monaten habe er überrascht festgestellt, dass Zinsen aus den Depotwerten auf \nsein Girokonto überwiesen worden seien. Nach Rücksprache mit den Großeltern hätten diese \nihm den Zinsbetrag geschenkt.\n\n5\n\nMit Bescheid vom 08.03.2004 berechnete der Beklagte den Förderungsanspruch des \nKlägers für alle Bewilligungszeiträume auf der Grundlage der vorgelegten \nVermögensnachweise neu, hob die zuvor ergangenen Bewilligungsbescheide im Umfang der \nermittelten Überzahlungen auf, und forderte die Erstattung zuviel bezahlter Förderung in \nHöhe von 11.789,90 EUR. Zur Begründung führte er aus, dass der Kläger zivil- und \nförderungsrechtlich als Eigentümer aller erfassten Vermögenswerte angesehen werde. Als \nalleiniger Inhaber der Konten und des Wertpapierdepots sei er alleiniger Berechtigter und \nkönne jeden Dritten von Zugriffen ausschließen. Familieninterne Absprachen hätten für das \nkontoführende Bankinstitut keine Bedeutung. Rechtsgeschäftliche Verfügungs- oder \nVerwertungsbeschränkungen stellten keine rechtlichen Verwertungshindernisse gemäß § 27 \nAbs. 1 Satz 2 BAföG dar. Familieninterne Absprachen seien auch nicht geeignet, eine \nunbillige Härte i.S.v. § 29 Abs. 3 BAföG zu begründen. Etwaige Rückübertragungen an \nEltern oder Großeltern seien, weil sie unentgeltlich oder ohne Gegenleistung erfolgten, \nrechtsmissbräuchlich und deshalb förderungsrechtlich unbeachtlich. Gemäß § 45 Abs. 2 Satz \n3 SGB X könne sich der Kläger auf Vertrauensschutz nicht berufen, weil die Überzahlung \nausschließlich auf seine unvollständigen bzw. unrichtigen Angaben zurückzuführen sei. \nHinsichtlich der Kenntnis der Rechtswidrigkeit liege mindestens grobe Fahrlässigkeit vor, \nweil er habe wissen müssen, dass die Angabe von vorhandenem Vermögen zu einer \nAnrechnung auf die staatliche Förderung führen konnte. Im Rahmen des Ermessens seien \nkeine Gründe ersichtlich, die es gerechtfertigt erscheinen ließen, die zu Unrecht gezahlte \nFörderung zu belassen. Denn dies würde zu einer offensichtlichen Besserstellung und \nUngleichbehandlung gegenüber anderen Studierenden führen, die bereits bei der ersten \nAntragstellung vollständige Angaben gemacht haben.\n\n6\n\nHiergegen hat der Kläger am 07.04.2004 Widerspruch eingelegt. Er habe keineswegs \nverwertbares eigenes Vermögen verschwiegen. Vielmehr habe er die Bundesschatzbriefe \nseiner Mutter und den Bausparvertrag (gemeint: Wertpapierdepot) seiner Großeltern lediglich \ntreuhänderisch verwaltet. Er sei nicht befugt gewesen, diese Vermögenswerte, die lediglich \n\"pro forma\" auf ihn übertragen worden seien, zur Deckung eigenen Bedarfs zu verwenden. \nSie seien für ihn rechtlich nicht verwertbar gewesen, da er im Innenverhältnis nicht \nverfügungsbefugt gewesen sei. Dies werde auch daran deutlich, dass die Erträge aus den \nBundesschatzbriefen direkt auf das Konto der Mutter überwiesen worden seien. Entsprechend \ndem Treuhandzweck habe er inzwischen sowohl die Bundesschatzbriefe als auch den \nBausparvertrag (gemeint: Wertpapiere) wieder an die Berechtigten zurückübertragen.\n\n7\n\nMit Schreiben vom 11.01.2005 lehnte es der Beklagte ab, dem Widerspruch abzuhelfen. \nHinweise auf ein echtes Treuhandverhältnis ergäben sich nicht. Dieser setze gemäß § 311 \nBGB eine notarielle Beurkundung voraus. Mangels Offenkundigkeit des \nTreuhandverhältnisses werde weiterhin davon ausgegangen, dass die Vermögenswerte in \nForm einer Schenkung auf den Kläger übertragen worden seien.\n\n8\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 02.11.2005 wies die Bezirksregierung L1. den \nWiderspruch des Klägers unter Bezugnahme auf den angefochtenen Bescheid und das \nSchreiben des Beklagten vom 11.01.2005 zurück. Ergänzend führte sie unter Hinweis auf das \nUrteil des VG Düsseldorf vom 31.01.2005 (Az.: 11 K 7239/03) an, dass offen bleiben könne, \nob zwischen dem Kläger und seiner Mutter bzw. seinen Großeltern echte \nTreuhandverhältnisse bestanden hätten, weil die nachträgliche Berufung auf ein nicht offen \ngelegtes Treuhandverhältnis als Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben \nanzusehen und damit unbeachtlich sei.\n\n9\n\nAm 05.12.2005 hat der Kläger Klage erhoben. Ergänzend zu seinem bisherigen \nVorbringen trägt er vor:\nNoch lange vor Beginn von Ausbildung und Förderung sei zum 01.09.2005 der Betrag von \n18.000 DM bei der C1. auf den Namen des Klägers angelegt worden. Die \nZinsen seien in den Jahren 1996 und 1997 auf ein Konto des Kläger geflossen, der diese \nBeträge als Weihnachtsgeschenke habe behalten dürfen. In den Jahren 1998 bis 2001 seien \ndie Zinsen auf ein Konto der Mutter geflossen, weil diese die Erträge unbedingt selbst \nbenötigt habe. Am 03.09.2001 - also lange bevor der Beklagte wegen des Kapitalvermögens \nan den Kläger herangetreten ist - sei der Kapitalbetrag von 18.000 DM mit den Zinsen für \n2001 ebenfalls auf das Konto der Mutter ausgezahlt worden, welche diesen noch im gleichen \nJahr zur Sondertilgung auf eine Hypothek verwendet habe. Hieraus ergebe sich, dass der \nKläger niemals der tatsächlich Berechtigte an der Anlagesumme gewesen sei. Gleiches gelte \nhinsichtlich der Wertpapiere. Die Großeltern des Klägers hätten die im Jahr 1996 erworbenen \nStaatsanleihen am 29.08.2001 auf ein tags zuvor auf den Namen des Klägers eröffnetes \nWertpapierdepot übertragen. Die Zinsen habe der Kläger als Taschengeld behalten dürfen. \nEine Veräußerung der Wertpapiere vor dem Ende der Vertragslaufzeit im Jahr 2003 sei nicht \nmöglich gewesen. Nachdem der Beklagte wegen des Kapitalvermögens an ihn herangetreten \nsei, habe er Anfang 2003 die Wertpapiere an seine Großeltern zurückübertragen, welche zum \n08.09.2003 den Nominalwert für sich realisiert hätten. Der Wert des allein dem Vermögen des \nKlägers zuzurechnenden Bausparvertrages habe niemals die maßgeblichen Freigrenzen \nüberschritten. Aus den besonderen Umständen des Falles könne ausgeschlossen werden, dass \ner verschwiegenes Vermögen durch nachträgliche Fingierung eines Treuhandverhältnisses zu \nrechtfertigen versuche. Es sei vielmehr klar, dass er nie wirtschaftlich Berechtigter der \nfraglichen Vermögenswerte gewesen ist.\n \nDer Kläger beantragt,\n\n10\n\nden Bescheid des Beklagten vom 08.03.2004 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung L1. vom 02.11.2005 \naufzuheben.\n\n11\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nMit Beschluss vom 02.08.2006 hat die Kammer gemäß § 6 Abs. 1 BAföG den Rechtsstreit \ndem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.\n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf \nden Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorganges des \nBeklagten.\n\n15\n\nEntscheidungsgründe:\n\n16\n\nDie zulässige Anfechtungsklage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid des \nBeklagten vom 08.03.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung \nL1. vom 02.11.2005 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger in seinen Rechten nicht, § 113 \nAbs. 1 Satz 1 VwGO.\n\n17\n\nRechtsgrundlage für die (Teil-)Rücknahme der die Bewilligungszeiträume Dezember \n1996 bis Juli 1997, August 1997 bis Juli 1998, August 1998 bis Juli 1999, August 1999 bis \nJuni 2000, September 2001 sowie Oktober 2001 bis Februar 2002 betreffenden \nBewilligungsbescheide 29.04.1997, vom 29.04.1998, vom 29.09.1998, vom 28.01.2000, vom \n29.11.2001 sowie vom 30.01.2002 ist § 45 SGB X. Danach kann ein rechtswidriger \nbegünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den \nEinschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder \nfür die Vergangenheit zurückgenommen werden. Die den Kläger begünstigenden \nBewilligungsbescheide waren im Unfang ihrer Aufhebung rechtswidrig. Denn ihm stand für \ndie fraglichen Bewilligungszeiträume in diesem Umfang keine Ausbildungsförderung zu, weil \ner seinen förderungsrechtlichen Bedarf insoweit durch anzurechnendes eigenes Vermögen \ndecken konnte.\n\n18\n\nGemäß §§ 11 Abs. 2 Satz 1, 26 ff. BAföG ist auf den förderungsrechtlichen Bedarf des \nKlägers u.a. eigenes Vermögen anzurechnen. Als Vermögen gelten nach § 27 BAföG alle \nbeweglichen und unbeweglichen Sachen, Forderungen und sonstigen Rechte, soweit sie der \nAuszubildende verwerten kann und sie nicht nach Absatz 2 dieser Vorschrift ausgenommen \nsind. Maßgeblich ist der Wert eines jeden Vermögensgegenstandes im Zeitpunkt der \nAntragstellung, § 28 Abs. 2 BAföG. Veränderungen zwischen Antragstellung und Ende des \nBewilligungszeitraums bleiben unberücksichtigt, § 28 Abs. 4 BAföG. Von dem Wert der \nVermögensgegenstände sind im Zeitpunkt der Antragstellung bestehende Schulden und \nLasten abzuziehen, § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG.\n\n19\n\nDie streitgegenständliche nachträgliche Vermögensanrechnung des Beklagten entspricht \nfür die genannten Bewilligungszeiträume diesen gesetzlichen Vorgaben. Der Beklagte hat zu \nRecht den Wert der Bundesschatzbriefe (18.000 DM) und der ungarischen Staatsanleihen (ca. \n16.000 DM) als eigenes Vermögen des Klägers anspruchsmindernd angerechnet.\n\n20\n\nDer Kläger war sowohl alleiniger Inhaber des Schuldbuchkontos Nr. bei der \nC1. als auch des Wertpapierdepots Nr. bei der Sparkasse M. . Hinsichtlich \nbeider Konten war er gegenüber den kontoführenden Instituten allein verfügungsbefugt. Einer \nZuordnung der auf diesen Konten geführten Vermögenswerte zu seinem Vermögen steht nicht \nentgegen, dass der Kläger diese im Rahmen von Treuhandabreden mit seiner Mutter bzw. mit \nseinen Großeltern für diese verwahrte. Denn förderungsrechtlich muss sich ein Treuhänder \ndas Treugut als eigenes Vermögen zurechnen lassen, wenn das Treuhandverhältnis mangels \nOffenlegung für außenstehende Dritte nicht erkennbar ist. Diese Rechtsauffassung, die auch \ndas erkennende Gericht in ständiger Rechtsprechung vertritt,\n\n21\n\nvgl. z.B. VG Minden, Urteile vom 15.12.2005 - 9 K 414/04 -, bei juris, und \nvom 02.05.2006 - 6 K 858/06 -, n.v.,\n\n22\n\nhat in der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zu Rückforderungen von \nAusbildungsförderungsleistungen, die im Zusammenhang mit dem bundesweit erfolgten \nDatenabgleich mit dem Bundesamt für Finanzen erfolgten, einhellige Zustimmung \ngefunden.\n\n23\n\nVgl. nur: OVG NRW, Beschluss vom 02.03.2005 - 4 E 1185/04 -, n.v.; \nBayerischer VGH, Beschluss vom 06.07.2006 - 12 C 06.468 -; VG Augsburg, \nUrteil vom 07.02.2006 - Au 3 K 05.627 -; VG Stuttgart, Urteil vom 27.03.2006 - \n11 K 1884/05 -; VG Weimar, Gerichtsbescheid vom 09.03.2006 - 5 K 1544/05 \nWe -; VG Ansbach, Urteil vom 30.06.2006 - AN 2 K 05.02020 -; VG Aachen, \nUrteil vom 05.07.2005 - 5 K 3571/04 -; VG Kassel, Urteil vom 02.11.2005 - 5 E \n1238/04 -, alle abrufbar bei juris.\nDem folgend: Humborg in: Rothe/Blanke, \nBundesausbildungsförderungsgesetz, Loseblatt-Kommentar, § 27 Rn. 8.2 \n(Stand: Januar 2006).\n\n24\n\nWer als verdeckter Treuhänder den Rechtsschein der Vermögensinhaberschaft erzeugt, \nmuss sich hieran auch im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung durch das Förderungsamt \nfesthalten lassen. Denn ohne Offenkundigkeit des Treuhandcharakters besteht von \nvorneherein keine hinreichende Rechtfertigung für die Versagung des Zugriffs auf ein \nTreuhandkonto.\n\n25\n\nDer Kläger hat die mit seiner Mutter bzw. seinen Großeltern getroffenen \nTreuhandabreden nicht offengelegt. Für unbeteiligte Dritte - insbesondere für \nGläubiger des Klägers - war in keiner Weise objektiv erkennbar, dass es sich bei den \nin Rede stehenden Vermögenswerten wirtschaftlich um auf den Namen des Klägers \nangelegtes Vermögen seiner nächsten Angehörigen handelte. \n\n26\n\nUnerheblich ist insoweit, dass der Kläger bei Verwertung der fraglichen \nVermögensgegenstände zur Deckung seines förderungsrechtlichen Bedarfs nicht mehr in der \nLage gewesen wäre, den Herausgabeanspruch seiner Treugeber nach § 667 BGB zu erfüllen. \nDenn es entspricht sowohl der Billigkeit als auch der Rechtssystematik, dieses Risiko nicht \nder Allgemeinheit, sondern dem jeweiligen Treugeber aufzubürden, der das verdeckte \nTreuhandverhältnis ermöglicht und hieraus Vorteile - hier: Vermeidung eines \nZugewinnausgleichs bzw. \"Vereinfachung\" des Besteuerungsverfahrens - gezogen hat bzw. \nzu ziehen beabsichtigt hat.\n\n27\n\nVgl. z.B. Bayerischer VGH, Beschluss vom 06.07.2006 - 12 C 06.468 -; \nVG Augsburg, Urteil vom 07.02.2006 - 3 K 05.00813 -, a.a.O.\n\n28\n\nEin unzulässiger Eingriff in die Vertragsfreiheit ist mit dieser Wertung nicht \nverbunden.\n\n29\n\nDie Berücksichtigung der in Rede stehenden Vermögenswerte im Rahmen der \nVermögensanrechnung war auch nicht nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG wegen eines \nrechtlichen Verwertungshindernisses ausgeschlossen. Der Kläger war im maßgeblichen \nZeitpunkt der Antragstellung nicht aus rechtlichen Gründen daran gehindert gewesen, diese \nVermögensposition zu verwerten. Im Außenverhältnis gegenüber den kontoführenden \nInstituten vereinbarte Verfügungsbeschränkungen sind nicht erkennbar. Auch die getroffenen \nTreuhandabreden stellen keine rechtlichen Verwertungshindernisse dar, weil sie die objektive \nZugriffsmöglichkeit für den Kläger unberührt ließen.\n\n30\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 16.02.2000 - 5 B 182/99 -; VG Weimar, \nGerichtsbescheid vom 09.06.2006 - 5 K 1544/05 -, a.a.O.; VG Augsburg, \nUrteil vom 07.02.2006 - 3 K 05.00813 -, a.a.O.\n\n31\n\nEin Verwertungshindernis ergibt sich auch nicht aus der vom Kläger behaupteten \nUnverkäuflichkeit der Staatsanleihen vor Ablauf der Vertragslaufzeit im Jahre 2003. Denn \nes ist nichts dafür ersichtlich, dass es dem Kläger nicht möglich gewesen wäre, diese \nVermögensgegenstände durch Beleihung zu verwerten.\n\n32\n\nDa das verdeckte Treuhandverhältnis nach dem oben Gesagten im Rahmen der \nförderungsrechtlichen Vermögenszuordnung keine Berücksichtigung finden kann, kann eine \ndaraus resultierende Rückzahlungsverpflichtung gegenüber dem Treugeber bei wertender \nBetrachtung auch nicht als \"Schuld\" im Sinne von § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG qualifiziert \nwerden. Denn ansonsten würde ein nach außen nicht offenbartes Treuhandverhältnis im \nErgebnis doch stets förderungsrechtlich Berücksichtigung finden, da der Herausgabeanspruch \ndes Treugebers ein wesentliches Merkmal verdeckter Treuhandverhältnisse darstellt.\n\n33\n\nVgl. VG Minden, Urteil vom 02.05.2006 - 6 K 858/05 -, n.v.; VG Weimar, \nGerichtsbescheid vom 09.06.2006 - 5 K 1544/05 -, a.a.O.; VG Augsburg, \nUrteil vom 07.02.2006 - Au K 05.00813 -, a.a.O.\n\n34\n\nUnabhängig von der dargelegten förderungsrechtlichen Vermögenszuordnung ist es dem \nKläger nach dem auch im Öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben (§ \n242 BGB) verwehrt, sich gegenüber dem Beklagten auf fehlende Vermögensinhaberschaft zu \nberufen. Denn hiermit setzt er sich in einen unauflösbaren Widerspruch zu seinem früheren \nVerhalten, nämlich zu der mit Erteilung von Freistellungsaufträgen verbundenen Behauptung \neigenen Vermögens gegenüber der Bank und - damit einhergehend - der Finanzverwaltung. \nMit den bei der C1. bzw. bei der Sparkasse M. gestellten \nFreistellungsaufträgen, deren Daten dem Bundesamt für Finanzen mitgeteilt wurden, hat der \nKläger über das Verhältnis zum jeweiligen kontoführenden Institut hinaus gegenüber dem \nFinanzamt geltend gemacht, dass das betreffende Vermögen einschließlich seiner Erträge \nausschließlich ihm zuzuordnen ist. Die Behauptung bloßen Treuhandvermögens war durch die \nErteilung des Freistellungsauftrags ausgeschlossen, da in diesem Fall die Kapitalforderung \neinschließlich ihrer Erträge steuerrechtlich dem Treugeber, also der Mutter bzw. den \nGroßeltern, zuzuordnen gewesen wäre.\n\n35\n\nVgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 31.01.2005 - 11 K 7239/03 -, mit \nNachweisen zur finanzgerichtlichen Rechtsprechung; VG Stuttgart, Urteil vom \n27.03.2006 - 11 K 1884/05 -, beide abrufbar bei juris.\n\n36\n\nDem steht nicht entgegen, dass die Zinserträge aus den Bundesschatzbriefen ab 1998 auf \nein Konto der Mutter ausgezahlt worden sind. Denn die C1. hat ausweislich \ndes Vermerks über den Datenabgleich vom 09.09.2002 noch im Jahr 2001 die Zinserträge \ndem Kläger zugeordnet. Lediglich die Auszahlung erfolgte auf Geheiss des Kontoinhabers auf \nein Girokonto seiner Mutter.\n\n37\n\nAn dieser gegenüber der öffentlichen Hand angegebenen Vermögenszuordnung muss sich \nder Kläger festhalten lassen. \n\n38\n\nOb der Beklagte berechtigt war, den Wert der Bundesschatzbriefe unter dem \nGesichtspunkt einer unentgeltlichen und damit rechtsmissbräuchlichen Rückübertragung auch \nhinsichtlich der Bewilligungszeiträume September 2001 und Oktober 2001 bis März 2002 in \nAnsatz bringen, obwohl der Nennwert bereits vor den insoweit maßgeblichen \nAntragstellungen an die Mutter des Klägers ausgekehrt worden war,\n\n39\n\nablehnend: VG Minden, Urteil vom 10.10.2006 - 6 K 2490/06 - (nicht \nrechtskräftig); n.v.\n\n40\n\nkann dahinstehen, weil die übrigen einzusetzenden Vermögenswerte (Staatsanleihen und \nBausparvertrag) zur Bedarfsdeckung ausreichten.\n\n41\n\nDie weiteren Voraussetzungen des § 45 SGB X für eine (Teil-)Rücknahme der in Rede \nstehenden Bewilligungsbescheide liegen ebenfalls vor.\n\n42\n\nDer Kläger kann sich gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X nicht auf Vertrauensschutz \nberufen, weil die aufgehobenen Bewilligungsbescheide auf Angaben beruhten, die er \nwenigstens grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht \nhat. Er hat es bei den hier maßgeblichen Antragstellungen unterlassen, Schuldbuchkonto und \nWertpapierdepot anzugeben. Dieses Unterlassen war für die Erteilung der rechtswidrigen \nBewilligungsbescheide ursächlich. Insoweit ist dem Kläger auch wenigstens grob fahrlässiges \nVerhalten vorzuwerfen. Nach der gesetzlichen Definition in § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3, 2. Hs \nSGB X liegt grobe Fahrlässigkeit vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in \nbesonders schwerem Maße verletzt hat. Dieser muss schon einfachste, ganz nahe liegende \nÜberlegungen nicht angestellt und deshalb dasjenige nicht beachtet haben, was im gegebenen \nFall jedem einleuchten muss, wobei auf die persönliche Urteils- und Kritikfähigkeit, das \ngeistige Vermögen des Begünstigten sowie die besonderen Umstände des Einzelfalles \nabzustellen ist.\n\n43\n\nVgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 23.02.2005 - 10 K 4181/03 -, unter \nBezugnahme auf: Hessisches LSG, Urteil vom 09.05.2001 - L 6 AL 432/00 -, \nbeide abrufbar bei juris.\n\n44\n\nObwohl in den verwendeten Antragsformularen unmissverständlich nach vorhandenem \nVermögen, insbesondere auch nach Wertpapieren, gefragt worden war, gab der Kläger die auf \nseinen Namen geführten Geldanlagen nicht an. Der Vorwurf grob fahrlässigen Unterlassens \nleistungserheblicher Angaben entfällt auch nicht, wenn er - rechtsirrig - angenommen haben \nsollte, das treuhänderisch verwaltete Kapital gehöre nicht zu seinem Vermögen. Denn es hätte \ndie einfache Überlegung nahe gelegen, Schuldbuchkonto und Wertpapierdepot, die beide auf \nseinen Namen geführt worden waren, anzugeben und das Amt für Ausbildungsförderung eine \nförderungsrechtliche Bewertung der Vermögenszuordnung vornehmen zu lassen. Auf seine \neigene rechtliche Bewertung durfte sich der Kläger nicht verlassen.\n\n45\n\nVgl. z.B. VG Aachen, Urteil vom 05.07.2005 - 5 K 3571/04 -, a.a.O.; VG \nAugsburg, Urteil vom 07.02.2006 - 3 K 05.627 -, a.a.O.\n\n46\n\nBesondere Umstände in der Person des Klägers, die ihm das Anstellen solcher \nÜberlegungen erschwert haben könnten, sind nicht ersichtlich.\n\n47\n\nDie Rücknahme ist auch innerhalb der Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X erfolgt. \nDenn Kenntnis der die Rücknahme rechtfertigenden Tatsachen hatte der Beklagte frühestens \nmit Eingang der Erklärung des Klägers am 21.03.2003.\n\n48\n\nDie Ermessensausübung des Beklagten ist bei Zugrundelegung des Maßstabes aus § 114 \nSatz 1 VwGO nicht zu beanstanden.\n\n49\n\nDie Erstattungsforderung in Höhe von 11.789,90 EUR ist ebenfalls zu Recht ergangen. \nNach § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X sind bereits erbrachte Leistungen nach Aufhebung des \nzugrunde liegenden Bewilligungsbescheides zu erstatten, ohne dass der Behörde insoweit ein \nErmessen zustünde.\n\n50\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.\n\n51\n\nDer Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO \ni.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.\n\n52","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268062","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2006-12-05/6-k-2722-05","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":5},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":4},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 667","ref_norm":"667","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 311","ref_norm":"311","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/268062","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268062","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2006-12-05/6-k-2722-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/268062","retrieved":"2026-07-09 02:36:59.422364+00:00"}}