{"status":"available","doknr":"OLD268383","ecli":"ECLI:DE:VGMI:2006:1122.3L622.06.00","court":"Verwaltungsgericht Minden","senate":null,"decided":"2006-11-22","aktenzeichen":"3 L 622/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert beträgt 2.500,00 Euro.\n\n1\n\nGründe:\n\n2\n\nDer gemäß § 80 Abs.5 VwGO gestellte Antrag hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nNach der gebotenen summarischen Prüfung erweist sich der angefochtene \nBescheid vom 26.07.2006 als offensichtlich rechtmäßig. Deshalb überwiegt das \nöffentliche Vollzugsinteresse das entgegenstehende Aufschubinteresse der \nAntragstellerin.\n\n4\n\nDie Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der Verfügung \ndurch die Antragsgegnerin genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 \nVwGO.\n\n5\n\nVgl. dazu OVG NW, Beschluss vom 05.07.1994 - 18 B 1171/94 -, \nNwVBl. 1994, 424; Beschluss vom 03.11.1997 - 18 B 807/96 -.\n\n6\n\nDer Antragsgegner war sich des Ausnahmecharakters des Sofortvollzuges \nbewusst und hat zu erkennen gegeben, dass er die sofortige Vollziehung \nausnahmsweise für geboten hielt.\n\n7\n\nDie angefochtene Verfügung beruht auf § 14 Ordnungsbehördengesetz (OBG), \n33 c der Gewerbeordnung (GewO) und §§ 7 Abs. 4 und 9 Abs. 2 der \nSpielverordnung (SpielV) i.d.F. der Bekanntmachung vom 27.01.2006 (BGBl. I S. \n280) und ist rechtlich nicht zu beanstanden.\n\n8\n\nHinsichtlich der Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen in der \nOrdnungsverfügung Bezug genommen, denen die Kammer folgt (§ 117 Abs. 5 \nVwGO analog). Die Antragstellerin hat im vorliegenden Verfahren nichts vorgetragen, \nwas eine abweichende Entscheidung rechtfertigen könnte. Die Antragstellerin ist \nAufstellerin des beanstandeten Jackpotsystems i.S.v. §§ 9 Abs. 2, 7 Abs. 4 \nSpielverordnung und daher auch die richtige Adressatin der angefochtenen \nOrdnungsverfügung. Dies folgt bereits daraus, dass das Jackpotsystem in einer \nVielzahl von Gaststätten installiert ist und zentral von der Antragstellerin gesteuert \nwird. Das Jackpotsystem ist während des ganzen Tages in Betrieb, unabhängig \ndavon, ob die Gaststätte geöffnet ist oder nicht. Bei einer Auslösung des Jackpots \nwird angezeigt, in welcher der angeschlossenen Gaststätten der Jackpot ausgelöst \nworden ist. Unter Berücksichtigung der detaillierten Beschreibung der \nFunktionsweise des beanstandeten Jackpotsystems - dem die Antragstellerin nicht \nentgegengetreten ist - hat die Kammer auch keinen Zweifel daran, dass das \nbeanstandete Jackpotsystem mit den von der Antragstellerin aufgestellten \nGeldspielgeräten unzulässig gekoppelt ist.\n\n9\n\nDie verfügte Zwangsmittelandrohung lässt ebenfalls keinen Rechtsfehler \nerkennen. \n\n10\n\nEs besteht auch ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen \nVollziehung der angefochtenen Ordnungsverfügung. \n\n11\n\nIm Interesse einer wirksamen Bekämpfung der Spielsucht und zur Verhinderung \nvon Wettbewerbsverzerrungen ist es nicht hinnehmbar, dass die Antragstellerin unter \nAusnutzung des Suspensiveffektes der Anfechtungsklage den unzulässigerweise \naufgestellten Jackpot weiter betreibt.\n\n12\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des \nStreitwertes ergeht gemäß § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 3 GKG. In Ermangelung näherer \nAnhaltspunkte zum wirtschaftlichen Interesse der Antragstellerin geht die Kammer für \ndas Hauptsacheverfahren von einem Streitwert von 5.000,00 EUR (Regelstreitwert) \naus. Für das vorliegende Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes war der \nStreitwert des Hauptsacheverfahrens zu halbieren.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268383","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2006-11-22/3-l-622-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/268383","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268383","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2006-11-22/3-l-622-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/268383","retrieved":"2026-07-09 02:37:26.212511+00:00"}}