{"status":"available","doknr":"OLD268584","ecli":"ECLI:DE:VGMI:2006:1114.10K439.06A.00","court":"Verwaltungsgericht Minden","senate":null,"decided":"2006-11-14","aktenzeichen":"10 K 439/06.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des \nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 7.2.2006 \nverpflichtet, für die Klägerin ein Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 7 AufenthG \nfestzustellen.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen \ndie Klägerin zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen \nVollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch \nSicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden \nBetrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der \nVollstreckung in dieser Höhe Sicherheit leistet.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin ist libanesische Staatsangehörige arabischer Volkszugehörigkeit \nund muslimischen Glaubens. Sie reiste am 23.12.2005 auf dem Luftweg in die \nBundesrepublik Deutschland ein und stellte anschließend den Antrag, als \nAsylberechtigte anerkannt zu werden. Zur Begründung führte sie an, dass ihr ältester \nBruder sie zwangsweise habe verheiraten wollen. Es sei ihr eine Person vorgestellt \nworden, die sie habe ehelichen sollen. Ihr Bruder sei bei diesem Vorhaben von ihrem \nVater unterstützt worden. Sie habe sich jedoch geweigert. Ihr Bruder habe sie \nzunächst im Haus eingesperrt und ihr erklärt, sie für den Fall einer weiteren \nVerweigerung der Heirat umzubringen. Denn es schicke sich nicht, dass eine Frau in \nso hohem Alter wie sie - die Klägerin - noch unverheiratet sei. Dies sei eine Sache \nder Ehre, für die er auch ins Gefängnis gehen würde. Sie habe fortan nicht mehr \narbeiten und auch die Universität nicht mehr besuchen können. Mit Hilfe ihrer Mutter \nsei sie dann aus dem Haus und vor der Familie geflohen. Sie sei bei einer Freundin \nuntergekommen, die ihr auch die Gelegenheit verschafft habe, vor den Problemen \nnach Deutschland zu flüchten.\n\n3\n\nDas Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - nachfolgend: Bundesamt - lehnte \nden Asylantrag mit Bescheid vom 25.1.2006 als unbegründet ab und stellte zugleich \nfest, dass die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nicht gegeben \nseien.\n\n4\n\nDaraufhin hat die Klägerin am 22. Februar 2006 Klage erhoben.\nIn der mündlichen Verhandlung am 14.11.2006 ist die Klägerin informatorisch \nangehört worden.\n\n5\n\nDie Klägerin beantragt sinngemäß,\n\n6\n\nunter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 7.2.2006 die \nBeklagte zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und \nfestzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG gegeben \nsind und - hilfsweise - ein Abschiebungsverbot im Sinne des § 60 Abs. 7 \nAufenthG besteht.\n\n7\n\nDie Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das \nErgebnis der mündlichen Verhandlungen, die Verwaltungsvorgänge der Beklagten \nund der Ausländerbehörde (Beiakten Heft 1, und 2), die Gegenstand der mündlichen \nVerhandlung waren, und auf die in der beigezogenen Generalakte enthaltenen \nAuskünfte des Auswärtigen Amtes und anderer Stellen und Presseberichte, die \neinzusehen den Beteiligten Gelegenheit geboten war, Bezug genommen.\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n10\n\nDie Klage ist zulässig und teilweise begründet, soweit die Verpflichtung des \nBundesamtes zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes erstrebt wird. Der \nangefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 7.2.2006 ist insoweit rechtswidrig \nund verletzt die Klägerin in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Sie hat \nnämlich Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 S. \n1 AufenthG.\n\n11\n\nGemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers \nin einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen eine erhebliche \nkonkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Maßgebend ist allein das \nBestehen einer konkreten individuellen Gefahr für die genannten Rechtsgüter ohne \nRücksicht darauf, ob sie vom Staat ausgeht oder ihm zuzurechnen ist.\n\n12\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1997 - BVerwG 9 C 58.96 -, \nBVerwGE 105, 383 (386), und Urteil vom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C \n9.95 -, DVBl. 1996, 203.\n\n13\n\nFür das Vorliegen einer konkreten Gefahr im Sinne dieser Vorschrift genügt nicht \ndie bloße Möglichkeit, Opfer von Eingriffen in Leib, Leben und Freiheit zu werden. \nVielmehr ist der Begriff der Gefahr im Ansatz mit dem im asylrechtlichen \nPrognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit angelegten Gefahrenbegriff \nidentisch, wobei allerdings auf Grund der Tatbestandsmerkmale der \"konkreten\" \nGefahr für \"diesen\" Ausländer als zusätzliches Erfordernis eine einzelfallbezogene, \nindividuell bestimmte und erhebliche Gefahrensituation hinzutreten muss,\n\n14\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 2001 - BVerwG 1 B 71.01-, \nBuchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 46; Urteil vom 29. März 1996 - BVerwG \n9 C 116.95-, NVwZ-Beilage 1996, S. 57 m.w.N.,\n\n15\n\ndie überdies landesweit droht,\n\n16\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 9.95 -, \nDVBl. 1996, 203.\n\n17\n\nEine solche erhebliche und konkrete Gefahr droht der Klägerin zu 1. für den Fall \nihrer Rückkehr in den Libanon. Grundlagen für diese Feststellung sind ihre \nSchilderungen anlässlich der persönlichen Anhörung beim Bundesamt sowie in der \nmündlichen Verhandlung am 14.11.2006. Das Gericht geht nach intensiver \nBefragung der Klägerin davon aus, dass deren Familie zur Wiederherstellung der \n\"Familienehre\" alles in ihrer Macht stehende unternehmen würde, sie zu töten. \nAuslöser für den Familienkonflikt war die dem ausdrücklichen Willen der Familie, \ninsbesondere des Vaters und des ältesten Bruders G. , entgegenstehende \nEntscheidung der Klägerin, den für sie von der Familie bestimmten Mann zu heiraten. \nDiese Weigerung einer Frau, dem Willen der Familie, insbesondere dem Willen des \nVaters und Bruders, zu gehorchen, hat zur Folge, dass die Ehre der Familie als \nverletzt angesehen wird. Denn die trotz aller Tendenzen zur Verwestlichung im \nLibanon existierenden religiös-archaischen Strukturen in den Familienverbänden \nbedingen ein Zusammenleben nach strikten religiösen bzw. traditionellen Gesetzen. \nDie Heirat einer Frau mit einem Mann einer anderen Konfession oder einer anderen \nVolkszugehörigkeit wird gemeinhin als ein Verstoß gegen solche Gesetze \nverstanden. Handelt eine Frau gegen das Verbot der Familie, insbesondere des \nVaters, einen bestimmten Mann zu heiraten, so verletzt sie auch dadurch die Ehre \nder Familie. Ihr droht dann ein Ehrenmord. Eine solche Bedrohung kann nämlich \nausgelöst werden, wenn die Frau vor- oder außereheliche Beziehungen unterhält, ihr \nLebensstil nicht den traditionell-konservativen Vorstellungen der Familie entspricht, \nwenn sie mit Männern ausgeht, sich weigert, den ausgesuchten Mann zu heiraten \noder wenn auch nur der Verdacht besteht, sie habe Ihre Jungfräulichkeit verloren. \nDie Vermutung allein, sich eines solchen Verhaltens schuldig gemacht zu haben, \nreicht oft schon aus, um Opfer eines Ehrenmordes zu werden.\n\n18\n\nVgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: \"Ehrenmorde\", Nov. \n2005, S. 103 - 106 (Libanon) und \"Nichtstaatliche und \ngeschlechtsspezifische Verfolgung\", April 2005, S. 65 - 67; \nSchweizerische Flüchtlingshilfe, Michael Kirschner, Libanon - \nEhrenmord -, Gutachten v. 26.2.2004.\n\n19\n\nDie Schilderungen der Klägerin zu ihrem persönlichen Schicksal wiederspiegeln \ndabei im vorliegenden Fall diese tatsächlichen Gegebenheiten im Libanon, wie sie \nden vorstehenden gutachtlichen Stellungnahmen zu entnehmen sind. Danach \ngeschehen im Libanon monatlich geschätzt zwei bis drei Ehrenmorde, die ein \ngerichtliches Verfahren gegen die Täter nach sich ziehen. Entsprechend hoch dürfte \ndie Dunkelziffer sein, da die weitaus größere Zahl solcher Taten unaufgeklärt bleibt. \nWeiter ist festzustellen, dass der libanesische Staat nicht Willens und in der Lage ist, \nden nötigen Schutz gegen einen angedrohten Ehrenmord zu gewährleisten. \nExperten berichten davon, dass Gewalt in der Familie als Privatangelegenheit \nwahrgenommen wird und die libanesische Polizei sich in der Regel nicht in die \n\"Familienangelegenheiten\" einmischt. Der Schutz der Familienehre ist im Libanon \nwichtig und hat dem zuletzt genannten Gutachten zufolge Vorrang vor der Einhaltung \nder Gesetze.\n\n20\n\nBei dieser Sachlage hat die Klägerin glaubhaft vorgetragen, dass sie dem Willen \ndes Vaters und Bruders entsprechend unter Anwendung körperlicher Gewalt zur \nHeirat mit einem bestimmten Mann gezwungen werden sollte, dass sie sich diesem \nAnsinnen der Familie durch Flucht nach Deutschland entzogen, und dass sie \nnunmehr für den Fall ihrer Rückkehr in den Libanon konkret der Gefahr ausgesetzt \nwäre, von ihrem Bruder G. getötet zu werden..\n\n21\n\nWerden Frauen u.U. sogar dann von der Familie weiterhin verfolgt, wenn sie sich \nins Ausland absetzen, so besteht nämlich erst recht dann die Gefahr eines \nMordanschlages auf die Klägerin für den Fall ihrer Rückkehr in den Libanon. Nichts \nspricht dafür, dass die Familie von ihrem Vorhaben, die \"Familienehre\" durch Tötung \nder Klägerin wiederherzustellen, ablassen könnte, nachdem sie, die Klägerin, die \nBemühungen einer zwangsweisen Verheiratung zum Scheitern gebracht hat. Damit \nist mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass die Klägerin für den Fall \nihrer Rückkehr in den Libanon in eine konkrete Gefahr für ihr Leben geraten würde. \nBei einer Gesamtbewertung aller Umstände ist nach alledem zur Überzeugung des \nerkennenden Gerichts festzustellen, dass zugunsten der Klägerin aufgrund \nbesonderer Umstände ihres Einzelfalls angesichts der politischen und insbesondere \nder sonstigen gesellschaftlichen Verhältnisse im Libanon ausnahmsweise ein \nAbschiebungshindernis gem. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG anzuerkennen ist.\n\n22\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO und § 83 b Abs. 1 \nAsylVfG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268584","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2006-11-14/10-k-439-06-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":6},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/268584","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268584","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2006-11-14/10-k-439-06-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/268584","retrieved":"2026-07-09 02:37:43.719875+00:00"}}