{"status":"available","doknr":"OLD268384","ecli":"ECLI:DE:VGMI:2006:1122.4K2889.05.00","court":"Verwaltungsgericht Minden","senate":null,"decided":"2006-11-22","aktenzeichen":"4 K 2889/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen \nhat.\n\nDer Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Landesamtes für \nBesoldung und Versorgung (LBV) vom 15.12.2004 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides vom 15.11.2005 verpflichtet, dem Kläger für die Jahre 2002 und \n2003 einen Betrag von 527,16 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 v.H. über dem Basiszinssatz \nseit dem 15.12.2005 zu zahlen. \n\nDie Kosten des Verfahrens bis zur teilweisen Rücknahme der Klage tragen der Kläger zu \n1/3 und der Beklagte zu 2/3, die Kosten danach trägt der Beklagte.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Schuldner darf die Vollstreckung \ndurch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H des vollstreckbaren \nBetrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit \nleistet.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger hat 3 zwischen 1983 und 1990 geborene Kinder, bezüglich deren er bis zum \n31.12.2003 kindergeldberechtigt war. Ab dem 1.1.2004 hat er nur noch für 2 Kinder \nAnspruch auf Kindergeld. \nAm 1.4.2001 wurde der Kläger vom Q. (A 9 gD BBesO) zum Q1. (A 10 \ngD BBesO) befördert.\n\n3\n\nUnter dem 15.12.2004 teilte das LBV dem Kläger mit, dass der Familienzuschlag für \ndritte und weitere Kinder seit dem 1.1.1999 den verfassungsrechtlichen Anforderungen \ngenüge und der Kläger daher keinen Anspruch auf weitere Zahlungen habe. \nGegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 28.12.2004 Widerspruch und beantragte, ihm für \nsein drittes Kind familienbezogene Besoldungsanteile in Höhe von 115 v.H. des \ndurchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes zu zahlen. \nMit Widerspruchsbescheid vom 15.11.2005 zahlte das LBV dem Kläger daraufhin für die Zeit \nvom 1.1.2000 bis 31.12.2001 einen erhöhten Familienzuschlag mit einem Betrag von 460,29 \nEUR (431,28 + 96,90 + 372,06 DM) nach, lehnte aber im Übrigen für die Zeit vom 1.1. bis \n31.12.1999 und vom 1.1.2002 bis zum 31.12.2004 eine Nachzahlung ab.\nZur Begründung hieß es u.a., im Beschluss vom 24.11.1998 - 2 BvL 26/91 u.a. - habe das \nBundesverfassungsgericht entschieden, dass die für dritte und weitere Kinder gewährten \nKinderanteile im Familienzuschlag keine ausreichende Alimentation gewährleisteten, und \nbestimmt, dass die als verfassungswidrig beurteilte Rechtslage bis zum 31.12.1999 mit der \nVerfassung in Übereinstimmung zu bringen sei. Diese vom Bundesverfassungsgericht für das \nJahr 1999 festgelegte Anpassungsfrist biete den Dienstherren keinen Gestaltungsspielraum. \nDie für das Jahr 1999 gezahlten Familienzuschläge könnten daher nicht weiter erhöht werden. \nFür die Jahre 2000 und 2001 werde der Betrag von 460,29 EUR nachgezahlt, für die Jahre \n2002 bis 2004 könne keine Nachzahlung erfolgen, da die Höhe der gezahlten \nFamilienzuschläge ab dem dritten Kind in diesen Jahren bereits die Vorgaben des Beschlusses \ndes Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.1998 erfüllten. Die Summe aus kinderbezogenen \nBesoldungsanteilen, dem Kindergeld und steuerlichen Entlastungen sei für diese Jahre so \nbemessen, dass der Nettoabstand von Kind zu Kind ab dem dritten unterhaltsberechtigten \nKind im Durchschnitt den vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen Richtwert von 115 \nv.H. des sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs für ein Kind erreiche. \n\n4\n\nDer Kläger hat daraufhin am 15.12.2005 die vorliegende Klage erhoben. \nEr hat ursprünglich vorgetragen, die für die Jahre 1999 bis 2004 erfolgten Zahlungen für sein \ndrittes Kind erreichten nicht 115 v. H. des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen \nGesamtbedarfs eines Kindes. \nIn der mündlichen Verhandlung hat der Kläger die Klage auf Nachzahlung familienbezogener \nGehaltsbestandteile für das Jahr 1999 zurückgenommen. \n\n5\n\nDer Kläger beantragt, \n\n6\n\nden Beklagten unter Abänderung des Widerspruchsbescheides vom \n15.11.2005 zu verpflichten, dem Kläger für sein drittes Kind für die Jahre \n2002 und 2003 familienbezogene Gehaltsanteile in Höhe der Differenz \nzwischen 115 v.H. des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen \nGesamtbedarfs eines Kindes und dem ihm tatsächlich für sein drittes Kind \nbezahlten Familienzuschlag nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem \njeweils geltenden Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. \n\n7\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n9\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Akten und die \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung \nwaren. \n\n10\n\n E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n11\n\nSoweit der Kläger die Klage bezüglich des Jahres 1999 zurückgenommen hat, war das \nVerfahren gem. § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.\n\n12\n\nIm Übrigen ist die Klage zulässig und begründet.\n\n13\n\nDer Kläger hat für die Jahre 2002 bis 2003 einen Anspruch auf Nachzahlung von höherer \nkinderbezogener Besoldung in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang. \n\n14\n\nDer diese höhere Besoldung ablehnende Bescheid vom 15.12.2004 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides vom 15.11.2005 ist rechtswidrig und daher insoweit aufzuheben. \n\n15\n\nRechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist Artikel 33 Abs. 5 des \nGrundgesetzes (GG) in Verbindung mit der Vollstreckungsanordnung in Nr. 2 des Tenors des \nBeschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.1998 - 2 BvL 26/91 u.a. - , BVerfGE \n99, 300 ff. \nIn diesem Beschluss stellt das Bundesverfassungsgericht fest, dass die \nEinkommensverhältnisse einer Beamtenfamilie mit 2 Kindern bezogen auf das \nNettoeinkommen - wie von Artikel 33 Abs. 5 GG gefordert - im Wesentlichen \namtsangemessen sind. Anders verhalte es sich bei einer Beamtenfamilie mit 3 und mehr \nKindern. Für solche Familien bestehe ein Mehrbedarf, der durch zusätzliche Leistungen zu \ndecken sei, wobei es dem Gesetzgeber frei stehe, das von der Verfassung vorgegebene Ziel \ndurch eine entsprechende Bemessung der Bruttobezüge, durch die Höhe des allgemein \ngewährten Kindergeldes oder durch steuerliche Entlastungen zu gewährleisten.\nDiesen Mehrbedarf beziffert das Bundesverfassungsgericht auf 115 % des \nsozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes.\nKommt der Dienstherr seiner Verpflichtung zur Deckung dieses Mehrbedarfs bei \nBeamtenfamilien mit 3 und mehr Kindern nicht nach, so sind die Fachgerichte auf der \nGrundlage der Vollstreckungsanordnung in dem o.a. Beschluss des \nBundesverfassungsgerichts verpflichtet, diesen von sich aus zuzusprechen. \n\n16\n\nDiese Vollstreckungsanordnung gilt, solange der Gesetzgeber nicht Maßnahmen trifft, die \nsicherstellen, dass der vom Bundesverfassungsgericht bestimmte Mehrbedarf der \nBeamtenfamilien mit drei und mehr Kindern gedeckt ist.\n\n17\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 6.10.2006 - 1 A 1972/05 -.\n\n18\n\nIm Jahr 2002 erhielt der Kläger nach den Berechnungen des LBV auf Blatt 50 d.A. mit \nseinen drei Kindern monatlich 331,70 EUR mehr an Besoldung als ein vergleichbarer \nBeamter mit 2 Kindern.\nNach dem zutreffenden Zahlenwerk im Urteil des VG Karlsruhe vom 28.1.2005 - 11 K \n3674/04 -, dessen Richtigkeit auch von dem Beklagten anerkannt wird, betrug 2002 der \nbundes- und jahresdurchschnittliche Regelsatz für bei den Eltern lebende Minderjährige \n187,32 EUR. Hinzuzurechnen ist nach den Grundsätzen des Bundesverwaltungsgerichts im \nUrteil vom 17.6.2004 - 2 C 34.02 -, DVBl 2004, 1416, als Abgeltung für einmalige \nLeistungen ein Zuschlag von 20 v.H. von diesem Betrag in Höhe von 37,46 EUR, die \nKaltmiete in Höhe von 66,99 EUR (6,09 EUR x 11 qm) und die Bruttowarmmiete (20 v. H. \nder Kaltmiete) mit 13,40 EUR, so dass sich ein durchschnittlicher sozialhilferechtlicher \nBedarf von 305,17 EUR im Monat ergibt. Auf 115 v.H. dieses Betrages, also auf 350,95 EUR \n, hatte der Kläger in seinen kinderbezogenen Gehaltsanteilen monatlich jeweils Anspruch für \nsein drittes Kind.\nDie monatliche Differenz zwischen 350,95 EUR und 331,70 EUR in Höhe von 19,25 EUR x \n12 ergibt einen Nachzahlungsanspruch des Klägers für das Jahr 2002 in Höhe von 231,00 \nEUR. \n \nIm Jahr 2003 erhielt der Kläger nach den Berechnungen des LBV auf Blatt 51 d.A. mit seinen \ndrei Kindern monatlich 331,14 EUR mehr an Besoldung als ein vergleichbarer Beamter mit 2 \nKindern. In diesem Jahr beliefen sich nach den Zahlen im Urteil des VG Karlsruhe vom \n28.1.2005 - 11 K 3674/04 - 115 v.H. des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Bedarfs für \nein Kind im Monat auf 355,82 EUR. Die monatliche Differenz von 24,68 EUR x 12 ergibt \neinen Nachzahlungsanspruch des Klägers für das Jahr 2003 in Höhe von 296,16 EUR. \nInsgesamt folgt daraus ein Nachzahlungsanspruch des Klägers für die Jahre 2002 und 2003 in \nHöhe von 527,16 EUR (231,00 EUR + 296,16 EUR).\nDer Anspruch auf Prozesszinsen ab Rechtshängigkeit beruht auf der entsprechenden \nAnwendung der §§ 291,288 BGB.\n\n19\n\nFür die Jahre 2000 und 2001 hat der Kläger nach seinem Klageantrag ausdrücklich keinen \nNachzahlungsanspruch geltend gemacht. Der Bescheid vom 15.12.2004 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides vom 15.11.2005 ist daher insoweit bestandskräftig und kann von der \nKammer nicht mehr auf seine Rechtmäßigkeit überprüft werden. Aus den vom Beklagten \nnachträglich vorgelegten und dem Kläger übergebenen Berechnungen für die Jahre 2000 und \n2001 ergibt sich aber, dass der Kläger mit den Nachzahlungen im Widerspruchsbescheid vom \n15.11.2005 in diesen Jahren amtsangemessen besoldet wurde. \n\n20\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 2, 154 Abs. 1 VwGO. \nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils ergibt sich aus § 167 Abs. \n1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268384","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2006-11-22/4-k-2889-05","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/268384","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268384","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2006-11-22/4-k-2889-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/268384","retrieved":"2026-07-09 02:37:26.288348+00:00"}}